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Stand:   2019-01-06

 

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Ausgewählte Urteile im Volltext oder in Auszügen

N    Zur Frage, ob Kreditinstitute von ihren Kunden Entgelte
         für die Bearbeitung von Pfändungen aufgrund von
         AGBen beanspruchen können.

         BGH, Urt. v. 18.5.1999; XI ZR 219/98 (vergl. BGH v.19.10.99 XI ZR 8/99
         NJW 2000, 651)
  (ausführlicher in Rpfleger 99, 452)


Tatbestand:

Der klagende Verbraucherschutzverein hat nach seiner Satzung die Aufgabe, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die beklagte Sparkasse verwendet gegenüber ihren Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen, die  ....... u.a. folgende Klauseln enthalten:

"Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen: 30,00 DM pro Pfändung, einmalige Belastung kurzfristig nach Eingang des Pfändungs- und Übeweisungsbeschlusses
anschließende Überwachung pro angefangene 30 Kalendertage: 20,00 DM, erstmals nach Ablauf der ersten 30 Kalendertage zu belasten"

  Gegen diese Klausel wendet sich der Kläger mit der Unterlassungsklage aus § 13 AGBG. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben ( vergleiche die Urteilsabdrucke in  VuR 97, 427  und WM 98, 2013 ). Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.




  Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I.    Das Berufungsgericht hat der Unterlassungsklage im wesentlichen mit folgender Begründung stattgegeben:
Die angegriffenen Klauseln enthielten Preisnebenabreden. Sie legten nicht Preise für Haupt- oder Nebenleistungen für den Kontoinhaber fest, sondern Entgelte für Tätigkeiten, die die Beklagte auf Verlangen von Pfändungsgläubigern des Kontoinhabers vornehme. ...... Nach dispositiven Recht könne die Beklagte für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen von ihren Kunden keine Gebühren verlangen. .........
Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hielten die Preisklauseln nicht stand, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht verinbart seien ...   (wird ausgeführt)

 

II.    Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in vollem Umfange stand.
  1.    Die Ansicht der Revision, die angegriffenen Preisklauseln unterlägen nicht der Inhaltskontrolle, weil weder § 840 ZPO noch anderen Rechtsvorschriften zu entnehmen sei, daß der Drittschuldner die mit der Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen verbundenen Arbeiten unentgeltlich zu erbringen habe, ist schon im Ansatz verfehlt. Auch Klauseln, die gesetzliche Bestimmungen ergänzen, sind kontrollfähig.

a)    Nach § 8 AGBG unterliegen Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen, der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG. Auch nach Art. 4 II der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.93 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.93  S. 29 ff) bleiben nur die den Gegenstand des Vertrages betreffenden Klauseln und das Preis-Leistungsverhältnis grundsätzlich kontrollfrei. Dies ist die Konsequenz aus dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit. Dieser umfaßt auch das Recht der Parteien, den Preis für eine Ware oder eine Dienstleistung frei bestimmen zu können.  Preisvereinbarungen  .....  unterliegen daher grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle.
    Indes führt die bloße Einstellung einer Klausel in ein Regelwerk, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt, entgegen einer in der Literatur vertretenen Mindermeinung  (Horn WM  1997, Sonderbeil. Nr. 1 S. 12; Früh WM 98, 63 ) noch nicht dazu, die Klausel ohne weiteres der Inhaltskontrolle zu entziehen. Der klare Wortlaut des § 8 AGBG verlangt auch dann eine Prüfung, ob die Klausel lediglich deklaratorische Wirkung hat oder ob sie Rechtsvorschriften ändert oder ergänzt, indem sie etwa ein Entgelt festlegt, obwohl eine Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird. Der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH unterliegen deshalb Abreden mit (mittelbaren) Auswirkungen auf Preis und Leistung, an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht stehen kann, der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG (BGHZ 91, 316, 318; 93, 358, 360; 95, 362, 370 ......)
    b)    Um solche zumindest   - etwas mißverständlich -  als Preisnebenabreden bezeichneten Abreden handelt es sich hier bei den beiden streitigen Klauseln. Ein Anspruch des Drittschuldners auf eine Vergütung für die Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sowie die anschließenden Überwachung der Pfändungsmaßnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen.
    aa)    § 840 I ZPO regelt nur die Erklärungspflicht des Drittschuldners, schweigt aber, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, zur Frage der Kostenerstattung (...). § 788 ZPO gilt nur im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, gewährt dem Drittschuldner aber keinen unmittelbaren Kostenerstattungsanspruch gegen den Schuldner (BGH v. 13.12.84 -IX ZR 88, 84, WM 85, 238, 240).
    bb)    Ein Vergütungsanspruch des Drittschuldners gegen den Schuldner läßt sich entgegen der Ansicht der Revision auch aus den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§677, 670 BGB) nicht herleiten. .........
    cc)    Anders, als die Beklagte meint, steht dem Drittschuldner wegen der Pfändungsmaßnahme auch kein Schadenserstzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung gegen den Schuldner zu. Es gibt keine aus dem Giroverhältnis folgende  (Neben)pflicht des Kunden, es nicht zu einer Kontenpfändung kommen zu lassen. Die Ausführungen der Revision zur Drittschadensliquidation liegen auch deshalb neben der Sache, weil von einer Schadensverlagerung keine Rede sein kann.

