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Wertpaketsack d. Deutschen Bundespost;
Bierkutsche in Kölsch, äh Köln;
wenn sich lerer streyten um eynen hund;
Trapattonis große Ansprache an den FC Bayern
Politiker spielen Kasperletheather im BUNDESRAT und verarschen dabei das Volk!
Was man an Menschen verfüttern darf, darf man noch lange nicht den Schweinen geben!
Witze über diverse "Persönlichkeiten" ....
Urteil des ArbG Detmold zu einer mastubierenden Spielbaraufsicht
Kann ein Hase eine Geschwindigkeitsmessung beeinflussen?
Der Begriff "Altweibersommer" diskriminiert keine (älteren) Frauen.
Athen (ap).
Stirbt ein Matrose während des Geschlechtsverkehrs in einem Bordell, ist
dies nach einem Urteilsspruch des obersten griechischen Gerichtshofes als
"Arbeitsunfall" zu betrachten und der Witwe folglich eine Rente zu
zahlen. In der Begründung des gestern gefällten Urteils heißt
es, der Tod beim Bordellbesuch sei bei Matrosen als "Berufsrisiko"
anzusehen, da solche Besuche "eine normale, durch die beruflichen
Eigenheiten bedingte Erholung sind".
Zu entscheiden war der Fall eines Matrosen der griechischen Marine, der auf den Philippinen
während einer Hafenliegezeit ein Freudenhaus besucht hatte. Er starb
in den Armen einer Prostituierten. Als Todesursache wurde ein Herzversagen
als "mögliche Folge einer emotionalen Überbeanspruchung"
festgestellt. Die Witwe verklagte die Marine, nachdem diese die Rentenzahlung verweigert
hatte.
Arbeitsunfälle,
so entschied nun der oberste Gerichtshof, seien auch Unfälle, die
während der Vorbereitung zur Arbeit oder nach deren Abschluß
geschehen, wenn die Eigenart des jeweiligen Berufes in direktem Zusammenhang
damit stünden. Zu den Eigenheiten der Seefahrt gehöre im Rahmen
der Pflichterfüllung eine lange Zeit der Trennung von Eheleuten, die
den Ehemann zur Erholungssuche auf jenen Gebieten veranlasse, auf denen
er sich benachteiligt fühle. "Tritt der Tod aber als Folge
der Erfüllung beruflicher Pflichten auf, ist den Hinterbliebenden
eine Rente zu zahlen".
aus: Weser-Kurier (Bremische Tageszeitung) vom 15. März 1974
In Dienstanfängerkreisen kommen immer wieder Verwechselungen der Begriffe "Wertsack", "Wertbeutel", "Versackbeutel" und "Wertpaketsack" vor. Im diesem Übel abzuhelfen, ist das folgende Merkblatt dem § 49 der ADA vorzuheften.
Der Wertsack ist ein Beutel, der auf Grund seiner besonderen Verwendung im Postbeförderungsdienst nicht Wertbeutel, sondern Wertsack genannt wird, weil sein Inhalt aus mehreren Wertbeuteln besteht, die in den Wertsack nicht verbeutelt, sondern versackt werden.
Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß die zur Bezeichnung des Wertsackes verwendete Wertbeutelfahne auch bei einem Wertsack mit Wertbeutelfahne bezeichnet wird und nicht mit Wersackfahne, Wertsackbeutelfahne oder Werbeutelsackfahne.
Sollte es sich bei der Inhaltsfeststellung eines Wertsackes herausstellen, daß ein in einem Wertsack versackter Versackbeutel statt im Wertsack in einer der im Wertsack versackten Wertbeutel hätte versackt werden müssen, so ist die in Frage kommende Versackstelle unverzüglich zu benachrichtigen!
Nach seiner Entleerung wird der Wertsack wieder zu einem Beutel, und er ist auch bei der Beutelzählung nicht als Sack, sondern als Beutel zu zählen.
Bei einem im Ladezettel mit dem Vermerk "Wertsack" eingetragenen Beutel handelt es sich jedoch nicht um einen Wertsack, sondern um einen Wertpaketsack, weil ein Wertsack im Ladezettel nicht als ein solcher bezeichnet wird, sondern lediglich durch den Vermerk "verpackt" darauf hingewiesen wird, daß es sich bei dem versackten Wertbeutel um einen Wertsack und nicht um einen ausdrücklich mit "Wertsack" bezeichneten Wertpaketsack handelt.
Verwechselungen sind im übrigen ausgeschlossen, als jeder Postangehörige weiß, daß ein mit Wertsack bezeichneter Beutel kein Wertsack, sondern ein Wertpaketsack ist.
AG Köln, Urt. v. 12.10.1984 - 226 C 356/84
Tatbestand:
Der Pkw der Klägerin wurde am 31.1.1984, ..., in Köln auf der
B-Straße vor der Postschänke von einem Pferd getreten und dabei
hinten beschädigt. Die Beklagte, die eine Privat-Brauerei in Köln
betreibt, besitzt ein Pferdegespann ...., das zu Werbezwecken sommers wie
winters auf bestimmten Routen durch die Stadt fährt.
Die Klägerin behauptet, es sei ein Pferd der Beklagten gewesen, das
ihren Pkw beschädigt hatte. Die Beklagte behauptet, ihr Pferdewagen
sei am 31.1.1984 in E. auf Tour gewesen, nicht aber in der Süd-Stadt.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte haftet als Halterin des Pferdefuhrwerks insgesamt, weil dieses
das Auto der Klägerin beschädigt hat.
Die
Beklagte haftet allerdings nicht schon als Halterin des Fahrzeugs selbst.
Ein Pferdefuhrwerk, das zweifelsfrei nicht zu den "Rodelschlitten, Kinderwagen,
Rollern und ähnlichen Fortbewegungsmitteln" gehört, ist zwar
ein richtiges Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung (§
24 I StVO). Es ist nämlich ein zweispuriges, nicht an Gleise gebundenes
Landfahrzeug, dessen Bauart die Gewähr dafür bietet, daß
die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 6 km/h und
die Drehzahl des Motors nicht mehr als 4.800 Umdrehungen pro Minute beträgt,
weshalb es auch führerscheinfrei ist (vgl. § 4 I StVZO). Es wird
jedoch trotz einiger PS nicht durch Maschinenkraft bewegt, so daß
ihm rechtlich die Anerkennung als vollwertiges Kraftfahrzeug versagt ist
(§ 1 II StVG).
Die Beklagte haftet aber als Halterin des Pferdeteiles des Fuhrwerkes (§
833 BGB). Das Pferd, rechtlich für sich betrachtet, ist nämlich
ein Haustier, auch wenn es am Straßenverkehr teilnimmt und nicht
zu Hause wohnt. Zu den Haustieren zählen nämlich alle die Tiere,
die jemand "in seiner Wirtschaft" hält (vgl. dazu Palandt-Thomas,
BGB, §833 Anm. 6a; insoweit genießt lediglich die Biene einen
rechtlichen Sonderstatus, weil sie sich der Verfügungsgewalt des Imkermeisters
entziehen kann, um Soldatenpferde zu stechen: RGZ 158, 388). Das schließt
die Haftung der Beklagte aber nicht aus, weil die Pferde ihr nicht "zum
Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt" dienen (§ 833
S. 2 BGB). Wie der Angestellte der Beklagten Z bekundet hat, dienen sie
nämlich lediglich der Reklame, indem sie leere Bierfässer herumfahren,
was dem Umsatz nicht gerade förderlich ist. Die Pferde der Beklagten
sind daher rechtlich ein liebenswerter Luxus, der wie vieles andere zum
Kölner Lokalkolorit gehört.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat auch eines der beiden Pferde mit
einem der 8 Hufe das Auto der Klägerin getreten. Damit hat sich die
von dem Gesetz verlangte typische Tiergefahr verwirklicht. Daß sich
auch Menschen ab und zu so verhalten (vgl. dazu das Holzweg-Urteil des
erkennenden Gerichts vom 4.12.1981 - 266 C 284/81 - Brigitte Nr. 18 v.
29.4.1982 sowie Express v. 7.4.1982) ist unerheblich, weil es hier auf
die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens ankommt. Unberechenbar ist
aber alles, auf das man sich leider nicht verlassen kann.
Deshalb bedurfte es auch keiner Aufklärung, ob das Pferd gegen das
Auto getreten hat, weil es als Angehöriger einer Minderheit im Straßenverkehr
eine Aversion gegen Blech entwickelt hat oder weil es in seiner Einsamkeit
sein Herz mit schönem Klang erfreuen wollte oder ob es seinen Huf
als Warnblinklicht betätigt hat, damit es mit dem liegengebliebenen
Fahrzeug rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte (§
15 I StVO).
Die Pferde sind auch am 31.1.1984 pünktlich um 12.00 Uhr ("High Noon")
vor der Postschänke zur Attacke angeritten, um das dort befindliche
Auto der Klägerin einzutreten, auch wenn die genauen Umstände,
wie sie dahin gelangt sind, im einzelnen nicht mehr restlos aufgeklärt
werden konnten. Kutscher W war nämlich als alter Fuhrmann der festen
Überzeugung, daß er freitags mit den Pferden die Südstadt
heimsuche, dienstags aber E. ...... Der Zeuge Z fügte jedoch hinzu,
am Dienstag, den 31.1.1984, sei der zweite Kutscher krank gewesen. Deshalb
habe er dem Zeugen W gesagt, er möge die kleinere Tour nach E. machen.
