Homepage von Dr. Dietmar Beining  Version 2019, 1.5

2019-03-03

www.gratis-besucherzaehler.de/


--

Ausgewählte Urteile im Volltext oder in Auszügen

  Sparkassenkunde darf Belastungsbuchung aufgrund Lastschrift im
        Einzugsermächtigungsverfahren trotz Einwendungsausschluß gemäß Nrn. 7 und  20
        Sparkassen-AGBen bezüglich des Rechnungsabschlusses in jedem Fall
        widersprechen. Auf die Berechtigung des Widerspruchs im Innenverhältnis
        zwischen Sparkassenkunden und Gläubiger desselben kommt es nicht an!

        OLG Dresden (LG Leipzig), 17 U 3963/98 vom 28.6.98 

      Vom BGH (Urt. v. 6 Juni 2000, XI ZR 258/99) bestätigt! (NJW 2000, 2667= WM 2000, 1577)


  Tatbestand:    Bis zum 12. März 1997 unterhielt Frau "K.D." unter der Firma ihres einzelkaufmännischen Betriebes "D.G." ein Girokonto bei d. Beklagten. Sie hatte der Commerzbank P. eine Einzugsermächtigung für monatliche Abbuchungen in Höhe von 26.017,81 DM erteilt. Später übernahm die "D.G.-GmbH" das Konto. Hierzu unterzeichneten ihre gesetzlichen Vertreter einen v. d. Beklagten gestellten Formularvertrag über die Einrichtung eines Girokontos. Der Vertrag verweist auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Nr. 7 II AGBen lautet :

    Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse müssen der Sparkasse schriftlich zugehen. Unbeschadet der
    Verpflichtung, Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse unverzüglich zu erheben ( Nr. 20 I g) gelten diese
    als genehmigt, wenn ihnen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen
    wird. ...................

  Nr. 20 I  der AGBen der Beklagten enthält die folgende Regelung:

g)    Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse, Kontoauszüge ...... müssen unverzüglich erhoben werden.
h)    Soweit Bestätigungen der Sparkasse von Aufträgen oder Weisungen des Kunden abweichen, hat er dies
    unverzüglich zu beanstanden. .......
    (2) Schäden und Nachteile aus einer schuldhaften Verletzung von Mitwirkungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten
       gehen zu Lasten des Kunden.

   Auch nach dem Kontoinhaberwechsel buchte die Beklagte in vier [??] aufeinander folgenden Monaten die Beträge für die Commerzbank von dem Konto ab. Nur die erste dieser Buchungen wurde später wieder rückgängig gemacht.
   Nachdem über das Vermögen der "D.G.-GmbH" das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden war, verlangte der Kläger als Gesamtvollstreckungsverwalter von der Beklagten die Rückgängigmachung der drei Belastungsbuchungen. Die Beklagte ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Inzwischen ist das Konto aufgelöst worden.
  Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückerstattung der Beträge ( DM 130.089,05 ) nebst 4% Zinsen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Gemeinschuldnerin habe die Kontoabbuchungen stillschweigend genehmigt. ...............
Das LG (Leipzig) hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte begehrt mit der Berufung weiterhin Klagabweisung.



  Entscheidungsgründe:   Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
   Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückgängigmachung der nach dem Kontoinhaberwechsel vorgenommenen Buchungen aus dem Girovertrag der Gemeinschuldnerin mit der Beklagten zu. Dieser Anspruch richtet sich grundsätzlich auf Stornierung der Kontobewegungen. Da das Girokonto der Gemeinschuldnerin inzwischen aber aufgelöst wurde, kann der Kläger die Erstattung der Buchungsbeträge verlangen.