       Überdies ist die in den beanstandeten Klauseln vorgesehene Vergütungspflicht unabhängig davon, ob die Pfändung berechtigt ist oder nicht, ob den Kontoinhaber ein Verschulden trifft oder nicht, ob und in welcher Höhe der Beklagten durch die Kontenpfändung ein Schaden entstanden ist. Selbst der Nachweis, daß sie keinen oder einen wesentlich niedrigeren Schaden als 30 DM pro Pfändung und DM 20 pro Monat für deren Überwachung erlitten hat, wird dem Kunden durch die Festsetzung bestimmter Preise abgeschnitten (§ 11 Nr. 5b AGBG).
    c)    Es steht daher außer Frage, daß die beanstandeten Klauseln Rechtsvorschriften zumindest ergänzen und die Inhaltskontrolle deshalb eröffnet ist (§ 8 AGBG). In Rechtsprechung und Literatur besteht dementsprechend nahezu Einigkeit daüber, daß Klauseln, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungen ein Entgelt festgelegt wird, der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG unterliegen  (OLG Köln WM 99, 633, 637; LG Nürnberg-Fürth WM 96, 1624; LG Düsseldorf  ZIP 97, 1916; Derleder/Metz  ZIP 96, 612, 627; Klaas  EWiR 97, 1011; a.A. wohl Rößler  BB 99, 12, 128).
 

    2.    Anders als die Revision meint, ist die Berechnung eines Entgelts für die Bearbeitung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und eines weiteren für die anschließende Überwachung der Pfändungsmaßnahme mit wesentlichen Grundsätzen der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar (§9 II Nr. 1 AGBG) und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen ( § 9 I AGBG).
    a)    Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, daß jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können.  ..... (wird ausgeführt ) .....