Diese Anordnung erging auch völlig zu Recht, heißt es doch schon
seit je:
"2 Pferde, ein Kutscher, 4 Bestien" (vgl. dazu Simrock, Die Deutschen Sprichwörter, gesammelt, Frankfurt, 1846, Nr. 7867).
Andererseits heißt es aber auch, was der Angestellte der Beklagte vielleicht nicht genügend berücksichtigt hat:
"Alte Gewohnheit soll man nicht brechen" (vgl. dazu Simrock, Nr. 3642).
Weiter heißt es auch:
"Nimmt Gewohnheit überhand, kommt sie überall das Land" (Simrock,Nr.3640).
Deshalb und weil die Fähigkeit, an zwei Orten gleichzeitig in Erscheinung oder sonstwohin zu treten, auch bei Pferden nur selten anzutreffen ist, ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß das Gespann der Beklagten bei seiner Reise über das Kölner Land am Dienstag, den 31.1.1984, auf der B-Straße an der Postschänke angelangt ist, wo es auch von dem Zeugen S deutlich wahrgenommen wurde, dem insoweit eine besondere Kölsche Sachkunde zugesprochen werden muß. Er erkannte nämlich nicht nur den Kutscher, sondern sogar auch die Pferde wieder, wobei allerdings die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, daß ihm die Firmenaufschrift auf dem Fuhrwerk der Beklagten bei der einwandfreien Identifizierung geholfen hat. Der Zeuge konnte sich auch an den 31.1.1984 als einen besonderen Tag noch sehr gut erinnern. Es regnete nämlich, und er hatte sogar den Schirm auf. Er konnte auch nach vollbrachtem Arztbesuch den Rest des Tages unbeschwert von jeder Arbeit genießen, so daß seine Aufmerksamkeit durch nichts getrübt war. Das beweist schon die Tatsache, daß er in aller Ruhe "ein paar Minuten lang" zuschaute, wie das eine Pferd der Beklagten "immer wieder gegen die Stoßstange des Fahrzeuges der Klägerin trat", bis der Kutscher der Beklagten seinerseits zwar nicht gegen den Wagen, wohl aber vorzeitig in Erscheinung trat. Offenbar hatte der Kutscher den alten Rat befolgt:
"Wer weiter will als sein Pferd, der sitze ab und gehe zu Fuß" (Simrock,Nr.7871).
Auch wenn man nicht der heute weit verbreiteten Rechtsansicht huldigt, Tiere seien bessere Menschen (vgl. dazu schon Aristoteles, Politeia I, 2, wonach der Mensch nichts besseres ist als ein geselliges Tier), wäre es von dem Kutscher natürlich zu verlangen gewesen, die Pferde, anstatt sie "herrenlos" allein im Regen stehen zu lassen, wenn schon nicht aus Gründen des "ethischen Tierschutzes" (vgl. dazu OLG Frankfurt, WM 1984, 37), so doch wenigstens zur Beaufsichtigung (§ 833 S. 2 BGB) und um ausreichend auf sie einwirken zu können (§ 28 I 2 StVO), mit in die Postschänke hineinzunehmen. Das wäre angesichts der Kölner Verhältnisse im allgemeinen wie auch für Pferde, die den Namen einer Kölner Brauerei tragen, durchaus nichts Ungewöhnliches oder Unzumutbares gewesen. Hat doch schon einmal eine Dame, die allerdings den Namen eines Konkurrenzunternehmens der Beklagten trug, dafür gesorgt, daß 2 Pferde in einem Hause die Treppe hinauf getrappelt sind, um vom Dachboden aus einen besseren Überblick über die offenbar schon damals wenig übersichtlichen Kölner Verkehrsverhältnisse zu gewinnen (vgl. dazu Henßen-Wrede, Volk am ewigen Strom, 2. Bd., Sang und Sage am Rhein, Essen, 1935, Nr. 62 "Richmodis von der Aducht"). So weit hätte der Kutscher der Beklagten die Pferde nicht einmal laufen lassen müssen. Es hätte genügt, wenn er die Pferde mit an die Theke genommen hätte, wo sie sich als echte Kölsche Brauereipferde sicherlich wohler gefühlt hätten als draußen im Regen. Auch die Wirtin hätte sicher nichts dagegen gehabt. Denn die Rechtsregel
"Der Gast geht solange zur Theke, bis er bricht",
hat bis jetzt, soweit ersichtlich,
in der Rechtsprechung auf Pferde noch keine Anwendung gefunden.
Unter diesen Umständen konnte es offenbleiben, ob der Kutscher der
Beklagten in der Postschänke tatsächlich "eine Tasse Kaffee"
getrunken hat, "weil es so kalt war" und ob er dadurch arbeitsrechtlich
gegen seinen Auftrag verstoßen hat, in jeder Lage für die Beklagte
Reklame zu machen und den Umsatz zu fördern. Die Werbe-Slogans der
Beklagten lauten eben, soweit das Gericht sie aufmerksam verfolgt hat,
gerade nicht:
Malzbier ist besser
als Schäksbier.
Zwischen Leber und
Milz paßt immer noch ein Pilz
oder gar:
Ich trinke Jägermeister.
Weshalb? Mir fehl tder Scheibenkleister!
Der
Werbespruch der Beklagten zielt vielmehr schon vom Wortlaut her imperativ
darauf ab, daß ein Mensch namens "Bester" ihr Gebräu trinken
soll. In diesem Zusammenhang hat das Gericht es allerdings noch nie recht
verstanden, warum die Beklagten ihre Werbung auf den Familiennamen "Bester"
beschränkt, von dem im ........ Telefonbuch für Köln nur
4 Männer, aber keine einzige Frau verzeichnet sind (vgl. Telefonbuch
11 der DBP, 1984, S. 93, 2. Spalte von rechts). Insgesamt jedenfalls könnte
die Beklagten mit einer gewissen Berechtigung ihrem Kutscher entgegenhalten,
daß "dasjenige Bier, das nicht getrunken wird, seinen Beruf verfehlt"
(Abgeordneter Alexander Meyer am 21.1.1880 bei der Beratung des Gesetzentwurfs
betreffend die Steuer vom Vertriebe geistiger Getränke). Die von der
Beklagten vertriebene Getränkeart vermag, insbesondere zur Winterszeit,
wie das Gericht aufgrund eigener Sachkunde feststellen konnte, ohne daß
die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Alkoholfragen notwendig
gewesen wäre, durchaus auch anstelle von Kaffee eine gewisse wärmende
Wirkung zu entfalten, wobei allerdings rechtlich ein mäßiger
Gebrauch anzuraten ist. Die alte Verkehrsregel nämlich
"Wenn die Kutscher besoffen sind, laufen die Pferde am besten"
(vgl. Simrock, Nr. 7861a),
kann heute rechtlich nicht mehr uneingeschränkt Gültigkeit beanspruchen.
Auch wenn es für Kutscher noch keine ausreichenden wissenschaftlichen
Unterlagen für die Feststellung von Promillegrenzwerten gibt (Jagusch-Hentschel,
§316 StGB Rdnr. 18), können diese bestraft werden (wenn auch
nicht ihres Führerscheins verlustig gehen), wenn sie nachweislich
alkoholbedingt fahruntüchtig ein Pferdefuhrwerk führen. Zum Führen
eines Pferdefuhrwerkes gehört dabei im Rechtssinne nach herrschender
Meinung "die Ausübung der für die Fortbewegung wesentlichen Verrichtungen,
wie Zügelführung und Betätigung der Bremsen, aber auch die
Benutzung der Peitsche und die typischen Zurufe zur Einwirkung auf die
Pferde" (Hentschel-Born, Trunkenheit im Straßenverkehr, 3. Aufl.
(1984), Rdnr, 321; gemeint sind offenbar "Hüh" und "Hott"). Wenn man
dem Gebräu der eigenen Brauerei diensteifrig zugesprochen hat, könnte
es daher möglicherweise geraten sein nach dem Motto
"Das Pferd ist klüger als sein Reiter"
(Simrock, Nr. 7868), den Zügel völlig schleifen zu lassen, wenn man es nicht von vornherein vorzieht, hinten auf den Wagen zu kriechen. Denn:
"Wer kriecht, kann nicht stolpern"
(alte Lebensweisheit). Allerdings
muß man sich dann "gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen
besonders sichern" (§ 22 StVO).
Auch die Rechtsposition des Beikutschers bietet in dieser Lage einige Vorteile.
Wer nämlich an den oben erwähnten typischen Zurufen sich lediglich
beteiligt, um die Pferde anzutreiben, soll noch nicht an der verantwortlichen
Lenkung des Fuhrwerkes teilnehmen (so Hentschel-Born, Rdnr. 321 mit Hinweis
auf OLG Hamm, VRS 19, 367). Eine allgemein verbindliche Bier-Kutsch-Regel
läßt sich jedoch nicht aufstellen. Deshalb weiß man auch
von vornherein nie so genau, wie die Gerichte entscheiden. Eher wäre
ganz allgemein auch für Kutscher ein komplettes Jurastudium der Trunkenheit
im Straßenverkehr zu empfehlen, bevor sie sich in den juristischen
Fallstricken des eigenen Zügels verfangen. Denn:
"Wer zwei linke Hände hat, sollte die Rechte studieren"
(Sponti-Spruch).
