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Urteile im Volltext oder in Auszügen
Tatbestand:
Die Klägerin verkaufte mit notariellem
Vertrag vom 15. Juni 1992 an die Beklagten ein Grundstück und verpflichtete
sich gleichzeitig zur Errichtung einer Doppelhaushälfte. Die Fälligkeit
des Kaufpreises war entsprechend der Makler- und Bauträgerverordnung
(MaBV) geregelt.
Wegen aller in der notariellen Urkunde
eingegangenen Zahlungsverpflichtungen unterwarfen sich die Beklagten der
sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in ihr gesamtes
Vermögen. Der Klägerin sollte auf Verlangen ohne besonderen Nachweis
eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt werden.
Die von der Klägerin errichtete Doppelhaushälfte
wurde von den Beklagten im November 1992 bezogen und spätestens zu
Beginn des Jahres 1993 abgenommen. Die Parteien stritten in der Folgezeit
über Mehrforderungen der Klägerin sowie über angebliche
Bauwerksmängel. ........
Mit ihrer seit dem 5. Februar 1996 anhängigen
Klage fordert die Klägerin unter anderem einen Kaufpreisrest in Höhe
von 6.964,28 DM. ....... Das Berufungsgericht hat die Revision zugunsten
der Klägerin zu der Frage zugelassen, ob eine in einem notariellen
Bauträgervertrag enthaltene, dem AGB-Gesetz unterliegende Vollstreckungsunterwerfungserklärung
mit Nachweisverzicht unwirksam ist.
Entscheidungsgründe: I. ) Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die in der notariellen Urkunde titulierte Kaufpreisforderung gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren verjährt. Es meint, die Verjährungsregelung des § 218 Abs. 1 Satz 2 BGB greife nicht, weil die in der notariellen Urkunde erklärte Vollstreckungsunterwerfung wegen eines Verstoßes gegen die MaBV unwirksam sei. Zur Begründung zitiert es insoweit das Urteil des OLG Hamm, BauR 1996, 141. Zudem hält das Berufungsgericht die Vollstreckungsunterwerfung gemäß §§ 9, 11 Nr. 15 AGBG für unwirksam.
2. Der Senat tritt den Erwägungen
des Berufungsgerichts im ersten Punkt bei.
a) Die Wirksamkeit einer Unterwerfungserklärung
in einem notariellen Bauträgervertrag, die ohne Nachweis der Kaufpreisfälligkeit
mit der Vollstreckungsklausel versehen werden darf, wird in Rechtsprechung
und Literatur unterschiedlich beurteilt. Der Senat hat bislang nur zur
formellen Wirksamkeit ( ....) solcher Klauseln Stellung genommen, die Frage
ihrer möglichen Unwirksamkeit aus materiell-rechtlichen Erwägungen
aber offengelassen (Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118,
229, 231 f m.N. zum damaligen Meinungsstand).
Die Rechtsprechung ist seither mit Billigung
von Teilen des Schrifttums vermehrt dazu übergegangen, solche Klauseln
wegen Verstoßes gegen die MaBV (OLG Hamm, BauR 1996, 141; OLG-Report
Hamm 1996, 27; OLG Hamm, Urteil vom 18. September 1996 - 25 U 2/96; OLG
Nürnberg, IBR 1995, 461; LG Nürnberg-Fürth, IBR 1998, ll;
Kniffka ZfBR 1992, 195; Marcks, MaBV, 6. Aufl., § 3 Rdn. 29; zum Meinungsstand
vgl. auch DNotIRep 1995, 153) oder das AGB-Gesetz (OLG Düsseldorf,
BauR 1996, 148; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 11 Nr.
15 Rdn. 24; Koeble, Rechtshandbuch Immobilien, Bd. I, § 17 Rdn. 115
g). als unwirksam anzusehen. Die Gegenauffassung in Rechtsprechung und
Literatur hält solche Klauseln weiterhin für wirksam, schlägt
aber teilweise Modifikationen bei der Formulierung des "Nachweisverzichts"
vor (OLG Köln, SFH § 11 Nr. 15 AGB-Gesetz Nr. 2; OLG Celle, BauR
1998, 199; Basty, Der Bauträgervertrag, 2. Aufl. Rdn. 272 ff; ders.,
MittBayNot 1992, 311; Brych/Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 2.
Aufl. Rdn. 329 ff; Cuypers, ZfBR 1998, 4 f; Reithmann/Meichssner/ von Heymann,
Kauf vom Bauträger, 7. Aufl. Rdn. 218 ......). Teilweise
wird schließlich auch die Auffassung vertreten, unwirksam sei allein
der "Nachweisverzicht", nicht aber die Unterwerfungsklausel selbst (OLG
Stuttgart, OLGZ 1994, 101, 103; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 8. Aufl.,
§ 11 Nr. 15 Rdn. 13).
b) Durch die Aufnahme der Vollstreckungsunterwerfung
in den Erwerbervertrag hat die Klägerin gegen ihre Verpflichtungen
aus §§ 3, 12 MaBV verstoßen (aa). Das führt zur materiell-rechtlichen
Unwirksamkeit der Klausel (bb). § 218 Abs. 1 Satz 2 BGB ist deshalb
nicht anwendbar (cc).
aa) § 3 Abs. 2 Satz 1 MaBV verpflichtet
den Bauträger unter anderem, Vermögenswerte der Auftraggeber
nur entsprechend dem Bauablauf entgegenzunehmen oder sich zu deren Verwendung
ermächtigen zu lassen. Diese Bestimmung soll in Kombination mit §
3 Abs. 1 MaBV erreichen, daß Leistungen der Erwerber ein entsprechender
Gegenwert am Bauvorhaben gegenübersteht (BR-Drucks. 179/75, S. 4 der
Begründung). Diese Verbraucherschutzbestimmung bezweckt einen weitgehenden
Schutz des Auftraggebers vor Vermögensschädigungen, beispielsweise
im Konkurs des Bauträgers.