    1. Der Kläger hat der Rechtmäßigkeit der Buchungen wirksam widersprochen.
    a)    Dieses Widerspruchsrecht ergibt sich aus dem Rechtscharakter des Einziehungsermächtigungsverfahrens. In diesem Verfahren belastet die Bank das Konto ihres Kunden zunächst ohne dessen Weisung oder Erlaubnis. Der Bankkunde erteilt die Einziehungsermächtigung nur seinem Gläubiger, der daraufhin sein Kreditinstitut mit der Abwicklung des Lastschriftverkehrs beauftragt. ....... Die Schuldnerbank leistet .. an die Bank des Gläubigers aus eigenen Mitteln. Sie belastet das Konto ihres Kunden anschließend, ohne dazu von ihrem Kunden ermächtigt zu sein. Erst, wenn sie von ihm nachträglich eine Weisung, also einen Auftrag  ( §662 BGB), erhält, steht ihr ein entsprechender Aufwendungsersatzanspruch gegen ihn zu. .... Verweigert der Schuldner eine Weisung oder widerspricht er der Belastungsbuchung ausdrücklich, kann er die Wiedergutschrift  ... von seiner Bank verlangen  (vergl. zum Lastschriftverfahren BGH, ZIP 85, 919 = NJW 85, 2326 .... Bauer, WM 81, 1186 m.w.N.; Hadding, WM 78, 1366 ).
    b)    Eine in der Literatur vertretene Ansicht sieht in der Einzugsermächtigung eine Erlaubnis oder Vollmacht der Bank zur Abbuchung der eingezogenen Beträge, entnimmt aber ein Widerspruchsrecht des Kunden aber einer Refelexwirkung des zwischen den Banken vereinbarten Lastschriftabkommens  (Canaris, WM 80, 354, 361f; Sandberger, JZ 77, 285; s. auch bei Bauer, WM 81, 1186, 1187).
    c)    Mit Schreiben vom 3. April 1998 hat der Kläger den Buchungen ausdrücklich widersprochen. ..........

    2. a)    Der Kläger hat das Widerspruchsrecht der Beklagten gegenüber nicht rechtsmißbräuchlich ausgeübt. Grundsätzlich kommt es im Verhältnis zwischen Kunde und Bank nicht darauf an, aus welchem Grund einer Buchung im Einzugsermächtigungsverfahren widersprochen wird. Der Widerspruch ist daher auch dann zulässig, wenn dem Gläubiger des Kontoinhabers eine wirksame Einziehungsermächtigung erteilt worden ist und ihm ein entsprechender Zahlungsanspruch gegen den Kontoinhaber zusteht. (BGH ZIP 85, 919; Bauer, WM 81, 1186).   ........................  Die Bank des Schuldners kann sich diesem gegenüber aber nicht darauf berufen, er übe sein Widerspruchsrecht rechtsmißbräuchlich aus.  ........... daher kommt es hier nicht darauf an, ob die Gemeinschuldnerin bzw. der Kläger die Genehmigung der Kontobelastung zu recht verweigert hat, so daß es für die Entscheidung auch nicht erheblich sein kann, ob nicht nur die frühere Kontoinhaberin, sondern auch die Gemeinschuldnerin der Commerzbank eine Einziehungsermächtigung erteilt hat, denn die Beklagte war verpflichtet, den Widerspruch des Klägers zu beachten.
    b)    Aus dem gleichen Grund kann die Beklagte nicht einwenden, sie habe nach längerer Zeit ohne Widerspruch des Kontoinhabers darauf vertraut, daß ein solcher ausbleiben werde. Aus der rechtlichen Einordnung der Abbuchung als eine unter dem Vorbehalt einer Genehmigung stehenden Handlung ergibt sich zugleich, daß es dem Bankkunden nicht verwehrt sein kann, die fehlende Berechtigung der Buchung auch nach längerem Schweigen noch geltend zu machen. Ob ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht oder ein Verwirken denkbar ist, braucht nicht entschieden zu werden, da hier für beides keine Anhaltspunkte ersichtlich sind (vergl. Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 242  Rz. 87 u. 89).