    aa)    Durch die Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen erbringt der Drittschuldner entgegen der Ansicht der Revision keine  (Sonder)Dienstleistung für den Schuldner auf rechtsgeschäftlicher Grundlage, sondern handelt vorrangig im eigenen Interesse zur Erfüllung einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung.
    (1) § 840 I ZPO begründet für den Drittschuldner die Pflicht, dem Gläubiger auf Verlangen binnen zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses insbesondere zu erklären, ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei. Die Erfüllung dieser vollstreckungsrechtlichen Auskunftspflicht , ............., ist eine vom Gesetzgeber aus der allgemeine Zeugnispflicht abgeleitete staatsbürgerliche Pflicht, die der Gewährleistung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden funktionstüchtigen Forderungsvollstreckung dient  (vergl. Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen 2. Aufl. 2. Band. 1. Abt. S. 450; BVerwG Rpfleger 95, 261 ....). Ihre Verletzung führt nach § 840 II S. 2 ZPO zu einem Schadensersatzanspruch des Gläubigers.
    (2) Die Erfüllung dieser Pflicht stellt keine Dienstleistung für den Vollstreckungsschuldner dar. Nicht er, sondern der Vollstreckungsgläubiger hat um Abgabe der Drittschuldnererklärung gebeten. Der Schuldner hat durch die Drittschuldnererklärung auch keine Vorteile, insbesondere bleibt er trotz der Drittschuldnererklärung nach § 836 III ZPO weiterhin verpflichtet, dem Gläubiger der Geltendmachung der gepfändeten Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben (MünchKommZPO-Smid § 836 Rdn. 17). ....................
    Auch die für die Drittschuldnererklärung erforderlichen Vorarbeiten sowie die Prüfung der Wirksamkeit der Pfändung und deren weitere Bearbeitung erfolgen entgegen der Ansicht der Revision und einer vereinzelt in der Literatur vertretenen Meinung  (Klaas  EWiR 97, 1011; Rößler BB 99, 127) weder im Auftrag noch im Interesse des Vollstreckungsschuldners, sondern im Interesse des Drittschuldners, der eigene Schäden im Zusammenhang mit der Pfändung vermeiden will (OLG Köln WM 99, 633, 638).
    (3)  Für den Arbeitsaufwand, den die Erfüllung der aus § 840 I ZPO folgenden staatsbürgerlichen Pflicht ..... können Drittschuldner vom Vollstreckungsschuldner kein Entgelt verlangen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß Drittschuldner die in § 840 I ZPO verlangten Informationen in der Regel leicht und ohne größeren Aufwand erteilen können. ......
    Die von der Revision angesprochene Frage, ob Drittschuldnern gegen den Vollstreckungsgläubiger ein Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten aus der Abgabe ihrer Kosten zustehen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (verneinend: BAG NJW 95, 1181; BVerwG Rpfleger 95, 261; Stein/Jonas/Brehm § 840 Rdn. 35; ..... ... ... Thomas/Putzo ZPO 21. Aufl. § 840 Rdn. 12; a.A. MünchKommZPO-Smid § 840 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 57. Aufl. § 840 Rdn. 13; offengelassen in BGH
vom 13. 12.84  -IX ZR 89/84, WM 85, 238,239). Sie bedarf hier schon deshalb keiner Entscheidung, weil allenfalls ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen ....... in Betracht kommt .......
    Die Festsetzung eines vom Vollstreckungsschuldners zu zahlenden Entgelts für die Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Drittschuldnern ist daher mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung schlichthin unvereinbar (ebenso OLG Köln WM 99, 633, 638).
    (4) Unabhängig davon verstößt die konkrete Ausgestaltung der beanstandeten Preisklausel gegen § 9 II Nr. 1 AGBG. Das Entgelt von 30 DM fällt danach ohne Rücksicht darauf an, ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wirksam zugestellt, unberechtigt oder fehlerhaft ist, ob die Drittschuldnererklärung, von der in der Klausel keine Rede ist, abgegeben wird oder nicht, ob das gepfändete Konto ein Guthaben oder aber ein Debet ausweist.  ....... Dies ist durch nichts gerechtfertigt ...

    bb) Auch in der Überwachung der Pfändungsmaßnahme, für die die Beklagte in der zweiten streitigen Preisklausel ein Entgelt von 20 DM festgelegt hat, erbringt sie keine Dienstleistung für den Vollstreckungsschuldner auf rechtsgeschäftlicher Grundlage, sondern handelt ausschließlich im eigenen Interesse.
    (1) Die Überwachung geschieht nicht aufgrund eines Auftrages oder einer Weisung des Vollstreckungsschuldners, sondern wird im Anschluß an die vom Vollstreckungsgläubiger veranlaßte, möglicherweise sogar rechtswidrige Pfändung von der Beklagten aus eigenem Antrieb vorgenommen. Sinn und Zweck der Überwachung ist es zu gewährleisten, daß Zahlungen aus dem gepfändeten Kontoguthaben befriedigende Wirkung haben. ....... Es kann danach entgegen der Ansicht der Revision keine Rede davon sein, die Überwachung stelle eine entgeltpflichtige (Sonder-)Dienstleistung der Beklagten für den Vollstreckungsschuldner dar.
    (2) Auch ein Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten aus § 670 BGB wird durch die von ihr in eigenem Interesse durchgeführten Überwachung nicht begründet ...(wird ausgeführt)...
    (3) Auch die Klausel, mit der unter unrichtiger Deklarierung der Überwachungsmaßnahme als Dienstleistung für den Vollstreckungsschuldner ein Betrag zu den Gesamtkosten der Beklagten verlangt wird, ist danach mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ( § 9 II Nr. 1 AGBG).

.....
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.......



Anm.: Beining: Zur Frage der Abgrenzung von Preisbestimmung und Preisnebenabrede in Hinblick auf § 8 AGBG siehe auch die Entscheidung des Senats XI ZR 5/97 (KG) vom 21.10.97 !


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