Anläßlich des hier zu entscheidenden Falles bleibt nicht zuletzt
mit Betrübnis festzustellen, daß die Gleichberechtigung der
Tiere untereinander in der juristischen Fachliteratur noch nicht hinreichend
Berücksichtigung gefunden hat. Insbesondere das Rindvieh wird von
den Autoren, wie die folgende Auswahl beweist, offensichtlich bevorzugt.
Das kann aber rechtlich fürderhin nicht hingenommen werden. Der weiblichen
Form dieser Spezies ist sogar nach Heinz Erhardt mit ein eigener Buchstabe
im Alphabet gewidmet:
"Die Q ist allgemein
betrachtet,
derart beliebt und
auch geachtet,
daß einst ein
hochgelahrter Mann,
für unsere Q
das Q ersann"
(Das große
Heinz-Erhardt-Buch, 12.Aufl .(1970),S.66).
Des weiteren wird das Rindvieh von Eugen Roth verherrlicht:
"Der Stier bemüht sich nicht wie Du, oft hoffnungslos um eine Kuh" (das Eugen-Roth-Buch, 1966, S.135).
Demgegenüber ist das folgende Nilpferd in der Literatur völlig vereinsamt:
"Das Nilpferd trabt
herum im Nil
und hätte gerne
Eis am Stiel.
Jedoch-damit verlangt's
zuviel."
Das Brauereipferd ist in der Fachliteratur, soweit ersichtlich, bislang überhaupt noch nicht gewürdigt worden, obwohl schon sein schöner Rücken sowie auch die von ihm gezogene Last einiges Entzücken verdient hätte.
"Das Sesterpferd heißt Sesterpferd weil's in die Südstadt sich verfährt",
vermag in diesem Zusammenhang noch nicht völlig zu befriedigen.
Trotz der offensichtlichen rechtlichen Bevorzugung der Kuh kann das Gericht der Beklagten nicht empfehlen, ihr Fuhrwerk auf den Kuhbetrieb umzustellen. Einmal ließ sich auf einer Konferenz
"sämtlicher zivilisierter Nationen Europas, sowie Bayerns"
(Ludwig Thoma) eine Verordnung zur Einführung eines allgemeinen Kuh-Bier-Kutschenbetriebes politisch nicht durchsetzen. Die Beklagte würde sich auch weiter durch die Benutzung von Milchkühen für ihre Werbung sozusagen selber Konkurrenz machen. Denn:
"Zum Rindviehstamm gehört die Kuh, ein End macht Milch, das andere Muh"(Ogden-Nash),
was sich vom Pferd nicht ohne weiteres sagen läßt.
Schließlich sprechen auch einige Bedenken gegen die Verkehrstauglichkeit und Verkehrsgängigkeit des Rindviehs insgesamt. Einmal bleibt ein Ochse vor jedem Berge stehen (Simrock, Nr. 7631). Es weist zwar weiter mehr als die erforderliche Zahl von "Einrichtungen für Schallzeichen" auf. Er besitzt nämlich zwei Hupen bzw. Hörner (§ 55 StVZO). Diese sind jedoch nicht funktionstüchtig:
"Ein jeder Stier
hat oben vorn
auf jeder Seite
je ein Horn;
doch ist es ihm
nicht zuzumuten,
auf so'nem Horn
auch noch zu tuten.
Nicht drum, weil
er nicht tuten kann,
nein, er kommt
mit dem Maul nicht dran" (Heinz Erhardt, S. 89).
Daher
ist kein echtes Bedürfnis erkennbar, das Rindvieh im Straßenverkehr
zu vermehren. Die Einführung einer allgemeinen Betriebserlaubnis für
Kühe ist daher bislang weder vom Bundesminister für Verkehr noch
vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
ernsthaft in Erwägung gezogen worden, obwohl letzterem selbst seine
Gegner ein negatives Verhältnis zu Ochsen und Kühen nicht nachsagen
können ... .
Der vorliegende Fall beweist auch, daß die Pferde der Beklagte trotz
ihrer äußerlich robusten Statur innerlich nicht einer gewissen
Sanftmut im Verkehr entbehren. Sie sind nämlich mit dem Auto der Klägerin
einigermaßen zartfüßig umgegangen. Das Ergebnis ihrer
Beinarbeit ist jedenfalls nach den Erfahrungen des Gerichts relativ preisgünstig
ausgefallen.
Rechtlich bestehen also letztlich keine durchgreifenden Bedenken dagegen,
daß die Pferde der Beklagten, wenn auch offenbar weniger von Ben
Hur oder gar vom Teufel gelenkt als von ihrer eigenen Erfahrung, weiterhin
ihre Touren durch die Kölner Stadtteile ziehen. Wenn sie dabei ab
und zu ein Auto eintreten, so erfreuen sie sich vielleicht gerade dadurch
der Sympathie bestimmter Wählerschichten (vgl. dazu die Umfrage des
Forsa-Instituts zur Verdrängung der Autos aus dem Kölner Zentrum,
Kölner Stadt-Anzeiger v. 15./16.9.1984). Für die übrige
Bevölkerung wird solches Verhalten neben einer alsbaldigen Zahlung
des Schadens durch die Beklagten insbesondere dadurch aufgewogen, daß
die Pferde sehr umweltfreundlich sind. Das beweist schon die Tatsache,
daß selbst die derzeitige Bundesregierung die Einführung eines
Abgas-Katalysators für Pferde nicht in Erwägung zieht. Sie hätte
auch ökologisch wie ernährungspolitisch nur das unerwünschte
Ergebnis, daß unsere Möschen (Spatzen) noch mehr als bisher
auf manche warme Mahlzeit verzichten müßten (vgl. dazu Sommer,
Traktoren mit Ohren, in: Die Tage vergehen, 1972, S. 133).
Die Beklagte möge also die Blötsche (= Eindellungen) am Fahrzeug
der Klägerin bald möglichst bezahlen. Weil die Post heute ja
bekanntlich nicht mehr so schnell ist wie früher, hätte es durchaus
seine Vorzüge, wenn das Geld mit Hilfe der Bierkutscheder Beklagten
zur Klägerin transportiert würde. Rein vorsorglich wäre
jedoch dabei zu empfehlen, daß diesmal der zweite Kutscher mitfährt,
weil das rechte Pferd das Auto der Klägerin möglicherweise wiedererkennt.
Ob auf dem Fuhrwerk dabei diesmal ausnahmsweise ein volles Fäßchen
mitgeführt wird, sozusagen als Schmerzensgeld für die Beulen,
bleibt allerdings dem freien Ermessen der Beklagten überlassen. Mit
einer entsprechenden Verurteilung würde das Gericht seine Befugnisse
überschreiten, weil die Klägerin keinen entsprechenden Antrag
gestellt hat (vgleiche dazu § 308 ZPO). Desgleichen kann das Gericht
die Frage nicht entscheiden, ob die Beklagte die Schadensersatzsumme als
Werbungskosten von der Steuer absetzen kann.
Zusammenfassend ließe sich sagen:
"Es war ein Mond nach
Sylvester,
da stapften die Pferde
vom Sester
verwirrt durch des
Kutschers Menkenke
im Süden von
Schänke zu Schänke:
Der trank nämlich
Kaffee statt Sester.
Der Regen ward zwischendurch
fester,
die Pferdehaut folglich
durchnäßter,
weshalb dann ein
Pferd mit der Pfoten
ein Auto, das dastand
getroten.
Wer ruft da: Tritt
fester mein Bester!?"
AG Northeim, Urteil vom 1995-10-02; 3 C 420/95 (ausführlich beschrieben in: NJW 1996, 1144 ff)
Tatbestand: Der Kläger beruft sich auf einen Schadensersatzanspruch und trägt dazu folgendes vor: Am Sonntag, den 11.9.1994 sei es geschehen, daß sich eine Kuh des Beklagten verselbständigt hatte und in der Gemarkung sichtlich doch mehr oder minder verstört herumgeirrt sei. Es habe sich um eine schwarzbunte Kuh gehandelt. An diesem bewußten Tage sei sei der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau in seinem PKW den Rübenschnellweg gefahren. Sie hätten nirgendwo angehalten und ihren im PKW mitgeführten Schäferhund in der Gemarkung ausführen wollen. Unterweghs seien sie auf die oben schon erwähnte Kuh gestoßen. Diese hätte es sich am Wegesrand bequem gemacht, d.h. sie habe sich hingelegt. Für den Kläger und seine Ehefrau sei sofort klar gewesen, daß diese Kuh nun zwar nicht herrenlos, wohl aber ihrem Herrn offenkundig davongeeilt gewesen sei. ..... Der Kläger sei sich im klaren darüber gewesen, daß er zusammen mit seiner Ehefrau, noch dazu gewissermaßen belastet durch seinen im Inneren des PKW sitzenden Schäferhund, zunächst nichts würde ausrichten können. Der Kläger sei daher mit dem PKW zurück nach E. gefahren. Dort sei er zunächst auf den Bauern Ko getroffen. Diesem habe er von seinem "Fund" berichtet. Bauer Ko habe beizusteuern gewußt, daß eine Kuh in der Gemarkung schon am Samstag gesehen worden sei. Ihm, K, würde die Kuh nicht gehören. Weitere Erkundigungen des Klägers nach dem Eigner der Kuh in E. seien ergebnislos verlaufen. Der Kläger habe daraufhin die Polizei angerufen und dieser sein sonntägliches beunruhigendes Ereignis von der am Wegesrand sich selbst überlassenen Kuh berichtet. Die Polizei habe ihm telefonisch empfohlen, daß er doch so freundlich sein möge, nach Möglichkeit das Tier dingfest zu machen, weil dieses Tier einen Gefahrenherd bilde. ...... Der Kläger jedenfalls habe sich gegenüber dem Ansinnen der Polizei nicht verschlossen gezeigt. Die Polizei, mit der er einen Treffpunkt in der Gemarkung vereinbart hatte, habe versprochen, alsbald zu erscheinen.
