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Dietmar Beining 

Pflichten des Notars bei Hinterlegung des Grundstückskaufpreises

Die Rechte der Kaufvertragsparteien und die Amtspflichten des Notars bei Störung der Abwicklung von Grundstückskaufverträgen über Anderkonto
Das folgende Dokument enthält einen Auszug aus meiner Dissertation, die unter dem angegebenen Untertitel im Spätsommer 1998 dem Promotionsausschuß Dr. jur. der Universität Bremen vorgelegen hat.
    Die Arbeit wurde von Prof. Dr. Peter Derleder engagiert betreut.
 Die Abhandlung ist im Pro Universitate Verlag, Sinzheim erschienen;
sie wird nunmehr aber vom Berliner-Wissenschafts-Verlag (vormals Verlag Arno Spitz) verlegt
ISBN: 3-932490- 47-9; Preis: € 41,00 (D);     SFr 72,00   ;     € 42,20   (Österreich)

Zum Buch:

  Bei der Abwicklung von Grundstückskaufverträgen kommt es nach der Zahlung auf Notaranderkonto und der Besitzüberlassung noch recht häufig zu Störungen, weil Täuschungen oder Mängel aufgedeckt werden. Kann sich der Notar aus dem Streit darüber heraushalten und die Parteien auf den ( oft langwierigen ) Prozeßweg verweisen, wie die herrschende Ansicht bisher angenommen hat?
  Die Notare wollen das, die kürzlich in kraft getretene Novelle zum Beurkundungsgesetz bestätigt sie darin grundsätzlich. Der Verfasser arbeitet aber heraus, daß die Notare dennoch zur Mitwirkung an der Konfliktlösung verpflichtet sind. 



 kleiner Auszug aus der der Abhandlung:

1. Kapitel; Einleitung

  Bei der Abwicklung von Grundstückskaufverträgen spielt, wenn auch mit regionalen Unterschieden (1), das Notaranderkonto eine gewichtige Rolle. Da wegen der Eigenheiten der Grundstückskaufvertragsabwicklung eine Übergabe des Kaufgeldes Zug um Zug gegen Übereignung des Grundstücks praktisch unmöglich ist, hat sich die Einrichtung des Notaranderkontos und das Ansuchen (2) an den Notar, die Abwicklung zu übernehmen, als praktische Lösung herausgebildet. Die Praxis, Grundstückskaufverträge über Notaranderkonten abzuwickeln, könnte in Frage gestellt sein (3), wenn der Notar in Störungsfällen keine befriedigende Maßnahmen treffen könnte. Die bisherige Rechtsprechung, Äußerungen in der Literatur und die kürzlich erfolgte Änderung des BeurkG (4) durch Artikel 2 des "Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetzes" vom 31.8.98 (5) geben Anlaß, diese Frage zu untersuchen.
  Schon die bisherige Praxis hat gezeigt: Kommt es wegen Rechts- oder Sachmängeln oder wegen einer arglistigen Täuschung zu einer Störung der Grundstückskaufvertragsabwicklung und ist der Kaufpreis bereits auf einem Notaranderkonto eingegangen, dann können sich sowohl für die Verkäufer- wie für die Käuferseite wirtschaftlich und sozial prekäre Situationen ergeben. So kann es sein, daß der Käufer hohe Zinsen zahlen muß und das Grundstück nicht nutzen kann; so kann der Verkäufer möglicherweise weder an die Grundstücksnutzung noch an den Kaufpreis heran, obwohl auch für ihn der Mangel nicht erkennbar war. Die bisherigen Lösungsversuche laufen, von Ausnahmen abgesehen (6), darauf hinaus, daß der Notar sich aus allem heraushalten (7) und die Parteien auf den gerichtlichen Instanzenweg verweisen kann. Begründet wird diese Ansicht, die durch den neuen § 54c BeurkG bestätigt zu sein scheint, damit, daß der Notar als Organ vorsorgender Rechtspflege nicht wie ein Richter der streitigen Zivilgerichtsbarkeit entscheiden dürfe (8).

