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2019-01-09    

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Ausgewählte Urteile im Volltext oder in Auszügen
 

O    Führt die Bank einen Auftrag (mangels Deckung) nicht aus, so steht ihr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Entgelt für die Nichtausführung zu. In AGBen darf nichts abweichendes vereinbart werden.

BGH XI ZR 5/97 (KG),1997-10-21 (ausführlich in NJW  1998, 309)

Vergleiche jetzt auch OLG Karlsruhe, VuR 2000, 315 mit Anm. Eckhard
Vergl. ferner OLG Bamberg, VuR 2001, 0051 mit Anmerkung Krüger
Vergl. auch BGH, 2001-02-13, WM 2001, 563 = NJW 2001, 1419 nach dem der Bank auch kein Anspruch auf Benachrichtungsentgelt zusteht !
Vergl. ferner   BGH XI ZR 245/01 vom 2002-04-09   zur Belastung des Kunden mit
Rücklastschriftgebühren dritter Banken

  Tatbestand: Der klagende Verbraucherschutzverein hat nach seiner Satzung die Aufgabe, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die beklagte Bank verwendet gegenüber ihren Kunden AGB mit dem Hinweis auf ein Preisverzeichnis. Unter der Überschrift "Preisverzeichnis für Dienstleistungen im normalen Geschäftsverkehr mit Privatkunden"  heißt es u.a.:

        Dauerauftrag
        -    Nichtausführung mangels Deckung            3 DM

        Überweisung
        -    Nichtausführung mangels Deckung            3 DM

        Scheck
        -    Scheckrückgabe        bis   100 DM            5 DM
                                            über  100 DM          10 DM

        Lastschriftrückgabe        bis     100 DM          5 DM
                                            über   100 DM        10 DM

  Im Verfahren nach §13 AGBG verlangt der Kläger von der Beklagten die Verwendung dieser Entgeltklausel zu unterlassen. Das LG und das Berufungsgericht  (WM 1997, 60 = WRP 1997, 457 ) haben der Klage stattgegeben. Mit der    - zugelassenen -   Revision verfolgte die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. ......

Entscheidungsgründe:  I. Das Berufungsgericht hält alle angesprochenen Vergütungsklauseln für unwirksam ( § 9 I AGBG). Zur Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt:

  Bei den streitigen Klauseln handle es sich um nach § 8 AGBG kontrollfähige (Preis-)Nebenabreden für irreguläre Geschäftsvorfälle innerhalb der zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehung. Soweit die Störungen des Zahlungsverkehrs auf einem vertragswidrigen Verhalten des Kunden (z.B. Ausstellung von Schecks ohne ausreichendes Guthaben oder Erteilung ungedeckter Überweisungsaufträge) beruhen, seien die Formularabreden nicht zu beanstanden, da der beklagten Bank ohnehin ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung oder ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB zustehe. Ihrem weiteren Wortlaut nach erfaßten die Klauseln aber auch die Fälle, in denen die Bank die fehlende Deckung durch Fehlbuchungen selbst verursacht habe. Das bei der Verbandsklage gemäß  §13 AGBG geltende Prinzip der kundenfeindlichsten Auslegung führe deshalb zu der Annahme, daß die Beklagte .......  den Kunden sogar dann mit einem Entgelt belasten könne, wenn sie für die Deckungslücke allein verantwortlich sei. Daß völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeiten selbst im Verfahren nach § 13 AGBG außer Betracht zu bleiben hätten, rechtfertige keine andere Beurteilung, weil das Fehlbuchungsrisiko insgesamt gesehen keine zu vernachlässigende Größe darstellte.

    Zudem seien die beiden Scheckklauseln nicht transparent, da weder eine Eingrenzung auf eine mangelnde Deckung noch auf zu Lasten des Kontoinhabers gezogene Schecks vorgenommen sei. Auch Fälle der Rückgabe von zur Gutschrift auf das Konto eingereichter Schecks könnten durch die Klauseln erfaßt werden und u.a. dann eine Vergütungspflicht des Kunden auslösen, wenn die Beklagte den Formfehler der Scheckurkunde schon am Schalter hätte erkennen müssen. Darüber hinaus nehme die für den Lastschriftverkehr geschaffene Regelung auf das dem Kunden im Bereich des Einzugsermächtigungsverfahrens zustehende Widerspruchsrecht keine Rücksicht.
 

    II.    Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung zwar in wesentlichen Punkten nicht stand; das Ergebnis ist aber nicht zu beanstanden.

