2026-02-13
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Ausgew hlte Urteile im Volltext oder in Ausz gen
AG Schutz einer abh ngigen
GmbH gegen Eingriffe ihres Alleingesellschafters folgt nicht
dem Haftungssystem des Konzernrechts, sondern ist auf die Erhaltung ihres
Stammkapitals beschr nkt. Es fehlt an der erforderlichen R cksichtsnahme,
wenn die GmbH aufgrund von Eingriffen ihres Alleingesellschafters ihre
Verbindlichkeiten nicht mehr erf llen kann.
BGH II ZR 178/99 vom 2001-09-17
1. Instanz: LG Bremen; 2. Instanz: Hanseatisches OLG in Bremen
vergl. auch den Beitrag von H. Altmeppen in NJW 2002, 321
vergl. ferner den Beitrag von J. Wilhelm in NJW 2003, 175
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 178/99
Verk ndet am:
17. September 2001
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Gesch ftsstelle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m ndliche Verhandlung vom 12. M rz 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. R hricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin M nke
f r Recht erkannt:
Auf die Revision der Kl gerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 18. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur ckverwiesen.
Die Kl gerin nimmt die Beklagten als ehemalige Vorstandsmitglieder der B. AG (B. ) auf Schadenersatz in H he von je 9,7 Mio. DM in Anspruch. Sie wirft ihnen insbesondere vor, entgegen den getroffenen Vereinbarungen die Verwendung mehrerer f r die M. GmbH in W. (M. ) freigegebener Investitionsbeihilfebetr ge, insbesondere eines am 20. September 1995 freigegebenen Betrages von 194 Mio. DM zur Durchf hrung von Investitionsvorhaben verhindert zu haben. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kl gerin schlo unter dem Namen Treuhandanstalt (THA) zusammen mit der D. in R. (D. ), deren alleinige Gesellschafterin sie damals war, am 11. August 1992 mit der B. V. AG (BV; sp ter in B. AG (B. ) umbenannt) und der S. AG (S. ) einen Ver u erungs- und Abtretungsvertrag (KAV) ber die beiden Gesch ftsanteile, welche die D. als Alleingesellschafterin der H. Schiffs- und Maschinenbaugesellschaft in R. (H ) hielt, die Alleingesellschafterin der M. war. Nach Verschmelzung der H. auf B. wurden die Anteile an M. mit 2 % von B. und mit 98 % von der V. GmbH (V.) gehalten, deren alleinige Gesellschafterin B. war. Nach 5 Ziff. I Abschn. 1 lit. b des KAV hatte die THA einen Betrag von 686.542.000 DM als "Gesamtausgleichsbetrag cash" auf ein Treuhandkonto zu zahlen, den die Treuh nder M. in Teilbetr gen zu bestimmten Terminen auszuzahlen hatten. Dieser Betrag setzte sich aus den Positionen Eigenkapitalzufuhr (57.700.000 DM), Betriebsbeihilfen (273.642.000 DM, davon: Auftragsverluste 150.770.000 DM, Unterbesch ftigung 70 Mio. DM, Wettbewerbshilfen 52.872.000 DM), Investitionsbeihilfen (337.200.000 DM) und einer Schlie ungsbeihilfe (Personalabbau; 18 Mio. DM) zusammen. Nach 8 Abschn. 1 KAV verpflichtete sich B., M. als Verbundgesellschaft zu veranlassen, in dem Zeitraum von 1992 bis 1995 Investitionen in H he von 562,2 Mio. DM vorzunehmen. Als Investition war nur ein Zugang im Anlageverm gen der jeweiligen Verbundgesellschaft anzusehen. Der Betrag von 337,2 Mio. DM, der als R ckstellung f r "unterlassene Instandhaltung, Instandsetzung und Aufholinvestitionen" vorgesehen war, stellte eine Vorschu leistung f r den vom Land Mecklenburg-Vorpommern erwarteten F rderanteil dar, der nach Leistung der als Investitionsf rdermittel vorgesehenen 562,2 Mio. DM an die THA zur ckgezahlt werden sollte. Nach 8 Abschn. 4 KAV war der THA der zu bestimmten Zeitpunkten realisierte Umfang der Investitionen schriftlich bekannt zu geben und ein entsprechender Bericht des Abschlu pr fers der Verbundgesellschaften zu bersenden, der im Zuge der Pr fung der jeweiligen Jahresabschl sse zu erstellen war. Da die im Vertrag aufgef hrten Beihilfen als staatliche F rdermittel im Sinne der Art. 92 f. des Vertrages zur Gr ndung der Europ ischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrages ber die Europ ische Union vom 7. Februar 1992 (BGBl. II, 1253/1256) anzusehen waren, bestimmte 13 KAV u.a., da der Vertrag erst nach Erteilung der Zustimmung der Organe der EG und des Bundesministers der Finanzen wirksam werden sollte. Da diese Zustimmungen bis zu dem von den Parteien vorausgesetzten Zeitpunkt nicht vorlagen, setzten sie den Vertrag mit den Vereinbarungen vom 1. Oktober 1992 und vom 12. Februar 1993 unter Anpassung der rechtlichen Voraussetzungen f r die von der THA auszuzahlenden Betr ge vorzeitig in Kraft. Mit Schreiben vom 6. Januar 1993 genehmigte die EG die Auszahlung einer Beihilfe von 304 Mio. DM, in der aus dem "Gesamtausgleichsbetrag cash" (686.542.000 DM) insgesamt 223,3 Mio. DM (davon Eigenkapitalzufuhr: 57.700.000 DM; Betriebsbeihilfe/Wettbewerbshilfe 52.800.000 DM; Schlie ungsbeihilfe 18 Mio. DM und Investitionsbeihilfe 94.800.000 DM) enthalten waren. Die EG machte die Genehmigung weiterer Beihilfen von dem Nachweis abh ngig, da die Gefahr eines bertragungseffektes von Beihilfen auf andere - in den alten Bundesl ndern gelegene - Werften ausgeschlossen war. Da B. die M. in den Liquidit tsausgleich des B.