In E. habe der Kläger bei dem ihm bekannten K. eine Kuhkette organisiert. Mit dieser Kuhkette sei er zurück in die Feldmark gegangen, um die streunende Kuh gewissermaßen dingfest zu machen. Nach ca. einer halben Stunde hätten sie das Tier unweit der Stelle gefunden, wo es zuvor der Kläger mit seiner Ehefrau gesehen hatte. Es sei nun nicht so einfach gewesen, die Kuh zu bändigen. Schließlich sei es ihnen doch gelungen. Die Kuh sei mit vereinten Kräften an die Kette gelegt und die Kette am PKW ... befestigt worden. Alsdann habe man mit dem PKW samt der hinten angeketteten Kuh, wie auch unter Zuhilfenahme menschlicher Schubkraft - das Anschieben einer sich weigernden Kuh müsse auch gelernt sein - den Feldweg in Richtung E. zurückgelegt, wo man erfreulicherweise ohne wesentliche Zwischenfälle den Hof des Bauern K erreicht habe. Der Kläger habe nun gehofft, die inzwischen ihm schon lästig gewordene Kuh loszuwerden. Leider habe der Landwirt K in seinen Stallungen keinen Platz mehr frei gehabt. Auch andere in E. angesprochene Landwirte hätten sich leider unkonziliant gezeigt. Er habe zunächst nicht gewußt, was nun mit der Kuh geschehen sollte. Niemand habe ihm sagen können, wer denn nun der Besitzer des Tieres gewesen sei. ..... Die Kuh sei zu diesem Zeitpunkt immer noch an seinem Fahrzeug befestigt gewesen. Man habe sich schließlich dahingehend geeinigt, daß die Kuh vorübergehend erst einmal auf einer nahe der Scheune des Landwirts K gelegenen Rasenfläche angepflockt werden könne. Sie hätten allerdings vergessen, die Kuh rechtzeitig in die Planung mit einzubeziehen. Die Kuh habe etwas dagegen einzuwenden gehabt. Es habe den Anschein erweckt, als ob sich der Kuh natürliche Ängste bemächtigten. Als jedenfalls der Zeuge Ka die Kuh vom Fahrzeug des Klägers in der besten Absicht zu dem aufgezeigten Zwecke habe abbinden wollen, habe diese sich plötzlich wie toll gebärdet. Sie habe ihren Kopf und Oberkörper wild bewegt und mit ihren Hufen in Richtung des Zeugen K. geschlagen, der sich man gerade noch in Sicherheit habe begeben können. Der PKW des Klägers indessen sei den überraschenden Angriffen der Kuh ausgesetzt worden und habe einiges ertragen müssen. Der PKW .... sei dabei an einigen Stellen eingebeult worden. Damit sei für den Kläger dieser Sonntag "gelaufen" gewesen. Zwar sei es dann noch mit vereinten Kräften gelungen, die Kuh, wie ursprünglich beabsichtigt, auf eine nahegelegene Wiesenfläche zu verbringen und dort auch festzumachen. Kurz danach sei die Polizei auf der Bildfläche erschienen, die ja ihre Hilfe zugesagt hatte. Aufgrund einer im Ohr der Kuh befindlichen Ohrenmarke habe man den Beklagten als Halter der Kuh ermitteln können. Er, der Kläger habe dem Beklagten gegenüber seinen Schaden angemeldet. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten weigere sich doch, seinen Schaden auszugleichen. Lediglich habe die Versicherung den PKW des Beklagten (?) nach diesem Vorfall begutachten lassen. Aufgrund der Schadensschätzung betrage der Schaden am PKW ... 1187,98 DM. Mehr wollte der Kläger auch nicht geltend machen, obschon er, wie er meint, dazu berechtigt sei. Man müsse auch einmal dran denken, daß ihm die sonntägliche Freude jedenfalls für den Rest des Tages gänzlich vergrellt gewesen sei; ....
Entscheidungsgründe:
Wie man es auch dreht und windet,
die Klage, sie ist nicht begründet.
Zwar hat der Kl., wie man sieht,
sich redlich um die Kuh gemüht.
Nun ist jedoch in dem Geschehen
nicht zu erkennen und zu sehen,
was der Jurist Geschäfte nennt,
die ohne Auftrag man auch kennt,
wenn sie geführt von fremder Hand,
Gefahr zu bannen, die bekannt
(§§ 677, 680 BGB).
Der Tatbestand läßt deutlich werden,
man macht sich selber oft beschwerden.
Eine Kuh am Wegesrand,
wiederkäuend sich vergnügend,
sonntäglichen Frieden liebend,
wird vom Kl. hier verkannt.
Wo ist die Gefahr ersichtlich,
die der Kl. hier gerichtlich
festzustellen sich bemüht?
Ach, es ist ein altes Lied!
Die Polizei war informiert,
nur kurzfristig nicht orientiert,
sie hätte aber unumwunden
die Kuh am Wegesrand gefunden,
und Rat gewußt, wie man das Tier
befrieden kann im Felde hier.
Warum nun PKW und Kette,
warum des Schiebens große Müh?
Dabei gibt es doch ganz nette
Transportgeräte für das Vieh.
Die Kuh, vielleicht mit Namen Liese,
träumte noch von jener Wiese,
wo sie der Kläger aufgespürt,
nun fremdem Hofe zugeführt.
"So geht mein Herr nicht mit mir um"
macht deutlich sie dem Publikum,
das nun auf Landwirt K. Hofe
versammelt ist mit Knecht und Zofe.
Sie ist verschreckt, geschockt, verstört
und reagiert, sie ist empört.
Nur deshalb regt sich Kopf und Klaue,
die Kuh hat Angst, daß man sie haue.
Denn alles, was bisher geschehen,
es war nicht gut, es war nicht schön.
Wer kennt die Psyche einer Kuh,
wenn sie aus sonntäglicher Ruh'
auf einen fremden Hof gebracht,
ja, wer kennt da des Rindviehs Macht.
Sie spürte, wie die fremden Stimmen
in ihr Kuhgemüt eindringen,
sie fürchtete nur um ihr Leben,
dies muß man doch der Kuh vergeben!
Deshalb die Tritte und das Weh
am frischpolierten PeKaWe.
Der Kläger hätte nichts verbockt,
hätt' er die Kuh dort angepflockt,
am Wegesrand, am Wiesenrain,
des Nachmittags im Sonnenschein.
Sein PKW im alten Glanz
wär nicht verbeult, er wäre ganz.
Der Kläger hat, wie'soft passiert,
ein wenig überreagiert.
Er hat sich sicher gut bedacht,
als er die Kuh ins Dorf gebracht.
Doch tat ihm dieses gar nichts nützen,
er bleibt jetzt auf dem Schaden sitzen
und muß, das bleibt auch ohne Fragen,
für diesen Fall die Kosten tragen
(§ 91 ZPO).
Der Kosten wegen, wie sich's frommt,
vorläufig die Vollstreckung kommt,
wenn der Beklagte seine Kosten
zusammenstellt als offene Posten.
Auch wenn's den Kläger nicht ergötzt,
geschrieben steht dies im Gesetz
(§ 708 Nr. 11 ZPO).
AG Oldenburg vom 16. März 1987, ( 3 C 443/86 ) SchlHA 1987, 115, auch bei Beaumont in NJW 1989, 373.
Tatbestand:
Die
Klägerin liebt Schweinebraten -
besonders
wenn er billig ist -,
drum
hat der Onkel ihr geraten:
"Kauf
dieses süßes Ferkelchen
von
mir für hundert Märkelchen -
wenn
das nicht superbillig ist! -
ich
mäste es im Koben hier
und
du ersetzt das Schrotgeld mir!"
Der
Freund, befragt, hälts auch für billig
und
einen guten Tip fürwahr,
und
ohne murren zahlt er willig
zweihundert
Mark gleich schon in bar.
Das
Ferkelchen bleibt lange klein,
will
garnicht gerne schlachtreif sein,
statt
nur vier Monat, wie gedacht,
benötigt
es beinahe acht.
Ums
Schrotgeld nun für diesen Braten
in
man sich in die Haar' geraten.
Fürs
Angebot, das sie gemacht,
hat
sie der Onkel ausgelacht:
"Noch
zwanzig Mark, das reicht nicht aus,
dann
bleibt das Schwein bei mir im Haus.