  Bisher haben sich zu dieser Problematik, die überwiegend als einseitiger Widerruf eines mehrseitigen Hinterlegungsansuchens diskutiert worden ist, nahezu ausschließlich Notare, Notarassessoren, Anwaltsnotare und Personen geäußert (9), die des öfteren Stellungnahmen für Haftpflichtversicherungen abgeben. Daher verwundert es nicht, daß das Problem bisher eingeengt unter dem Aspekt der Notarhaftpflicht gesehen wurde. Es wurde immer wieder die Frage gestellt, wie der Notar sich verhalten müsse, um nicht in die Haftpflicht genommen zu werden. Ausgangspunkt dieser Fragestellung ist die Annahme, daß der Notar, da das Verwahrungsgeschäft nach § 23 BNotO (10) im Zusammenhang mit der Grundstückskaufvertragsabwicklung ein selbständiges Amtsgeschäft im Sinne von § 19 I 2, 2 2. Halbsatz BNotO sei (11) dem geschädigten Rechtssuchenden nicht den Einwand der eingeschränkten Haftung nach § 19 I 2 BNotO entgegenhalten könne. .... Daher überrascht es nicht, daß die Beiträge sich bemühen, dem Notar nicht allzuviel Verantwortung abzuverlangen. In die gleiche Richtung zielt auch der neue §54c BeurkG, der aufgrund eines Gesetzgebungsvorschlages der Bundesnotarkammer (12) Gesetz wurde. Diese Norm soll den Notaren Klarheit verschaffen, und im wesentlichen der von Rechtsprechung und Literatur gebilligten und weitgehend üblichen notariellen Praxis entsprechen.(13)

§ 54c BeurkG lautet:(14):

§ 54C Widerruf

(1) Den schriftlichen Widerruf einer Anweisung hat der Notar zu beachten, soweit er dadurch Dritten gegenüber
     bestehende Amtspflichten nicht verletzt.
(2) Ist die Verwahrungsanweisung von mehrerenen Anweisenden erteilt, so ist der Widerruf darüber hinaus nur
     zu beachten, wenn er duch alle Anweisenden erfolgt.
(3) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 2 nicht durch alle Anweisenden und wird er darauf gegründet, daß das mit
     der Verwahrung durchzuführende Rechtsverhältnis aufgehoben, unwirksam oder rückabzuwickeln sei, soll
     sich  der Notar jeder Verfügung über das Verwahrgut enthalten. Der Notar soll alle an dem
     Verwahrungsgeschäft  beteiligten Personen im Sinne des § 54 a hiervon unterrichten. Der Widerruf ist jedoch
     unbeachtlich, wenn
1.   eine spätere übereinstimmende Weisung vorliegt oder
2.   der Widerrufende nicht innerhalb einer vom Notar festzusetzenden angemessenen Frist dem Notar nachweist,
      daß ein gerichtliches Verfahren zur Herbeiführung einer Übereinstimmenden Anweisung rechtshängig ist oder
3.   dem Notar nachgewiesen wird, daß die Rechtshängigkeit der nach Nummer 2 eingeleitenden Verfahrens
      entfallen ist.
(4) Die Verwahrungsanweisung kann von den Absätzen 2 und 3 abweichende oder ergänzende Regelungen
     enthalten.
(5) § 15 Abs. 2 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt.

  Anders als die oben erwähnten Veröffentlichungen und anders als wohl die Intention der neuen §§54a-e BeurkG zu diesem Thema soll es nicht die Aufgabe dieser Schrift sein, Notaren eine Anleitung zu geben, wie man sich am besten vor einer haftpflichtrechtlichen Inanspruchnahme schützt. Diese Schrift nimmt die Notare nicht aus der Pflicht, sondern legt eine Position dar, die die Notare stärker verpflichtet, für ein sozial gerechtes Ergebnis zu sorgen, als dies bisher von ihnen erwartet worden ist. Der Notar wird sich nach der hier vertretenen Ansicht mehr um Leistungsstörungen kümmern müssen.
  Es ist die These dieser Arbeit, daß eine sachgerechte Lösung die unterschiedlichen Interessen und sozialen Folgen besser zu erfassen hat und der Notar auch nach der Neufassung des BeurkG de lege lata eine weitgehende Mittlerfunktion zu übernehmen hat. Dies soll in dieser Arbeit an den vier typischen Fallkonstellationen

- des Rücktritts wegen eines Rechtsmangels gemäß den §§ 440, 325, 326

- der Wandelung und Minderung aufgrund eines Sachmangels

- und der Anfechtung wegen einer arglistigen Täuschung

dargestellt werden.

 

Die Arbeit geht davon aus, daß die Frage, wie der Noar im Störungsfall mit dem Kaufgeld zu verfahren hat, von den Parteien des Grundstückskaufrvertrages nicht gereglt worden ist. In der Praxis ist es auch nicht möglich, in der Hinterlegungsvereinbarung ............



