2019-01-09
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Ausgewählte Urteile im Volltext oder in Auszuegen
EuGH, RS C-111/91 von 1993-12-14
vergleiche noch EuGH Rs. C-200/91 von 1994-09-28, NJW 95,117
Zum Sachverhalt:
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Vorlagebechluß in dem das ArbG Bonn dem Gerichtshof gemäß Art. 177 EWGV drei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. 7. 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABlEG Nr. L 225, S. 40), des Art. 119 EWGV sowie des Urteils des Gerichtshofs vom 17. 5. 1990 (EuGH, Slg. I 1990, 1889 = EuZW 1990, 283 = NJW 1991, 2204 = NZA 1990, 775 - Barber) in bezug auf die zeitliche Beschränkung der Wirkungen dieses Urteils zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Beklagten des beim vorlegenden Gerichts anhängigen Ausgangsverfahrens über die Modalitäten der Gewährung einer Betriebsrente. Der 1948 geborene Kläger war von 1968 bis 1993 Arbeitnehmer der Beklagten und als solcher an deren betriebliches Altersversorgungssystem angeschlossen. Nach dem System, welches das gesetzliche System ergänzt, haben männliche Arbeitnehmer erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Betriebsrente, während Arbeitnehmerinnen einen solchen Anspruch schon mit Vollendung des 60. Lebensjahres haben; in beiden Fällen setzt der Anspruch voraus, daß die betreffende Person zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre in dem Unternehmen gearbeitet hat.
Das ArbG Bonn hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um Vorabentscheidung darüber ersucht, ob die Betriebsrentenregelung der Beklagten gegen gemeinschaftliche Vorgaben verstößt. Der EuGH stellt fest, daß jede altersbezogene Ungleichbehandlung wischen Männern und Frauen in betrieblichen Rentensystemen gegen Art. 119 EWGV verstößt, daß aber die Ungleichbehandlung im Regelfall erst in bezug auf Beschäftigungszeiten nach dem 17. 5. 1990 (Erlaß des Barber-Urteils) gerügt werden kann.
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Zur ersten Frage:
9. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es gegen Art. 119 EWGV verstößt, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines ergänzenden betrieblichen Versorgungssystems aufgrund der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters erst in einem höheren Alter als eine Arbeitnehmerin in der gleichen Lage Anspruch auf eine Betriebsrente hat.
10. Der Gerichtshof hat bereits im Urteil Barber (EuGH, Slg. I 1990, 1889 = EuZW 1990, 283 = NJW 1991, 2204 = NZA 1990, 775 Tz. 32) entschieden, daß Art. 119 EWGV jede das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen ohne Rücksicht darauf verbietet, woraus sich diese Ungleichbehandlung ergibt, und daß insbesondere die Festsetzung je nach Geschlecht unterschiedliche Rentenalter für die Zahlung von Renten im Rahmen eines an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Systems gegen Art. 119 EWGV verstößt, selbst wenn dieser Unterschied im Rentenalter von Männern und Frauen der insoweit für das nationale gesetzliche System geltenden Regelung entspricht.
11. Zu diesem Ergebnis ist der Gerichtshof nach der im selben Urteil getroffenen Feststellung gelangt, daß die Betriebsrenten unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Art. 119 II EWGV fallen, der nach ständiger Rechtsprechung alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen umfaßt, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, wobei der Umstand, daß bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, nicht ausschließt, daß sie den Charakter eines Entgelts im Sinne von Art. 119 EWGV haben (vergleiche insb. EuGH, Slg. I 1990, 1889 = EuZW 1990, 283 = NJW 1991, 2204 = NZA 1990, 775 Tz. 12 - Barber).
12. Es ist richtig, daß es in dem dem Urteil Barber zugrunde liegenden Sachverhalt, wie das vorlegende Gericht bemerkt, um ein an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenes betriebliches Rentensystem ("contracted-out") nach britischem Recht und nicht um ein ergänzendes betriebliches Rentensystem wie das im Ausgangsrechtsstreit fragliche ging.
13. Der Gerichtshof hat jedoch seine Entscheidung, daß die auf der Grundlage von Systemen dieser Art gezahlten Renten in den Anwendungsbereich von Art. 119 EWGV fallen, auf dieselben Kriterien gestützt, die er auch in der früheren Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit und betrieblichen Versorgungssystemen herangezogen hat.
