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2019-03-02
Ausgewählte Urteile im Volltext oder in Auszügen
AAQ
BGH XI ZR 145/12 v. 2012-11-13 (HansOLG in Bremen/LG Bremen)
Die in einem Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) ist im Verkehr mit Verbrauchern regelmäßig unwirksam, wenn diese Kunden ein höheres Entgelt zu zahlen haben, als sie für ein Standartkonto zahlen müssten. (Leitsatz Beining)
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 145/12
HansOLG in Bremen 2 U 130/11 vom
23.3.2012
LG Bremen, 1 O 737/11 vom 21.09.2011
Verkündet am:
13.11.2012
Herrwerth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des Hanseatischen
Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. März 2012
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen
Tatbestand:
1. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als
qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die
beklagte Sparkasse bietet in ihrem Preis- und
Leistungsverzeichnis im Abschnitt "Persönliche Konten (Lohn-,
Gehalts-, Rentenkonto)" verschiedene Preismodelle für
Privatkonten an. Das Preis- und Leistungsverzeichnis enthält
insoweit unter anderem folgende Klausel, in der es auszugsweise
heißt:
2. Die monatlichen Pauschalpreise für die von Altkunden der Beklagten genutzten,
für den Abschluss von Neuverträgen nicht mehr zur Verfügung stehenden Preismodelle "Giro kompakt"
und "Giro standard" betragen 6,75 € bzw. 4 €.
3. Beim Preismodell "Giro standard" wird für einzelne Geschäftsvorfälle ein allgemeiner Postenpreis
erhoben. Dieser liegt überwiegend über den für das Pfändungsschutzkonto ausgewiesenen Postenpreisen. Für die SparkassenCard
werden einmalig 10 € berechnet. Günstiger als beim Pfändungsschutzkonto sind Überweisungen per Telefon mit 0,10 € und die
beleghafte Sammelüberweisung mit 0,30 € pro Posten. Mittels Direktbanking (Internet) sind Einzelüberweisungen zu 0,10 € und Sammelüberweisungen zu 0,05 € pro Posten möglich.
4. Beim Preismodell "Giro kompakt" sind nahezu sämtliche Leistungen im Pauschalpreis inbegriffen. Ausgenommen sind lediglich die
Barauszahlung per "gelber Quittung", beleghafte Einzelüberweisungen ab dem vierten Posten und die tägliche Erstellung von Kontoauszügen.
Für diese Leistungen werden Postenpreise in gleicher Höhe wie beim Pfändungsschutzkonto berechnet. Bei Barabhebungen am Geldautomaten wird ein
Bonus bis maximal 0,75 € pro Monat gewährt.
5. Die Kontoführungsgebühr für das von der Beklagten aktuell angebotene Preismodell "Kontoführung GIROFLEXX" beträgt im Standardtarif
monatlich 7,50 €. Sofern der Kunde zusätzlich zum Girokonto aus vier von insgesamt acht im Preis- und Leistungsverzeichnis näher aufgeführten
Produktgruppen jeweils mindestens einen Vertrag abgeschlossen hat, gewährt die Beklagte bei diesem Modell einen Treuebonus, der sich im Standardtarif
auf monatlich 5 € beläuft und in der Rückerstattung der Kontoführungsgebühren in entsprechender Höhe besteht. Daneben sind für einzelne
Geschäftsvorfälle zusätzliche Postenpreise vorgesehen, die auch der Höhe nach den Postenpreisen des Pfändungsschutzkontos entsprechen.
6. Der Kläger wendet sich gegen die im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Kontoführungsgebühr für das Pfändungsschutzkonto.
Er ist der Ansicht, die Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Mit der Unterlassungsklage nach
§ 1 UKlaG nimmt er die Beklagte darauf in Anspruch, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die Verwendung dieser oder einer
inhaltsgleichen Klausel gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Darüber hinaus verlangt er von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten in
Höhe von insgesamt 200 € nebst Zinsen.
7. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
8. Die Revision hat keinen Erfolg.
9. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris (OLG Bremen, Urteil vom 23. März 2012 - 2 U 130/11) veröffentlicht ist,
hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10. Die beanstandete Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 850k ZPO nF, weshalb der Kläger
die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung in Anspruch nehmen könne. Die streitige Klausel sei nicht der Inhaltskontrolle entzogen. Der
Bundesgerichtshof habe Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von
Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden ein Entgelt gefordert werde, für mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar erachtet und
darin eine unangemessene Benachteiligung der betroffenen Kunden gesehen. Diese Rechtsprechung sei auch für den vorliegenden Fall maßgeblich.
Bei dem Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO nF handele es sich nicht um eine dem Kunden angebotene und von ihm freiwillig in Anspruch genommene
Zusatzleistung der Kreditinstitute. Diese erfüllten vielmehr mit der Führung des Girokontos als Pfändungsschutzkonto eine gesetzliche Verpflichtung
im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
11. Während es nach der früheren Rechtslage zur Erlangung von Vollstreckungsschutz eines Antrags des Schuldners beim
Vollstreckungsgericht bedurft habe, gewähre nunmehr das Pfändungsschutzkonto dem Schuldner einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe des
Pfändungsfreibetrages (§ 850c ZPO), wobei der Schuldner gemäß § 850k Abs. 4 ZPO nF weiterhin die gerichtliche Festsetzung abweichender Freibeträge
beantragen könne. Auch bei dem Pfändungsschutzkonto handele es sich um eine Einrichtung, die der Schuldner nicht als freiwillige Leistung des
Kreditinstituts in Anspruch nehme, sondern in Wahrnehmung des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Schutzes. Dadurch, dass einerseits der auf den
Pfändungsschutz für sein Arbeitseinkommen angewiesene Schuldner ein Pfändungsschutzkonto einrichten lassen müsse und andererseits das kontoführende
Kreditinstitut auf Verlangen des Schuldners dessen Girokonto als Pfändungsschutzkonto zu führen habe, lasse der Gesetzgeber letztlich weder dem
Schuldner noch dem Kreditinstitut eine Wahl.
12. Die beanstandete Klausel führe dazu, dass die Beklagte sich die Führung des Pfändungsschutzkontos jedenfalls
von den Kunden zusätzlich vergüten lasse, die noch die Kontomodelle "Giro kompakt" und "Giro standard" unterhielten. Dies folge bereits
daraus, dass für das Pfändungsschutzkonto mit 7,50 € ein höherer monatlicher Pauschalpreis zu zahlen sei als bei "Giro kompakt" (6,75 €)
und "Giro standard" (4 €). Dem stünden keine verbesserten Leistungen gegenüber.
