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2019-01-06

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H   Der Anspruch der Bank auf Rückzahlung der Valutaraten verjährt bei einem sittenwidrigen, wucherähnlichen Ratenkreditvertrag  gemäß §197 BGB in 4 Jahren

OLG Stuttgart, 1991-07-23 - 6 U 10/91

 

  Tatbestand: Die Klägerin, eine Bank, verlangt vom Kreditnehmer (nur noch) restliche Valuta in Höhe von DM 6.304 aus einem Ratenkredit über DM 10.000. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Parteien streiten im wesentlichen über die Rechtsfrage, ob die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB auch für Valuta-Rückstände aus einem Ratenkredit gilt. ....

 

  Entscheidungsgründe: Der aus § 812 BGB begründete Anspruch der Klägerin auf ratenweise Rückzahlung des restlichen Nettokredits ist gem. § 197 BGB verjährt.

I. 1. Der Ratenkreditvertrag vom 18. 5./23. 5. 1978 ist gem. § 138 I BGB sittenwidrig und damit nichtig.
  a) Der nach der 360-Tage-Methode finanzmathematisch exakt errechnete Zinsvergleich führt zu folgendem Ergebnis: ........... (es folgen mathematische Angaben)

b) Hinzu kommen belastende Vertragsbestimmungen:  Die Verzugsgebühren von 1,5 % aus dem geschuldeten Restbetrag (vgl. dazu schon BGH, NJW 1979, 805; NJW 1979, 808; NJW 1979, 2089).Die Folgen der Gesamtfälligkeit, insbesondere der Mehraufwand für Rechtsverfolgungskosten und der dafür verlangte Betrag von 5 % (vgl. dazu schon BGH, NJW 1979, 805; NJW 1979, 808; NJW 1979, 2089; NJW 1982, 2436) sowie, daß die Gebührengutschrift nur im Falle der gerichtlichen Geltendmachung erfolgt. Der Eintritt der Gesamtfälligkeit schon bei teilweisem Verzug von zwei Raten (vgl. BGH, ZIP 1985, 1253; NJW 1986, 2564). Die Ablösegebühr bei vorzeitiger Rückzahlung und bei der Gebührengutschrift (vgl. BGH, NJW 1979, 2089; NJW 1980, 2074; NJW 1982, 2433; NJW 1982, 2436). Aufgrund der Gesamtschau von Zinsvergleich und Geschäftsbedingungen liegt somit der Tatbestand des wucherähnlichen Konsumentenkredits vor.

  c) Auch die persönlichen Voraussetzungen auf seiten beider Vertragspartner sind gegeben. Zugunsten des Beklagten wird vermutet, daß er sich bei Aufnahme des Kredits nur wegen seiner wirtschaftlich schwächeren Lage, Rechtsunkundigkeit und Geschäftsungewandtheit den ihn übermäßig belastenden Vertragsbedingungen der Klägerin unterworfen hat, sowie, daß die Klägerin sich bei der Festsetzung der Kreditbedingungen und beim Vertragsschluß zumindest leichtfertig dieser Einsicht verschlossen hat (vgl. BGHZ 98, 174 (178) = NJW 1986, 2564 = LM § 197 BGB Nr. 17). Diese Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt.

  2. Als Folge der Nichtigkeit braucht der Beklagte gem. §§ 812, 817 S. 2 BGB die Kredit- und Bearbeitungsgebühren sowie die Maklerprovision nicht zu bezahlen (BGH, NJW 1983, 1420; NJW 1983, 2692). Den Nettokredit muß er entsprechend dem Tilgungsplan in 47 Monatsraten zu je 308,12 DM (sog. Valuta-Raten) zurückzahlen; die erste Valuta-Rate war danach am 1. 1. 1978, die letzte am 1. 5. 1982 fällig.

  3. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin auf die Valuta-Raten ist nicht durch Erfüllung gem. § 362 BGB erloschen. Hierzu hat der darlegungs- und beweispflichtige Beklagte keine konkreten Tatsachen vorgetragen; die pauschale Behauptung reicht dazu nicht aus.