14. Im Urteil vom 25. 5. 1971 (EuGH, Slg. 1971, 445 Tz. 7 u. 8 - Defrenne) hat der Gerichtshof festgestellt, daß unmittelbar durch Gesetz geregelte, keinerlei vertragliche Vereinbarungen innerhalb des Unternehmens oder in dem betroffenen Gewerbezweig zulassende Sozialversicherungssysteme oder -leistungen wie etwa Altersrenten, die zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gelten, nicht in den Entgeltbegriff im Sinne dieses Artikels einbezogen werden können. Diese Regelungen sichern den Arbeitnehmern Ansprüche aus gesetzlichen Systemen, an deren Finanzierung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und gegebenenfalls die öffentliche Hand in einem Maße beteiligt sind, das weniger von Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als von sozialpolitischen Erwägungen abhängt.
15. Im Urteil vom 13. 5. 1986 (EuGH, Slg. 1986, 1607 = NJW 1986, 3020 = NZA 1986, 599 - Bilka-Kaufhaus), das ebenfalls ein deutsches betriebliches System betraf, hat der Gerichtshof festgestellt, daß dieses System zwar entsprechend den vom nationalen Gesetzgeber erlassenen Bestimmungen ausgestaltet wurde, gleichwohl aber auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Vertretern seiner Arbeitnehmer beruht, das gesetzliche System der sozialen Sicherheit ergänzt und keinerlei Finanzierung durch die öffentliche Hand genießt. Ein System mit diesen Merkmalen fällt daher in den Anwendungsbereich des Art. 119 EWGV.
20. Daher ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, daß es, wie sich aus dem Urteil Barber ergibt, gegen Art. 119 EWGV verstößt, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines ergänzenden betieblichen Versorgungssystems aufgrund der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters erst in einem höheren Alter als eine Arbeitnehmerin in der gleichen Lage Anspruch auf eine Betriebsrente hat.
Zur zweiten Frage
21. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 I Richtlinie 86/378/EWG nicht verhindert, daß die Rechtsfolgen der Unvereinbarkeit der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters für die Zahlung von Betriebsrenten mit Art. 119 EWGV vor dem 1. 1. 1993 gezogen werden, bis zu dem die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 86/378/EWG die notwendigen Maßnahmen getroffen haben müssen, um der Richtlinie nachzukommen.
23. Insoweit genügt der Hinweis, daß Art. 119 EWGV nach ständiger Rechtsprechung unmittelbar auf jede Art von Diskriminierung anwendbar ist, die sich schon anhand der dort verwendeten Kriterien "gleiche Arbeit" und "gleiches Entgelt" allein feststellen läßt, ohne daß gemeinschaftliche oder nationale Maßnahmen zur Bestimmung dieser Krierien für deren Anwendung erforderlich wären (vergleiche insb. EuGH, Slg. I 1990, 1889 = EuZW 1990, 283 = NJW 1991, 2204 = NZA 1990, 775 Tz. 37 Barber).
26. Daher ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, daß die Richtlinie 86/378/EWG vorbehaltlich der Antwort auf die dritte Vorlagefrage der unmittelbaren und sofortigen Geltendmachung von Art. 119 EWGV vor den staatlichen Gerichten nicht entgegensteht.
Zur dritten Frage
27. Mit der dritten Frage wird der Gerichtshof ersucht, sich zur genauen Tragweite der zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber zu äußern.
28. Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 6. 10. 1993 (EuGH, EuZW 1993, 742 - Ten Oever) festgestellt hat, genügt insoweit der Hinweis, daß diese Beschränkung im konkreten Kontext von Leistungen (insbesondere Renten) ausgesprochen wurde, die im Rahmen betrieblicher Systeme vorgesehen sind und die als Entgelt im Sinne von Art. 119 EWGV qualifiziert wurden.
29. Diese Entscheidung trug der Besonderheit dieser Form des Entgelts Rechnung, die in einer zeitlichen Trennung zwischen der Entstehung des Rentenanspruchs, zu der es nach und nach im Laufe des Arbeitslebens eines Arbeitnehmers kommt, und der tatsächlichen Gewährung der Leistung, die demgegenüber bis zur Erreichung eines bestimmten Alters hinausgeschoben ist, besteht.
33. Auf die dritte Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß gemäß dem Urteil Barber die unmittelbare Wirkung von Art. 119 EWGV zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden kann, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. 5. 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.
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