Ich
werd es für mich selber schlachten
und
in die Tiefkühltruh verfrachten!"
So
spricht der Onkel der besagte,
im
Rechtsstreit nun der Beklagte.
Gesagt
getan, das fette Schwein,
paßt
grad noch in die Treuhe rein!
Die
Klägerin nun voller Groll,
beantragt:
Der Beklagte soll
ihr
gutes Geld ihr wieder geben,
nachdem
das Schwein nicht mehr am Leben!
Doch
der Beklagte wendet ein:
"Die
Klag wird abzuweisen sein.
Den
Preis hat mir der Freund entrichtet
und
ihm allein bin ich verpflichtet,
und
außerdem rechne ich auf
mit
meinem Schaden aus dem Kauf!
Viel
Arbeit und der Schlachterlohn,
das
kost zweihundert Märker schon."
Von
all den Zeugen, die gekommen
hat
das Gericht nur drei vernommen.
Sie
wußten alle gut Bescheid
und
dienten der Gerechtigkeit.
Entscheidungsgründe:
Lang
dacht' ich nach und angespannt
und
hab' alsdann für Recht erkannt:
Zur
Hälfte ist wohl gerade eben
dem
Klagantrag hier stattzugeben.
Die
Klägerin war mit dabei
bei
Schweinekauf und -mästerei,
die
Geldhingabe nur allein
kann
doch wohl nicht entscheidend sein.
Es
muß ihr unbenommen bleiben
das
Geld nun wieder einzutreiben ( § 428 BGB).
Sie
hat ja auch ein Recht darauf,
weil
er erfolglos blieb, der Kauf ( § 812 BGB ).
Doch
dem Beklagten umgekehrt ist es mit Recht dann nicht verwehrt,
zu
rechnen auf mit dem Verluste,
den
er dabei hinnehmen mußte:
denn
Fleischbeschau und Schlachterkosten
das
sind ja wohl die beiden Posten,
die
eigentlich und immerhin
bezahlen
müßt die Klägerin.
Hätt'
die vertragspflicht sie gewahrt
dann
hätte er das Geld gespart.
Weil
keine hat gewonn' von beiden
drum
haben - das ist einzusehn -
sie
beide auch gleich stark zu leiden
und
für die Kosten einzustehn.
An
das Gericht zahlt jeder zwar
die
Hälfte nur von den Gebühren,
doch
seinem Anwalt -das ist zu spüren -
zahlt
jeder selbst das volle Honorar ( § 92 ZPO ).
So wurde
aus dem Ferkelchen
für
ach nur hundert Märkelchen
- so
billig sollt es sein -
ein
furchtbar teures Schwein!
Und
die Moral von der Geschicht:
Um
Kleinigkeiten streit' man nicht,
zieh'
jedenfalls nicht vor Gericht!
Das
gilt nicht nur in diesem Fall,
das
gilt beinahe überall.
Sonst
kann Gerechtigkeit auf Erden
ganz
unerfreulich teuer werden!
Ambtsgericht Schoeneberg 16 D 370/89 (ausführlicher in NJW 90, 1972)
IM NAMEN DES VOLCKES
ich verkuendt, in dem rechtsstreyt, wo die parteyen sind, A M, 1000 Berlin, als verfuegungsclaegerin, als procuratores sie sich die advocati B., 1000 Berlin, gewinn, gegen C .... 1000 Berlin, der verfuegungsbeclagten, streytent mit den advocati D ... 1000 Berlin, den unverzagten: als inhaber der abtheylung 16 am Schoeneberger Ambstgericht, krafft meines ambtes un meiner pflicht, auff die muendlich verhandlung vom 14ten Juley des 1989ten A.D., fuer recht ich folgendes erseh:
1. Unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 26.8.1989 wird der Antrag
auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.3. .........
Eyn kurzweilig spil von zwo fraw'n
die sich vor gericht thun haun
und dorch merer hauffen coth
kament in die hoechste nothWer auf dem lande oder in der stadt
eynen hund zu halten hat,
der sey wol darauff bedacht,
daß das thier keyn unru macht,
wer aber hierzu nicht bereyt,
der hat nur groz schad und leyt.Erzelen will ich Iu drumb von zwo frawen,
die dorch einen ungezognen hund,
zerstrittent warn zestund,
daß Ir dran kunnent wol erschawen,
wie obgemelte ler wuerckt um,
in eyenen feyn exempulum.Die parteyen wonent als mieter in eym hauß,
die claegerin under der beclagten,
mit zween nachbaurten gaerten,
zu den fuert eyn terassen naus;
die gaerten geschiedent dorch eyn leyn zaun,
die terassen gemeynsam genuczet von den frawn.Die clag'rin eynen hund sich haelt,
der bar der czwenge dieser weld,
nit wissend, was ist meyn und deyn,
kert in den garten der beclagten eyn,
uber den zaun und die terassen,
wie es im grad wol thett passen.Das thier duencket zu haben eyn kunstsinn,
gleychsam als sey es Joseph Beus,
jedtags schaffend etwas neus,
pfercht es seyne merdrums hin,
braun, groz und voller dufft gar schoen,
hat die nachbaurin eyn denckmal ste'n.Doch uber kunst seyt alter zeytt,
die weld, die stet im widerstreyt,
die beclagte hier nun voll verdruß,
emfuendet dis als aegernuß;
und eynen hoehern zaun - anstat des alten- sie setzen laeßt,
der theylet garten und terassenpodest.Die parteyen lerer sind,
und lerer habent immer recht,
wenn aber zween irer andrer meynung sind,
so geht das leyder schlecht,
drum suchent sie die weysheyt bey gericht,
auff daß es eyn gut urtheyl ticht.Denn we uber alles entscheyden thett,
von den er keyn ahnung hett,
der ist grad der richtig man,
der dise sach entscheyden kann.
un wer im staate hat ein ambt,
der hat dazu auch den verstandt.Die claegerin eyligt undersaget haben will,
- von ires hundes unthat sie schweygt fein still -,
daß die beclagte ein' zaun zyhen lasst,
der mit irem willen paßt,
und das gericht dorch beschluß zestund,
das begehrt' verbot thett kund.Die beclagte hatt dem widerseyt,
die claegerin will,
daß der beschluß so bleybt,die beclagte antraegt,
disen wieder zu cassirn
und die clage abzuschmiern.in behuf des weytren parteyengeczaenck
man den blick in die acten lenk.Und das gericht allhier spricht,
die clagerin enhat den anspruch nicht.Die beclagte zwar mit fuersatz stoert,
den besitz, der auch der claegerin gehoeret,
an der terassen und dem zaun,
so daß die beclagte nach acht sechs eyns BGB muß in abbaun,
ganz gleych ob's zerecht oder unrecht geschicht,
auch mit erlaubnuß des vermieters darf man enstoeren nicht.Jodoch in acht funf neun BGB es heyßt,
wenn ein hund in nachbaures garten scheyßt,
so darff sich diser des erwern,
denn dis thett in im besitze stoer'n,
und dar der mittel wuerckung nuczen,
die im in besitz thun schutzen.Die beclagte also eynen zaun darff zyhen lan,
uber den der hund nicht springen kann,
und dabey den alten abbaun,
damit der neu erstellte zaun,
nit alleyn auf irem grundstueck steh,
und ir eyn stueck besitz abgeh.Die clag'rin sprach nun zu beclagten keck:
"Kümmere Dich um Deinen eigenen Dreck!"
Jedoch sind des boesen hunds merdrums,
die fruechte ires eygentums,
un g'hoeren nach neun funf drei des BGB,
dem, dem das eygen an dem hund zusteh.Auch wenn die clagerin dise nit will haben,
zudem sich deroselben derelinquiriert,
indes die beclagte die untaht fotographiret,
dise weret sich solcher gaben,
so daß weder eigen noch besitz,
die beclagt' sich hier ersitz.Und die moral des spils nun werd kund,
wer sich haltet eynen hund,
der muß in gar wol erziehn,
und auch reychlich gassi gehn,
dann wird das thier verrichten seyn gechefft,
wo es nit den andren nachbaurn trefft.Der costenausspruch folgt, ich meyn's
aus der ZPO neun eyns,
und damit die beclagt' in auch executieren,
thu ich aus der ZPO 708 nummero 6 und 711 satz 1 citieren,
dieses urtheyl ward deticht,
von Richter Rittner bei Schoenebergens Ambtsgericht.Berlonina, 14um Julii A:D: MCMLXXXIX
Rittner
manu propria
iudex apud praeturam Schoenebergensis
( aus : "Bremer Nachrichten"; 1981-10-11 )
FLENSBURG (dpa, ap) Ein "Pharisäer", das norddeutsche Nationalgetränk aus Kaffee, Rum und Schlagsahne, muß mehr als zwei Zentiliter (cl) Rum enthalten, da er sonst "fade und ausdruckslos" schmeckt. Das entschied am Freitag ein Flensburger Amtsrichter. Er wies die Klage eines Gastronomen aus Glücksburg an der Ostsee gegen einen Gast ab, der zwei bestellte "Pharisäer" nach dem ersten Schluck als zu "dünn" empfunden und nicht bezahlt hatte. Dem Urteil im Verfahren um eine Rechnung über stolze sieben Mark kommt nach Auffassung des Richters "hohe Bedeutung für die Region" zu.
