2019-01-18
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Urteile im Volltext oder in Auszügen:
P Urteil des KG zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung, wenn eine zwischengeschaltete Bank eine Überweisung versehentlich doppelt der Empfängerbank gutschreibt.
KG, 16 U 1396/91 vom 1991-06-27
zu bereicherungsrechtlichen Fragen siehe nunmehr auch OLG Karlsruhe 6 U 141/03 vom 2003-12-17
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer irrtümlichen Doppelzahlung eines Betrages von 28000 DM in Anspruch. Sie verfolgt diese Forderung aus eigenem Recht, hilfsweise aus abgetretenem Recht der C-Bank. Im Juni 1989 wies P die C-Bank an, 28000 DM auf ein Konto der Beklagte bei der V-Bank zu überweisen. Die C-Bank wies ihrerseits mit einem Avis im elektronischen Zahlungsverkehr vom 27. 6. 1989 die Klägerin an, den genannten Betrag auf das Konto der Beklagte zu überweisen. Die Klägerin führte diese Anweisung aus, und der Betrag von 28000 DM wurde dem Konto der Beklagte bei der V-Bank am 28. 6. 1989 gutgeschrieben. Infolge des Irrtums einer bei der Klägerin beschäftigten Sachbearbeiterin, die übersehen hatte, daß bereits das genannte Avis eine automatische Überweisung mit einem automatisch erstellten Gutschriftsträger ausgelöst hatte, wurde von der Sachbearbeiterin ein manueller Gutschriftsträger über den selben Betrag ausgestellt, und dieser ist dem Konto der Beklagte bei der V-Bank am 30. 6. 1989 gutgeschrieben worden. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe insgesamt eine Forderung in Höhe von 72472,91 DM gegen den P aus für diesen durchgeführten Arbeiten gehabt, so daß sie habe erkennen müssen, daß es sich bei der zweiten Überweisung um ein Versehen der Bank gehandelt habe.
Das LG hat die Klage auf Zahlung von 28000 DM abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hat den doppelt überwiesenen
Betrag von 28000 DM als Leistung der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt, so daß sie der Klägerin aus ihrem eigenen Recht zur Herausgabe verpflichtet
ist (§ 812 I 1 BGB). Der Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich grundsätzlich innerhalb des
jeweiligen Leistungsverhältnisses. Bei Fehlern im Deckungsverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen ist der Bereicherungsausgleich
deshalb innerhalb dieser Beziehung vorzunehmen. Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt
sind, verbietet sich im übrigen jede schematische Lösung, sondern es kommt, auf die Besonderheiten des Einzelfalls an (vgl. BGHZ 66,362 (364)
= NJW 1976, 1448 = LM § 812 BGB Nr. 121; BGHZ 66, 372 (374) = NJW 1976, 1449 = LM § 812 BGB Nr. 120; NJW 1990, 3194 (3195)). Im vorliegenden
Fall sind an dem streitigen Zahlungsvorgang jedoch nur zwei Personen, nämlich die Parteien, beteiligt gewesen. Eine dritte Person war nicht eingeschaltet.
Denn unstreitig lag eine Anweisung an die Klägerin, zum zweiten Mal
28000 DM an die Beklagte zu überweisen, weder seitens des P noch seitens
der C-Bank vor. Der von P an diese Bank erteilte Auftrag war unstreitig
auf die Summe von 28000 DM begrenzt.
Ein
solcher Fall der irrtümlichen doppelten Ausführung eines Überweisungsauftrages
ist der klassische Fall einer von vornherein nicht etwa nur unwirksamen,
sondern gänzlich fehlenden Anweisung (vgl. BGHZ 61, 289 (292) = NJW
1974, 39 = LM § 812 BGB Nr. 102; Canaris, BVR, Teil 1, 4. Aufl., Rdnr.
436). Nach herrschender Meinung, der der Senat sich anschließt, kann
die Bank bei einer solchen Sachlage grundsätzlich gegen den Überweisungsempfänger
- hier die Beklagte - mit einem Bereicherungsanspruch vorgehen, ohne daß
es darauf ankommt, ob dem Überweisungsempfänger der Irrtum bekannt
war (so ohne ausdrückliche Erwähnung BGHZ 72, 9 (12) = NJW 1978,
2149; offen gelassen in BGHZ 61, 289 (292) = NJW 1974, 39 = LM § 812
BGB Nr. 102 u. BGH, NJW 1987, 185 = LM § 812 BGB Nr. 185 = WM 1986,
1381 (1382); vgl. ferner Canaris, Rdnr. 436).
Zwar
kann auch im Falle einer versehentlichen Doppelüberweisung nach der
Interessenlage oder dem besonderen Schutzbedürfnis eines Beteiligten
ausnahmsweise eine andere Beurteilung des Bereicherungsausgleichs erforderlich
sein (vgl. BGHZ 61, 289 (292) = NJW 1974, 39 = LM § 812 BGB Nr. 102).
Wenn die Beklagte gegen den scheinbar überweisenden P einen Anspruch
auf Zahlung von insgesamt 56000 DM gehabt haben sollte und die Überweisung
als Leistung hierauf ansehen durfte, was hier dahingestellt bleiben mag,
brauchte sich der Schuldner jedoch die Überweisung des zweiten Betrages
nicht als seine Leistung zurechnen zu lassen. Er hatte die Doppelzahlung
in keiner denkbaren Weise, sei es auch nur wegen eines von ihm verursachten
Mißverständnisses, veranlaßt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen,
daß der Schuldner der Beklagte nicht Kunde der Klägerin, sondern
der C-Bank war. Auch diese, falls er sich deren Fehlverhalten überhaupt
zurechnen lassen müßte, hatte ihrerseits keinerlei Veranlassung
für die Doppelüberweisung gegeben. Vielmehr muß als unstreitig
davon ausgegangen werden, daß sowohl der Schuldner der Beklagte gegenüber
der C-Bank als auch diese gegenüber der Klägerin unmißverständlich
nur einen Auftrag zur Überweisung von 28000 DM gegeben hatten. Der
Schuldner ist auch nicht durch die Doppelzahlung von einer eventuell gegenüber
der Beklagte bestehenden Schuld in Höhe von 56000 DM befreit worden.
Denn mangels Anweisung zur Zahlung weiterer 28000 DM fehlte es diesbezüglich
an einer Tilgungsbestimmung, wie sie bei einer Zahlung auf eine fremde
Schuld i. S. des § 267 BGB erforderlich ist (vgl. BGHZ 66, 372 (377)
= NJW 1976, 1449 = LM § 812 BGB Nr. 120). Demgemäß konnte
das Schuldverhältnis auch nicht gem. § 362 I BGB erlöschen,
soweit mehr als 28000 DM geleistet worden sind. Mangels eines 28000 DM
übersteigenden Auftrages hat die Klägerin, zumal sie hier nicht
direkt mit dem Schuldner der Beklagte in Verbindung stand, ferner keinen
Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 675, 670 BGB (vgl. Canaris,
Rdnr. 366).
Unter
diesen gesamten Umständen ist es deshalb nicht ausnahmsweise gerechtfertigt,
die Klägerin wegen der geleisteten Zuvielzahlung an den Schuldner
der Beklagte zu verweisen. Vielmehr hat sie einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch
hier gegen die Beklagte. Die Klägerin ist nicht schlechter zu stellen,
als wenn sie aufgrund einer nichtigen Anweisung gezahlt hätte (vgl.
hierzu auch BGH, NJW 1990, 3194).
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