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Version 2019, 1.36

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2019-03-03

 

Ausgewählte Urteile im Volltext oder in Auszügen:

M Urteil zur bereicherungsrechtlichen Abwicklung, wenn
        sowohl das Valuta- als auch das Deckungsverhältnis wegen
        Geschäftsunfähigkeit des "Anweisenden" fehlerhaft sind.

OLG Celle vom 23.9.92 - 3 U 79/92 (Auszug)


Vergl. jetzt auch OLG Karlsruhe 6 U 141/03 vom 2003-12-17 zur einschränkenden Auslegung des Empfängerhorizonts.



 

Tatbestand:       Im Juli 1989 kaufte der - zum damaligen Zeitpunkt geschäftsunfähige - Sparkassenbetriebswirt R bei der Beklagten verschiedene Geräte der Unterhaltungselektronik (Fernseher und Hifi-Anlage) für 10000 DM. Die Beklagte vermittelte dem Käufer R zur Finanzierung dieses Betrages ein Nettodarlehen der Klägerin, der C-Bank AG, von 10000 DM. Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta nebst einer Vermittlungsprovision von 360 DM unmittelbar an die Beklagte aus. Der Käufer R veräußerte die ihm sodann von der Beklagte überlassenen Geräte später für 4500 DM weiter und verbrauchte den Erlös. Er ist vermögenslos und hoch verschuldet. In der Folgezeit kam er seiner Ratenzahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht nach. Deren Zahlungsklage gegen den Darlehensnehmer R vor dem LG Hildesheim (4 O 104/90) blieb erfolglos, weil ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis kam, daß der Darlehensnehmer R zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse geschäftsunfähig war. Die Klägerin macht Rückzahlung der aufgrund der Anweisung des Darlehensnehmers R an die Beklagte ausgezahlten Darlehensvaluta sowie der Vermittlungsprovision geltend. Das LG sprach der Klägerin nur den Differenzbetrag zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis zzgl. der Vermittlungsgebühr zu, weil die Beklagte im übrigen entreichert sei. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte Erfolg.


Entscheidungsgründe: Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Bereicherungsanspruch nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB in Höhe des gesamten Betrages von 10360,-- DM zu. Die Beklagte muß auch die in erster Instanz der Klägerin abgesprochenen 7096,80 DM zahlen, denn sie kann der Forderung der Klägerin die im Verhältnis zu dem Darlehensnehmer R eingetretene Entreicherung nicht entgegenhalten.

1. Zunächst teilt der Senat ebenso wie die Vorinstanz und beide Parteien den vom BGH im Anschluß an das überwiegende Schrifttum eingenommenen Standpunkt, daß in Fällen unwirksamer Anweisung aufgrund einer Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden die direkte Kondiktion des Zugewendeten vom Angewiesenen beim Empfänger gegeben ist (BGHZ 111, 382 = NJW 1990, 3194 = LM § 812 BGB Nr. 214). Denn mangels Geschäftsfähigkeit liegt auch keine wirksame Leistungszweckbestimmung durch den Anweisenden im Verhältnis zum Angewiesenen vor. Es kommt somit nicht zu einer Leistung des Angewiesenen an den Anweisenden. Der genannten Entscheidung des BGH läßt sich allerdings nicht entnehmen, ob dem Empfänger der Einwand gestattet ist, er habe die Zuwendung als auf die Erfüllung der Schuld des Anweisenden im Valutaverhältnis gerichtet angesehen, also darauf vertraut, daß es sich um eine Leistung des Anweisenden auf die Valutaschuld handele. Diese Frage war offenbar dort auch ohne Bedeutung. Die überwiegend im Schrifttum vertretene Auffassung geht dahin, dem Empfänger diesen generellen Einwand nicht zu gestatten, sondern ihn auf die Schutzwirkung der speziellen Bestimmung des § 818 III BGB zu verweisen (s. im Überblick Staudinger-Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 812 Rdnr. 53). Eine Entscheidung dieses Meinungsstreites kann jedoch hier dahinstehen. Denn zumindest in dem (in der Praxis seltenen, vorliegend aber gegebenen) Fall eines Doppelmangels in Anweisungslagen, also bei Nichtigkeit des Deckungs- und des Valutaverhältnisses, ist das Vertrauen des Empfängers auf eine Leistungszweckbestimmung des Anweisenden nicht schutzwürdig. Nicht nur im Verhältnis des Darlehensneh-mers R zur Klägerin (Verwendung der Darlehensvaluta), sondern auch in seinem Verhältnis zur Beklagte (Kaufpreisforderung) fehlt es nämlich gerade aufgrund der Geschäftsunfähigkeit an einer wirksamen Leistungszweckbestimmung. Ein Vertrauenstatbestand ist nicht wirksam gesetzt. Ein Schutz des Vertrauens der Beklagte auf den Bestand der Leistung kann deshalb al-lenfalls im Rahmen des § 818 III BGB erfolgen.