Zu
dem Prozeß war es gekommen, weil ein Zahnarzt mit seiner Frau nach
einem langen Winterspaziergang im vergangenen Jahr in ein Lokal auf der
Glücksburger Halbinsel Holnis eingekehrt war, um sich bei einem
"Pharisäer nach Originalrezept" wieder zu erwärmen. Dabei handelt
es sich um ein Getränk, das zu ersten Mal anno 1872 bei der
Kindstaufe im Hause des Peter Georg Johannsen auf Nordstrand gereicht worden
sein soll. Bei dieser Taufe -so heißt es- war bereits
stundenlang wegen nicht endender Anwesenheit des Herrn Pastor nur
heißer Kaffee getrunken worden und sonst nichts.
Daraufhin wurden
allen Gästen -mit Ausnahme des geistlichen Herrn - Tassen
mit Kaffee und reichlich Rum serviert. Um den Schnapsgeruch zu verbergen,
erhielt jede Tasse noch eine dicke Haube aus Schlagsahne. Der rasch steigende
Alkoholpegel führte schließlich zu einer Tassenverwechslung,
und der Inselpfarrer kam hinter das Geheimnis. "Oh, ihr Pharisäer"
soll er gerufen haben- womit das Getränk seinen Namen , jedoch noch
keine verbindliche Angabe über die erforderliche Rummenge hatte.
"Ein guter Schuß
Rum" - exater war die Überlieferung nicht. Doch in Schleswig-Holstein
bürgerte sich ein, daß "ein guter Schuß" Rum die
Menge ist, die aus der Flasche fließt, wenn man "einundzwanzig,
zweiundzwanzig" zählt. Zurück zum durchgefroreneen
Zahnarztehepaar. Es hatte "Pharisäer" mit zwei cl Rium
erhalten und sich aus Protest gegen das angeblich fade Getränk
geweigert, die Zeche zu zahlen. Der Gastwirt zog vor Gericht.
Im Juni war die
erste Runde vor einer Zivilkammer [??] des
Flensburger Amtsgerichts. Ein sachverständiger Zeuge der Rum-Branche
verneinte die Frage nach einem exaten Maß, erinnerte aber an die
"Üblichkeit" des guten Schusses - und den erhalte man, wenn
man die Rumflasche nach unten halte und "einundzwanzig, zweiundzwanzig"
zähle. Die Menge, die dabei entströme, betrage rund vier cl.
Der Richter hatte
sich daraufhin in der vorigen Woche bei einem Ortstermin in einem neutralen
Restaurant in Glücksburg von der Qualität eines "Pharisäers"
überzeugt. Zusammen mit dem Protokollführer, einem Referendar,
sowie den Prozeßbeteiligten, ließ sich der Amtsrichter
wechselweise "Pharisäer" mit zwei Zentilitern und der doppelten
Menge Rum servieren. Der Richter war eigens mit einem Taxi zu der alkoholischen
Probe angereist.
Das Amtsgericht
begründete jetzt seine Entscheidung damit, daß der ausgeschenkte
"Pharisäer", der lediglich zwei cl Rum enthalten hatte, "erheblich
mangelhaft" gewesen sei. Der Gast sei zu Recht von dem Vertrag zurückgetreten.
Eine Täuschungshandlung des Beklagten liege nicht vor. Die Klage wurde
kostenpflichtig abgewiesen
( Aktenzeichen:
63 C 84/81 ).
Allerdings:
Eine genaue Vorschrift, wieviel Rum denn nun mindestens in einen
"Pharisäer" gehört, wurde von Richter Peter Jacobsen mit dem
Urteil nicht erlassen. Präsident Kurt Grün vom Bundesverband
der Spirituosenindustrie: "Ein weiser Richterspruch."
Landgericht
Zwickau
6 S 23/02 LG Zwickau
4 C 1419/01 AG Plauen
Verkündet am: 30. 5. 2002
Urk. beamt. d. Geschäftsst.
In dem Verfahren
1.) Klägerin1
-Klägerin zu 1/
Berufungsbeklagte-
2.) Kläger2
-Kläger zu 2/
Berufungsbeklagter-
Prozessbevollmächtige zu 1, 2: Rechtsanwälte R
Beklagter
-Beklagter /
Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X
erlässt das Landgericht Zwickau - 6. Zivilkammer - durch Vors. Richter am Landgericht VR, Richter am Landgericht RLG und Richterin am Landgericht RiLG aufgrund der mündlichen verhandlung vom 30. 5. 2002 folgendes
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Plauen vom 21. 12 2001 (Az: 4 C 1419/01) wie folgt
Der Beklagte wird verurteilt, es auf seinem Grundstück, Flurstück 9 der Gemarkung GGGGG Nr. 7, hhhhhh, und zwar zwischen den Wohnhäusern der Parteien, zu unterlassen, Hühner im Freien zu füttern. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben
- Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.022,58 Euro (=2.000,00 DM)
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der unter Ziffer 1. des Urteilstenors ausgewiesene Unterlassungsanspruch der Kläger folgt aus § 1004 Abs. 1 BGB. Ein weitergehender Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch ist nicht gegeben.
1. Wie vom Amtsgericht zutreffend festgestellt, haben die Kläger gegenüber dem Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB einen Anspruch darauf, daß der Beklagte die Fütterung seiner in Nähe der Grenze zum klägerischen Grundstück gehaltenen Hühner im Freien unterläßt.
In Übereinstimmung mit dem Vortrag des Beklagten ist es zunächst nicht zu beanstanden, daß dieser auf seinem im ländlichen Bereich gelegenen Grundstück Hühner unter Zurverfügungsstellung eines Hühnerhauses im Freien hält und diese außerhalb der Hühnerherberge im Freien verköstigt. Indes geht vorliegend von der Fütterung der Hühner des Beklagten unter freiem Himmel eine Beeinträchtigung für das klägerische Grundstück aus, so daß der Beklagte diese Form der Verpflegung seines Ferderviehs zu unterlassen hat.
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme blieb nämlich die Fütterung der Hühner im Freien einen Großteil der Spatzen der Gemeinde G. nicht verborgen, welche sich nunmehr regelmäßig als ungebetene Gäste den Hühnern hinzugesellen und hierdurch bedingt sowie durch eine Hecke der Kläger begünstigt seitdem das unmittelbar angrenzende klägerische Grundstück in großer Zahl besetzt halten. Insoweit der Beklagte in II. Instanz die Spatzen zahlenmäßig in Streit stellte, wird die numehr als überdurchschnittliche Anzahl dieser gefiederten Zeitgenossen durch die von den Klägern vorgelegten Lichtbilder belegt. Danach sind selbst bei zurückhaltender Zählung mindestens 75 Spatzen in Eintracht beieinandersitzend auf dem Dach des klägerischen Hauses auszumachen. Überdies lassen auch die auf den Lichtbildern der Kläger dokumentierten erheblichen Schäden und Verunreinigungen nicht nur auf ein nicht tolerierbares Verhalten dieser Vögel, sondern auch auf eine große Heerschar schließen. Daß dieses ohne jeden Zweifel störende und sogar zur Übelkeit des klägerischen Hundes führende Spatzenvolk dadurch angelockt wurde und wird, daß der Beklagte seine Hühner im Freien füttert, hat der sachverständige Zeuge SZ überzeugend bekundet. Der Beklagte hat diese Form der Fütterung seiner Hühner daher zu unterlassen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die vom Amtsgericht zu recht bejahte Wiederholungsgefahr nicht dadurch entfallen, daß der Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits die Fütterung seiner Hühner in das Hühnerhaus verlegt hat. Denn eine wie hier zu bejahende Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums birgt die Vermutung der Wiederholungsgefahr in sich, an deren Widerlegung erhebliche Anforderungen zu stellen sind. Allein die unter dem Druck des Rechtsstreits geänderte Verhaltensweise des Beklagten genügt dem nicht (vergleiche Palandt/Bassenge 61. Auflage § 1004 Rn. 32).
Schließlich ist der somit gegebene Unterlassungsanspruch der Kläger auch nicht verwirkt. Zwar hält der Beklagte bereits seit geraumer Zeit verschiedene Hühner. Indes hat dieser unbestritten seine Hühnerhaltung im Sommer 1999 auf seinem Grundstück in Richtung des klägerischen Nachbargrundstücks verlegt und ist erst seit diesem Zeitpunkt das nachhaltige interesse der Spatzen an dem vom Beklagten im Freien verteilten Hühnerfutter hervorgerufen worden.