    1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, es handle sich bei den angegriffenen Klauseln um preisregelnde Bestimmungen, die trotz  §8 AGBG der Inhaltskontrolle unterlägen. Der Verwender von AGB kann nach allgemeinen Grundsätzen Entgelte nur für Leistungen verlangen, die er auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbringt. Jede Entgeltregelung, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt deshalb eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar. Der BGH hat sich demgemäß bisher in ständiger Rechtsprechung  (BGHZ 114, 330 [333] = NJW 91, 1953 ...; BGHZ 124, 254 [256] = NJW 94, 318 ...; BGHZ 130, 10 = NJW 96, 1080 [1082] ....) durch § 8 AGBG nicht gehindert gesehen, Preisklauseln daraufhin zu überprüfen, ob ihnen eine echte   (Gegen-)Leistung zugrunde liegt. Daß für die vorliegenden Gebührenklauseln andere Grundsätze gelten, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

    2.  Nicht gefolgt werden kann dagegen dem Berufungsgericht, soweit es der Ansicht ist, die streitigen Bestimmungen entsprächen bei einer Deckungslücke oder der Einreichung eines formungültigen Schecks entweder dem haftungsrechtlichen Verschuldensprinzip oder der in § 670 BGB normierten Aufwendungsersatzregelung.

  a) Bei der den Gegenstand der Vergütungsregelung bildenden Prüfung ausreichender Deckung wird die beklagte Bank ausschließlich im eigenen Interesse tätig. Die Bank ist zur Ausführung von Daueraufträgen und Überweisungen sowie zur Einlösung von Lastschriften oder eines auf das Konto ihres eigenen Kunden gezogenen Schecks aus dem Girovertrag, einem Geschäftzsbesorgungsvertrag,  nur verpflichtet, wenn ausreichende Deckung in Form eines entsprechenden Giroguthabens oder einer offenen Kreditlinie vorhanden ist. Sie ist andererseits nicht gehindert, eine durch die Belastungsbuchung eintretende Überziehung des Kontos hinzunehmen  ( s. dazu Schimansky, in :  Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-Hdb. I, 1997, § 49 Rdnr. 11 ). Entscheidet sie sich bei fehlender Deckung für die Nichtausführung, so liegt in ihrer berechtigten Weigerung, die  entsprechende girovertragliche Weisung des Kunden gemäß  §§ 665, 675 BGB zu erfüllen, keine Leistung und folglich kein eine Vergütungspflicht auslösender Tatbestand. Bei der Nichteinlösung von Lastschriften kommt hinzu, daß die Bank in dem die Regel bildenden  Einzugsermächtigungsverfahren die Kontobelastung ohne eine entsprechende Einzelweisung des Kunden vornimmt   ( s. dazu Senat, NJW 89, 1672 ... = WM 89, 520 [521]; .......), ihre Erfüllungsverweigerung sich also als die Nichtausführung eines Auftrages der Gläubigerbank im Rahmen des Lastschriftabkommens  ( vergl. auch dazu van Gelder, in Schimansky/Bunte/Lwowski, § 58 Rdnrn. 115 ff m.w.Nachw.  )  darstellt. Die bei der Prüfung ausreichender Deckung entstehenden Aufwendungen kann sie deshalb auch nicht nach § 670 BGB von den Kunden ersetzt verlangen, da der gesetzliche Anspruch auf Wertersatz  ( s. etwa Staudinger/Wittmann, BGB, 13. Bearb., § 670 Rdnr.8) ein für den Beauftragten erbrachtes Vermögensopfer voraussetzt. Ob das von der beklagten Bank berechnete Entgelt den einzelnen Kunden mehr oder weniger stark belastet, ist im Rahmen der Verbandsklage nach §§ 13 ff AGBG, die dem Rechtsverkehr im ganzen dient, ohne Belang ( BGHZ 124, 254 [260] = NJW 94, 318).
    Für den Fall, daß die Beklagte aufgrund der beanstandeten Scheckklausel   - wie vom Berufungsgericht angenommen -     ein pauschaliertes Entgelt für die Rückgabe eines formungültigen Schecks berechnen sollte, so liegt auch dieser Regelung keine Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung zugrunde.

  b)  Ob die durch eine im Einzelfall erforderliche Benachrichtigung des betroffenen Kunden über eine Nichteinlösung ( s. dazu BGH NJW 89, 1671 = WM 89, 625 )  entstehenden Aufwendungen eine Leistung darstellen und demzufolge ersatzfähig sind, kann offenbleiben, da es nach dem Vorbringen der Beklagten bei den vorliegenden Klauseln nicht um den Ersatz dieser Auslagen geht.
 