13. Das Kontomodell "Giro kompakt" umfasse weitere Leistungen als das Pfändungsschutzkonto ohne zusätzliches Entgelt.
Auch könne im Unterschied zum Pfändungsschutzkonto bei Abhebungen am Geldautomaten ein Bonus von bis zu 0,75 € pro Monat erlangt werden. Beim
Kontomodell "Giro standard", bei dem ein genereller Postenpreis berechnet werde, seien zwar einzelne Geschäftsvorfälle deutlich teurer als beim
Pfändungsschutzkonto. Jedoch habe es der Kunde in der Hand, sich den deutlichen Preisvorteil des Kontomodells "Giro standard" in Form der gegenüber
dem Pfändungsschutzkonto um 3,50 € günstigeren Monatspauschale durch entsprechendes Verhalten zu bewahren. Diesen Preisvorteil verliere er
nach der beanstandeten Klausel bei Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto.
14. Ohne Relevanz für die Wirksamkeit der Klausel sei demgegenüber, ob die von der Beklagten für das Pfändungsschutzkonto
geforderte Gebühr als Kontoführungsgebühr angemessen und üblich sei. Bei der hier anzustellenden Inhaltskontrolle der Entgeltklausel sei keine allgemeine
Preiskontrolle vorzunehmen. Entscheidend sei allein, ob die Beklagte sich von Kunden die Führung von Pfändungsschutzkonten - und damit die Erfüllung
einer gesetzlichen Verpflichtung - zusätzlich vergüten lasse. Das sei hier in Bezug auf Altkunden, die noch die Kontomodelle "Giro kompakt"
und "Giro standard" unterhielten, unabhängig davon der Fall, ob das Preisgefüge dieser Kontomodelle noch zeitgemäß sei. Die Einführung des
Pfändungsschutzkontos sei kein taugliches Vehikel für die Kreditwirtschaft, um als nicht mehr preisgerecht empfundene Verträge auf ein höheres
Preisniveau anzuheben.
15. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
16. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG einen Anspruch auf
Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klausel.
17. a) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die
beanstandete Klausel nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegt.
18. aa) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis
der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Hat
die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird,
sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten,
die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig. Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB
nicht der AGB-Kontrolle entzogen (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10,
BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 8. Mai 2012 - XI ZR 61/11, WM 2012, 1189 Rn. 36 und vom 22.
Mai 2012 - XI ZR 290/11, WM 2012, 1383 Rn. 10, für BGHZ vorgesehen, jeweils mwN). Diese Unterscheidung gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel
in einem Regelwerk enthalten ist, das - wie hier das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten - Preise für Einzelleistungen bei der
Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383; Bunte, AGB-Banken und Sonderbedingungen, 3. Aufl.,
AGB-Banken Rn. 281; Pamp in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Klauseln B 53).
19. bb) Danach hat das Berufungsgericht die angegriffene Entgeltklausel zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet.
20. (1) Ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist
durch Auslegung zu ermitteln (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 mwN). Das vom Berufungsgericht seiner Entscheidung
zugrunde gelegte Klauselverständnis unterliegt dabei nach § 545 Abs. 1 ZPO in der gemäß Art. 29 Nr. 14a, Art. 111 Abs. 1 Satz 1, Art. 112 Abs. 1 des
Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 - FGG-Reformgesetz) seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung der uneingeschränkten revisionsrechtlichen
Nachprüfung. Zwar sind Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Rechtsnormen, so dass ihre Auslegung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Wie der
Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck gebracht hat (BT-Drucks. 16/9733, S. 302), sind Allgemeine Geschäftsbedingungen aber
wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den
räumlichen Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (BGH, Urteile vom 9. Juni
2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 und vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 Rn. 20; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl.,
§ 305c Rn. 20; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 546 Rn. 6).
21. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten
Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von
verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile
vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21; jeweils mwN). Zweifel bei der
Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch
denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187,
360 Rn. 29).
22. (2) Gemessen hieran erweist sich das Verständnis der beanstandeten Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede durch das Berufungsgericht
als richtig. Es entspricht auch der nahezu einhelligen, zu vergleichbaren Entgeltregelungen ergangenen Rechtsprechung der Instanzgerichte (KG Berlin,
WM 2012, 267 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 24. Mai 2012 - 8 U 132/12, juris Rn. 22 ff.; OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908 ff.; WM 2012, 1911, 1912 ff.;
OLG Bamberg, Urteil vom 2. Mai 2012 - 3 U 237/11, S. 6, n.v.; OLG Bremen, Urteil vom 23. März 2012 - 2 U 130/11, juris Rn. 28 ff.; OLG Schleswig,
WM 2012, 1914, 1915 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 27. Mai 2011 - 10 U 5/11, S. 5 ff., n.v.; LG Bamberg, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 O 445/10, juris
Rn. 18 ff.; LG Erfurt, Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 21 ff.; LG Halle, ZVI 2011, 35 f.; LG Leipzig, ZVI 2011, 73, 74; aA LG
Frankfurt/Main, ZVI 2012, 32, 33 ff.; ZIP 2012, 114, 115 f.) sowie der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4.
Aufl., § 850k Rn. 16, 18 f., 24; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Spez. AGB-Werke Teil 4 (2) Banken (Kreditinstitute) Rn. 51;
Graf von Westphalen, NJW 2012, 2243, 2244 f.; Lapp/Salamon in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 307 Rn. 120.2; Strube in Bankrechtstag 2010, S. 115, 125;
wohl auch Fölsch/Janca, ZRP 2007, 253, 254; aA Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 998 ff.; ders., ZVI 2012, 35 f.; Homann,
ZVI 2010, 405, 411). Die streitige Klausel regelt weder den Preis für die Führung eines Pfändungsschutzkontos als vertragliche Hauptleistungspflicht
der Beklagten (a) noch ein Entgelt für eine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung (b). Die insoweit von der Revision gegen die Entscheidung des
Berufungsgerichts erhobenen Einwände greifen nicht durch.
23. (a) Die angegriffene Klausel enthält keine kontrollfreie Vereinbarung über den Preis für die Führung des
Pfändungsschutzkontos als von der Beklagten zu erbringender vertraglicher Hauptleistung. Das Pfändungsschutzkonto stellt weder eine besondere (neue)
Kontoart bzw. ein eigenständiges Kontomodell mit gegenüber dem zugrundeliegenden Girovertrag selbständigen Hauptleistungspflichten (so aber Sudergat,
Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 998h, 998i) noch ein "aliud" gegenüber dem Girokonto (so LG Frankfurt/Main, ZVI 2012, 32, 34) dar. Es ist vielmehr ein herkömmliches Girokonto, das gemäß § 850k Abs. 7 ZPO durch eine - den Girovertrag ergänzende - Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden "als Pfändungsschutzkonto geführt" wird (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1913; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1916; OLG Naumburg, Urteil vom 27. Mai 2011 - 10 U 5/11, S. 7, n.v.; OLG Bamberg, Urteil vom 2. Mai 2012 - 3 U 237/11, S. 6 f., n.v.; LG Bamberg, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 O 445/10, juris Rn. 21; vgl. auch Schmalenbach in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 675f Rn. 15). Dabei liegt in der Vereinbarung über die Führung des (Giro-)Kontos als Pfändungsschutzkonto insbesondere nicht ihrerseits der Abschluss eines selbständigen, vom schon bestehenden oder neu abzuschließen-den Girovertrag zu trennenden Zahlungsdiensterahmenvertrags im Sinne von § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB mit besonderen Hauptleistungspflichten (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908 f.; WM 2012, 1911, 1913; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1916; aA LG Frankfurt/Main,
ZVI 2012, 32, 33 f.; ZIP 2012, 114, 115; jurisPK-BGB/Schwintowski, 6. Aufl., § 675f Rn. 5). Dieser Annahme stehen der klare Wortlaut des Gesetzes,
der Regelungszusammenhang der für das Pfändungsschutzkonto geltenden Vorschriften sowie Sinn und Zweck eines Pfändungsschutzkontos entgegen.