    3.    Das Widerrufsrecht des Klägers  ist auch nicht durch eine Genehmigung der Abbuchungen durch die Gemeinschuldnerin erloschen.
    a)     Zwar kann eine Genehmigung auch konkludent erteilt werden. Sie ist jedoch nicht bereits darin zu sehen, daß die Gemeinschuldnerin auf die Zusendung der Tageskontoauszüge nicht reagiert hat. Im Gegensatz zum Rechnungsabschluß, der auf Herbeiführung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung, nämlich des Saldoanerkenntnisses durch den Kunden, gerichtet ist, dient der Tageskontoauszug nur rein tatsächlichen Zwecken. Seine Bedeutung für den Kunden erschöpft sich in der Mitteilung über die vorgenommenen Buchungen. Die Bank kann daher, auch wenn dem Kunden eine Einwendungsfrist gesetzt wird, nicht davon ausgehen, der Kunde wolle eventuelle Fehlbuchungen durch eine stillschweigende Genehmigung wirksam werden lassen  (vergl. BGH WM 79, 418; BGH ZIP 85, 919  = NJW 85, 2326, 2327 ).
    b)    Auch aus dem Schweigen der Gemeinschuldnerin auf die ihr übersandten Rechnungsabschlüsse kann die Beklagte im Ergebnis keine Rechte herleiten.    Zwar gelten die   Rechnungsabschlüsse     nach Nr. 7 III der AGBen der Beklagten als genehmigt, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen  widersprochen wird.  Jedoch sind nach dem Wortlaut dieser Regelung die gesetzlichen Ansprüche auf Richtigstellung einer unrichtigen Buchung nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat aber einen Kondiktionsanspruch auf Rückgabe der durch die Genehmigung der Rechnungsabschlüsse zustande  gekommenen  Anerkenntnisverträge (§812 I S. 1 Alt. 1 i.V.m. II BGB). Der Widerspruch des Klägers in seinem Schreiben vom 3. April 1998 ist insoweit als Aufforderung an die Beklagte zu verstehen, das rechtsgrundlos erlangte Anerkenntnis herauszugeben  (vergl. BGH WM 79, 417; Bauer, 1981, 1186, 1190; Buck, KTS 80, 97). Da die Gemeinschuldnerin und der Kläger eine Weisung zur Belastung des Kontos nicht erteilt haben, ist das Rechnungssaldo unrichtig. Die Beklagten hat die Anerkenntnisse rechtsgrundlos erhalten. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückgabe der Anerkenntnisse zu, so daß sich die Beklagte auf diese nicht berufen kann.

    4.    Wenn die Gemeinschuldnerin der Beklagten entgegen Nr. 20 der AGBen nicht unverzüglich mitgeteilt hat, daß die Kontobelastungen unberechtigt waren, könnte sie sich der Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht haben (vergl. Nr. 20 II der AGB).  Die Frage einer etwaigen Schadensersatzpflicht ist jedoch von der Beurteilung, ob die Gemeinschuldnerin oder der Kläger die Kontobuchungen genehmigt hat, zu trennen  (vergl. BGH ZIP 85, 919 = NJW85, 2326). Da die Beklagte hierzu nichts vorgetragen hat, ist über die Frage, inwieweit sie einen Schaden erlitten hat oder sie sich an die Gläubigerbank halten kann, hier nicht zu entscheiden  (vergl. hierzu Bauer, WM 81, 1186, 1190 m.w.N.).



Anm. Beining: Die Entscheidung ist im Ergebnis und in wesentlichen Teilen auch inhaltlich zu begrüßen. Nicht gefolgt werden kann dem OLG m.E. aber darin, daß der Bankkunde durch sein Schweigen auf den Rechnungsabschluß die die Lastschriften betreffenden Buchungen genehmigt und das daraus folgende Saldoanerkenntnis sodann kondizieren kann. Vielmehr ist anzunehmen, daß auch das den Rechnungsabschluß betreffende Saldoanerkenntnisvon vornherein die ohne Weisung vorgenommenen Buchungen ausnimmt. Der Umweg über § 812 BGB ist somit zur Begründung eines Widerspruchsrechts mehr als flüssig, nämlich überflüssig!


Anm. Beachte noch die Entscheidung des LG Duisburg zum Verbot der
           inhaltlichen Überprüfung des Widerspruchs durch die Bank
           und die des BGH zur Nichtbefristung des Widerspruchsrechts auf 6 Wochen!
         Siehe ferner eine Vielzahl weiterer Entscheidungen zu Fragen des Zahlungsverkehrs in meiner Entscheidungsübersicht.



zum Anfang        zu den Entscheidungsgründen    zur Übersicht mit den Entscheidungen

zur Homepage        zu meiner juristischen Datenbank A-B         zur Datenbank C-J            zur Datenbank K-Z