    3.   Die angegriffenen Bestimmungen lassen sich auch nicht als wirksame Schadenspauschalierung halten. Dabei bedarf die Frage, ob der Kunde, der eine General- oder Einzelweisung erteilt und nicht rechtzeitig für ausreichende Deckung gesorgt oder einen formungültigen Scheck zur Gutschrift auf sein Konto eingereicht hat, wegen Verletzung seiner girovertraglichen Pflichten gegenüber der kontoführenden Bank schadenseratzpflichtig wäre, keiner Entscheidung. Jedenfalls wären die von der Beklagten verwendeten Klauseln, wenn mann in ihnen eine pauschalierte Schadensersatzregelung sehen wollte, wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 5 b AGBG unwirksam.
Gemäß § 11 Nr. 5b AGBG dürfen Pauschalierungsklauseln dem Kunden nicht den Nachweis eines überhaupt nicht oder wesentlich niedriger eingetretenen Schadens abschneiden. Zwar verlangt das Gesetz nicht, da§ die Klauseln den besonderen Hinweis enthalten, dem Kunden bleibe der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens vorbehalten. der Nachweis wird jedoch abgeschnitten, wenn der rechtsunkundige Durschnittskunde nach der Fassung der AGB-Regelung davon ausgehen muß. daß er sich nicht auf einen im Einzelfall wesentlich niedrigeren Schaden des Verwenders berufen kann. .........
    ( wird ausgeführt )
......



Anm. Beining: Zur Abgrenzung von Preisabrede und Preisnebenabrede in Hinblick auf die Anwendbarkeit des AGBG (wegen § 8 AGBG) siehe noch die Entscheidung des Senats XI ZR 219/98 vom 18.5.99 !



Anmerkung Dietmar Beining:   Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Hinzuweisen ist allerdings noch darauf, daß, was der BGH nicht explizit entschieden hat, auch der Kunde, der den ungedeckten Scheck, oder die ungedeckte Lastschrift eines Dritten, also seines Schuldners, seiner Bank zur Einlösung einreicht,  mit Entgelten nicht belastet werden darf, denn auch hier führt die (Gläubiger-)Bank einen Auftrag nicht aus, wenn sie den Scheck, den ihr Kunde von einem Dritten erhalten hat, seinem Konto nicht gutschreibt, oder zwar "E.V." gutschreibt, später dann aber zurückbelastet. Dies ergibt sich zwingend aus den o.a. Urteilserwägungen. Schließlich darf die Gläubigerbank von der Schuldnerbank ( also der Bank des Schuldners, dessen Konto keine Deckung aufweist ) auch nicht mit Entgelten belastet werden. Die Gläubigerbank hat daher ihrem Kunden, dem Gläubiger auch keine Fremdkosten weiterzuleiten. Das sehen jedoch die AGe München, WM 2000, 355 und Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, WM 2000, 357 anders.

    Im übrigen ist die vom BGH unter II 2b offen gelassenen Frage dahingehend zu beantworten, daß der Bank sicherlich nicht gestattet werden darf, durch das Hintertürchen "Benarchrichtigungsentgelt" nun die eben untersagten Entgelte weiterhin von ihren Kunden einkassiert.

So jetzt entschieden vom BGH 2001-02-13, WM 2001, 563!

[Vergleiche jetzt auch OLG Karlsruhe, VuR 2000, 315 mit Anm. Eckhard
und OLG Bamberg, VuR 2001, 0051]

    Schließlich ist die vom BGH unter II 3 offen gelassene Frage, ob die Bank unter Schadensersatzgesichtspunkten ("Verletzung seiner girovertraglichen Pflichten") vom Kunden Entgelte beanspruchen,  zu verneinen. Schadensersatzansprüche setzen jedenfalls Verschulden voraus. Dieses kann jedoch von der Bank nur in den seltensten Fällen festgestellt werden. Überweist jemand am 30. des Monats seine Miete, in der Annahme, am 31. sei sein Gehalt auf dem Konto, tatsächlich verschlurt der Arbeitgeber die Gehaltszahlung, oder er nimmt sich bei seinen Arbeitnehmern einen zinslosen Kredit, so ist auf dem Arbeitnehmerkonto keine Deckung. Wird die Überweisung nicht ausgeführt oder "angehalten", ist dies dem Schuldner der Bank nicht als schuldhaft zuzurechnen.


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