24. (aa) Das in § 850k ZPO näher geregelte Pfändungsschutzkonto ist durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707), in Kraft getreten am 1. Juli 2010, eingeführt worden. Danach wird gemäß § 850k Abs. 7 Satz 1 ZPO "in einem der Führung
eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag" zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut vereinbart, dass "das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt"
wird. Gemäß § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO kann der Kunde jederzeit verlangen,
dass das Kreditinstitut "sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt". Nach dem - eindeutigen - Wortlaut dieser Bestimmungen findet das
Pfändungsschutzkonto seine Grundlage daher lediglich in einer die Art und Weise der Kontoführung betreffenden Zusatzabrede zu dem Girovertrag über das vorhandene oder neu einzu-richtende Girokonto (Grothe in Zwangsvollstreckung aktuell, 2010, § 1 Rn. 18; Sudergat, ZVI 2010, 445, 448 f.; ders., Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 431). Das gilt insbesondere auch für die Umwandlung eines schon bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto, durch die nur die bisherige Kontoführung des Girokontos entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 850k ZPO geändert wird (LG Erfurt, Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 21; aA Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 998h). Der gesetzliche Pfändungsschutz wird danach insgesamt als eine Zusatzleistung bereitgestellt, die auf dem über das schon bestehende oder neu eingerichtete Girokonto abgeschlossenen Girovertrag - als dem Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675f Rn. 22; Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 47 Rn. 25) - aufbaut
(OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1913)
25. (bb) Diese die Kontoführung betreffende Zusatzleistung ist keine vertragliche Hauptleistung der Beklagten.
26. (aaa) Mittels des Pfändungsschutzkontos soll ein automatischer gesetzlicher Basispfändungsschutz gewährleistet
werden (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850k Rn. 2). Die Einrichtung von Pfändungsschutzkonten bezweckt, dem von Pfändungen betroffenen Kunden ohne
aufwändiges gerichtliches Verfahren die Geldmittel zu sichern, die er zur Sicherung seines existenziellen Lebensbedarfs benötigt (Gesetzesbegründung
der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/7615, S. 13, 14). Wird das Guthaben auf einem
Pfändungsschutzkonto gepfändet, kann daher der Kunde hierüber in Höhe der aktuellen monatlichen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen frei
verfügen (§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO); anders als nach bisher geltendem Recht (§ 850k Abs. 1 ZPO in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung)
bedarf es keines Freigabebeschlusses des Vollstreckungsgerichts mehr, um das Girokonto trotz eingehender Kontopfändungen nutzen zu können. Das
Kreditinstitut hat den Freibetrag von sich aus aufzustocken und den höheren Freibetrag ohne Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zu beachten,
wenn der Kunde durch entsprechende Bescheinigungen einen höheren Bedarf nachweist (§ 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO). Kann der Kunde den erforderlichen
Nachweis nicht eindeutig erbringen, hat das Vollstreckungsgericht, wie auch in anderen Sonderfällen, auf Antrag des Kunden über die richtige
Berechnung des Freibetrages zu entscheiden (§ 850k Abs. 4 und Abs. 5 Satz 4 ZPO). In einem Monat nicht verbrauchte Beträge muss das Kreditinstitut
in den folgenden Kalendermonat übertragen (§ 850k Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 ZPO). In Höhe des so errechneten Freibetrages ist dem Kunden
die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr - wie bei einem herkömmlichen Girokonto - im Rahmen des vertraglich Vereinbarten, sei es durch
Barabhebungen, Überweisungen, Lastschriften oder Einzugsermächtigungen, uneingeschränkt möglich (§ 850k Abs. 5 Satz 1 ZPO).
27. (bbb) Der Leistungsinhalt eines Pfändungsschutzkontos deckt sich danach - wie auch die Revision nicht
verkennt - grundsätzlich mit den Leistungen, die ein Kreditinstitut aufgrund des Girovertrages bei der Führung eines herkömmlichen Girokontos
erbringt. Hinzu kommt lediglich, dass das Kreditinstitut die jeweiligen Pfändungsfreibeträge entsprechend den Vorgaben des § 850k ZPO zu
berücksichtigen hat und diese bei der Ausführung von Zahlungsaufträgen sowie bei der Verrechnung eigener Forderungen beachten muss
(vgl. § 850k Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 3 ZPO; BT-Drucks. 16/7615, S. 13). Diese Besonderheit rechtfertigt es indessen nicht,
die Einrichtung und Führung eines Pfändungsschutzkontos als vertragliche Hauptleistungspflicht des Kreditinstituts anzusehen.
28. Hauptleistungspflichten sind nach allgemeinen Grundsätzen nur die für die Eigenart des jeweiligen Schuldverhältnisses
prägenden Bestimmungen, die für die Einordnung in die verschiedenen Typen der Schuldverhältnisse entscheidend sind (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl.,
§ 241 Rn. 5; Staudinger/ Olzen, BGB, Neubearbeitung 2009, § 241 Rn. 146). Bestimmungen, die diese Hauptleistungspflicht verändern, ausgestalten oder
modifizieren, gehören dagegen nicht zur eigentlichen Leistungsbeschreibung (BGH, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 184/94, BGHZ 130, 150, 156 mwN).
Hiermit verbundene Tätigkeiten stellen vielmehr auf die Hauptleistungspflicht bezogene bloße Nebenleistungspflichten dar, die der Vorbereitung,
der ordnungsgemäßen Durchführung und der Sicherung der Hauptleistung dienen und diese ergänzen (vgl. Palandt/ Grüneberg, aaO; Staudinger/Olzen, aaO Rn. 151).
29. Bei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag wie dem Girovertrag sind Hauptleistungspflichten regelmäßig die vom
Geldinstitut als Zahlungsdienstleister zu erbringenden Zahlungsdienste (vgl. § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB), insbesondere die Führung des laufenden
Kontos und die Ausführung der Zahlungsvorgänge (Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675f Rn. 7). Demgegenüber hat § 850k ZPO, der die Ausführung
einzelner Zahlungsdienste beschränkt und die Verrechnung von Forderungen regelt, keinen selbständigen leistungsbeschreibenden Charakter.