-Konzerns einbezog und aus diesem Grunde nicht mehr ausgeschlossen war, da die M. ausgezahlten Beihilfebetr ge anderen Gesellschaften des B.-Konzerns zugute kamen, verlangte die THA von B. f r die einbezogenen Betr ge die Stellung von Sicherheiten zugunsten von M.. Nachdem B. sich geweigert hatte, diesem Verlangen nachzukommen, einigten sich B. und THA auf die halbj hrliche Berichterstattung ber den Gesch ftsverlauf und die Fortschritte bei der Umstrukturierung von M. sowie die viertelj hrliche Vorlage sogenannter spill-over-Berichte. Da sich aus den beiden ersten spill-over-Berichten ergab, da die M. zur Verf gung gestellten Mittel im Wege des Liquidit tsausgleichs teilweise westdeutschen Konzernunternehmen berlassen worden waren, erhob die THA weiter den Vorbehalt, da die Mittel M. auf erstes Anfordern sofort wieder verf gbar gemacht werden m ten. In der Folgezeit genehmigte die EG die Auszahlung weiterer Beihilfen (18. Mai 1994: 220.800.000 DM als Betriebsbeihilfe, u.z. Auftragsverluste: 150.770.000 DM, Unterbesch ftigung: 70 Mio. DM; 10. Oktober 1995: 194 Mio. DM: Investitionsbeihilfe; 3. April 1996: 48,4 Mio. DM). Nachdem die Treuh nder den Betrag von 194 Mio. DM am 11. Oktober 1995 freigegeben hatten, gelangte er alsbald auf das Konto der Treasury des B.. Zur Einzahlung war M. verpflichtet, weil sie am 1. September/30. November 1994 dem zwischen B. und den Beteiligungsgesellschaften abgeschlossenen Vertrag ber konzerninterne Finanzierungen und Geldanlagen (CC-Vertrag) beigetreten war, nach dem die Verbundgesellschaften verpflichtet waren, frei verf gbare liquide Mittel ausschlie lich bei der Treasury von B. anzulegen und Betriebsmittelkredite nur bei ihr aufzunehmen. Am 3. Juli 1995 konfrontierte die von B. beauftragte Bo. Group den Vorstand mit dem Hinweis auf drohende Liquidationsrisiken: Sie stellte einen sofortigen Handlungsbedarf zur Abdeckung kurzfristiger Liquidit tsrisiken fest und hielt einen ber Plan liegenden Cash-Bedarf von 1,1 Milliarden DM f r die Jahre 1995 bis 1997 und die Aufnahme langfristiger Kredite f r erforderlich. Die Lagebesprechung vom 25. August 1995 f hrte nach dem von der C. angefertigten Protokoll zu dem Ergebnis, da die langfristige Planung eine Rechnungsl cke von ca. 300 Mio. DM aufwies und die B. zur Verf gung stehenden Betriebsmittelkredite von 155 Mio. DM f r die Finanzierung kurzfristig auftretenden Finanzierungsbedarfs nicht ausreichten. Da eine Erf llung der Investitionsverpflichtungen von B. gegen ber M. mit Hilfe von Kreditmitteln nach dem Scheitern der mit Bankenvertretern gef hrten Gespr che ausschied, erkl rte der Vorstand am 22. Dezember 1995 und 3. Januar 1996, da die Zahlungsanforderungen der Werften in Ostdeutschland an das zentrale Cash-Management nicht mehr bedient werden k nnten. Am 30. September 1995 waren von dem durch die EG freigegebenen Beihilfebetrag (288.800.000 DM) noch 102.687.000 DM, zum 31. Dezember 1995 noch 55.289.000 DM reserviert. Zu diesen Zeitpunkten waren bei der Treasury Fest- und Tagesgelder von M. in H he von nahezu 428 Mio. DM (30.09.1995) bzw. 590 Mio. DM (31.12.1995) angelegt. M. steht aus dem Liquidit tsverbund gegen V. noch eine Forderung von 527.300.000 DM, gegen B. eine solche von 4,7 Mio. DM zu. Am 1. Mai 1996 ist ber das Verm gen von B. das Konkursverfahren er ffnet worden.
Die Kl gerin macht gegen die Beklagten Schadenersatzanspr che sowohl aus abgetretenem Recht insbesondere unter den Gesichtspunkten der fehlerhaften Konzernf hrung, der Untreue und des Betruges als auch aus eigenem Recht unter den Aspekten der Untreue und des Betruges geltend. Die Beklagten verneinen eine Schadenersatzpflicht aus der Verletzung von Pflichten im B.-Konzern. Ferner weisen sie Betrugs- und Untreuehandlungen von sich. Eigene Anspr che der Kl gerin halten sie zudem deswegen nicht f r gegeben, weil der im Vertrag vom 4. April 1996 von der Kl gerin ausgesprochene Verzicht auf Schadenersatzanspr che nicht nur zugunsten von V. und B., sondern auch ihrer Vorstandsmitglieder wirke.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl gerin ihre Schadenersatzanspr che gegen die Beklagten weiter.
Die Revision f hrt zur Aufhebung und Zur ckverweisung. Nach dem gegenw rtigen Stand des Verfahrens kann nicht ausgeschlossen werden, da der Kl gerin Schadenersatzanspr che gegen die Beklagten sowohl aus abgetretenem Recht der M. als auch aus eigenem Recht zustehen.
I. Anspr che der Kl gerin aus abgetretenem Recht der M..
Das Berufungsgericht hat Anspr che der Kl gerin entsprechend 309 Abs. 2, 317 Abs. 3 AktG sowie 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 266 bzw. 263 StGB und 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG verneint. Dagegen wendet sich die Revision teilweise mit Erfolg.
1. Schadenersatzanspruch entsprechend 309 Abs. 2 bzw. 317 Abs. 3 AktG im Rahmen eines qualifiziert faktischen oder auch eines einfachen faktischen GmbH-Konzerns.