2. Kapitel; Die Struktur der Kaufvertragsabwicklung

I. Der Grundstückskaufvertrag und die nach seinem Abschluß verbleibenden Abwicklungsaufgaben

1. Einleitung

Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen ( § 433 I ). Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen ( § 433 II ). Durch den Abschluß des Kaufvertrages wird also weder der Käufer Eigentümer der gekauften Sache, noch der Verkäufer Eigentümer der Gegenleistung (regelmäßig des Geldes ). Bei keinem Kaufgegenstand wird der banale Umstand, daß durch den Kaufvertrag nur Verpflichtungen begründet werden und die dingliche Rechtslage erst einmal unberührt bleibt, auch für einen Nichtjuristen so klar erkennbar wie bei einem Grundstück. Wohl jeder Käufer weiß nach Beendigung des Beurkundungstermins, daß er noch nicht Eigentümer des „gekauften“ Grundstücks geworden ist. Dies liegt daran, daß durch die Form des Kaufvertragsabschlusses und die Abwicklungsaufgaben der Parteien und des Notars sowohl dem Verkäufer als auch dem Käufer dieser Umstand deutlich gemacht wird.

2. Form des Grundstückskaufvertragsabschlusses

§ 313 schreibt für den Grundstückskaufvertrag die notarielle Beurkundung der Willenserklärungen von Käufer und Verkäufer vor. Notarielle Beurkundung bedeutet, daß ein Notar eine Niederschrift über eine Verhandlung anfertigt, in der die zu beurkundenden Willenserklärungen ( Antrag und Annahme ) aufzunehmen sind ( §§ 8 ff BeurkG ). Gleichzeitige Anwesenheit beider Parteien vor dem Notar wird für die Beurkundung des Kaufvertrages nicht verlangt. Nach § 313 S.2 wird ein „ohne Beobachtung dieser Form geschlossener Vertrag“ zwar „seinem ganzen Inhalte nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.“ Diese Bestimmung hat jedoch nur in wenigen Fällen, insbesondere bei Zusatzabreden, praktische Bedeutung, da der Notar durch § 925a angehalten ist, die Auflassung nach den §§ 873, 925 nur entgegenzunehmen, wenn ihm der nach § 313 S. 1 formgerecht beurkundete Grundstückskaufvertrag vorgelegt wird, oder er ihn selbst gleichzeitig errichtet. Zwar ist § 925a bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die dennoch erfolgte Auflassung nicht unwirksam macht, jedoch wird wohl jeder Notar, schon um die Geltendmachung von möglichen Haftpflichtansprüchen zu vermeiden, bemüht sein, gemäß § 925a zu verfahren. Anwendung findet § 313 S. 2 jedoch in den sogenannten Schwarzkaufverträgen: Käufer und Verkäufer sind sich einig, Grunderwerbsteuer zu hinterziehen und den Notar und das

Grundbuchamt um einen Teil der Gebühren zu prellen. Sind sich Käufer und Verkäufer z.B. über einen Kaufpreis von DM 200.000,-- einig, lassen dieselben jedoch im Grundstückskaufvertrag eine Kaufsumme von DM 100.000,-- beurkunden, so liegen zwei Grundstückskaufverträge vor:
a) ein Kaufvertrag mit einer vereinbarten Gegenleistung von DM 200.000,--. Dieser Vertrag ist gewollt, aber nicht beurkundet und deshalb gemäß den §§313 S. 1, 125 unwirksam.
b) ein Kaufvertrag über DM 100.000,--: Dieser Vertrag ist beurkundet, aber nicht gewollt und deshalb als Scheingeschäft nach § 117 I trotz Beurkundung nichtig. § 117 II stellt klar, daß die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Formvorschriften Anwendung finden; der Scheinvertrag über DM100.000,-- führt so zwar nicht zur unheilbaren Nichtigkeit des verdeckten Vertrages über DM 200.000,--, dieser „dissimulierte“ Vertrag wird in diesem Falle aber erst wirksam mit der Auflassung und der Eintragung des Erwerbs in das Grundbuch( § 313 S. 2 ). Da die Heilung jedoch nicht auf den Zeitpunkt des dissimulierten Kaufvertragsabschlusses zurückwirkt, wird der Käufer für sein Verhalten bestraft: Entdeckt er nach dem nichtigen Kaufvertragsabschluß Mängel, so sind ihm die Mängel im Sinne von § 460 bekannt. Da der Formmangel des Kaufvertrages erst mit der Eintragung des Erwerbs in das Grundbuch geheilt wird ( § 313 S. 2 ) und somit der Vertrag erst zu diesem Zeitpunkt als abgeschlossen gilt, kannte der Käufer die Mängel mithin bei Abschluß des Kaufvertrages.