Die Vorschrift modifiziert und erweitert lediglich die Kontoführung als Hauptleistungspflicht des Geldinstituts aus dem bestehenden oder neu
abzuschließenden Girovertrag (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1913). Damit verbunden sind laufende Kontroll-,
Dispsitions- und Überwachungstätigkeiten in Bezug auf das vorhandene bzw. neu einzurichtende (Giro-)Konto. Diese Tätigkeiten stellen aber für sich
gesehen keine Zahlungsdienste im Sinne der §§ 675c ff. BGB und daher vor allem keine zahlungsdienstevertraglichen Hauptleistungspflichten des
Kreditinstituts dar (vgl. LG Bamberg, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 O 445/10, juris Rn. 21). Vielmehr handelt es sich um Nebenleistungen, die
mit dem hinzutretenden Pfändungsschutz notwendig einhergehen und im Rahmen der Führung des Girokontos zu erbringen sind (vgl. OLG Naumburg,
Urteil vom 27. Mai 2011 - 10 U 5/11, S. 7, n.v.; OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1913). Soweit die Revision demgegenüber
darauf abstellen möchte, auch das Pfändungsschutzkonto sei ein Zahlungskonto im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB, lässt sie außer Acht, dass diese
Eigenschaft dem Pfändungsschutzkonto nicht wegen der hinzutretenden Pfändungsschutzfunktion, sondern allein schon deshalb zukommt, weil es
sich seiner Rechtsnatur nach um ein herkömmliches Girokonto handelt.
30. (b) Die streitige Klausel enthält ferner keine kontrollfreie Abrede über das Entgelt für eine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung der Beklagten. Vielmehr wälzt die Beklagte
hiermit Kosten für Tätigkeiten auf ihre Kunden ab, zu deren Erbringung sie gesetzlich verpflichtet ist.
31. (aa) Die Beklagte erfüllt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, durch die Führung eines
Girokontos als Pfändungsschutzkonto eine ihr durch § 850k Abs. 7 ZPO auferlegte gesetzliche Pflicht.
32. (aaa) Das gilt zunächst für die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Nach
§ 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO kann ein Kunde, der bereits ein Girokonto unterhält, jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als
Pfändungsschutzkonto führt. Hierdurch hat der Gesetzgeber den Zugang zum gesetzlichen Pfändungsschutz abgesichert, der nach vollständigem
Auslaufen des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes seit dem 1. Januar 2012 ausschließlich durch die Einrichtung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto
gewährt wird (vgl. § 850l ZPO aF; Art. 1 Nr. 8, Art. 7, 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes, BGBl. I 2009, S. 1707).
33. Der Annahme einer gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten zur Führung des Pfändungsschutzkontos steht dabei
nicht entgegen, dass die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nach § 850k Abs. 7 Satz 1 ZPO eine vorherige vertragliche Vereinbarung voraussetzt
(OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1914; OLG Naumburg, Urteil vom 27. Mai 2011 - 10 U 5/11, S. 8, n.v.; aA Grothe in
Zwangsvollstreckung aktuell, 2010, § 1 Rn. 71 ff.; Goebel, Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 592). Eine gesetzliche Verpflichtung liegt nicht
nur vor, wenn der gesetzlichen Regelung unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung zukommt. Vielmehr ist eine solche Verpflichtung auch dann
anzunehmen, wenn der Normadressat - kraft gesetzlicher Anordnung - auf Verlangen eines anderen zum Abschluss einer privatrechtlichen
Vereinbarung verpflichtet ist. So liegt der Fall hier. Der Gesetzgeber hat § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO als durchsetzbaren Rechtsanspruch des
Kunden ausgestaltet, wobei hier dahin stehen kann, ob dieser Anspruch vom Kreditinstitut vergleichbar einem Kontrahierungszwang zu erfüllen ist
(Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 850k Rn. 81; Goebel, aaO Rn. 496; Fölsch/Janca, ZRP 2007, 253, 254; Sudergat,
ZVI 2010, 445, 449) oder das Umwandlungsverlangen sich als einseitiges Gestaltungsrecht des Kunden darstellt (Ahrens in Prütting/Gehrlein,
ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 22). Denn jedenfalls umfasst § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO nach seinem eindeutigen Wortlaut sowie dem schuldnerschützenden
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht nur die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto, sondern auch die
Rechtspflicht, das derart umgewandelte Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen, solange der
Zahlungsdiensterahmenvertrag über das Girokonto ungekündigt fortbesteht (KG Berlin, WM 2012, 267, 268). Daher führt der Einwand der
Revision, die Beklagte könne den Vertrag über die Führung des Pfändungsschutzkontos kündigen, in diesem Zusammenhang nicht weiter und
geht ihre Auffassung, die gesetzliche Verpflichtung des Kreditinstituts erschöpfe sich in dem einmaligen Akt der Umstellung des Girokontos,
so dass die anschließende Kontoführung gesondert vergütungsfähig sei, fehl.
34. (bbb) Ein Kreditinstitut ist aber auch im Falle der Neueröffnung eines Girokontos, das im selben Geschäftsgang
sogleich als Pfändungsschutzkonto eingerichtet wird, gesetzlich verpflichtet, dieses als Pfändungsschutzkonto zu führen (OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss
vom 16. März 2012 - 6 U 114/11, S. 4 f., n.v.; LG Erfurt, Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 25). Geht ein Kreditinstitut - aufgrund
eines im Einzelfall nach landesrechtlichen Vorschriften bestehenden Kontrahierungszwangs oder unabhängig von einem solchen - eine Kontoverbindung ein,
so gelten die gesetzlichen Vorgaben des § 850k ZPO und damit insbesondere die aus § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO folgende Rechtspflicht, das Girokonto
auf Verlangen des Kunden als Pfändungsschutzkonto zu führen. Allein der Umstand, dass das Kreditinstitut ggf. ohne diesbezügliche Rechtspflicht
ein Girokonto eröffnet und hierbei zugleich dessen Führung als Pfändungsschutzkonto vereinbart, macht aus der Bereitstellung des gesetzlichen
Pfändungsschutzes als solcher keine rechtlich nicht geregelte, gesondert vergütungsfähige Zusatzleistung (vgl. LG Erfurt, Urteil vom 14.
Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 25). Vielmehr erfüllt das Kreditinstitut auch in diesem Falle mit der Führung des Pfändungsschutzkontos
die ihm durch § 850k Abs. 7 ZPO im Rahmen der Daseinsvorsorge gesetzlich zugewiesene Pflicht.