Die Revision r gt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines qualifiziert faktischen Konzerns zwischen B. und der M. GmbH (M.) verneint. Der M. als beherrschter Gesellschaft zugef gte Nachteil lasse sich nicht durch nach allgemeinen Rechtsgrunds tzen begr ndete Einzelanspr che kompensieren. Sei demnach von dem Vorliegen eines qualifiziert faktischen GmbH-Konzerns auszugehen, finde auf dieses Rechtsverh ltnis nicht nur der Rechtsgedanke der 302, 303 AktG Anwendung, sondern auch derjenige ber die Haftung der gesch ftsf hrenden Organmitglieder des herrschenden Unternehmens bei Verletzung der ihnen gegen ber der beherrschten Gesellschaft obliegenden Pflichten (vgl. 309 Abs. 1 und 2 AktG). Jedenfalls aber habe das Berufungsgericht eine Schadenersatzpflicht der Beklagten in entsprechender Anwendung des 317 Abs. 3 AktG bejahen m ssen.
Mit dieser R ge kann die Revision keinen Erfolg haben.
Der Schutz einer abh ngigen GmbH gegen ber Eingriffen ihres Alleingesellschafters folgt nicht dem Haftungssystem des Konzernrechtes des Aktiengesetzes ( 291 ff. AktG). Er beschr nkt sich auf die Erhaltung ihres Stammkapitals im Sinne der 30 f. GmbHG, f r die im Rahmen des 43 Abs. 3 GmbHG auch ihre Gesch ftsf hrer haften, und die Gew hrleistung ihres Bestandsschutzes in dem Sinne, da ihr Alleingesellschafter bei Eingriffen in ihr Verm gen und ihre Gesch ftschancen angemessene R cksicht auf ihre seiner Disposition entzogenen eigenen Belange zu nehmen hat. An einer solchen angemessenen R cksichtnahme auf die Eigenbelange der abh ngigen GmbH fehlt es dann, wenn diese infolge der Eingriffe ihres Alleingesellschafters ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann (BGHZ 122, 123, 130 - TBB). Zu einer Haftung des Alleingesellschafters f r die Verbindlichkeiten der von ihm beherrschten GmbH f hrt aber auch ein solcher bestandsvernichtender Eingriff nur dann, wenn sich die F higkeit der GmbH zur Befriedigung ihrer Gl ubiger nicht schon durch die R ckf hrung entzogenen Stammkapitals gem 31 GmbHG wiederherstellen l t.
Im vorliegenden Fall waren die Eigenbelange der M. sp testens ab Dezember 1995 nicht mehr gewahrt, weil sie von diesem Zeitpunkt an die in den Liquidit tsverbund des Konzerns eingebrachten zur Erf llung ihrer Verbindlichkeiten ben tigten Mittel mangels eigener Liquidit t des B.-Konzerns nicht mehr abrufen konnte. Zugleich war sp testens in diesem Zeitpunkt der Tatbestand des 30 GmbHG erf llt.
F r den Erfolg der Klage bleibt das jedoch ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, ob die F higkeit der M. zur Erf llung ihrer Verbindlichkeiten allein durch die Erstattung des ihr entzogenen Stammkapitals nach 31 GmbHG wiederherstellbar w re. Denn sowohl der Erstattungsanspruch nach 31 GmbHG als auch der Anspruch der Gesellschaft wegen eines bestandsvernichtenden Eingriffs in ihr Verm gen und ihre Gesch ftschancen nach den Grunds tzen der Entscheidung BGHZ 122, 123 ff. richtet sich grunds tzlich allein gegen ihren Gesellschafter, nicht aber auch gegen dessen Organe. Eine pers nliche Verpflichtung der Beklagten aus den genannten Anspruchsgrundlagen ist damit nicht begr ndbar.
2. Schadenersatzpflicht nach 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 266 Abs. 1 Alternative 2 StGB.
Das Berufungsgericht hat den Treubruchtatbestand des 266 Abs. 1 StGB mit der Begr ndung verneint, die Beklagten h tten keine auf einem Treueverh ltnis beruhende Pflicht zur Wahrung der Verm gensinteressen von M. gehabt. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Die Verm gensbetreuungspflicht von B. gegen ber der M. im Sinne des 266 Abs. 1 StGB folgt aus ihrer Stellung als beherrschendes Unternehmen gegen ber M. als beherrschter Gesellschaft. Aufgrund dieser Stellung war B. in der Lage, auf M. und ihre Gesch ftsf hrung faktisch unbeschr nkt Einflu zu nehmen. Davon hat sie nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen insoweit Gebrauch gemacht, als sie M. veranla t hat, zun chst dem Liquidit tsverbund des B.-Konzerns und am 1. September/30. November 1994 dem CC-Vertrag beizutreten. Sie veranla te M. ebenso wie ihre anderen Tochtergesellschaften, ihre liquiden Mittel in den Liquidit tsverbund einzubringen. Sie bestimmte allein dar ber, in welcher Weise ber die eingebrachten liquiden Mittel verf gt wurde. Diese Verm gensbetreuungspflicht von B. gegen ber M. bestand zwar nicht unbegrenzt. Da B. ber ihre unmittelbare und mittelbare Beteiligung an M. deren Alleingesellschafterin war, hatte sie jedoch die Pflicht, das Verm gen von M. insoweit zu betreuen, als sie bei ihren Dispositionen ber Verm genswerte der M. durch angemessene R cksichtnahme auf deren Eigeninteresse an der Aufrechterhaltung ihrer F higkeit, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen (vgl. oben unter 1.) darauf zu achten hatte, da sie die Existenz der M. nicht gef hrdete (vgl. BGH, Urt. vom 24. August 1988 - 3 StR 232/88, NJW 1989, 112). Dieser Pflicht ist sie, wie bereits oben unter 1. ausgef hrt, im vorliegenden Falle nicht nachgekommen. M. stand per 31. Dezember 1995 aus den von ihr unter dem Einflu von B. in den Konzernverbund eingebrachten liquiden Mitteln eine Forderung gegen B. in H he von ca. 590 Mio. DM zu. Da B. zur R ckzahlung dieses Betrages per 31. Dezember 1995 nicht mehr in der Lage war, mu ten diese Forderungen in der Bilanz der M. auf 0 wertberichtigt werden. Das f hrte zu einer berschuldung von M. in H he von ca. 233 Mio. DM. Ohne Beseitigung der berschuldung und der Unterbilanz war M. nicht in der Lage, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen und ihr Unternehmen weiterzubetreiben. Die Gesellschaft h tte ebenso wie B. Konkurs anmelden m ssen, wenn sie nicht auf Betreiben der Kl gerin aus dem B.-Konzern ausgegliedert und von dieser finanziell unterst tzt worden w re.