2. Zu einer dauerhaften Beseitigung seiner offenen Hühnerhaltung ist der Beklagte allerdings nicht verpflichtet.
Wie bereits ausgeführt, befindet sich die von den Parteien bewohnte Gemeinde in ländlicher Umgebung und ist auch nach Aussagen des Sachverständigen Zeugen SZ dort die offene Hühnerhaltung durchaus ortsüblich. Hierbei geht von den friedlichen Hühnern des Beklagten selbst eine Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks nicht aus. Bereits dadurch, daß der Beklagte - wie seit geraumer Zeit von ihm praktiziert - auch zukünftig die Fütterung seiner Hühner im Freien zu unterlassen hat, wird nach Auffassung der Kammer die maßgebliche Ursache für den Spatzenbefall entfallen sein. Zwar werden nach Angaben des Zeuegn SZ einige besonders listige Spatzen auch in das Hühnerhaus gelangen und sich dort illegal mit Hühnerfutter versorgen können. Indes wird dieser Gaunertrick nur einer geringen Anzahl der ansonsten im Vergleich zu ihren Artgenossen überdurchschnittlich intelligenten Vögel dauerhaft gelingen, so daß der überwiegende Teil des Spatzenclans zukünftig von dem Hühnerfutter ausgeschlossen sein wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: §§ 12 Abs. 1 GKG; 3 ZPO
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
2 O 150/81
Verkündet am: 6.08.1981
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der Kläger ist Geschäftsführer der Firma H, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Geschenk-, Scherz-, und Kunstgewerbeartikeln befaßt. An einem Pkw dieser Firma ist ein Aufkleber mit der Bezeichnung „Lusthansa" angebracht. Der Aufkleber ist orange und blau. Die gleichen Farben sind die Firmenfarben der beklagten Luftfahrtgesellschaft. Der Schriftzug gleicht dem von der Beklagte verwendeten. Als Firmenzeichen benutzt die Beklagte einen stilisierten Vogel (Kranich). Auf dem Aufkleber des Kl. sind zwei dieser Vögel übereinander abgebildet. Mit Schreiben vom 18. 3. 1981 erklärte die Beklagte, sie habe festgestellt, daß der Kl. mit dem oben erwähnten Pkw fahre und forderte ihn auf, es zu unterlassen, den Aufkleber zu benutzen.
.... Die Beklagte hat nach ihrem eigenen Vorbringen keinen Anspruch auf die begehrte Unterlassung. Entgegen der Ansicht der Beklagte ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 12 BGB. Zwar umfaßt § 12 BGB auch den Schutz des Namens der juristischen Person und zwar nicht nur die gesetzliche Form ihres Namens, hier also „Deutsche Lufthansa AG", sondern ebenfalls schlagwortartige Bestandteile und Abkürzung des Namens, hier „Lufthansa" (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 40. Aufl., § 12 Anm. Ib). Das Namensrecht der Beklagte wird …. aber weder durch Bestreiten noch durch unbefugten Gebrauch des Namens verletzt. ……
.. Unbefugter Gebrauch des Namens setzt grundsätzlich Verwechslungsgefahr voraus. Diese kann in dem Gebrauch des gleichen Namens, aber auch in der Benutzung einer verwechslungsfähigen (abgewandelten) Bezeichnung hegen (vgl. Palandt-Heinrichs, § 12 Anm. 4abb; Schwerdtner, in: MünchKomm, §12 Rdnr. 124). Immer aber muß durch die Zweitbenutzung des Namens - hier „Lusthansa" - etwas anderes, ein Produkt oder aber eine Unternehmung, bezeichnet werden als durch die Erstbenutzung, bzw. es muß der Rechtsverkehr über das Bestehen einer Beziehung zwischen dem durch die Erst- und die Zweitbenutzung Bezeichneten irregeführt werden ….
…. Unbefugter Gebrauch des Namens ohne Vorliegen einer Verwechslungsgefahr kann nur angenommen werden, wenn bei überragender Verkehrsgeltung der Bezeichnung die Gefahr einer Verwässerung besteht oder aber, wenn der gute Ruf des Namensträgers gefährdet wird. Beides ist vorliegend zu verneinen. Verwässerungsgefahr ist gleichzusetzen mit Schwächung der Werbekraft des Namens. Diese setzt wiederum voraus, daß die Zweitbenutzung etwas anderes - Ware oder Unternehmungbezeichnet. Denn Schutz vor Schwächung der Werbekraft des Namens kann nichts anderes heißen als die Garantie seiner Alleinstellung (vgl. Schwerdtner, in: MünchKomm, § 12 Rdnr. 132). Eine Alleinstellung kann aber nur tangiert werden, wenn der Name mit überragender Verkehrsgeltung zur Kennzeichnung der eigenen - des Zweitbenutzers - Person, Unternehmen, Ware oder derjenigen eines Dritten benutzt wird, nicht aber, wenn der Namensträger selbst bezeichnet wird (vgl. Baumbach-Hefermehl, § 16 UWG Rdnr. 47). Gerade letzteres ist aber hier, wie aus den bisherigen Ausführungen folgt, der Fall. …
… Auch eine Gefährdung des guten Rufes der Bekl. kann nicht bejaht werden. Hierzu müßte der unbefangene Durchschnittsbe trachter - auf wen sonst soll abgestellt werden - durch den Aufkleber sich veranlaßt sehen, die Bekl. mit sexuellen Beziehungen in Verbindung zu bringen, bzw. ihr Unternehmen mit einem „Bordell-Betrieb" gleichzusetzen. Dies kann nicht angenommen werden. Die Verwendung des Wortes „Lust" in dem fraglichen Aufkleber allein bewirkt dies nicht. „Lust" ist für den verständigen Betrachter gerade nicht nur eine sexuelle Empfindung. Schließlich bezeichnen auch „Lustgärten" keine Kopulationsstätten, und „lustwandeln" keine sexuellen Annäherungsversuche. Vielmehr stammt z.B. das Wort „lustwandeln" aus der Feder des Philipp von Zesen, der in Deutschtümelei im Jahr 1645 „Spazierengehen" in „lustwandeln" übersetzte, so hat sich das Wort „lustwandeln" bis heute erhalten. Die Assoziation zu einem
„Lust" - im Sinne von „Bordell-Betrieb" könnte den verstandigen Rechtsgenossen mithin allenfalls durch die gleichzeitige Abbildung zweier übereinanderfliegender Kraniche kommen.
Dies erscheint ausgeschlossen. Die dargestellte Verbindung des Wortes „Lust" und eines im Flug befindlichen Vogelpaares ist für den unbefangen wertenden Bürger kein Hinweis auf libidinöse Zusammenhänge. Z.B. läßt Goethe den Pylades zu Orest im 2. Aufzug (erster Auftritt) seiner Iphigenie sagen: „. .. Und Lust
und Liebe sind die Fittiche zu großen Taten". Die Kammer kann weiter als allgemein bekannt voraussetzen, daß Geschlechtsverkehr zwischen fliegenden Vögeln der abgebildeten Art weder je beobachtet noch „technisch" - schon wegen des Gewichts - möglich ist. Eine Anspielung auf sexuelle Handlungen und die daraus resultierende Gleichsetzung der Bekl. mit einem Bordell-Betrieb ist von daher weder eindeutig noch augenscheinlich oder auch nur naheliegend. Es mag Betrachter geben, die den genannten Zusammenhang dennoch herstellen. Im Zweifel wird diesen aber bewußt sein, daß sie das nicht der Darstellung auf dem
Aufkleber, sondern ihrer eigenen (sexuellen) Phantasie zuzuschreiben haben (Denn: „Den Reinen ist alles rein", Paulus; Brief an Titus 1, 15). Bewußt gewordene Assoziationen können aber nicht den Ruf desjenigen schädigen, auf den sie sich beziehen, sondern allenfalls auf den Phantasierenden selbst zurückfallen.
Der Schutz dieser „Selbst-Blamierten" kann der Beklagten aus keinem rechtlichen Grunde obliegen. …….
Witze über diverse Persönlichkeiten zum Lachen
Die folgenden Witze sind von mir von den unterschiedlichsten Seiten aus dem WEB
zusammengestellt worden. Die meisten von ihnen befinden sich auf vielen, vielen Seiten im WEB, übrigens auch in englischer Sprache auf US-Seiten, dort indes noch
viel härter. Die meisten Bush-Witze habe ich im November 2008 rausgenommen, da inzwischen dieser Mann niemanden mehr interessiert:
Stoiber ist zu Gast bei der Queen in London. Nach ein bisschen
Small-Talk fragt er die Queen, was das Geheimnis ihres großen Erfolges ist. Die
Queen meint, man müsse nur viele intelligente Leute um sich herum
haben. "Wie wissen Sie so schnell, ob wer intelligent ist?" fragt
Stoiber. "Lassen Sie es mich demonstrieren", antwortet die Queen. Sie
greift zum Telefon, ruft Toni Blair an und stellt ihm eine Frage: "Mr.
Premier Minister. Es ist der Sohn ihres Vaters, ist aber nicht ihr
Bruder. Wer ist es?" Ohne zu zögern antwortet Toni Blair: "Ganz
einfach, das bin ich!" "Sehen Sie," sagt die Queen, "so teste ich die
Intelligenz der Leute, die um mich herum sind."
Begeistert fliegt Stoiber zurück nach Deutschland. Zu Hause angekommen, ruft er sofort Schröder an, um ihm dieselbe Frage zu stellen. "Es ist der Sohn deines Vaters, ist aber nicht dein Bruder. Wer ist es?" Nach langem hin und her sagt Schröder: "Ich habe keine Ahnung, ich werde aber versuchen, die Antwort bis morgen herauszufinden!" Schröder kommt und kommt nicht drauf und ruft letztendlich bei Fischer an. "Es ist der Sohn deines Vaters, ist aber nicht dein Bruder. Wer ist es ?", fragt er Fischer.