35. (bb) Der Einordnung der Führung des Pfändungsschutzkontos als Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des
Kreditinstituts steht des Weiteren nicht entgegen, dass ein Pfändungsschutzkonto grundsätzlich auch nur vorsorglich, also unabhängig davon
eingerichtet werden kann, ob im Einzelfall eine Kontopfändung bereits erfolgt ist oder überhaupt droht (aA Goebel,
Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 592). Bei der insoweit gebotenen generalisierenden und typisierenden Betrachtung (vgl.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - IX ZR 364/97, WM 2000, 64, 65) ist ausschlaggebend, dass ein Kunde jedenfalls im
Regelfall die Einrichtung und Führung eines Pfändungsschutzkontos gerade deshalb verlangen wird, weil er sich hierdurch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme des gesetzlichen Pfändungsschutzes sichern will (vgl. auch Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 1000, wonach das
mit einer Kontopfändung belegte Pfändungsschutzkonto in der Praxis der Regelfall sein werde).
36. (c) Die von der Revision verfochtene Einordnung der Klausel als kontrollfreie Preishauptabrede ist auch nicht
deshalb geboten, weil andernfalls - bei Wegfall der streitigen Bestimmung - eine Preisvereinbarung für die Kontoführung gänzlich fehlte.
37. Eine kontrollfähige Preisnebenabrede setzt zwar denknotwendig das Vorhandensein einer Preishauptabrede voraus.
Diese fehlt jedoch vorliegend bei Einordnung der beanstandeten Klausel als Preisnebenabrede nicht (OLG Bamberg, Urteil vom 2. Mai 2012 -
3 U 237/11, S. 6, n.v.; LG Erfurt, Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 21, 24; aA Sudergat, Kontopfändung und P-Konto,
2. Aufl., Rn. 998d, 998k; Homann, ZVI 2010, 405, 411).
38. (aa) Wird ein vorhandenes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, richten sich die
Hauptleistungspflichten - wie dargelegt (siehe oben II. 1. a) bb) (2) (a) (bb) (bbb)) - nach dem in Gestalt des Girovertrages bestehenden
Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Kreditinstitut und dem Kontoinhaber. Dabei gilt die bisherige Entgeltabrede nach § 675f Abs. 4
Satz 1 BGB fort (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1911, 1913; Ahrens, NJW-Spezial 2011, 85; Zimmermann/Zipf, ZVI 2011, 37 f.). Preishauptabrede bei
der Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist daher die Vereinbarung über den Preis für das bereits bestehende Girokonto
(OLG Bamberg, Urteil vom 2. Mai 2012 - 3 U 237/11, S. 6, n.v.; LG Erfurt, Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 21, 24).
39. (bb) Wird ein Girokonto neu eröffnet und dabei sogleich als Pfändungsschutzkonto eingerichtet, fehlt es ebenfalls
nicht an einer vertraglichen Preisregelung, die bei Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel gemäß § 306 Abs. 1, Abs. 2 BGB an deren Stelle treten
könnte. Der Preis bestimmt sich in diesem Falle ebenso wie die Hauptleistungspflichten des Kreditinstituts nach dem Zahlungsdiensterahmenvertrag,
der dem neu eröffneten Girokonto zugrunde liegt. Entscheidet ein Kunde sich für die Neueröffnung eines Girokontos, das im selben Geschäftsgang
sogleich als Pfändungsschutzkonto eingerichtet wird, so erhält er nämlich im Ergebnis nichts anders als das gewünschte - um die Pfändungsschutzfunktion
ergänzte - Girokonto (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 2. Mai 2012 - 3 U 237/11, S. 6 f.).
40. (aaa) Sofern das Pfändungsschutzkonto auf der Grundlage eines im Preis- und Leistungsverzeichnis in Bezug genommenen konkreten Preismodells mit vergleichbarem Leistungsinhalt geführt und abgerechnet wird, gilt gemäß § 675 Abs. 4 Satz 1 BGB in Verbindung mit Nr. 17 Abs. 1 Satz 2 AGB-Sparkassen
(bzw. Nr. 12 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken) der Preis für dieses Bezugsmodell als vereinbart.
41. (bbb) Enthält das Preis- und Leistungsverzeichnis demgegenüber - wie hier - hinsichtlich des Pfändungsschutzkontos keine eindeutige Bezugnahme auf ein konkretes,
vom Kreditinstitut für Girokonten angebotenes Preismodell,so gilt gemäß Nr. 17 Abs. 3 AGB-Sparkassen (bzw. Nr. 12 Abs. 1 Satz 3 AGB-Banken) in Verbindung mit §§ 612, 632 BGB die übliche Vergütung für ein Girokonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt stillschweigend als
vereinbart (allg. hierzu Bunte, AGB-Banken und Sonderentgelte, 3. Aufl., AGB-Banken Rn. 285).
42. Auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag als einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit werk- und dienstvertraglichem
Charakter (vgl. § 675c Abs. 1 BGB; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675f Rn. 1) finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 612, 632 BGB entsprechende
Anwendung (Palandt/Sprau, aaO Rn. 18; Erman/Graf von Westphalen, BGB, 13. Aufl., § 675f Rn. 43; Münch-KommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675f Rn. 48). § 675f
Abs. 4 Satz 1 BGB lässt eine stillschweigende Vereinbarung über den Preis der vertraglichen Hauptleistung zu (vgl. MünchKommBGB/Casper, aaO). Welche
Vergütung für die Inanspruchnahme der Kontoführung als vertragliche Hauptleistung üblich ist, bestimmt sich dabei nach allgemeinen Grundsätzen.
Maßgebend ist danach, welche Vergütung für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen an dem betreffenden Ort nach einer festen Übung gewöhnlich gewährt
zu werden pflegt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 1989 - X ZR 58/88, MDR 1990, 542 und vom 4. April 2006 - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 14;
Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 612 Rn. 8). Gemessen hieran ist der Preis für die Kontoführung - und damit Preishauptabrede bei fehlender
Bezugnahme auf ein konkretes Preismodell für Girokonten - der innerhalb der Spannbreite im Bankenverkehr üblicher Entgelte liegende Preis für ein
Gehaltskonto mit vergleichbarem Leistungsumfang, das das betreffende Kreditinstitut Neukunden im Allgemeinen anbietet. Das ist im Streitfall der
Preis für das Modell "GIROFLEXX Standard", bei dem es sich nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten um das von ihr aktuell angebotene "allgemeine
Gehaltskonto" handelt
43. (d) Der Kontrollfähigkeit der beanstandeten Klausel steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Beklagte das Pfändungsschutzkonto in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis als eigenständiges Preismodell behandelt, die Klausel daher die - als solche kontrollfreie -
Kontoführungsgebühr für das herkömmliche Girokonto als vertragliche Hauptleistung mit umfasst und
die Beklagte das zusätzliche Entgelt für die Führung als Pfändungsschutzkonto nicht gesondert ausweist.