Da die Beklagten die Gesch fte von B. als vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gef hrt haben, trifft sie gem 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verantwortung f r die Handlungen von B..
c) Die Vorschrift des 266 Abs. 1 StGB setzt ein vors tzliches Handeln voraus. Ob - und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt - den Beklagten bekannt war, da der B.-Konzern nicht mehr in der Lage war, M. - und den anderen ostdeutschen Werftunternehmen - die in den Liquidit tsverbund eingezahlten Gelder zur ckzugew hren, bedarf noch der Feststellung durch das Berufungsgericht.
3. Schadenersatzanspruch nach 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 263 Abs. 1 StGB.
Das Berufungsgericht hat einen Betrug der Beklagten gegen ber M. mit der Begr ndung verneint, eine T uschung und eine darauf beruhende Verm gensverf gung von M. scheide im Hinblick auf die Weisungsgebundenheit ihrer Gesch ftsf hrer aus. Auch die dagegen erhobene R ge der Revision hat Erfolg.
a) Zutreffend weist die Revision darauf hin, da B. verpflichtet war, M. von dem Zeitpunkt an, in dem die R ckf hrung der von M. in den Konzernverbund eingebrachten Mittel aufgrund der drohenden Illiquidit t des B.-Konzerns nicht mehr gew hrleistet war, auf den drohenden Verlust dieser Mittel hinzuweisen, der zum Verlust ihres Stammkapitals und dar ber hinaus zur Gef hrdung ihrer Existenz f hren mu te. Eine solche Aufkl rungspflicht ergab sich aus dem besonderen Vertrauensverh ltnis, das aufgrund des CC-Vertrages zwischen M. und B. als herrschendem Unternehmen begr ndet worden war. Da M. grunds tzlich verpflichtet war, auch freigegebene Beihilfebetr ge als Fest- oder Tagesgelder dem Konzern zur Verf gung zu stellen, traf B. als herrschendes Unternehmen nicht nur die Verpflichtung, jederzeit die zur Deckung des Stammkapitals der M. erforderlichen Mittel vorzuhalten, sondern dar ber hinaus auch die Pflicht, die Liquidit t von M. sicherzustellen. Sobald sich abzeichnete, da sie dazu nicht mehr in der Lage sein w rde und es sich dabei nicht nur um einen vor bergehenden Liquidit tsmangel handelte, mu te M. darauf aufmerksam gemacht werden. Nur wenn die Beklagten als die f r B. handelnden Organe dieser Verpflichtung nachkamen, war die M. in der Lage, den Verlust ihrer in den Konzernverbund eingelegten Mittel durch deren rechtzeitigen Abzug zu verhindern.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, zu welchem Zeitpunkt die Gef hrdungslage f r M. eingetreten ist. Nach dem Vortrag der Kl gerin, dessen Richtigkeit revisionsrechtlich zu unterstellen ist, war das auf jeden Fall schon vor Auszahlung des Beihilfebetrages von 194.000.000 DM der Fall.
Da B. den aufkl renden Hinweis nicht vorgenommen hat, hat sie M. pflichtwidrig durch Unterlassen get uscht.
b) Die von den Beklagten als den nach 14 StGB f r das rechtm ige Verhalten von B. verantwortlichen Organmitgliedern begangene T uschung der Gesch ftsf hrung der M. durch Unterlassen des gebotenen Hinweises auf die drohende Illiquidit t des Konzerns ist auch urs chlich f r den unterlassenen rechtzeitigen Abzug der eingelegten Mittel und damit f r die Minderung des Verm gens der M. geworden.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, da die Gesch ftsf hrung der M. mit R cksicht auf ihre Weisungsgebundenheit den Abzug der Mittel auch in Kenntnis ihres drohenden Verlustes unterlassen h tte. Die vom Berufungsgericht angenommene Weisungsgebundenheit der Gesch ftsf hrung der M. gegen ber dem Alleingesellschafter der von ihnen geleiteten Gesellschaft mag zwar in bezug auf den Beitritt zu den CC-System des Konzernverbundes bestanden haben. Sie bestand jedoch auf keinen Fall in bezug auf die Belassung dieser Mittel auch bei sich anbahnender Illiquidit t des Konzernverbundes. Vielmehr w re die Befolgung einer etwaigen Weisung der f r B. handelnden Beklagten zur Unterlassung des Abzuges in dieser Situation, wie 43 Abs. 3 GmbHG deutlich macht, sogar pflichtwidrig mit der Folge der Entstehung eigener Schadenersatzpflichten der Gesch ftf hrer der M. gewesen. Ein solch pflichtwidriges zur Selbstsch digung f hrendes Verhalten der Mitglieder der Gesch ftsf hrung der M. kann nicht zu deren Lasten unterstellt werden.
c) Das Berufungsgericht wird deshalb auf der Grundlage des kl gerischen Vortrages die erforderlichen Feststellungen dazu treffen m ssen, ob die Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht aufgrund Betruges gegeben sind.
4. Schadenersatz wegen unrichtiger Darstellung der Gesellschaftsverh ltnisse in der Hauptversammlung von B. am 29. Juni 1995 ( 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG).
Das Berufungsgericht hat einen Schadenersatzanspruch der M. aufgrund der Erkl rungen, die der Vorstandsvorsitzende Dr. He. in der Jahreshauptversammlung 1995 ber die Liquidit tssituation des Konzerns und der Muttergesellschaft abgegeben hat und denen die Beklagten nicht widersprochen haben, mit der Begr ndung verneint, eine Urs chlichkeit des Verhaltens der Beklagten f r den Schadeneintritt sei nicht ersichtlich, weil die Entscheidung ber die Auszahlung des Betrages von 194.000.000 DM kaum durch Ausf hrungen des Vorstandes in der Hauptversammlung habe beeinflu t werden k nnen, zumal M. weisungsgebunden gewesen sei. Im gegenw rtigen Verfahrensstadium m ssen die dagegen gerichteten Angriffe der Revision im Ergebnis ohne Erfolg bleiben.
a) Nach der genannten Vorschrift wird u.a. ein Vorstandsmitglied bestraft, wenn es die Verh ltnisse der Gesellschaft einschlie lich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen in Vortr gen in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt. Vorstandsmitglieder, die einer derart unrichtigen Wiedergabe nicht widersprechen, begehen die in der genannten Vorschrift enthaltene Tatbestandshandlung durch Unterlassen (vgl. Otto in Gro komm. AktG, 4. Aufl. 400 Rdn. 17). Da die Vorschrift u.a. den Schutz gegenw rtiger Gl ubiger und Vertragspartner der Aktiengesellschaft bezweckt, ist sie als Schutzgesetz i.S. des 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Dieser zivilrechtliche Schutz setzt allerdings voraus, da der Gesch digte durch Handlungen, die er im Vertrauen auf die Richtigkeit der get tigten Angaben gemacht hat, einen Schaden erlitten hat (vgl. Otto aaO, 400 Rdn. 4).