Dieser Schutzzweck gebietet es, die beiden
Tatbestandsalternativen des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 MaBV
weit auszulegen. Die Begriffe "entgegenzunehmen oder sich zu deren Verwendung
ermächtigen lassen" erfassen sämtliche dem Gewerbetreibenden
zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, in den Besitz von Vermögenswerten
der Auftraggeber zu gelangen oder zumindest eine Verfügungsbefugnis
hierüber zu erhalten (vgl. Marcks aaO, § 3 Rdn. 7).
Durch die Vollstreckungsunterwerfung in
der hier zu beurteilenden Form wird für den Bauträger eine solche
Möglichkeit geschaffen. Aufgrund der Klausel kann er im Wege der Zwangsvollstreckung
auf die Vermögenswerte des Auftraggebers zugreifen, ohne daß
die in § 3 MaBV geregelten Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen
müssen. ( ........... )
bb) Die mit dem Nachweisverzicht versehene
Unterwerfungserklärung ist wegen des Verstoßes gegen §
12 MaBV gemäß § 134 BGB unwirksam. Die Frage, ob verbotswidrige
Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB nichtig sind, ist aus Sinn und
Zweck der jeweiligen Verbotsvorschrift zu beantworten. Entscheidend ist,
ob das Gesetz sich nicht nur gegen den Abschluß des Rechtsgeschäfts
wendet, sondern auch gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit
gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg. Die Nichtigkeit kann im Ausnahmefall
auch aus der Verletzung einseitiger Verbote folgen, falls der Zweck des
Gesetzes nicht anders zu erreichen ist und die durch das Rechtsgeschäft
getroffene Regelung nicht hingenommen werden kann (BGH, Urteile vom 22.
September 1983 - VII ZR 43/83, BGHZ 88, 240, 243 m.w.N.; vom 16. Januar
1996 - XI ZR 116/95, BGHZ 131, 385, 389; st. Rspr.). Diese Voraussetzungen
liegen hier vor. ........
cc) Nach § 218 Abs. 1 Satz
2 BGB verjährt ein Anspruch aus einer vollstreckbaren Urkunde in dreißig
Jahren. Ist die Unterwerfungserklärung wegen eines Verstoßes
gegen § 134 BGB i.V.m. § 12 MaBV nichtig, kann diese Wirkung
nicht eintreten. Unbeschadet des Umstandes, daß auch aus einer formell
wirksamen Unterwerfungserklärung die Zwangsvollstreckung möglich
ist (Senatsurteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229) gibt
§ 218 Abs. 1 BGB nichts dafür her, aus einer Unterwerfungserklärung
materiell-rechtliche Verjährungsfolgen herzuleiten, obwohl diese Erklärung
gesetzlich verboten und deshalb materiell-rechtlich auch unwirksam ist.
Das würde dem mit dem gesetzlichen Verbot bezweckten Schutz des Erwerbers
zuwider laufen.
3. Auf die weiteren Erwägungen des
Berufungsgerichts zum Verstoß gegen das AGB-Gesetz kommt es demnach
nicht an.
II. Das Berufungsgericht erachtet
die Verjährungseinrede als begründet. Es geht dabei zugunsten
der Klägerin von einem Ende der regulären Verjährungsfrist
am 31. Dezember 1995 aus (§§ 196 Abs. 1 Nr. 1, 201 BGB). Es verneint
eine Hemmung der Verjährung aufgrund der Verhandlungen der Parteien
und läßt offen, ob die Beklagten mit der Erhebung der Verjährungseinrede
gegen Treu und Glauben verstoßen haben könnten. Der darauf beruhende
Einwand sei der Klägerin abgeschnitten, weil sie nach Zugang des letzten
Schreibens der Beklagten nicht rechtzeitig verjährungsunterbrechende
Maßnahmen ergriffen habe.
Auch dagegen wendet sich die Revision
ohne Erfolg.
1. Sie ist der Ansicht, die Beklagten
hätten im Schreiben vom 16. Dezember 1995 die Forderung in Höhe
von 6.268 DM anerkannt (§ 208 BGB). Sie hätten mit der Formulierung,
diesen noch offenen Betrag als Sicherheit für die Mängelbeseitigung
einzubehalten, ihr Bewußtsein von der grundsätzlichen Berechtigung
dieser Forderung unzweideutig zum Ausdruck gebracht.
Dem kann der Senat sich nicht anschließen.
Die Beklagten haben mit der besagten Formulierung den Bestand der als "Sicherheit"
einbehaltenen Werklohnforderung dem Grunde nach in Frage gestellt. Ihre
Erklärung ist demnach nicht als Anerkenntnis im Sinne von § 208
BGB anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 1969 - VII ZR 18/67, NJW
1969, 1108; vgl. auch Staudinger/Peters, 13. Bearb., § 208 Rdn. 10;
Soergel/Walter, 12. Aufl., § 208 Rdn. 14; Werner/ Pastor, Der Bauprozeß,
8. Aufl. Rdn. 2043 und 2431).
2. Der Revision kann auch nicht
darin gefolgt werden, daß die Parteien ein die Verjährung hemmendes
Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) abgeschlossen haben. Es deutet
nichts darauf hin, daß die Parteien sich am 28. September 1995 auf
ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht geeinigt haben. .....
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