44. (aa) Klauseln, in denen kontrollfähige Nebenabreden mit kontrollfreien Hauptabreden zusammengefasst sind,
unterliegen ebenfalls der Inhaltskontrolle (BGH, Urteile vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 31 f. und vom 13. November 1997 -
IX ZR 289/96, JZ 1998, 730). Denn es hängt häufig nur vom Zufall ab, ob Haupt- und Nebenpflichten in einem Vertrag zusammengefasst werden.
Die bloße rechnerische Zusammenfassung eines Entgelts für die Erbringung einer gesetzlich geschuldeten Nebenpflicht mit dem Preis für die
Hauptleistung kann nicht dazu führen, dass die Klausel insgesamt kontrollfrei ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94,
BGHZ 130, 19, 32; Strube in Bankrechtstag 2010, S. 115, 124 f. unter Hinweis auf § 306a BGB; aA Sudergat, Kontopfändung und P-Konto,
2. Aufl., Rn. 998c). Zum einen steht der Begriff der kontrollfreien Hauptleistung nicht zur Disposition des Verwenders Allgemeiner
Geschäftsbedingungen (Senatsurteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383). Zum anderen hinge es ansonsten vom Zufall
oder von der einseitigen Gestaltungsmacht des Verwenders in Bezug auf die klauselmäßige Behandlung von Haupt- und Nebenabreden ab,
ob eine Entgeltregelung der Inhaltskontrolle unterliegt oder nicht. Diese Erwägungen gelten auch für die streitbefangene Klausel.
45. (bb) Auf die sprachliche Teilbarkeit der Klausel kommt es dabei für die Kontrollfähigkeit der
darin enthaltenen Preisnebenabrede nicht entscheidend an (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1997 - IX ZR 289/96, JZ 1998, 730; anders noch BGH, Urteil
vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 32, 35 f.; siehe dazu allg. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 306 Rn. 13a mit Fn.
67). Dem stünde das Regelungsziel des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entgegen, nur solche Klauseln der Kontrolle zu entziehen, die unmittelbar den Preis
der synallagmatischen Hauptleistungspflicht regeln. Auch könnte der Klauselverwender, wäre die Teilbarkeit der Klausel von ausschlaggebender
Bedeutung, durch Schaffung einer - wie hier - zwar inhaltlich, aber nicht sprachlich teilbaren Klausel die Inhaltskontrolle ausschließen.
Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 306 Abs. 1 BGB, der zur Gesamtunwirksamkeit unteilbarer Klauseln führt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986 -
VIII ZR 279/85, WM 1987, 349, 351), sind Preishaupt- sowie Preisnebenabreden enthaltende, sprachlich nicht teilbare Klauseln daher zum Zwecke der
Kontrolle der Preisnebenabrede insgesamt der Inhaltskontrolle unterworfen. Etwaige durch die Gesamtunwirksamkeit der Klausel entstehende Lücken
sind gemäß § 306 Abs. 1, Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung der im Preis- und Leistungs-verzeichnis ausgewiesenen Preise für das Kontomodell zu
schließen, das dem Pfändungsschutzkonto zugrunde liegt.
46. b) Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle hält die angegriffene Klausel nicht stand. Die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts
für die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto in Form höherer Kontoführungsgebühren ist vielmehr, wie das Berufungsgericht zu Recht
angenommen hat, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB)
und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das entspricht der
nahezu einhelligen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (siehe dazu die Nachweise unter II. 1. a) bb)
(2); ebenso Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 850k Rn. 2; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 17 Rn. 36; Busch, VuR 2007, 138, 140;
Ernst, JurBüro 2011, 452, 456; Zimmermann/Zipf, ZVI 2011, 37 ff.; Stritz, InsbürO 2012, 207, 212; einschränkend Engel in Kontoführung &
Zahlungsverkehr, 4. Aufl., Rn. 1232; Stoll/Sauer, EWiR 2012, 367, 368; ablehnend Bitter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch,
4. Aufl., § 33 Rn. 38d; ders., ZIP 2011, 149, 151; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 998 ff. unter fehlerhaftem Hinweis Rn.
1000 auf OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 19. Mai 2011 - 13 U 50/11, S. 2, n.v., wo das Vorliegen eines Pfändungsschutz-kontos gerade verneint wird;
Goebel, Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 576 ff., 594, 597; Frings/Lücke/von Oppen/Saager/Weber, Das Pfändungsschutzkonto, 2010, S. 20; Grothe in
Zwangsvollstreckung aktuell, 2010, § 1 Rn. 68 ff., 73 ff.).
47. aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
in denen Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er
überwiegend im eigenen Interesse erbringt, mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98,
BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts
gehört, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten auszuführen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf
besteht daher nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist das - wie hier - nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht
gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden.
48. (1) Gegen die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall wendet
die Revision erfolglos ein, dass Kreditinstitute Kontoführungsentgelte nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB innerhalb der Grenzen der §§ 134, 138 BGB grundsätzlich frei vereinbaren und bei der Preisgestaltung je nach dem Umfang der Kontoführung differenzieren dürften (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 14). Denn dieses Preisbestimmungsrecht gilt - wie die Revision verkennt - von vorneherein nur für Entgeltabreden, die unmittelbar den Preis für die vertraglich vereinbarte Hauptleistung regeln und deshalb der Inhaltskontrolle entzogen sind, nicht aber für formularmäßig erhobene Bankentgelte, mit denen Aufwand für
die Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Nebenpflichten auf den Kunden abgewälzt wird.
49. Hieran hat sich durch das in Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, ABl. EU 2007 Nr. L 319, S. 1) ergangene neue Zahlungsdiensterecht
(§§ 675c ff. BGB) nichts geändert (Senatsurteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, WM 2012, 1383 Rn. 40 f., für BGHZ bestimmt; Staudinger/Omlor, BGB,
Neubearbeitung 2012, § 675f Rn. 41 f.; aA Erman/Graf von Westphalen, BGB, 13. Aufl., § 675f Rn. 34). In Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte
Entgelte für gesetzlich geregelte Nebenpflichten aus § 675c bis § 676c BGB sind in Umsetzung von Art. 52 der Zahlungsdiensterichtlinie nur ausnahmsweise
unter den in § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen zulässig (Senatsurteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, WM 2012, 1383 Rn. 40 f., für
BGHZ bestimmt). Für andere Nebenpflichten, die sich - wie hier - nicht aus dem Zahlungsdiensterecht ergeben, gelten die allgemeinen Regeln der
§§ 307 ff. BGB und die Vorgaben der von der Harmonisierung des Zahlungsdiensterechts unberührten Klauselrichtlinie (Richtlinie 93/13/EWG des
Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. EG 1993 Nr. L 95, S. 29) uneingeschränkt fort (vgl. Staudinger/Omlor,
aaO Rn. 42).