Nach dem Vortrag der Kl gerin war B. im Zeitpunkt der Durchf hrung der Hauptversammlung am 29. Juni 1995 bereits konkursreif. Demgegen ber habe ihr Vorstandsvorsitzender in der Hauptversammlung u.a. ausgef hrt, die Gesellschaft werde in der dritten Phase des neuen Unternehmenskonzeptes ausschlie lich schwarze Zahlen schreiben, so da der Vorstand wie im Jahr 1994 auch im Jahr 1995 seine Zusagen einhalten k nne. Trotz gro er Schwierigkeiten, insbesondere aufgrund der Wechselkursentwicklung und eines nicht sehr befriedigenden ersten Quartals des laufenden Jahres sei er berzeugt, bei guter Entwicklung der Auftragseing nge die gesteckten Ziele f r 1995 im wesentlichen erreichen zu k nnen. Nach dem Vortrag der Kl gerin erf llen diese Erkl rungen die Voraussetzungen des 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG. Die Beklagten h tten danach dem Vorstandsvorsitzenden widersprechen m ssen. Das haben sie nicht getan.
Diese Erkl rungen f hren dann zu einer Schadenersatzpflicht, wenn sie bewirkt haben, da die Auszahlung des Betrages von 194.000.000 DM nicht unterbunden worden ist. Das setzt die Kenntnis des Gesch digten von dem Inhalt der u erungen voraus (vgl. zu 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG: BGHZ 96, 231, 243; 105, 121, 126 f.). Die Revision hat keinen Vortrag dar ber aufgezeigt, ob und auf welche Weise M. von den Ausf hrungen des Vorstandsvorsitzenden von B. Kenntnis erlangt hat. Damit steht auch nicht fest, da diese in der Hauptversammlung von B. gemachten Ausf hrungen urs chlich f r die Auszahlung des Betrages von 194.000.000 DM gewesen sind. Es mag sein, wie die Revision ausf hrt, da M. in Kenntnis einer wirtschaftlichen Lage von B., wie sie von der Kl gerin bereits f r Ende Juni 1995 behauptet wird, den genannten Betrag dem Konzernverbund nicht ausgezahlt h tte. Es gibt jedoch keinen Erfahrungssatz, nach dem die Lebenserfahrung daf r spricht, da die Ausf hrungen des Vorsitzenden in der Hauptversammlung von B. der Gesch ftsf hrung der M. zur Kenntnis gelangt sind. Eine solche Kenntniserlangung mu die Kl gerin darlegen und beweisen, wozu ihr die bereits aus anderen Gr nden (vgl. oben unter 2. und 3.) erforderliche neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht Gelegenheit gibt. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, da eine Bindung der M. an eine Weisung von B. zur Auszahlung der 194 Mio. DM aus den oben (3. b) genannten Gr nden auch im gegebenen Zusammenhang unbeachtlich gewesen w re.
II. Anspr che der Kl gerin aus eigenem Recht.
1. Schadenersatzanspruch wegen unrichtiger Darstellung der Gesellschaftsverh ltnisse in der Hauptversammlung vom 29. Juni 1995.
Die Kl gerin macht einen Anspruch aus 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG auch aus eigenem Recht geltend. Die R ge der Revision, das Berufungsgericht habe diesen Anspruch verkannt, kann auch hier nach dem gegenw rtigen Verfahrensstand keinen Erfolg haben. Die Revision zeigt keinen Vortrag der Kl gerin auf, aus dem sich ergibt, da die Kl gerin von den Ausf hrungen des Vorstandsvorsitzenden von B. in der Hauptversammlung des Jahres 1995 positive Kenntnis erlangt hat. Ein Grundsatz, nach dem die Lebenserfahrung f r die Erlangung einer solchen Kenntnis spricht, besteht nicht. Die Kenntnis mu also auch hier von der Kl gerin konkret behauptet und bewiesen werden.
2. Schadenersatzanspruch wegen Untreue ( 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 266 Abs. 1 Altern. 2 StGB)
Das Berufungsgericht bejaht das Vorliegen des Treubruchtatbestandes nach 266 Abs. 1 StGB. Zwischen der Kl gerin und B. sei aufgrund der vereinbarten Zweckbindung der Investitionsmittel ein Treueverh ltnis entstanden, das B. verpflichtet habe, die im einzelnen freigegebenen Mittel entsprechend der Zweckabsprache zu verwenden. Das sei im Hinblick auf die Investitionsbeihilfe von 194.000.000 DM zumindest in H he von 146.000.602 DM nicht geschehen. Dabei sei es unerheblich, ob alle get tigten Investitionen - darunter verstanden die Parteien den Zugang im Anlageverm gen der jeweiligen Verbundgesellschaft - bezahlt gewesen seien. Das Berufungsgericht verneint jedoch eine Schadenersatzpflicht der Beklagten mit R cksicht auf die in 7 des Vertrages vom 4. April 1996 getroffene Vereinbarung, nach der die BVS gegen u.a. B. und die V. keinerlei Anspr che aus oder in Zusammenhang mit dem M. betreffenden Privatisierungsvertrag geltend machen wird. Diese Vereinbarung wirke auch zugunsten der Beklagten.
Die Revision wendet sich gegen diese Auslegung des Berufungsgerichts. Die Revisionserwiderung greift im Wege der Gegenr ge die Annahme des Berufungsgerichts an, B. habe den Treubruchtatbestand des 266 Abs. 1 StGB erf llt.