  4. Hingegen ist der Beklagte berechtigt, die Leistung der noch offenen Valuta-Raten zu verweigern, denn die Einrede der Verjährung ist begründet (§ 222 I BGB). Da die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB zur Anwendung kommt, ist die Klageforderung verjährt. Die letzte Valuta-Rate war am 1. 5. 1982 fällig; die Verjährung der Valuta-Raten begann somit spätestens am Schlusse des Jahres 1982 und endete am Schlusse des Jahres 1986 (§§ 201, 198 BGB). Eine Hemmung der Verjährung ist nicht erfolgt; die früheste Unterbrechungs-Maßnahme, die Zustellung des Mahnbescheids (§ 209 II Nr. 1 BGB), erfolgte am 5. 4. 1990, also nach Ablauf der Verjährungsfrist.
   a) Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus § 812 BGB in dreißig Jahren (§ 195 BGB). Diesen Grundsatz hat der BGH aber mehrfach durchbrochen. Nach der Rechtsprechung des BGH wird die bereicherungsrechtliche Verjährung der vertraglichen dann angeglichen, wenn bei der Rückabwicklung eines fehlgeschlagenen Schuldverhältnisses ein Bereicherungsanspruch wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Vergütungsanspruchs einnimmt (BGHZ 48, 125 (127) = NJW 1968, 191 = LM § 196 BGB Nr. 16; BGHZ 57, 191 (196) = NJW 1972, 95 = LM § 195 BGB Nr. 13; BGHZ 73, 266 (269) = NJW 1979, 1161 = LM § 179 BGB Nr. 12; BGHZ 98, 174 (180) = NJW 1986, 2564 = LM § 197 BGB Nr. 17). Diese Grundsätze gelten auch hier. Die bereicherungsrechtliche Verjährung des Anspruchs auf ratenweise Rückzahlung der Valuta eines Ratenkredits aus § 812 BGB ist der vertraglichen Verjährung anzugleichen. Andernfalls würde derjenige, dem aufgrund der Sittenwidrigkeit nur der Bereicherungsanspruch zusteht, besser gestellt als derjenige, dem ein wirksamer vertraglicher Anspruch zusteht. Aus eben diesem Grund kann die Klägerin diese Wirkung nicht dadurch beseitigen, daß sie nur die Valuta verlangt.
   Es ist also zunächst die Frage zu beantworten, ob der vertragliche Anspruch aus § 607 BGB auf Rückzahlung der (Bruttokredit-) Raten auch hinsichtlich des Tilgungsanteils nach § 197 BGB verjährt. Ist das der Fall, dann gilt dies auch für den Anspruch auf § 812 auf Rückzahlung der Valuta-Raten

  b) Der vertragliche Anspruch einer Bank aus einem Ratenkredit auf Rückzahlung der (Bruttokredit-) Raten unterliegt insgesamt, also sowohl hinsichtlich des Zins- wie auch des Tilgungsanteils, der vierjährigen Verjährung des § 197 BGB.

   aa) Nach § 197 Alt. 1 BGB verjähren in vier Jahren die "Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, mit Einschluß der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals zu entrichtenden Beträge".  Bei einem Ratenkredit wie dem vorliegenden zahlt der Kreditnehmer den Bruttokredit in gleichbleibenden Raten zurück (abgesehen von aus Rundungsgründen geringfügig abweichenden Anfangs- oder Schlußraten). Der Bruttokredit setzt sich zusammen aus der Summe von Nettokredit und Kosten. Die Raten enthalten dementsprechend einen Tilgungs- und einen Kostenanteil (zur Relation dieser Anteile s. u.).
   Auf die Frage, ob der Kostenanteil insgesamt unter den Begriff "Zinsen" i. S. des § 197 BGB fällt, braucht hier nicht eingegangen werden, da es hier nur um die Verjährung (auch) des Tilgungsanteils geht. Die Kosten bestehen mindestens überwiegend aus Zinsen und wenn diese verjährt sind, ist auch der von § 197 BGB gemeinte Tilgungsanteil von der Verjährung mit eingeschlossen.
    bb) Der Wortlaut des § 197 BGB schließt den in den Raten enthaltenen Tilgungsanteil in die Verjährung zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals mit ein. Der Tilgungsanteil ist auch ein Zuschlag zu den Zinsen, denn er wird periodisch dem jeweiligen Zinsanteil der Rate hinzuaddiert; die Summe beider Teile bildet eine einheitliche Kreditrate. Zuschlag sagt vom Wortlaut her (anders als dies Schwachheim annimmt, vgl. NJW 1989, 2028; ders., NJW 1990, 1672) nichts über die Relation oder gar eine Hierarchie (im Sinne einer Dominanz der Zinsen) beider Bestandteile aus (ebenso: OLG Hamm, NJW 1990, 1672), sondern nur, daß sie zu addieren, eben zuzuschlagen sind.
  cc) Um den vom Gesetz gemeinten Inhalt des Begriffs Zuschlag zu verstehen, bedarf es aber zusätzlich der historischen Auslegung. Diese führt zu dem Ergebnis, daß der Gesetzgeber des BGB unter dem Zuschlag den Tilgungsanteil in aus Zins- und, Tilgungsanteilen bestehenden Gesamtraten eines (Hypotheken-) Darlehens verstanden hat. Das zeigen die Materialien zum BGB (vgl. Mugdan, Mat. z. BGB, Bd. I (1899), S. 775 ff.).  Ursprünglich waren im Entwurf des § 157 BGB (heute: § 197 BGB) nur die "Rückstände von Zinsen" aufgeführt worden. ....... ( es folgen rechtsgeschichtliche Ausführungen des OLG zur Entstehungsgeschichte des § 197 BGB )