3. Inhalt des Grundstückskaufvertrages (7)

Wenn § 313 die Beurkundung des Grundstückskaufvertrages vorschreibt, so ist damit nicht nur die Erwerbs- oder die Veräußerungsverpflichtung gemeint, sondern der Vertrag in seiner Gesamtheit. Sämtliche Vereinbarungen, die nach den Vorstellungen der Parteien Bestandteil des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts sind, müssen daher beurkundet werden. Zum Inhalt des ( schuldrechtlichen ) Grundstückskaufvertrages gehört nach dem Urkundenkopf (z.B. :„Verhandelt zu Bremen am ......erschienen vor mir, Notar in Bremen.. 1)...; 2.) ........“ ) die Angabe des Kaufgegenstandes und des Kaufpreises. Der Kaufgegenstand ist möglichst genau zu bezeichnen, wenn vorhanden, durch Angabe der genauen Flurbezeichnung, jedoch ist, insbesondere dann, wenn die zu verkaufende Fläche noch nicht vermessen ist, auch eine andere Individualisierung möglich; üblich ist bei Grundstücken auch die Angabe der Größe in m², sowie die Angabe, ob und wie das Grundstück in den Abteilungen II ( Grunddienstbarkeiten ) und III ( Grundpfandrechte ) belastet ist. Unbedingt notwendig ist die Angabe der Gegenleistung, also des Kaufpreises, der üblicherweise nicht nur in Ziffern, sondern auch in Worten angegeben wird, sowie die Angabe der Fälligkeit, die entweder kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar im Grundstückskaufvertrag angegeben wird. Getrennt ausweisen sollte man den Kaufpreisanteil für eventuell mitveräußerte bewegliche Sachen, die weder wesentliche Bestandteile (§ 94) noch Zubehör (§ 97) sind, da insoweit keine Grunderwerbssteuer oder Notar- und Grundbuchamtsgebühren fällig werden.

Auch soll in Grundstückskaufverträgen geregelt werden, zu welchem Zeitpunkt der Besitz und die Gefahr an dem grundstück vom Verkäufer auf den Käufer übergehen soll, da regelmäßig, sowohl Besitz-, als auch Gefahrübergang (11) nach dem Willen beider Parteien vor dem Zeitpunkt des Eugentumsübergangs stattfinden sollen, auf den beide Parteien keinen Einfluß haben, da dieser letztendlich entscheidend von der Arbeitsbelastung des Grundbuchamtes abhängig ist und oft Monate, in den "neuen" Bundesländern sogar oft über ein Jahr nach Antragstellung zur Eintragung erst erfolgt. Ferner  enthält der Grundstückskaufvertrag regelmäßig Angaben zur Durchführung, etwa die Regelung, wie sichergestellt werden kann, daß der Käufer das Grundstück und der Verkäufer die Kaufsumme erhält (12). Schließlich enthalten Grundstückskaufverträge regelmäßig Gewährleistungsausschlüsse, deren AGBG-Festigkeit jedoch fraglich ist(13).

Tritt auf Seiten des Verkäufers eine eine einzelne natürliche Person auf, sieht man gelegentlich in Grundstückskaufverträgen in Hinblick auf § 1365 I die Formulierung : .....
..................

4. Abwicklung des Grundstückskaufvertrages

Nach Abschluss des Kaufvertrages ist der Verkaufer immer noch Eigentümer des verkauften Grundstücks, der Käufer hat außerdem regelmäßig (16) den Kaufpreis noch nicht entrichtet. Ziel der Abwicklung des Kaufvertrages durch ......


16. Kapitel; Thesenartige Zusammenfassung (Auszug)

1.        Die notarielle Verwahrung ist ein sinnvolles Instrument der geordneten Abwicklung des Grundstückskaufvertrages, wenn sie nicht nur als bloße Aufbewahrung von Geld begriffen wird, sondern  darüber hinaus in ein praktikables Verfahren zur Vertragsdurchführung einschließlich der Bewältigung von Vertragsstörungen begriffen wird.

2.        Bisher erklärten sich die Notare jedoch bei Konflikten der Kaufvertragsparteien weitgehend für unzuständig. Es herrscht die Haltung vor, daß sie sich mit Kontroversen der Kaufvertragsparteien während der Vertragsdurchführung möglichst nicht zu befassen haben und die Parteien auf den Austrag des Konflikts vor Gericht zu verweisen sind, selbst wenn dort mehrere Instanzen zu durchlaufen sind und die endgültige Entscheidung erst nach Jahren zu ergehen droht.  ...............................  Die Folge des Heraushaltens der Notare aus dem Konflikt ist, daß selbst in liquiden Fällen die eine oder andere Partei des Grundstückskaufvertrages erst nach vielen Jahren den Kaufpreis vom Anderkonto bekommt und schwere Nachteile erleiden kann.