50. Hieran hat sich durch das in Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, ABl. EU 2007 Nr. L 319, S. 1) ergangene neue Zahlungsdiensterecht (§§ 675c ff. BGB)
nichts geändert (Senatsurteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, WM 2012, 1383 Rn. 40 f., für BGHZ bestimmt; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearbeitung
2012, § 675f Rn. 41 f.; aA Erman/Graf von Westphalen, BGB, 13. Aufl., § 675f Rn. 34). In Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Entgelte für
gesetzlich geregelte Nebenpflichten aus § 675c bis § 676c BGB sind in Umsetzung von Art. 52 der Zahlungsdiensterichtlinie nur ausnahmsweise unter
den in § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen zulässig (Senatsurteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, WM 2012, 1383 Rn. 40 f., für
BGHZ bestimmt). Für andere Nebenpflichten, die sich - wie hier - nicht aus dem Zahlungsdiensterecht ergeben, gelten die allgemeinen Regeln der
§§ 307 ff. BGB und die Vorgaben der von der Harmonisierung des Zahlungsdiensterechts unberührten Klauselrichtlinie (Richtlinie 93/13/EWG des
Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. EG 1993 Nr. L 95, S. 29) uneingeschränkt fort
(vgl. Staudinger/Omlor, aaO Rn. 42).
51. a) Das entspricht auch den Vorstellungen des Gesetzgebers, der zwar - worauf die Revision im Ausgangspunkt zutreffend
hinweist - davon abgesehen hat, Kontoführungsgebühren für Pfändungsschutzkonten ausdrücklich zu verbieten oder diese zu deckeln (Nolte/Schumacher,
ZVI 2011, 45, 48; Bericht der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/8312, S. 26), höhere Kontoführungsgebühren für Pfändungsschutzkonten aber auch nicht
ausdrücklich erlaubt hat. Zudem hat der Gesetzgeber sich bewusst gegen die Regelung von Kostenerstattungsansprüchen für die Bearbeitung von Pfändungen
durch den Drittschuldner entschieden (BT-Drucks. 16/7615, S. 16). Darüber hinaus stützen die
Gesetzes materialien, die bei der Auslegung maßgeblich zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 30. Juni 1966 - KZR 5/65, BGHZ 46, 74, 80 f.), die Auffassung, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
keine besonderen Entgelte für die Führung von Pfändungsschutzkonten erhoben werden dürfen.
52. Wie der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner vom Bundestag gebilligten Beschlussempfehlung (BT-Drucks. 16/12714, S. 17)
in Anlehnung an die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Zulässigkeit von Entgelten für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungen eindeutig
zum Ausdruck gebracht hat, darf die Erlangung des gesetzlichen Pfändungsschutzes und damit der Zugang zum geschützten Existenzminimum nicht von
einem Sonderentgelt für die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO abhängig gemacht werden.
Gleichfalls unzulässig sind Kontoführungsentgelte, die die Preisgestaltung der Banken für ein allgemeines Gehaltskonto übersteigen.
53. Eine erhöhte Bepreisung von Pfändungsschutzkonten wäre deshalb auch mit dem Ziel der Reform des Kontopfändungsschutzes unvereinbar,
den gesetzlichen Zugang zum Kontopfändungsschutz zu verbessern (vgl. Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 24;
Zimmerman/Zipf, ZVI 2011, 37, 38). Dies gilt nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unterschiedslos sowohl für die Umwandlung eines
Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto als auch für die Einrichtung eines neu eröffneten Girokontos als Pfändungsschutzkonto.
54. (b) Somit sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, mit denen Kreditinstitute für die Führung eines
Pfändungsschutzkontos höhere Kontoführungsgebühren verlangen als für ein Girokonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt, das entweder als Pfändungsschutzkonto
fortgeführt oder als solches neu eingerichtet wird. Vergleichsmaßstab ist dabei entgegen der Ansicht der Revision nicht der bundesweit oder regional verlangte
durchschnittliche Preis für ein im Bankenverkehr üblicherweise angebotenes Gehaltskonto, sondern die Preisgestaltung des einzelnen Kreditinstituts unter
Berücksichtigung bestehender Vertragsabreden und zulässiger Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume (vgl. KG Berlin, WM 2012, 267, 269; OLG Schleswig,
WM 2012, 1914, 1917; BT-Drucks. 17/5411, S. 4; aA LG Frankfurt/Main,
ZIP 2012, 114, 116 und ZVI 2012, 32, 35; Werner, WuB I C 1.-2.12; Corzelius, GWR 2011, 573).
55. (c) Im Falle der Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist daher Vergleichsmaßstab
für die Beurteilung, ob in unzulässiger Weise höhere Kontoführungsgebühren erhoben werden, die fortgeltende Entgeltabrede für das bislang geführte
Girokonto (Ahrens in Prütting/ Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 24; einschränkend LG Halle, ZVI 2011, 35, 36; siehe auch oben II. 1. a) bb)
(2) (c) (aa)). Bei der Neueröffnung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto dürfen keine Kontoführungsgebühren verlangt werden, die über dem
geltenden Preis für ein Neukunden im Allgemeinen angebotenes Konto liegen (Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 18). Maßgebend
ist dabei entweder der Preis für das dem Pfändungsschutzkonto konkret zugrunde liegende Preismodell (siehe oben II. 1. a) bb) (2) (c) (bb) (aaa))
oder - sofern ein solches Bezugsmodell fehlt - der Preis für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem
Leistungsinhalt (§ 675f Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. Nr. 17 Abs. 1 Satz 2 oder Nr. 17 Abs. 3 AGB-Sparkassen i.V.m. §§ 612, 632 BGB, siehe oben II. 1. a)
bb) (2) (c) (bb) (bbb)). Ob eine Klausel Kunden unangemessen benachteiligt, bedarf dabei stets einer wertenden Betrachtung im Einzelfall unter
Berücksichtigung der jeweiligen Grund- und Postenpreise.
56. b) Nach diesen Grundsätzen benachteiligt die angegriffene Klausel die Kunden der beklagten Sparkasse unangemessen.
Die unangemessene Benachteiligung wird durch den Verstoß der Klausel gegen § 850k Abs. 7 ZPO als einem wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung
indiziert (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21). Wie
das Berufungsgericht, dessen Ausführungen auch insoweit uneingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle unterliegen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 -
V ZR 405/96, WuM 1997, 614), rechtsfehlerfrei festgestellt hat, liegt eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
und damit eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB darin, dass die Beklagte von ihren Altkunden, die
ihr Konto bislang nach den Preismodellen "Giro kompakt" oder "Giro standard" geführt haben, nach Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto
ein höheres Entgelt verlangt.
