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2019-01-31

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Ausgewählte Urteile im Volltext oder in Auszügen

Strafverfahren gegen B. Keck und D. Mithouard auf Vorlagebeschluß des Tribunal de Grande Instance Strasbourg

EuGH, RS  C-268/91 und C- 267/91 von 1993-11-24


Einführung: Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Vorlagebeschluß, in dem das Tribunal de Grande Instance Strasbourg dem EuGH zwei Fragen nach Art. 177 EWGV vorgelegt hat, in denen sich die Vereinbarkeit einese französischen Verbots des Warenweiterverkaufs zum Verlustpreis stellt. .....

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Auszug)


...................

6. Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Vorschriften des EWG-Vertrags über die Freizügigkeit sowie den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr innerhalb der Gemeinschaft ein allgemeines Verbot des Weiterverkaufs zum Verlustpreis nicht erfassen, da dieses Verbot den Warenabsatz betrifft; sie haben daher mit dem Gegenstand der Ausgangsverfahren nichts zu tun.

7. Wie sich aus den Vorlagebeschlüssen ergibt, hat das vorlegende Gericht ferner Zweifel, ob das Verbot des Weiterverkaufs zum Verlustpreis mit dem in Art. 7 EWGV enthaltenen Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar ist, da es die ihm unterliegenden Unternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern benachteiligen könnte, die in anderen Mitgliedstaaten tätig sind, wo der Weiterverkauf zum Verlustpreis zulässig ist.

8. Der Umstand, daß Unternehmen mit Verkaufstätigkeit in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Rechtsvorschriften unterliegen, nach denen der Weiterverkauf zum Verlustpreis teils verboten, teils zulässig ist, schafft keine Diskriminierung i. S. von Art. 7 EWGV, da die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden staatlichen Rechtsvorschriften für jede Verkaufstätigkeit im Staatsgebiet ungeachtet der Staatsangehörigkeit der sie ausübenden Personen gelten (vgl. EuGH, Slg. 1988, 4369 - Lambert).

9. Wie sich schließlich aus der Vorabentscheidungsfrage ergibt, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in Rede stehende Regelung wettbewerbswidrige Wirkungen hat; es verweist insoweit auf die in Art. 3 EWGV beschriebenen Grundlagen der Gemeinschaft, ohne jedoch auf die besonderen Vertragsvorschriften Bezug zu nehmen, mit denen diese Grundlagen im Bereich des Wettbewerbs konkretisiert werden.

10. Unter diesen Umständen ist angesichts des Vorbringens der Bet. und der Erörterungen vor dem Gerichtshof das Verbot des Weiterverkaufs zum Verlustpreis unter dem Blickwinkel des freien Warenverkehrs zu prüfen, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben.

11. Nach Art. 30 EWGV sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung jede Maßnahme, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

12. Nationale Rechtsvorschriften, die den Weiterverkauf zum Verlustpreis allgemein verbieten, bezwecken keine Regelung des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten.

13. Zwar können solche Rechtsvorschriften das Absatzvolumen und damit das Volumen des Absatzes von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten insoweit beschränken, als sie den Wirtschaftsteilnehmern eine Methode der Absatzförderung nehmen. Es ist jedoch fraglich, ob diese Möglichkeit ausreicht, um die in Rede stehenden Rechtsvorschriften als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung anzusehen.

14. Da sich die Wirtschaftsteilnehmer immer häufiger auf Art.30 EWGV berufen, um jedwede Regelung zu beanstanden, die sich als Beschränkung ihrer geschäftlichen Freiheit auswirkt, auch wenn sie nicht auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten gerichtet ist, hält es der Gerichtshof für notwendig, seine Rechtsprechung auf diesem Gebiet zu überprüfen und klarzustellen.

15. Nach dem Urteil Cassis de Dijon (EuGH, Slg. 1979, 649 = NJW 1979, 1766 - Rewe-Zentral-AG) stellen Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, daß Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung), selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Art. 30 EWGV verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung dar, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen läßt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht.

16. Demgegenüber ist entgegen der bisherigen Rechtsprechung die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Urteils Dassonville (EuGH, Slg. 1974, 837 = NJW 1975, 515) unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren.

17. Sind diese Voraussetzungen nämlich erfüllt, so ist die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bestimmungen entsprechen, nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tut. Diese Regelungen fallen daher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 30 EWGV.

18. Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß Art. 30 EWGV dahin auszulegen ist, daß er keine Anwendung auf Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats findet, die den Weiterverkauf zum Verlustpreis allgemein verbieten.


Ich liebe meine Frau Christine über alles!

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