   dd) Die Behandlung des Tilgungsanteils bei einem Ratenkredit ist hingegen umstritten. Der Ratenkredit konnte bei der Kodifizierung des BGB noch nicht Gegenstand von Erörterungen sein, da das bankmäßige Ratenkreditgeschäft erst Mitte der zwanziger Jahre in Deutschland einsetzte (vgl. HagenmüllerDiepen, S. 493). Der Vergleich mit dem Hypothekenkredit auf der Grundlage der Vertragstypen und des Tilgungsmodus zeigt aber, daß auch bei einem Ratenkredit die Tilgungsanteile in den Raten als "Zuschlag" i. S. des § 197 BGB zusammen mit dem Zinsanteil verjähren. Schwachheim (NJW 1989, 2028; ders., NJW 1990, 1672), das LG Krefeld (Urt. v. 12. 4. 1991, von der Klägerin-Seite vorgelegt) und das erstinstanzliche Gericht vertreten, gestützt auf die historische Auslegung, die Auffassung, daß der Ratenkredit von seiner Konstruktion her nicht mit dem Annuitätendarlehen verglichen werden könne, weil Nettokredit und Kreditkosten betragsmäßig vollständig voneinander getrennt seien. Dazu ist zunächst zu sagen, daß dieses Argument mit der Zusammensetzung des Bruttokredits aus dem Begriff des "Zuschlags" nicht zu begründen ist, weil es für den "Zuschlag" auf die Struktur der Raten und nicht auf die Vorstufe, Ermittlung des Bruttokredits, ankommt ( wird ausgeführt ).
   Die Aufteilung in Zins/Kosten und Tilgung kann man finanzmathematisch nach der 360-Tage-Methode gem. § 4 II 2 PAngVO vornehmen oder nach der international üblichen sog. aktuarischen Methode, welche durch den in die Änderungsrichtlinie (v. 22. 2. 1990 ABlEG Nr. L 61 v. 10. 3. 1990, S. 14) in die Verbraucherkreditrichtlinie (v. 22. 12. 1986 ABlEG Nr. L 42 v. 12. 2. 1987, S. 48) eingefügten Art. 1a V a EG-weit eingeführt werden soll und die die Raten ganz exakt in Tilgungszahlungen und Kosten aufteilt. In beiden Fällen erfolgt eine progressive Tilgung, wie die Anlage im einzelnen ausweist.
  Aber auch der rechtlichen Betrachtung wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, entsprechend dieser finanzmathematischen Gesetzmäßigkeit, eine progressive Tilgung zugrunde gelegt. Das Urteil des BGH vom 5. 4. 1984 (NJW 1984, 2161), auf das Schwachheim (NJW 1989, 2026 (Fußn. 11)) glaubt, seine Annahme von der linearen Tilgung stützen zu können, geht hinsichtlich der Entstehung der Zinsschuld von einer progressiven Tilgung aus. Eben deshalb verlangt der BGH zu recht auch eine staffelmäßige (d. h. umgekehrt progressive) Rückrechnung der Zinsen/Kosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung, Gesamtfälligkeit oder Ablösung (NJW 1979, 540 (unter 4 a)). Das Urteil des BGH vom 5. 4. 1984 (NJW 1984, 2161) nimmt deshalb konsequenterweise auch auf die frühere Entscheidung zur Durchführung der Ablösung bezug.
   Die hier vorgenommene Auslegung wird schließlich auch durch den zweifachen speziellen Schutzzweck des § 197 BGB (vgl. BGHZ 98, 174 (184) = NJW 1986, 2564 = LM § 197 BGB Nr. 17) begründet, nämlich einerseits der Gefahr des "Aufsummens" zu begegnen und anderseits Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung zu vermeiden. Dabei stellt der BGH (BGHZ 98, 174 (184) = NJW 1986, 2564 = LM § 197 BGB Nr. 17) zu recht nicht auf die soziologische Rollenverteilung ab, sondern allein auf die Art der Leistung und die Struktur des Anspruchs.