3.        Deswegen ist die Frage unabweisbar, ob nicht die Notare unter Anwendung der §§ 54a ff BeurkG einen Beitrag zur kurzfristigen Bewältigung von Konflikten der Kaufvertragsparteien leisten müssen .......
..............
............

12.        Ein Handeln des Notars ist in jedem Fall geboten, wenn das Synallagma von vornherein grundlegend gestört ist, so etwa bei vertragsgemäßer Einzahlung der Kaufsumme auf das Notaranderkonto und vertragswidriger Vorenthaltung der Überlassung von Besitz und Nutzungen   ......................   Kommt es zu einer solchen dem Synallagma widersprechenden Konstellation, hat der Notar von vornherein ...... sich für dieRückgewähr der Leistung einzusetzen, die im Vertrauen auf die Einhaltung des Synallagmas gemacht worden sind.
.............
...........

17.        Für diesen erweiterten Amtspflichtenkatalog ist der Notar das geeignete Organ, weil er weithin aus seinen Unterlagen, der Grundbucheinsicht und mit liquiden Nachweisen aus der Parteienkorrespondenz die notwendigen Feststellungen treffen kann, um eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Diese bleibt den Parteien ohnehin vorbehalten, wobei nachträglich gerichtliche Feststellungen aufgrund einer umfassenden Beweisaufnahme die Amtspflichten des Notars nicht mehr nachträglich zu modifizieren erlauben.
.............
...........

18. § 54c III BeurkG hat die Rechtslage nicht geändert und sollte sie auch nicht ändern. Indem § 54c III BeurkG dem Notar gebietet, daß er sich im Störungsfall jeder Verfügung über das Verwahrgut enthalten soll, wird ihm Spielraum für pflichtgemäßes Ermessen eingeräumt im Falle liquider Störungen auch sachgerechte Maßnahmen zu treffen.
.............
...........

19.        Mit dieser  -gemessen an der bisherigen Literatur und Rechtsprechung-  erweiterten Kompetenz des Notars allein wird der Dienstleistungsaufgabe dieses Berufsstandes mit seinem öffentlichen Amt Rechnung getragen. ..........


Literaturverzeichnis:

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Das private Baurecht; 5.Aufl., München 1993

derselbe:

Dritte Verordnung zur Änderung der Makler - und Bauträgerverordnung, NJW 97, 1427

Louis, Hans-Walter:

Schadensersatzansprüche gegen den Notar aus einem Betreuungsgeschäft nach § 23 BNotO bei mehreren Auftraggebern, VersR 79, 988

Lüderitz, Alexander:

Sind Amtsträger Erfüllungsgehilfen ? NJW 75, 1

Lüke, Gerhard; Kratz, Rüdiger:

Bürgerliches Recht: Glück beim Grundstückskauf, JuS 79, 805

Lüke, Wolfgang:

Das notarielle Anderkonto an der Schnittstelle von Privatrecht und öffentlichem Recht, ZIP 92, 150

Nagel, Bernd:

Das Schadensvorsorgesystem im Notariatswesen, Karlsruhe 1994; zugel. Diss. Köln 1994

Maass, Eike:

Haftungsrecht des Notars, Bonn 1994

Märker, Klaus :

Vollstreckungszugriff bei Zahlung über Notaranderkonto, Rechtspfleger, 92, 52

Medicus, Dieter:

Bürgerliches Recht, 17. Aufl. Köln, Berlin, Bonn, München 1996

derselbe:

Kaufvertrag und Werkvertrag, JuS 92, 273

derselbe:

Das Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers, DNotZ 90, 275

Metz, Rainer:

Die Vorfälligkeitsentschädigung: Entgelt für die Vertragslösung, Schadensersatz oder kontrollfreier Raum; ZBB 94, 205

Meißner, Martin:

Anmerkung zu LG Frankfurt/Main, DNotZ 98, 236 in DNotZ 98, 236

Müller, Gerhard:

Beurkundungsbedürftigkeit der Änderung und Aufhebung von Kaufverträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, MittRhNotK 88, 243

Micklitz, Hans-W.; Reich, Norbert:

Verbraucherschutz im Vertrag über die Europäische Union - Perspektiven für 1993; EuZW 93, 593