Der Revision ist zwar darin zu folgen, da die Beklagten von 7 des Vertrages vom 4. April 1996 nicht erfa t werden; sie hat jedoch im Ergebnis mit R cksicht auf die von den Beklagten erhobene Gegenr ge keinen Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat die Regelung des 7 Nr. 1 des Vertrages vom 4. April 1996 dahin ausgelegt, da von ihr auch die Beklagten als ehemalige Vorstandsmitglieder von B. erfa t werden. Da der Vertrag die Ausgliederung der M. aus dem Konzern und im Gegenzug die Freistellung von B. von finanziellen Verpflichtungen bezwecke, sei es folgerichtig, den Inhalt der Vereinbarung auch auf die Beklagten zu erstrecken. Das komme B. dadurch zugute, da auf diese Weise m gliche R ckgriffsanspr che der Beklagten gegen B. beseitigt w rden. Mit dieser Auslegung ber cksichtigt das Berufungsgericht jedoch nicht alle f r die Auslegung des 7 ma gebenden Gesichtspunkte. Au erdem trifft seine rechtliche Beurteilung teilweise nicht zu.
Das Berufungsgericht erkennt zun chst zutreffend, da nach dem Wortlaut des 7 die Beklagten als Organmitglieder von B. nicht in die Regelung einbezogen sind. Soweit es um die Angelegenheiten von M. geht, werden dort nur die Kl gerin und D. auf der einen sowie B., V. und S. auf der anderen Seite aufgef hrt. Zu Recht beanstandet jedoch die Revision, da das Berufungsgericht aus der weitgefa ten vertraglichen Formulierung in Nr. 1 und 2 des 7, nach der die Vertragsparteien keine Anspr che gegen die jeweils andere Partei "aus oder im Zusammenhang mit den Privatisierungsvertr gen, insbesondere wegen Nichterf llung der Arbeitsplatz- und Investitionsverpflichtungen" geltend machen werden, den Schlu zieht, da eine vollst ndige Haftungsfreistellung bewirkt werden sollte, die auch die von Vorstandsmitgliedern von B. begangenen unerlaubten Handlungen einschlie e. Mit dieser Auslegung l t das Berufungsgericht den unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Kl gerin unber cksichtigt, die Regelung in 7 Nr. 1 beschr nke sich auf die dort aufgef hrten Gesellschaften, weil diese zur Erf llung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere der Investitionspflichten, nicht mehr in der Lage gewesen seien. Die Erledigung von Schadenersatzanspr chen gegen ber den Vorstandsmitgliedern dieser Gesellschaften, insbesondere von B., h tten die Parteien nicht ins Auge gefa t; davon sei im Rahmen der Vertragsverhandlungen auch nicht andeutungsweise gesprochen worden.
Das Berufungsgericht hat seine Ansicht ferner damit begr ndet, die Einbeziehung der Vorstandsmitglieder in die Regelung dr nge sich auf, weil diese bei Inanspruchnahme einen R ckgriffsanspruch gegen ihre Gesellschaft h tten. Das ist rechtlich nicht haltbar. Zutreffend weist die Kl gerin darauf hin, da den Beklagten im Verh ltnis zur Kl gerin ein gesetzwidriges Verhalten zum Vorwurf gemacht wird. Liegt ein solches vor und werden die Vorstandsmitglieder deswegen auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen, steht ihnen ein R ckgriffs- oder Aufwendungsersatzanspruch gegen B. nicht zu (Soergel/Beuthien, BGB 12. Aufl. 670 Rdn. 5; Staudinger/Wittmann, BGB 13. Aufl. 670 Rdn. 9; vgl. auch BGHZ 118, 142, 150). Der Ansicht der Revisionserwiderung, in F llen, in denen sich die Haftung der Vorstandsmitglieder aus einer strafrechtlichen Handlung ergebe, die auf einer Zurechnung i.S. des 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB beruhe, liege zivilrechtlich eine akzessorische Haftung vor, die dann wegfalle, wenn die Gesellschaft nicht mehr hafte, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Gesellschaft kann aus schadenstiftenden Handlungen ihrer Organmitglieder entsprechend 31 BGB in Anspruch genommen werden. Auf einen solchen Anspruch kann der gesch digte Gl ubiger gegen ber der Gesellschaft verzichten, ohne da damit sein Anspruch gegen die Organmitglieder ber hrt wird.
b) Die fehlerhafte Auslegung des 7 des Vertrages von 4. April 1996 ndert jedoch an dem Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, nichts. Denn B. - und damit den Beklagten - kann keine Untreuehandlung i.S. des 266 Abs. 1 StGB vorgeworfen werden.