  Die Gefahr des "Aufsummens" ist beim Tilgungsanteil nicht so groß wie beim Zinsanteil. Der zweite Schutzzweck hingegen, Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsaufklärung zu vermeiden, ist jedoch auch beim Tilgungsanteil von hoher praktischer Relevanz. Der Kreditnehmer, der notfalls die Erfüllung beweisen muß, wird in der Regel seine Unterlagen (z. B. Überweisungsbelege und Einzahlungsquittungen) kaum länger als vier Jahre aufbewahren. Aber auch der Kreditgeber wird nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen die Kontoentwicklung für die davor liegende Zeit kaum noch nachvollziehen können.
  Die herrschende Meinung sieht deshalb auch in dem Tilgungsanteil der Raten von Ratenkrediten einen "Zuschlag" i. S. des § 197 BGB (OLG Hamm, NJW 1990, 1672; , Beining, NJW 1990, 1464 (1465); Canaris, BankvertragsR, § 197 Rdnr. 4; ders., ZIP 1986, 273 (279); Palandt-Heinrichs, BGB, 50. Aufl., § 197 Rdnr. 5; Seibert, Hdb. z. VerbrKrG, 1991, S. 70).
   ff) Zum Verständnis des § 197 BGB kann auch die Regelung in § 11 III 3 VerbrKrG beitragen. Dort ist bestimmt, daß § 197 BGB auf die Ansprüche auf Verzugszinsen (§ 11 II VerbrKrG) wegen der in § 11 III VerbrKrG angeordneten Anrechnung von Zahlungen nicht anzuwenden ist. Aus dem Umkehrschluß folgt, daß der Gesetzgeber des Verbraucherkreditgesetzes offenbar davon ausging, daß auf den Tilgungsanteil in den Raten § 197 BGB anzuwenden ist. Das ergibt sich zwar nicht explizit aus den Gesetzesmaterialien; ebenso sieht es aber auch Seibert (S. 70).
  gg) Aufgrund dieses Ansatzes des Senats - die Verjährung der bereicherungsrechtlichen Forderung muß der vertragsrechtlichen folgen - kann offen bleiben, ob man aus den Urteilen des BGH vom 10. 7. 1986 (BGHZ 98, 174 (182) = NJW 1986, 2564 = LM § 197 BGB Nr. 17) und 23. 10. 1991 (NJW 1991, 220) folgert, daß die bereicherungsrechtliche Forderung auf ratenweise Rückzahlung der Valuta unter das Merkmal der "regelmäßig wiederkehrenden Leistungen" des § 197 BGB zu subsumieren ist. Das würde zum gleichen Ergebnis führen. Entsprechendes gilt, wenn man mit Canaris (ZIP 1986, 273 (279)) der Meinung ist, daß § 197 BGB schon seinem Wortlaut nach auch auf den bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch anwendbar ist.

5. Die Einrede der Verjährung verstößt schon deshalb nicht gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB, weil der Beklagter dargelegt und zur Überzeugung des Senats auch bewiesen hat, daß er sich nach der Darlehensgewährung nicht abgesetzt hat. Er hat sich bei seinem Umzug ordnungsgemäß abgemeldet; die Klägerin hat bei ihren Aufenthaltsermittlungen nach dem "falschen" J gesucht. .........



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