Mümmler, D.H.:

Pfändung von Forderungen aus einem Notaranderkonto, JurBüro 84, 1472

Münchener Kommentar:

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, herausgegeben von Kurt Rebmann und Franz-Jürgen Säcker, unter Bearbeitung von Helmut Heinrichs u.a. ( zitiert MüKo/Bearbeiter );

Bd. 1, bearbeitet von Ernst Kramer, Hein Kötz u.a., 3. Auflage, München 1993

Bd. 2, bearbeitet von Helmut Heinrichs, Rainer Kanzleiter, Volker Emmerich, Fritz Janßen u.a.; 3. Aufl., München 1994;

Band 3, bearbeitet von Harm Peter Westermann u.a. 3. Aufl., München 1995;

Bd. 4, bearbeitet von Friedrich Quack, Rainer Kanzleiter u.a.; 2.Auflage, München 1986

Nieder, Heinrich:

Entwicklungstendenzen und Probleme des Grundbuchverfahrensrechts, NJW 84, 329

derselbe:

Anlieger- und Erschließungskosten im Grundstückskaufvertrag; NJW 84, 2262

Oesterle, Fritz; Alisch, Herbert:

Bürgerliches Recht. Das verhinderte Renditeobjekt; JuS 81, 593

Palandt, Otto:

Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz u.a., begründet von Otto Palandt, nunmehr fortgeführt von Peter Bassenge, Helmut Heinrichs, Hans Putzo, u.a., 57. Aufl., München 1998

Paschke, Marian:

Zum Schicksal der Auflassungsvormerkung bei fehlgeschlagenen Grundstückskaufverträgen, DB 83, 1587

Peters, Frank:

Anm. zu BGH NJW 79, 1406; NJW 79, 1820

Pikart, Heinz:

Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notarhaftung, WM 65, 758

Pohlmann, Petra:

Formbedürftigkeit und Heilung der Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages, DNotZ 93, 355

Preuß, Nicola:

Anm. zu OLG Hamm, DNotZ 96, 384; DNotZ 96, 390

dieselbe:

Die notarielle Hinterlegung, Berlin 1995; zugel. Diss. Bochum 1995

dieselbe:

Erfüllungseintritt bei Kaufpreiszahlung über Notaranderkonto - BGH, NJW 1994, 1403; JuS 96, 103

Rademacher, Günter:

Die Bedeutung des Antrags und der Bewilligung im Grundbuchverfahren; MittRhNotK 83, 81 und 83, 105

Recker, Wilfried:

Anm. zu OLG Köln, MittRhNotK 97, 328 in MittRhNotK 97, 329.

Reich, Norbert:

Europäisches Verbraucherrecht, 3. Auflage, Baden-Baden 1996

Reifner, Udo:

Rechtliche Grundlage der Vorfälligkeitsentschädigung beim Hypothekenkredit, NJW 95, 86

derselbe:

Schadensbegriff und Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung beim Hypothekenkredit, NJW 95, 2945

Reinartz, Bertold:

Anm. zu BGH, DNotZ 85, 287 (= NJW 85, 852 ) in DNotZ 85, 292

Reinicke, Dietrich; Tiedtke, Klaus:

Das Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers und die Formbedürftigkeit des Grundstückskaufvertrages, NJW 82, 2281

Reithmann, Christoph:

Zur Haftung des Notars. - Wem obliegen dem Notar Amtspflichten? DNotZ 70, 5

derselbe:

Funktionen und Instrumente der notariellen Rechtsbetreuung, DNotZ 75, 324

derselbe:

Beurkundungen und andere Rechtsgeschäfte des Notars, DNotZ 76, 6

derselbe:

Rückforderung notariell hinterlegter Gelder und Urkunden.- Die Bindung an die Hinterlegungsanweisung, WM 91,149

derselbe:

Vorsorgende Rechtspflege durch Notare und Gerichte: Sicherung des Rechtsverkehrs durch Urkunden und Register; Belehrung, Beratung und Betreuung in der notariellen Praxis, Köln 1989

derselbe:

Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, begründet von Richard Daimer unter „Die Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars", fortgeführt von Christoph Reithmann u.a.; Köln, Berlin, Bonn, München, 7. Aufl. 1995

derselbe:

Erfüllungswirkung bei Kaufpreiszahlung auf Notaranderkonto, NJW 96, 3327

Reuter, Alexander:

Anmerkung zu LG Bochum BB 89, 651, BB 89, 651

RGRK:

Das Bürgerliche Gesetzbuch mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes; Kommentar, herausgegeben von Mitgliedern des Bundesgerichtshofs;