57. (1) Kunden, die bislang ein Girokonto nach dem Preismodell "Giro kompakt" mit einem monatlichen Pauschalpreis
von 6,75 € unterhalten haben, müssen nach der Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto nicht nur einen um 0,75 € höheren Pauschalpreis, sondern
auch zuvor nicht anfallende zusätzliche Postenpreise für einzelne Geschäftsvorfälle zahlen. Während nämlich im Pauschalpreis des
Modells "Giro kompakt" nahezu sämtliche Leistungen enthalten sind, müssen Kunden bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Pfändungsschutzes nun
insbesondere die in der Regel häufig vorkommenden Überweisungen, aber auch die Einrichtung und Änderung von Daueraufträgen gesondert
bezahlen. Darüber hinaus entfällt nach Umstellung auf ein Pfändungsschutzkonto die Möglichkeit, durch Abhebungen am Geldautomaten eine
Ermäßigung der Kontoführungsgebühr zu erreichen.
58. (2) Zu Recht und von der Revision insoweit auch nicht näher angegriffen hat das Berufungsgericht ferner die
unangemessene Benachteiligung der Inhaber eines Kontos nach dem Preismodell "Giro standard" maßgeblich mit dem um 3,50 € höheren Pauschalpreis
begründet, der bei Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto zu zahlen ist. Zwar gehen mit der Einrichtung des Pfändungsschutzkontos auch insoweit
Vergünstigungen einher, als beim Pfändungsschutzkonto kein genereller Postenpreis anfällt, die Postenpreise des Pfändungsschutzkontos überwiegend
unter den Postenpreisen des Girokontos "Giro standard" liegen und die SparkassenCard frei ist. Jedoch sind Einzelüberweisungen, sofern sie bislang
telefonisch oder - wie beim Kontomodell "Giro standard" möglich online durchgeführt wurden, nunmehr teurer. Bei der gebotenen generalisierenden
Betrachtungsweise konnte sich der Inhaber eines Kontos nach dem Modell "Giro standard" bislang den mit der geringeren Monatspauschale von 4 €
verbundenen deutlichen Preisvorteil dieses Kontos durch ein entsprechendes individuelles Geschäftsverhalten sichern. Diese Möglichkeit entfällt
mit Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto und der damit einhergehenden Erhöhung der Monatspauschale auf 7,50 € ersatzlos.
59. cc) Gründe, die die Klausel nach Treu und Glauben gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
60. (1) Die Beklagte kann sich zur Begründung der Angemessenheit der Entgeltklausel nicht auf § 850k Abs. 6 Satz 3 ZPO
stützen (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1910; WM 2012, 1911, 1914). Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Gesetzgeber habe in dieser
Vorschrift nur generell geregelt, dass Kreditinstitute Kontoführungsentgelte entgegen § 394 BGB mit pfändungsfreiem Guthaben verrechnen dürfen
(BT-Drucks. 16/12714, S. 20). Hierin liegt nicht zugleich die gesetzgeberische Billigung höherer Kontoführungsentgelte für Pfändungsschutzkonten.
Vielmehr setzt § 850k Abs. 6 Satz 3 ZPO seinerseits voraus, dass die verrechenbaren Entgelte gesetzmäßig zustande gekommen sind und eine echte Gegenleistung
für die Kontoführung darstellen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 850k Rn. 62). Verrechenbar sind danach, wie sich überdies
aus dem systematischen Bezug der Vorschrift zu § 850k Abs. 7 ZPO ergibt, nur die Kontoführungsgebühren für ein herkömmliches Girokonto.
Dies bestätigt auch die ausdrückliche Bezugnahme auf allgemeine Kontoführungsgebühren im Bericht des Rechtsausschusses, auf dessen Empfehlung
§ 850k Abs. 6 ZPO zurückgeht (BT-Drucks. 16/12714, S. 20).
61. (2) Der mit der Führung eines Pfändungsschutzkontos verbundene Bearbeitungsaufwand vermag die Erhebung eines
höheren Entgelts ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die insoweit in der Literatur ins Feld geführte Befürchtung, ohne Billigung höherer
Kontoführungsgebühren werde der Druck auf die Kreditwirtschaft erhöht, Pfändungsschutzkonten entgegen dem Ziel der gesetzlichen Regelung zu
kündigen (Bitter, ZIP 2011, 149, 151, 158 f.; vgl. auch Goebel, Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 581 f.; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto,
2. Aufl., Rn. 996 ff.), zwingt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Ob solche Kündigungen überhaupt wirksam wären (ablehnend etwa Ahrens in
Prütting/ Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 24; Grothe in Zwangsvollstreckungsrecht aktuell, 2010, § 1 Rn. 31 f.; aA offenbar Goebel,
Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 592), bedarf dabei keiner Entscheidung.
62. Der Senat verkennt nicht, dass mit der Durchführung des Nachweisverfahrens zur Ermittlung der Aufstockungsbeträge
(§ 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO) und der Übernahme nicht verbrauchter Freibeträge in den Folgemonat (§ 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO) ein organisatorischer Aufwand
verbunden ist, der möglicherweise entgegen der Erwartung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/7615, S. 1; BT-Drucks. 16/12714, S. 17; siehe auch
Graf-Schlicker/Linder, ZIP 2009, 989, 993) nicht durch die automatisierte Zurverfügungstellung des Pfändungsschutzes und den weitestgehenden Wegfall
der Prüfung gerichtlicher Freigabebeschlüsse aufgefangen wird (vgl. Bitter, WM 2008, 141, 146 f.). Die Frage, ob dieser Umstand ggf. der Annahme einer
unangemessenen Benachteiligung entgegensteht, ist jedoch auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten zu
beantworten (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 350). Dabei ist im vorliegenden Fall in die gebotene Interessenabwägung
maßgeblich einzustellen, dass die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nach dem Willen des Gesetzgebers die einzige Möglichkeit für den Kunden
darstellt, den gesetzlichen Kontopfändungsschutz zu erlangen. Abgesehen davon handelt es sich bei der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten zur
Führung von Pfändungsschutzkonten um eine grundsätzlich zulässige Indienstnahme für öffentliche Aufgaben.
63. dd) Ob die beanstandete Entgeltklausel auch Neukunden der Beklagten unangemessen benachteiligt, die - jedenfalls
ohne Berücksichtigung von Treueboni - für das Pfändungsschutzkonto dieselben Kontoführungsgebühren zu zahlen haben wie sonstige Inhaber eines
Girokontos "GIROFLEXX" im Standardtarif, bedarf hingegen, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, keiner Entscheidung. Selbst wenn die
Nichtgewährung von Treueboni bzw. die mit deren Gewährung verbundene Bevorzugung der betreffenden Kunden im Streitfall rechtlich unbedenklich sein
sollte, könnte die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Klausel nicht teilweise aufrechterhalten werden. Dem stünde
das in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion entgegen (BGH, Beschluss vom 10.
September 1997 - VIII ARZ 1/97, BGHZ 136, 314, 322; Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 385; jeweils mwN).
64. 2. Soweit dem Kläger in den Vorinstanzen auch die von ihm geltend gemachten Abmahnkosten zugesprochen worden sind, die ihre Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG finden und in der zuerkannten Höhe zwischen den Parteien außer Streit stehen,
erhebt die Revision keine gesonderte Rüge. Diesbezügliche Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.