2. Im vorliegenden Fall steht der Beklagte jedoch der Einwand der Entreicherung nicht zu.

a) Die Beklagte macht nicht eine allgemeine Entreicherung, etwa durch späteren Untergang des Zuwendungsgegenstands oder durch Verbrauch des Zuwendungswertes geltend, sondern - was als Besonderheit hervorzuheben ist - eine Entreicherung im Valutaverhältnis, wie es im Kontext zu dem Vertragsverhältnis zwischen dem Anweisenden R und der Klägerin steht. Sie habe, weil sie die Zahlung als Leistung des Käufers R angesehen habe, diesem die Fernseh- und Hifi-Geräte ausgehändigt und sei um den Einkaufspreis der Ware entreichert. Genau gesehen allerdings liegt die geltend gemachte Entreicherung nicht in der Übereignung und Aushändi-gung der Elektrogeräte, weil diese in Erfüllung des kaufvertraglichen Anspruchs des Kunden R nach § 433 I 1 BGB erfolgte und durch die Übergabe der Ware dieser Anspruch zum Erlöschen gebracht ist. Vielmehr liegt eine Vermögenseinbuße in dem Verlust der Kaufpreisforderung der Beklagte gegen den Käufer R nach § 433 II BGB. Der für die Frage der Entreicherung notwendige Vergleich der Vermögenslage des Bereicherungsschuldners zum Zeitpunkt der Entstehung der Bereicherungsforderung, also zum Zeitpunkt der Zuwendung, und der Vermögenslage zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Bereicherungsforderung zeigt, daß die Beklagte mit der Zuwendung das Geld erhalten und zugleich eine Forderung in gleicher Höhe gegen den Kunden verloren hat.

b) Die Fragestellung lautet somit, ob diese im Valutaverhältnis eingetretene Vermögensminderung in Gestalt des Erlöschens der Kaufpreisforderung der Kondiktion der Klägerin als Entreicherung entgegengehalten werden darf. Dabei zeigt dieser Fall deutliche Parallelen zu der in der Rechtsprechung bereits erörterten Situation, daß der Zuwendungsgegenstand vom Käufer zur Tilgung einer Verbindlichkeit im Valutaverhältnis verwendet wird. Nach der Entscheidung des BGH vom 8. 2. 1979 (NJW 1979, 1597 = LM § 812 BGB Nr. 140) gilt in solchen Fällen der Grundsatz, daß die Tilgung fremder Verbindlichkeiten mit dem Zuwendungsgegenstand keine Entreicherung darstellt, nicht ausnahmslos. Vielmehr sind dieser Entscheidung die folgenden zutreffenden Rechtsgedanken zu entnehmen:

(1) Soweit eine Entreicherung im Rahmen des Valuta-Verhältnisses geltend gemacht wird, kann sie in Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz zu berücksichtigen sein, wenn ansonsten ein ungerechtfertigter Vermögensverlust für den gutgläubigen Bereicherungsschuldner die Folge wäre.

(2) Ob ein solcher Vermögensverlust ungerechtfertigt ist, also das Vertrauen des gutgläubigen Bereicherungsschuldners Schutz verdient, bestimmt sich unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Vertragsbeziehungen im Einzelfall. Diese Aussagen der Entscheidung sind vorliegend deshalb von Bedeutung, weil die Abweichungen zwischen beiden Prozeßlagen nicht erheblich sind. Denn daß dort die Darlehensvaluta an den Darlehensnehmer ausgezahlt und von ihm an den Verkäufer weitergeleitet wurde, während hier die Darlehensvaluta direkt Verkäufer zufloß, kann ebensowenig einen Wertungsunterschied begründen wie die Tatsache, daß dort mit dem Zuwendungsgegenstand eine Schuld im Valutaverhältnis erfüllt wurde, während hier eine Forderung im Valutaverhältnis zum Erlöschen gebracht wurde. Nur während dort der BGH zu entscheiden hatte, ob die den Kauf finanzierende Bank oder der Kunde das Risiko der Entreicherung zu tragen hat, und er diese Frage im erstgenannten Sinn beantwortet hatte, ist vorliegend entscheidungsbedürftig, ob die finanzierende Bank oder der Verkäufer letztlich das Entreicherungsrisiko auferlegt erhalten soll.

c) Diese Entscheidung ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu treffen. Der BGH hat in seiner Entscheidung BGHZ 111, 382 = NJW 1990, 3195 = LM § 812 BGB Nr. 214 erneut betont, daß sich jede schematische Lösung der bereicherungsrechtlichen Probleme im Dreiecksverhältnis verbietet. Unter Berücksichtigung der o. g. Rechtsgedanken aus der Entscheidung des BGH (NJW 1979, 1597 = LM § 812 BGB Nr. 140) ist hier die Beklagte in ihrem Vertrauen nicht schutzwürdig. Denn sie hat durch die Vermittlung der Finanzierung die Entstehung des Gesamtvertragswerks beeinflußt und in Händen gehalten. Ohne ein Darlehen hätte der Kunde R die Geräte nicht kaufen können, ohne die Vermittlung einer Finanzierung durch die Beklagte hätte zumindest das erhebliche Risiko bestanden, daß der Kunde R doch noch vom Kauf Abstand genommen oder anderweitig gekauft hätte. Der Schaffung des Gesamtvertragswerks aus einer Hand, wie es zumindest in tatsächlicher Hinsicht im Geschäft der Beklagte geschah, kommt deshalb erhebliche Bedeutung zu. Hinsichtlich der Darlehenskonditionen stimmte der Wissensstand der Beklagte im wesentlichen mit dem Wissensstand der Klägerin überein, so daß sich ein weitergehendes Vertrauen auf seiten der Beklagte nicht bilden konnte. Allein die Beklagte hatte auch einen persönlichen Kontakt zu dem Käufer R und hätte theoretisch die Möglichkeit gehabt, einen Mangel in dessen Geschäftsfähigkeit festzustellen, wenn dieser bemerkbar gewesen wäre. Zudem verband die Beklagte mit der Finanzierungsvermittlung nicht nur mittelbare (Abschluß des Kaufvertrags), sondern auch unmittelbare finanzielle Vorteile. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es nicht gerechtfertigt, der Beklagten den Einwand der Entreicherung, wie er von dem Gesetz als besondere Begünstigung des gutgläubigen Bereicherungsschuldners ausgestaltet ist, zuzusprechen.



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