Band I, bearbeitet von Gerda Krüger-Nieland, Wilhelm Kregel u.a., 12. Auflage, Berlin, New York 1982;

Band II/1, bearbeitet von Richard Alff, Werner Ballhaus u.a. 12. Aufl. Berlin, New York 1976;

Band II/2, bearbeitet von Werner Ballhaus, Hans-Robert Mezger u.a., 12. Aufl. Berlin, New York 1978;

Band II/6, bearbeitet von Friedrich Kreft u.a., 12. Aufl. Berlin, New York 1989

Rheinische Notarkammer:

Gewährleistungserklärungen des Notars gegenüber Kreditinstituten, DNotZ 50, 96

Rinsche, Franz-Josef:

Anm. zu OLG Bremen, DNotZ 85, 769; DNotZ 85, 772

derselbe:

Die Haftung des Rechtsanwalts und Notars; 3. Auflage, Köln, Berlin, Bonn, München 1989

Rohs, Günther; Rohs, Peter:

Die Geschäftsführung der Notare; 10. Aufl. Heidelberg 1995

Rösler, Patrick:

Alternativ oder kumulativ: Die Vorfälligkeitsentschädigung als unendliche Geschichte, DB 98, 248

Roth, Günter H.:

Besprechung von BGH, NJW 80, 451, JuS 81, 250

Rüdiger, Adelheid:

Der Gewährleistungsausschluss in notariellen Verträgen - ein Beitrag zur Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz und § 242 BGB -; Diss. Bochum 1992, Bochum 1992

Rupp, Wolfgang; Fleischmann, Guntram:

Pfändbare Ansprüche bei notarieller Kaufpreishinterlegung, NJW 83, 2368

Schmidt, Karsten:

Anmerkung zu BGH, NJW 80, 451, in JuS 80, 374

Schneider, Egon:

Die Zwangsvollstreckung in den beim Notar hinterlegten Kaufpreis, JurBüro 64, 779

Schöner, Hartmut:

Rechtliche Probleme bei Lastenfreistellungsverpflichtungserklärungen; DNotZ 74, 327

Schubert, Peter:

Anm. Zu OLG Stuttgart, WM 86, 998 in WM 86, 1000.

Schürmann, Frank:

Anm. zu BGH, DNotZ 96, 159 = NJW 95, 1549; DNotZ 96, 170

Semler, Volker :

Nutzungszinsen gemäß § 452 BGB, NJW 95, 1727

Seybold, Karl; Hornig, Erich:

Bundesnotarordnung u.a., Kommentar, begründet von Karl Seybold u. Erich Hornig, herausgegeben v. Helmut Schippel, bearbeitet von Ulrich Bracker, Christoph Reitmann u.a., 6. Aufl. München 1995

Soergel, Hans Theodor:

Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch u.a.; Band 1, Allgemeiner Teil, bearbeitet von Jürgen Bauer, Wolfgang Hefermehl u.a., 12. Aufl. Stuttgart, Berlin, Köln 1987;

Band 2, Schuldrecht I, bearbeitet von Arndt Teichmann, Walter Zeiss, Herbert Wiedemann, Walther Hadding u.a., 12. Aufl., Stuttgart, Berlin, Köln 1990;

Band 3, Schuldrecht II, bearbeitet von Hans-Jürgen Abraham und Ulrich Huber, 12. Aufl., Stuttgart, Berlin, Köln 1991

Staudinger, Julius v.:

Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen;1. Buch, Allgemeiner Teil, §§ 90 bis 240, bearbeitet von Hermann Dilcher, 12. Aufl. Berlin 1979;

1. Buch, Allgemeiner Teil, ( Teile des Dritten Abschnitts ), bearbeitet von Herbert Roth, 13. Auflage, Berlin 1996; 2. Buch, Recht der Schuldverhältnisse, bearbeitet von Klaus Hopt, Peter O. Mülbert, Volker Emmerich u.a.; 12. Aufl., Berlin 1989; 2. Buch, Recht der Schuldverhältnisse, bearbeitet von Helmut Köhler, Hansjörg Otto, Dirk Olzen, Heinrich Honsell, Dagmar Kaiser u.a., 13. Aufl. Berlin 1994 und 1995;

3. Buch, bearbeitet von Axel Pfeifer u.a., 13. Aufl. Berlin 1995 und 3. Buch, bearbeitet von Rudolf Ertl, u.a., 12. Aufl. Berlin 1989

Stein, Eckehart:

