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2019-02-22

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Ausgewählte Urteile im Volltext oder in Auszügen:

G     Urteil des LG Stendal zur Frage, ob der Vermieter einer Wohnung berechtigt sei, die Reparaturkosten für die Instandsetzung einer Mietwohnung, die durch einen Brandschaden nach der Implosion der Bildröhre des TV-Gerätes des Mieters erforderlich wurden, auf den Mieter abzuwälzen.

LG Stendal Az.: 23 S 4/93, vom 1993-05-27

 

 Tatbestand:   Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin. Im Jahr 1991 kam es in der Wohnung infolge einer Implosion des Fernsehgeräts des Beklagten zu einem Brandschaden, der die Instandsetzung der Wohnung erforderlich machte.  Der von der Klägerin beauftragte Malereibetrieb stellte dieser DM 4607,05 in Rechnung. Die Klägerin forderte den Beklagten vergeblich auf, den Rechnungsbetrag zu erstatten. Das AG hat der Klage auf 4.607,05 DM stattgegeben. Die Berufung des Beklagten führte zur Klagabweisung.

 Entscheidungsgründe: Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der positiven vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung nicht zu, denn die Klägerin hat weder eine Pflichtverletzung noch ein Verschulden des Beklagten dargelegt. Auch ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Fremdgeschäftsführung gem. §§ 683, 670 BGB besteht nicht.

  Die Pflicht zur Instandsetzung der Wohnung obliegt gem. § 536 BGB grundsätzlich dem Vermieter. Hiernach ist der Vermieter gehalten, die Wohnung während der Mietzeit in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauche geeigneten Zustand zu erhalten. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, was sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen läßt, bedeutet dies für den Vermieter, daß er alle Maßnahmen zu ergreifen hat, die erforderlich sind, um dem Mieter während der gesamten Mietzeit den vertragsgemäßen Gebrauch zu ermöglichen. Unstreitig war die Wohnung des Beklagten durch den Brand derart in Mitleidenschaft gezogen, daß die Renovierung der gesamten Wohnung erforderlich war, um den vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen. In Erfüllung der allein ihr aus §536 BGB obliegenden Erhaltungspflicht hat die Klägerin die Arbeiten in Auftrag gegeben und dafür DM 4607,05 bezahlt. Da die Klägerin somit nicht ein fremdes, sondern ein ihr gesetzlich obliegendes Geschäft besorgt hat, kann sie den Ersatz ihrer Aufwendung nicht gem. §§ 683, 670 BGB von dem Bekl. verlangen.

  Eine Erstattung dieser Kosten kann sie vom Beklagten nur verlangen, soweit die zu beseitigenden Schäden oder Mängel von ihm zu vertreten sind. Vertretenmüssen setzt jedoch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten voraus; ein solches hat die Klägerin nicht dargetan. Denn nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien ist der Brand infolge der Implosion des "Fernsehgeräts",  d. h. der Bildröhre, entstanden. Die Implosion einer Bildröhre kann  - was gerichtsbekannt ist -   auf vielfältigen Ursachen beruhen, so daß von der Implosion der Röhre als solcher nicht auf eine unsachgemäße Bedienung des Fernsehgerätes, oder gar auf eine gewaltsame Einwirkung auf das Fernsehgerät, geschlossen werden kann. Mit einem Defekt, dessen Ursache dahingestellt sein kann , braucht der Benutzer im Hinblick auf den erreichten hohen Standard bei Fernsehgeräten indessen nicht zu rechnen. Dem Benutzer eines Fernsehgerätes kann keinesfalls zugemutet werden, das Gerät, unabhängig davon, ob es eingeschaltet ist, oder nicht, ständig zu beobachten (OLG Köln, WuM 1988, 278). Ein Mieter verletzt somit auch keine Sorgfaltspflicht, wenn er ein Fernsehgerät in seiner Wohnung aufstellt und entsprechend der Bedienungsanleitung betreibt. Allein die Tatsache, daß sich das Fernsehgerät im unmittelbaren Obhutsbereich des Beklagten befand und damit jeglicher Einflussnahme der Klägerin ... entzogen war, begründet daher keine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten.  Weitere Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten hat die Klägerin nicht dargetan.



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