Das Berufungsgericht bejaht eine Verm gensbetreuungspflicht aus dem KAV. Bei dem Betrag von 686.542.000 DM handele es sich um Treugut. Mit diesem als Gesamtausgleichszahlung bezeichneten Betrag h tten R ckstellungen abgedeckt werden sollen. Sie h tten aufgrund ihrer Zweckbindung den Charakter einer Subvention, die als Zuschu aus ffentlichen Mitteln ein fremdn tziges Treuhandverh ltnis begr nde. Die Zweckbindung habe bewirkt, da die jeweiligen Investitionen mit diesen Betr gen h tten bezahlt werden m ssen. Eine Verrechnung auf Investitionen, die bereits mit anderen Mitteln bezahlt worden seien, scheide somit aus. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. aa) Grunds tzlich f hrt allein die Verpflichtung einer Privatperson, Zuschu mittel der ffentlichen Hand entsprechend den mit ihr getroffenen Absprachen zu verwenden, nicht dazu, da die Privatperson Verm gensinteressen der ffentlichen Hand wahrzunehmen h tte. Diese Aufgabe obliegt vielmehr nur Amtstr gern oder solchen Personen, denen der Staat die Zuteilung derartiger Mittel bertragen hat. Der Privatperson, die staatliche Zuwendungsmittel f r ihre Zwecke erh lt, fehlt in der Regel die erforderliche enge Beziehung zu den staatlichen Verm gensinteressen. Deren Wahrung durch den Empf nger dieser Mittel kann regelm ig nicht als die wesentliche Verpflichtung angesehen werden, die ihm aus dem mit der ffentlichen Hand abgeschlossenen Rechtsgesch ft erw chst (BGH, Urt. v. 14. April 1954 - 1 StR 565/53, LM StGB 266 Nr. 16 Bl. 2; vgl. auch Tiedemann, Wirtschaftsbetrug 1999, 264 Rdn. 5: "Untreue hnlicher Fall"). Allein der Umstand, da derartige Beihilfen dem Genehmigungsvorbehalt der EG entsprechend Art. 92 f. des EG-Vertrages a.F. unterliegen, begr ndet keine Verm gensbetreuungspflicht des privaten Empf ngers gegen ber dem Staat (vgl. Tiedemann aaO 264 Rdn. 8). Insoweit greift die im Jahre 1998 in das Strafgesetzbuch eingef gte, auf den vorliegenden Fall daher nicht anwendbare Vorschrift des 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein (Tiedemann aaO, 264 Rdn. 1). bb) Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn die zweckgerichtete Verwendung der Subventionsmittel die wesentliche Pflicht aus dem mit der ffentlichen Hand geschlossenen Vertrag ist (vgl. BGH aaO, LM StGB 266 Nr. 16; ferner BGHSt 4, 170, 171; 3, 289, 293 f.; f r Zahlungen von Privatpersonen und Vereinbarungen mit ihnen vgl. BGHSt 1, 186, 189 f.; 13, 315, 317 f.; Sch nke/Schr der/Lenckner, StGB 26. Aufl. 266 Rdn. 23; Dreher/Tr ndle, StGB 50. Aufl. 266 Rdn. 9; Lackner/K hl, StGB 23. Aufl. 266 Rdn. 11). Diese Voraussetzungen erf llen die zwischen der Kl gerin und B. sowie S. getroffenen Vereinbarungen nicht.
Der Annahme einer wesentlichen Pflicht im vorbezeichneten Sinne steht zwar nicht entgegen, da Grundlage des Vertrages vom 11. August 1992 Kauf und Abtretung der Anteile an einer GmbH waren. Denn da es sich um eine an der H. gehaltene 100 %ige Beteiligung handelte, mit der zugleich der 100 %ige Anteil der H. an der M. auf B. und S. berging, war das gleichbedeutend mit der bertragung der entsprechenden Unternehmen. Nach 4 des Vertrages ging die unternehmerische F hrung an diesen Gesellschaften auf B. ber. Die bernahme dieser F hrung war das wesentliche Anliegen dieses Vertrages, weil die aus staatlichen Unternehmen der fr heren DDR hervorgegangenen ver u erten Gesellschaften der unterst tzenden Leitung bedurften, damit ihr Fortbestand gesichert erschien. An der Erf llung dieses Anliegens war den Ver u erern in besonderem Ma e gelegen, weil sie damit den ihnen obliegenden Auftrag zur St rkung der regionalen Wirtschaftsstruktur durch weitgehende Erhaltung von Arbeitspl tzen erf llten. Diesem Ziel dienten auch die R ckstellungen in H he von 686.542.000 DM, die als "Gesamtausgleichsbetrag cash" aus ffentlichen Mitteln zur Verf gung gestellt werden sollten (vgl. 5 Nr. I Abschn. 1 lit. b KAV). Da von dieser Beihilfe ein Betrag von 337.200.000 DM zur ckgezahlt werden sollte, sobald das Land Mecklenburg-Vorpommern insoweit seiner Subventionspflicht nachgekommen war, tritt demgegen ber in den Hintergrund. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, da sich B. verpflichtete, M. zur Vornahme von im einzelnen aufgef hrten Investitionen in H he von 562.200.000 DM zu veranlassen. Aus diesen Einzelheiten folgt, da der Verwendung der Beihilfe von 686.542.000 DM eine f r den Fortbestand von M. ganz entscheidende Bedeutung zukam. Der Empf nger dieser Beihilfe bernahm damit eine wesentliche Verpflichtung, die durchaus als Verm gensbetreuungspflicht i.S. des 266 Abs. 1 Alternative 2 StGB angesehen werden kann.
Nach der vertraglichen Gestaltung traf diese Pflicht jedoch nicht B.. Nach 8 Abschn. 1 KAV hatte B. die Investitionen nicht selbst vorzunehmen, sondern M. nur dazu zu veranlassen. Nach 5 Abs. 1 Abschn. 4 wurde der Betrag f r Rechnung der H. als deren Gesellschaftereinlage bei M. gezahlt. Die Verpflichtung zur Vornahme der Investitionen traf also, wie sp ter auch von M. schriftlich best tigt, diese Gesellschaft. Damit stimmt es berein, da die jeweiligen Beihilfebetr ge nicht an B., sondern an M. ausgezahlt worden sind. Im Einklang damit sind auch die sp teren Berichte ber die Einhaltung der Investitionsverpflichtung nicht von B., sondern von M. erstattet worden. Noch im Vertrag ( 8 Abschn. 4 KAV) war durch Wahl der passivischen Form offengelassen worden, wen die Verpflichtung zur Berichterstattung traf. Auf eine Verpflichtung von M. als Verbundgesellschaft deutete lediglich die Regelung hin, da ihr Abschlu pr fer im Zuge der Pr fung der jeweiligen Jahresabschl sse durch einen gesonderten Bericht Art und Umfang der tats chlich durchgef hrten Investitionen zu best tigen hatte.
Nach der Gestaltung des KAV ist nach alledem eine eigenst ndige Pflicht von B. zur Betreuung der Beihilfezahlungen im Interesse der ffentlichen Hand nicht begr ndet worden.