Staatsrecht, 15. Auflage, Tübingen 1995

Stein, Friedrich:

Stein/ Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, bearbeitet v.Wolfgang Brehm u.a., 21. Auflage, Tübingen 1995

Stöber, Kurt:

Grundbuchverfahren und Grundstückssachenrecht, München 1991

derselbe:

Forderungspfändung; Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte; 10. Aufl. Bielefeld 1993

Strehle, Volker:

Die Zwangsvollstreckung in das Guthaben des Notaranderkontos; Diss. Münster 1995; Berlin, Bern, New York, Paris, Wien 1995

Sturmberg, Georg:

Die Veräußerung selbst genutzter oder leerstehender Häuser und Eigentumswohnungen - werkvertragliche Haftung ohne Ende, NJW 89, 1832

Sudmann, Kai:

Rückzahlungspflicht des Notars für bereits auf das Anderkonto geleistete Beträge gegenüber dem den Rücktritt erklärenden Grundstückskäufer; DNotZ 96, 13

Teichmann, Arndt:

Empfiehlt sich eine Neukonzeption des Werkvertragsrechts ?- Gutachten A zum 55. DJT, München 1985

Tiedtke, Klaus:

Verzugsschaden und Rücktritt vom Vertrag, NJW 84, 767

derselbe:

Der Anspruch des Käufers auf das Surrogat bei Mängeln der Sache, NJW 92, 3213

derselbe:

Leistungsstörung und Gewährleistung, NJW 95, 3081

Tönnies, Ralf:

Anm. zu OLG Schleswig, DNotZ 93, 67 in DNotZ 93, 70

Tröder, Jörg:

Grundfragen der Finanzierungsvollmacht, DNotZ 84, 35

Ulmer, Peter; Brandner, Hans Erich; Hensen, Horst Diether; Schmidt, Harry:

Ulmer/ Brandner/ Hensen, AGB-Gesetz, Kommentar zum Gesetz zur Regelung d. Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 8. Aufl., Köln 1997

Usinger, Wolfgang:

Fälligkeits- und Hinterlegungsvereinbarungen in Bauträgerverträgen, NJW 87, 934

Volhard, Rüdiger:

Amtspflichten des Notars bei Eingriffen in den Vertragsvollzug; DNotZ 87, 523

Walter, Gerhard:

Kaufrecht ( Bd. 6 von Handbuch des Schuldrechts in Einzeldarstellungen ), hrsg. v. Joachim Gernhuber, Tübingen 1987

Weber, Walter:

Das Vorfälligkeitsentgelt bei vorzeitiger Rückzahlung eines Hypothekendarlehens, NJW 95, 2951

Vaasen, Hans-Dieter; Starke, Timm:

Zur Reform des notariellen Berufsrechts, DNotZ 98, 661

Wehrt, Klaus:

Vorfälligkeitsentschädigung und Wettbewerb, ZBB 97, 48

Weingärtner, Helmut:

Vermeidbare Fehler im Notariat, Köln, Berlin, Bonn, München 1989

Weingärtner, Helmut; Schöttler, Horst:

Dienstordnung für Notare, Kommentar, ( mit kostenrechtlichen Leitfaden v. H. Schöttler ); 7. Aufl., Köln, Berlin, Bonn, München 1995

Wettach, Angela:

Einseitige Weisungen im Rahmen notarieller Verwahrung, DNotZ 96, 2

dieselbe:

Rechtsprobleme bei Verwahrung auf Notaranderkonto, Diss. Münster 1994

Wolfensteiner, Hans:

Anm. zu OLG Karlsruhe, DNotZ 87, 688 in DNotZ 87, 691

Zimmermann, Stefan:

Weisungen der Beteiligten bei Verwahrungsgeschäften nach § 23 BNotO, DNotZ 80, 459

derselbe:

Anm. zu BGH DNotZ 83, 543 = NJW 83, 1605, DNotZ 83, 552

derselbe:

Anm. zu OLG Köln; DNotZ 89, 257, DNotZ 89, 262

Zöller, Richard:

Zivilprozeßordnung mit GVG u.a., Kommentar, begründet von Richard Zöller, bearbeitet v. Kurt Stöber u.a. , 20. Aufl. ,Köln 1997

Zuck, Rüdiger:

Der Notar zwischen Amt und Freiem Beruf, in: Festschrift für Helmut Schippel zum 65. Geburtstag, herausgegeben von der Bundesnotarkammer, München 1996, S. 817.



vergleiche auch meinen Aufsatz: Notarkompetenzen und Grundstückskaufvertragsabwicklung, VuR 99, 423



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