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2019-02-22
Ausgewählte
Urteile im Volltext oder in Auszügen:
Tatbestand: Ein Rentenversicherungsträger überwies in Unkenntnis des Todes einer Rentenberechtigten für den Monat April 1983 Rente auf deren Girokonto bei einer Sparkasse (Klägerin). Im Mai 1983 wurde das zu diesem Zeitpunkt ausgeglichene Konto gelöscht. Im Dezember 1983 beanspruchte der Rentenversicherungsträger von der klägerischen Sparkasse die Rückzahlung überzahlter Rente unter Hinweis auf eine zwischen den Verbänden des Kreditgewerbes und dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger getroffenen Vereinbarung vom 1. 1. 1982.
In diesem Abkommen haben sich die Kreditinstitute bereit erklärt, Überzahlungen unter Verzicht auf eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen freizugeben. Der freizugebende Betrag mindert sich um sämtliche nach Eingang der Rentenüberweisung vorgenommenen Kontoverfügungen, die das Kreditinstitut zugelassen bzw. ausgeführt hat. Ferner muß dem Rentenversicherungsträger eine Einwilligungserklärung des Rentenberechtigten vorliegen, daß dieser überzahlte Rentenbeträge von seinem Kreditinstitut zurückfordern darf.
Die Sparkasse überwies aufgrund des genannten Abkommens zu Lasten des aufgelösten Girokontos einen Betrag von DM 516,87 an die Rentenversicherung und verlangte von der Tochter der Rentenberechtigten (Beklagte) hierfür Ersatz.
Die Beklagte bestreitet den klägerischen Anspruch insbesondere mit dem Wegfall der Bereicherung.
1. Die Klägerin hat keine vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte.
a) Die vertragliche Grundlage ist mit Auflösung des Kontos beendet gewesen. Zu diesem Zeitpunkt war das Konto unstreitig ausgeglichen, so daß die Klägerin nicht Monate nach Auflösung der Geschäftsbeziehung eigenmächtig und ohne Zustimmung der Beklagten von ihrem -aufgelösten- Konto eine Rücküberweisung an die Nebenintervenientin vornehmen konnte. Die Unzulässigkeit ergibt sich aus Nr. 13 V der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen in der Fassung vom 1. April 1977, wonach lediglich bis zur "völligen Abwicklung" die allgemeinen Geschäftsbedingungen weiter gelten ...... Die Neuaufnahme der Geschäftsbeziehung hätte deshalb der ausdrücklichen Zustimmung der Beklagten bedurft.
b) Unabhängig hiervon kann die Klägerin ihren Anspruch nicht auf Nr. 1 IV der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen stützen. Das darin enthaltene Stornorecht betrifft lediglich technische Buchungsfehler (Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 25. Aufl., Anm. 3 zu Nr. 4 AGB- Banken). Ein solcher technischer Fehler liegt nicht vor, vielmehr lag der Fehler darin, daß der Tod der Leistungsempfängerin noch nicht bekannt war. Von Seiten der Nebenintervenientin lag deshalb ein ausdrücklicher Überweisungsauftrag ...... vor.
c) Unmaßgeblich ist die zwischen den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes und dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger vom 1. Januar 1982 getroffene Vereinbarung .. Gegenüber der Beklagten hat jedoch diese Vereinbarung zwischen dem Kreditgewerbe und den Rentenversicherungsträgern keine Außenwirkung.
2. Bereicherungsrechtliche Ansprüche kann die Klägerin nicht geltend machen.
a) Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, daß ihr ein Bereicherungsanspruch von Seiten der Nebenintervenientin nicht abgetreten ist ...........
b) Einen -denkbaren- Bereicherungsanspruch gemäß § 812 BGB könnte lediglich die Nebenintervenientin geltend machen (vegl. BGH WM 1979, 465 = NJW 1979, 1385 ....... ). Aus der Sicht der Nebenintervenientin sollte mit der Überweisung eine Leistung gegenüber der Mutter der Beklagten erbracht werden. In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses (vergl. BGH, WM 1984, 8907891). Lediglich in den Fällen, in denen der Anweisungsempfänger bei Empfang der Zahlung das Fehlen einer wirksamen Anweisung gekannt hat oder die Anweisung vom Anweisenden unentgeltlich erfolgt ist, wird der unmittelbare Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Anweisungsempfänger bejaht. (vergl. BGH WM 1976, 707 = NJW 76, 1448; BGH WM 1983, 1240 = NJW 1984, 483; BGH WM 1984, 890, hierzu Flume, NJW 1984, 464 ff). Diese von der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmen liegen im vorliegenden Fall nicht vor ......
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