Folgerichtig mu ten die Treuhandanstalt und der Bundesminister der Finanzen in dem Augenblick t tig werden, in dem festgestellt wurde, da M. in den Liquidit tsverbund des B.-Konzern einbezogen wurde und damit die Gefahr bestand, da die Investitionsbeihilfebetr ge in der einen oder anderen Form westdeutschen Schiffswerften zugute kamen. Dieses Eingreifen war erforderlich, weil anderenfalls die EG weitere Beihilfebetr ge nicht freigegeben h tte und damit die Gefahr bestand, da die Durchf hrung des KAV scheiterte. Allein dieser Hintergrund f hrte zu der Vereinbarung, da anstelle der j hrlich vereinbarten Berichterstattung ber den Stand der Investitionen halbj hrlich berichtet werden sollte. Zugleich wurde die Berichterstattung auf die Frage erweitert, ob sogenannte spill-over-Effekte eingetreten waren. Auch daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, da B. gegen ber THA bzw. der Kl gerin und der Bundesrepublik Deutschland die Pflicht zur Betreuung der ffentlichen Beihilfegelder bernommen h tte. Verwaltung und Berichterstattung lagen weiter in den H nden von M.. B. war lediglich die Verpflichtung eingegangen, M. und den anderen ostdeutschen Werften jederzeit die Liquidit t zur Verf gung zu stellen, die sie ben tigten, um ihre Verbindlichkeiten erf llen zu k nnen. Dazu geh rten auch die Verbindlichkeiten, die aus der Vornahme von Investitionen herr hrten. Der sp ter von der Treuhandanstalt gemachte Vorbehalt, da den Verbundgesellschaften die in den Konzernverbund eingezahlten Betr ge jederzeit auf erstes Anfordern zur Verf gung stehen m ten, hat zu keiner besonderen Vereinbarung gef hrt. B. hatte demnach insgesamt nur eine geringf gige Konzession gemacht, daf r aber das weitgehende Einverst ndnis der Rechtsvorg ngerin der Kl gerin und des zust ndigen Bundesministeriums dazu erlangt, die Verbundgesellschaften ohne die Stellung von irgendwelchen Sicherheiten in ein zentrales Cash-Management-System einzubinden. Eine Verm gensbetreuungspflicht im Interesse der ffentlichen Hand ergibt sich daraus nicht.
3. Schadenersatz gem 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 263 StGB durch T uschung der Kl gerin bzw. ihrer Rechtsvorg ngerin.
Das Berufungsgericht hat einen Betrug nach 263 Abs. 1 StGB durch T uschung der Kl gerin oder der EG mit der Begr ndung verneint, sowohl Kl gerin als auch EG h tten lediglich ihre Einwilligung zur Auszahlung des Betrages erteilt, jedoch keine Verm gensverf gung vorgenommen. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
a) Wie oben unter I. 3. a bereits dargelegt, oblag B. aufgrund der Besonderheit der Rechtsbeziehungen zwischen ihr und M. die Verpflichtung, M. auf eine Verschlechterung der Verm gens- und Liquidit tslage des Konzerns hinzuweisen, weil andernfalls die R ckzahlung der Betr ge, die M. in den Konzernverbund einzahlte, gef hrdet war und zu einer Sch digung von M. f hren konnte. Die gleiche Aufkl rungspflicht hatte B. auch gegen ber der THA bzw. BVS, weil diese ber die Freigabe der Investitionsbeihilfemittel zu befinden hatte. Ob in dem Zeitraum unmittelbar vor Auszahlung der Beihilfe von 194.000.000 DM eine solche Gefahrenlage bereits eingetreten war, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Aufgrund des Vortrages der Kl gerin ist eine solche Situation mit der Folge einer Aufkl rungspflichtverletzung von B. zu unterstellen. Diese T uschung durch Unterlassen hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch zu einer Verm gensverf gung der BVS gef hrt. Diese hatte veranla t, da die Beihilfebetr ge auf einem Treuhandkonto verwaltet wurden. Die Auszahlung durch die Treuh nder durfte nur dann vorgenommen werden, wenn nach Eingang der Zustimmung der EG die Kl gerin die Freigabe erkl rt hatte, die in Kenntnis der wirklichen wirtschaftlichen Lage des B.-Konzerns nicht erfolgt w re. In der Freigabe ist eine Verf gung ber den Beihilfebetrag zugunsten von M. zu sehen.
Der Kl gerin ist durch die Verm gensverf gung auch ein Schaden entstanden. Er besteht darin, da staatliche Gelder fehlgeleitet und dem mit ihnen verfolgten ffentlichen Zweck entzogen worden sind (Sch nke/Schr der/ Lenckner, StGB 26. Aufl. 263 Rdn. 104; vgl. auch 266 Rdn. 44). Die Me barkeit dieses Schadens nach zivilrechtlichen Grunds tzen kann nur darin gesehen werden, da die ffentliche Hand erneut Mittel in dem get tigten Umfang aufwenden mu te, um den verfehlten Zweck zu erreichen.
Die Kl gerin kann jedoch Schadenersatz nur einmal, und zwar entweder aus abgetretenem Recht der M. oder aus eigenem Recht verlangen.
b) Die Revisionserwiderung hat eingewandt, nach dem Vortrag der Beklagten seien die vorgesehenen Investitionen weit ber den Mindestbetrag hinaus tats chlich get tigt worden. Das trifft nicht zu. Nach 8 Abschn. 1 KAV sind zwar als Investitionen nur Zug nge im Anlageverm gen der jeweiligen Verbundgesellschaft anzusehen, wobei es f r die Erf llung der Investitionspflicht als ausreichend anzusehen ist, wenn diese Investitionen bis zum 31. Dezember 1995 zumindest in der Rechnungslegung oder im Einkaufsobligo der jeweiligen Unternehmen ausgewiesen sind. Daraus leiten die Beklagten nach ihrem Vortrag her, da ihre Schadenersatzpflicht deswegen entfallen m sse, weil ber die bereits get tigten und bezahlten I nvestitionen von 233.500.000 DM hinaus weitere Investitionen in H he von 491.200.000 DM get tigt, wenn auch noch nicht abgerechnet worden sind (GA I, 136 Rdn. 70). Soweit sp ter unter Verweisung auf Rz. 70 (GA I, 144/145 Rdn. 88) ausgef hrt wird, die Investitionen, deren Finanzierung der Beihilfebetrag von 194.000.000 DM habe dienen sollen, seien bereits erfolgt und bezahlt, widerspricht das den vorhergehenden Ausf hrungen. Es widerspricht ferner den spill-over-Berichten vom 25. Oktober 1995 und vom 29. Februar 1996, nach denen dieser Betrag f r Investitionsbeihilfen nicht vollst ndig verwandt worden ist. Die Gegenr ge kann daher keinen Erfolg haben.