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2019-01-21


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Ausgewählte Urteile im Volltext oder in Auszügen

R Zur Frage, ob die Verzinsung eines einbehaltenem Disagio gegen
       das Zinseszinsverbot des § 248 I BGB verstößt.

BGH XI ZR 311/98 vom 1999-11-01

  Tatbestand:   Der Kläger verlangt von der beklagten Bank eine Neuberechnung der Zinsen für zwei von ihr gewährte Darlehen aus dem Jahre 1988 und die Auszahlung eines sich für ihn daraus ergebenden Guthabens.  Das eine Darlehen über 237.000 DM hatte eine Laufzeit von zehn Jahren (Zins: 6,4%; Tilgung: 2%; Auszahlung: 94,25%), das andere über 138.000 DM eine solche von fünf Jahren (Zins: 5,3%; Tilgung: 3%; Auszahlung: 94,25%). Die Formularverträge sahen monatliche Zins- und Tilgungsraten sowie eine Berechnung der Zinsen nach dem Stand des Kapitals am Schluss des vergangenen Kalendermonats vor.
  Der Kläger ist der Auffassung, eine Einigung über die Zinssätze sei nicht wirksam zustande gekommen, so dass auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes von 4% eine Neuberechnung der Darlehenszinsen vorzunehmen sei.
  Das Landgericht hat  ...... die Beklagte verurteilt, eine Neubrechnung der Zinsen mit der Maßgabe vorzunehmen, dass für das erste Darlehen ein Zinssatz von 6,4% jährlich, für das zweite ein Zinssatz von 5,3% jährlich und für beide ein Auszahlungskurs von 94,25% sowie eine taggenaue Verrechnung der Tilgungsleistungen zugrunde zu legen seien. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.  Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, der Neuberechnung der Zinsen einen Zinssatz von 4% zugrunde zu legen.

  Entscheidungsgründe:  ...... I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
   Die Neuberechnung der Zinsen habe bei einem Verstoß einer Zinsberechnungsklausel gegen das Transparanzgebot anhand des vereinbarten Nominalzinssatzes zu erfolgen. Maßgebend für die Vereinbarung der Parteien sei das Darlehensbewilligungsschreiben vom 13. September 1988, dessen Bedingungen der Kläger durch seine Unterzeichnung der dazugehörigen Annahmebestätigung und der Schuldurkunde gebilligt habe. Danach seien Zinssätze von 6,4% und 5,3% vereinbart gewesen.
  In der Verzinsung des vereinbarten Disagiobetrages liege kein Verstoß gegen das Zinseszinsverbot des § 248 BGB. Das Disagio stelle eine Vorauszahlung auf einen Teil der Zinsen dar als Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz. Zur Erfüllung dieser Vereinbarten Vorauszahlung werde dabei im Wege der Verrechnung ein Teil der Darlehenssumme verwendet.
   II.  Diese  Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
  1.  Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, dass zwischen den Parteien Nominalzinssätze in Höhe von 6,4% und 5,3% vereinbart worden seien. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen.  Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen.
  2.  Die Revision rügt nur, die Vereinbarung eines Disagios verstoße gegen § 284 BGB, weil die gesamte Darlehenssumme unter Einschluß des Disagios verzinst werden müsse.[??] Damit kann die Revision nicht durchdringen.
 a) Von einem Teil der Literatur wird allerdings die Ansicht vertreten, da das Darlehensdisagio .... als Zins zu werten sei, sei es konsequent, § 248 I BGB anzuwenden und eine Zinsberechnung nur vom Nettobetrag (ohne Disagio) zuzulassen (MünchKomm-v.Maydell, BGB, 3. Aufl., 1994, § 284 Rz. 2; Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., 1990, § 284 Rz. 4; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., 1999, §248 Rz.1, siehe auch BGH, III ZR 219/87, ZIP 89, 903....)
  Ein andereTeil der Rechtsprechung und Literatur ist demgegenüber der Auffassung, die Einbeziehung des Disagiobetrages in die Zinsberechnung verstoße nicht gegen § 248 I BGB (OLG Köln, WM 92,603..., Staudinger(Karten Schmidt, BGB, 13. Bearb., 1993ff., §248 Rz. 11; Erman/Westermann, BGB, 9. Aufl.,1993, § 248 Rz. 2).
 b) Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Soweit in der Entscheidung des III. Zivilsenats des BGH vom 1.6.89 ( III ZR 219/87, ZIP 89, 903, 905 =WM 89, 1011) eine abweichende Ansicht zum Ausdruck gekommen sein sollte, wird diese aufgegeben.  ............
  Das Disagio ist zwar hier als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen (vergl. Senatsurt., BGHZ 111,287=ZIP 90, 848 .........) und hat wirtschaftlich die Funktion von Zinsen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Verzinsung auch des als Disagio  einbehaltenen Darlehensbetrages als verstoß gegen § 248 I BGB anzusehen ist.

   Ob Zinseszins vorliegt, hängt von der Rechtsnatur der verzinsten Schuld ab. Die Verzinsung des als Disagio einbehaltenen Betrages erscheint nur rechnerisch als die Verzinsung von Zinsen. In Wirklichkeit handelt es sich jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um die rechtlich unbedenkliche Verzinsung des Darlehensteilbetrages, der nur auf Grund der Verrechnung mit dem Anspruch der Bank  auf Zahlung des Disagiobetrages nicht ausbezahlt wurde, der aber dem Darlehensnehmer zugute gekommen ist. Dies wierd durch einen Blick auf andere Möglichkeiten der Disagiofinanzierung besonders deutlich. Der Kreditnehmer könnte das Darlehen mit eigenen Mitteln ausgleichen und dann das Darlehen zu 100% ausbezahlt erhalten. Er könnte in Höhe eines Betrages, der dem Disagio entspricht, auch einen zweiten Kredit bei der Bank aufnehmen und sich dieses weitere Darlehen voll auszahlen lassen. Auch für dieses Darlehen hätte er Zinsen zu zahlen, ohne sich auf § 248 I BGB berufen zu können. Nichts spricht dafür, ihm diese Möglichkeit aber einzuräumen, wenn die Bank den Disagiobetrag bei der Auszahlung des Darlehens einbehält.
    III. Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.


Anm. Dietmar Beining:  Die Entscheidung des BGH überzeugt im Ergebnis nicht. Wenn auch der Argumentation des BGH vor allem im letzten Absatz auf dem ersten Blick mathematisch nichts entgegenzusetzen ist, bleibt aber in jedem Fall anzumerken, daß in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls ein Darlehensbetrag verzinst wird, den der Kreditnehmer in der Höhe, in der er verzinst wird, tatsächlich nicht erhalten hat, was im Ergebnis die Aufwendungen für den Kredit untransparent macht.



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