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( Der Fall ist frei erfunden; Ähnlichkeiten mit tatsächlichen Geschehnissen wären rein zufällig und sind wirklich nicht beabsichtigt! )
Knut Knutsen aus Westrhauderfehn hat seinen Barkas der
Volksbank Teutschenthal eG (Sachsen-Anhalt) zur Sicherung einer Darlehensverbindlichkeit
für seinen Gewerbebetrieb übereignet. Den KFZ-Brief hat Knut
der Volksbank übergeben.
Knut gibt seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgrund
der neuen gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Scheinselbständigen
auf und wird Arbeitnehmer.
Nachdem Knut 13 Monate fleißig den Kredit tilgt, gerät
er wegen plötzlicher Arbeitslosigkeit drei Monatsraten mit der Rückzahlung
in Verzug. Er teilt der Volksbank mit, daß er mit seinem Arbeitslosengeld
nunmehr unter der Pfändungsfreigrenze liege und und daher weitere
Raten weder zahlen könne noch wolle. Die Volksbank schreibt dem Knutsen
daher den folgenden Brief:
"Sehr geehrter Herr Knutsen,wie Sie sicherlich bemerkt haben, befinden Sie sich seit über drei Monaten mit der Rückzahlung des Darlehens v21345499-02x in Verzug. Sie haben uns zudem mitgeteilt, daß Sie das Darlehen weder weiter tilgen können, noch wollen. Diese Umstände berechtigen uns, den gesammten Restsaldo des Darlehens hiermit fällig zu stellen ( Nr. 19 III AGB ). Wir haben demnach von Ihnen einen Betrag in Höhe von DM 5.235,89 zu erhalten. ( Die Rückrechnung des Darlehens befindet sich auf der Rückseite dieses Schreibens).
Wir dürfen Sie ferner auffordern, uns unseren Barkas binnen zwei Wochen, also spätestens bis zum 14. Mai 1999 zurückzugeben. Bitte geben Sie unseren Barkas bis zu diesem Datum bei unser Filiale Teutschenthal-Bahnhof, Straße der Werktätigen 7b, ab, damit wir den Barkas umgehend gemäß Nr. 17 I AGB durch Verkauf verwerten können. Selbverständlich bleibt es auch Ihnen überlassen unseren Barkas uns gegen Zahlung der Restverbindlichkeit abzukaufen.
Sollte Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, werden wir unseren Barkas mit gerichtlicher Hilfe einziehen.Hochachtungsvoll
Grimzmäck Unklug
- Kreditabteilung - "
Als Knut diesen Brief erhält,
veräußert er den Barkas noch am gleichen Tage dem Kapitän
Klaus Störtebeker aus Bremen-Vegesack für DM 5.300,--, ohne ihm
den KFZ-Brief zu übergeben, der ja noch bei der Volksbank Teutschenthal
eG liegt. Störtebeker stellt, was den Brief betrifft, dem Knutsen
auch erst gar keine Fragen. Denn: wer dumme Fragen stellt, bekommt oft
Antworten, die unbequem sind. Der Kapitän bekommt also nur den Barkas
übergeben.
Aus dem Verkaufserlös überweist Knut noch am gleichen Tage seine Darlehensrestschuld an die Volksbank Teutschentahl eG.
Wenige Tage später teilt die Volksbank dem Knut per Einschreiben mit, daß die Darlehensverbindlichkeit erloschen sei und daß sie ihm hiermit das Eigentum an dem Barkas gemäß § 929 S. 2 BGB zurückübertrage. Dem Schreiben ist als Anlage der KFZ-Brief beigefügt.
Störtebeker, der von diesem Sachverhalt
Kenntnis erlangt, verlangt nun von Knut die Herausgabe des KFZ-Briefes,
da er ( Störtebeker ) ja nunmehr Eigentümer des Barkas sei. Knutsen
verweigert dem Störtebeker die Herausgabe des Briefes. Er bestreitet
einen Eigentumserwerb des Störtebekers unter anderem mit dem Argument,
Störtebeker sei ja beim "Eigentumserwerb" nach § 932 Abs. 1
BGB bösgläubig ( § 932 Abs. 2 BGB ) gewesen und habe daher
kein Eigentum erwerben könne.
Störtebeker kann nicht begreifen,
daß er kein Eigentümer geworden sei und bittet Sie um Rat.
Ist Störtebeker nach alledem nun Eigentümer des Barkas geworden??