Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts I vom 01.07.2008, Az. 08-1882485-0-3, ist statthaft und zulässig. Der Beklagte hat die Einspruchsfrist zwar versäumt, jedoch geschah dies ohne Verschulden. Dem Beklagten war deshalb antragsgemäß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu gewähren.
Der Einspruch hat auch in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Vertragliche Ansprüche aus einem Beförderungsvertrag gemäß § 631 BGB in Verbindung mit Ziffer 7.4 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes Z bestehen nicht.
Das erhöhte Beförderungsentgelt stellt eine Vertragsstrafe dar. Der Vertrag kommt entweder ausdrücklich oder dadurch zustande, dass der Fahrgast die Realofferte des Verkehrsbetreibers durch tatsächliche Inanspruchnahme, das Einsteigen, annimmt. Dabei ist zu beachten, dass das Verkehrsunternehmen einen Vertrag nicht nur mit denjenigen abschließen will, die ein gültiges Ticket besitzen, sondern generell mit allen Personen, die das Fahrzeug besteigen. Ein Zugang der Annahmeerklärung ist bei Verkehrsmitteln ohne Einstiegskontrolle gemäß § 151 BGB entbehrlich. Dies gilt auch für den Schwarzfahrer.
Zwar will der Schwarzfahrer sich gerade nicht rechtlich verpflichten, jedoch sind innere Vorbehalte unbeachtlich, da es für die Auslegung der konkludenten Annahmeerklärung durch Einsteigen auf den objektiven Empfängerhorizont eines verständigen Dritten ankommt. Im Allgemeinen kann von einem redlichen und gesetzeskonformen Verhalten ausgegangen werden. Aus dieser Sicht will der Schwarzfahrer einen Vertrag abschließen, solange er nicht deutlich macht, dass er dies nicht will. Zudem ist allgemein bekannt, dass Verkehrsunternehmen eine Gegenleistung für die Beförderung erwarten.
Für den Beklagten gelten jedoch gem. § 1903 I BGB die Vorschriften über den Minderjährigenschutz entsprechend. Demnach ist er ohne vorherige Einwilligung bzw. Genehmigung seitens seiner Betreuerin nicht in der Lage, sich rechtlich zu verpflichten.
Auch wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Schwarzfahrt der Betreuung eines anderen unterstand, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass er selbst nicht in der Lage war, einen Beförderungsvertrag abzuschließen. Das Angebot der Klägerin konnte der Beklagte nicht annehmen, da es für ihn rechtlich nachteilig war. Eine generelle Einwilligung seines früheren Betreuers zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann nur für Fahrten mit gültigem Ticket angenommen werden.
Auch unter dem Gesichtspunkt der entsprechenden Anwendung des § 110 BGB, wonach beschränkt Geschäftsfähige berechtigt sind, kleinere Geschäfte des täglichen Lebens selbst zu tätigen, kann eine Einwilligung nicht angenommen werden. Zwar handelt es sich bei einer Fahrt mir einem öffentlichen Verkehrsmittel um ein solches Geschäft, allerdings ist Voraussetzung, dass der Vertrag sofort bar erfüllt wird. Die Gegenleistung, die Bezahlung eines Tickets, hat der Beklagte allerdings gerade nicht erbracht.
Auch unter dem Gesichtspunkt der entsprechenden Anwendung des § 110 BGB, wonach beschränkt Geschäftsfähige berechtigt sind, kleinere Geschäfte des täglichen Lebens selbst zu tätigen, kann eine Einwilligung nicht angenommen werden. Zwar handelt es sich bei einer Fahrt mir einem öffentlichen Verkehrsmittel um ein solches Geschäft, allerdings ist Voraussetzung, dass der Vertrag sofort bar erfüllt wird. Die Gegenleistung, die Bezahlung eines Tickets, hat der Beklagte allerdings gerade nicht erbracht.
Ein Beförderungsvertrag zwischen der N GmbH und dem Beklagten konnte somit auch konkludent durch das Besteigen der Sbahn nicht zustande kommen. Mit dem Schreiben der Betreuerin an das Inkasso-Unternehmen C und, soweit dieses der Klägerin tatsächlich nicht bekannt war, spätestens mit dem Verhalten der Betreuerin seit Erhalt des Vollstreckungsbescheides hat diese ihre Genehmigung verweigert.
Ein Anspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 683 Satz 1, 677 BGB besteht nicht. Insoweit treffen die §§ 812, 818 BGB eine abschließende Sonderregelung. Zudem wäre eine solche Geschäftsführung der N GmbH nicht berechtigt, da eine Schwarzfahrt nicht im mutmaßlichen Interesse eines verständigen gesetzlichen Vertreters liegt
Ein Anspruch auf Bezahlung des einfachen Fahrpreises aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 besteht ebenfalls nicht.
Zwar hat der Beklagte durch die Beförderung einen Vermögensvorteil und damit "etwas" im Sinne der Vorschrift erlangt; dies geschah auch durch Leistung der N GmbH, die gegenüber allen Fahrgästen ein generelles Leistungsbewusstsein hat; auch ohne Rechtsgrund, da ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen war, mit der Folge, dass grundsätzlich Wertersatz gemäß § 818 II BGB zu leisten wäre. Ein Ausschluss der Wertersatzpflicht gemäß § 818 III BGB durch Wegfall der Bereicherung greift nicht ein, da der Beklagte die Aufwendungen für ein Ticket erspart hat und somit das Erlangte zumindest wertmäßig noch in seinem Vermögen vorhanden ist.
Allerdings würde damit der Beklagte so stehen, als hätte er einen wirksamen Beförderungsvertrag abgeschlossen. Da gemäß § 1903 I BGB die Vorschriften über den Minderjährigenschutz auf den Betreuten entsprechend anzuwenden sind, ist eine Wertungskorrektur dahingehend vorzunehmen, dass eine Verpflichtung zum Wertersatz nur vorliegt, wenn der Betreute böswillig war. Eine Böswilligkeit des Beklagten selbst und auch seines gesetzlichen Vertreters wurde von Seiten der Klägerin nicht dargelegt.
Mangels eines Schadens bestehen auch keine deliktischen Ansprüche gegen den Beklagten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da Gründe für eine solche Zulassung nicht ersichtlich sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch kommt vorliegend die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht, § 511 Abs. 4 ZPO.
Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 300,00 €.