"Ganz leicht, das bin ich!" antwortet Fischer.
Glücklich die Antwort gefunden zu haben, ruft Schröder bei Stoiber an und jubelt: "Ich hab die Antwort, es ist der Fischer!" Stoiber brüllt ihn total entsetzt an: "Nein, Du Trottel, es ist Toni Blair!"
Ein Mann geht im Central Park in New York spazieren.
Plötzlich erblickt er ein
Mädchen, das von einem Kampfhund angegriffen wird. Er läuft hin und beginnt einen wilden
Kampf mit dem Hund. Endlich kann er den Hund töten, das Mädchen befreien und so
ihr Leben retten.
Ein Polizist hat die Situation beobachtet. Er geht zu dem Mann hin, klopft ihm auf die
Schultern und sagt: "Sie sind ein Held! Morgen wird in der Zeitung stehen: Mutiger New
Yorker rettet Mädchen das Leben!".
Der Mann schüttelt den Kopf und antwortet: "Ich bin kein New Yorker!".
"Oh," erwidert der Polizist "dann steht morgen in der Zeitung: "Mutiger Amerikaner
rettet Mädchen das Leben!". Wieder schüttelt der Mann den Kopf:" Ich bin kein
Amerikaner!".
Verblüfft schaut der Polizist den Mann an und fragt: "Was sind Sie dann?!"
"Ich bin Pakistani."
Am nächsten Tag steht folgende Schlagzeile in der Zeitung: "Islamischer Extremist
tötet amerikanischen Hund. Verbindungen zu Terrornetzwerk vermutet.“
Sehr lehrreich, gerade auch für Kinder ist die beliebte
Seite mit der Maus von Bernd Paysan. Ein Besuch lohnt sich.
Falls der Link nicht funktionieren solltet, so sollte man
diesen oder auch diesen
Link probieren.
Ach da wär noch...
Die
folgenden beiden Witze sind der Sammlung "Neue Juristenwitze",
herausgegeben von Norbert Golluch, entnommen, erschienen im Eichborn-Verlag,
1999, Frankfurt am Main:
Die Witze in der obigen Sammlung stammen dem Vorwort nach zum Teil
aus den USA und zeigen die Meinung der Bevölkerung der USA über
die dortigen Anwälte. In Deutschland ist man hiervon noch
weit entfernt. Im übrigen habe ich mich bemüht die zwei von
den harmloseren Witzen herauszusuchen, um niemanden vor den Kopf zu stoßen.
Wer härteres vertragen kann, mag die Lektüre zur Hand nehmen.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Ein Mann hat
einen Scheidungsprozeß verloren und muß bis an sein Lebensende
zahlen. Verärgert geht er in die Kneipe, kippt etliche Schäpse
und schreit dann lauthals heraus: "Alle Anwälte sind Schweine!"
Steht ein
Typ neben ihm auf, haut ihm eins auf die Zwölf und meint:
"Was fällt
dir ein, die armen Tiere so zu beleidigen?"
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Zwei Ärzte
im Krankenhaus reden über ihre Patienten.
"Sag mal,
hast du dem Anwalt in Zimmer 513 eigentlich schon gesagt, daß er
sterben wird?"
fragt der
erste Arzt.
"Ja, gestern
abend!"
erklärt
der zweite.
"Verdammt!
Du kannst einem aber auch jedes Vergnügen nehmen!"
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten.
Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer
des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausbrechen.
Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarmes; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.
Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum
und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm.
Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarm erlöschen.
Ein Mann wurde in einem arabischen Land (Name tut nix zu Sache) dabei erwischt, wie er .... (das
verrat' ich nicht, die Site soll ja jugendfrei sein). Er wurde zum Tode verurteilt. Der Henker war jedoch ein lustiges Kerlchen
und gab dem Deliquenten eine Chance: Er sollte eine Aussage machen, ist diese richtig, so solle er jedenfalls
geköpft werden; ist diese aber falsch, so werde er jedenfalls gehenkt werden.
Der Deliquent war jedoch Jurist, und so wußte er die richtige Antwort, die es dem Henker unmöglich machte,
ihn weder zu köpfen, noch zu hängen.
Was hat der Deliquent dem Henker gesagt???
Was Berufspolitiker von unsere Verfassung und vom Volk halten, wird an folgendem Protokollauszug der Bundesratssitzung vom 2002-03-25 deutlich. Ein Kommentar ist völlig überflüssig und soll daher hier auch unterbleiben:
".....Präsident Klaus Wowereit: Wir kommen dann zur Frage der Zustimmung. (...) Ich bitte den Schriftführer, die Länder aufzurufen
Dr. Manfred Weiß (Bayern), Schriftführer:
Baden-Württemberg: Enthaltung
Bayern: Nein
Berlin: Ja
Brandenburg: Alwin Ziel (Sozialminister/SPD): Ja!
Jörg Schönbohm (Innenminister/CDU): Nein!.
Wowereit: Damit stelle ich fest, dass das Land Brandenburg nicht einheitlich abgestimmt hat. Ich verweise auf Artikel 51 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz. Danach können Stimmen eines Landes nur einheitlich abgegeben werden. Ich frage Herrn Ministerpräsidenten Stolpe, wie das Land Brandenburg abstimmt.
Manfred Stolpe (Brandenburg): Als Ministerpräsident des Landes Brandenburg erkläre ich hiermit Ja
Jörg Schönbohm [Brandenburg]: Sie kennen meine Auffassung, Herr Präsident!
Wowereit: Damit stelle ich fest, dass das Land Brandenburg mit Ja abgestimmt hat.
(Peter Müller [Saarland]: Das ist unmöglich! -
Roland Koch [Hessen]: Das geht wohl gar nicht! - Weitere Zurufe: Verfassungsbruch! - Das gibt es doch nicht!).
- Herr Ministerpräsident Stolpe hat für Brandenburg erklärt, dass er, dass das Land Brandenburg mit Ja abstimmt. Das ist nicht -
(Roland Koch [Hessen]: Herr Schönbohm hat widersprochen! Nein, das geht nicht, Herr Präsident!)
- Das ist so. Dann geht es weiter in der - -
(Peter Müller [Saarland]: Selbst Sie sind an die Verfassung gebunden, Herr Präsident! - Roland Koch [Hessen]: Nein, das geht nicht! -
Weiterer Zuruf: Völlig unmöglich! Sie kennen die Verfassung nicht!)
Dann geht es weiter - - Dann geht es weiter in der Abstimmung.
(Peter Müller [Saarland]: Nein! - Roland Koch [Hessen]: Nein, Herr Präsident! Sie brechen das Recht!)
- Nein!
(Roland Koch [Hessen]: Herr Präsident, nein!)
- Ich habe bei der zweiten Frage gefragt, ob Herr Ministerpräsident Stolpe für Brandenburg eine Erklärung abgibt. Das hat er gemacht. Und
(Peter Müller [Saarland]: Auch Sie sind an das Grundgesetz gebunden, Herr Präsident!
- Roland Koch [Hessen]: Das geht nicht! Nein, Herr Präsident, nein! - Weitere Zurufe)
Und jetzt ist festgestellt
(Peter Müller [Saarland]: Das Grundgesetz gilt auch für Sie!)
Es ist festgestellt -
(Roland Koch [Hessen]: Jawohl! Das ist ja unglaublich! Das ist glatter Rechtsbruch!)
Ich kann -
(Roland Koch [Hessen]: Das ist unglaublich!)
- Ja, Herr - - Bitte sehr - -
(Roland Koch [Hessen]: Herr Präsident, unterbrechen Sie, damit wir das beraten! Das gibt es nicht!)
- Bitte sehr, Herr Koch, ich bitte Sie, sich auch zu mäßigen.
(Roland Koch [Hessen]: Nein, ich mäßige mich nicht!)
- Ja. (Roland Koch [Hessen]: Da ist offensichtlich und gewollt das Recht gebrochen! Das geht nicht! - Weitere Zurufe: Ein vorbereiteter Rechtsbruch! - Rechtsbeugung!)
Also nochmal - -
(Roland Koch [Hessen]: Wenn Herr Schönbohm eben geschwiegen hätte, mag das sein! Aber er hat gesagt: Ich nicht!)
Ich kann -
(Roland Koch [Hessen]: Es sind vier Stimmen! Sie sind unterschiedlich abgegeben, und das haben Sie zur Kenntnis zu nehmen!)
Ich kann - - Ich kann auch - -
(Peter Müller [Saarland]: Unterbrechen Sie die Sitzung, dass diese Frage geklärt wird! Das geht so nicht! - Roland Koch [Hessen]: Das ist ja wohl das Letzte! - Weitere Zurufe)
Ich kann auch Herrn Ministerpräsidenten Stolpe nochmal fragen, ob das Land noch Klärungsbedarf hat.
(Roland Koch [Hessen]: Das Land hat keinen Klärungsbedarf! Sie manipulieren eine Entscheidung des Bundesrates! Was fällt Ihnen ein! - Zuruf: Verfassungsbrecher!)
- Nein!
(Roland Koch [Hessen]: Herr Präsident, nein! - Weitere lebhafte Zurufe)
Herr Ministerpräsident Stolpe.
Dr. h.c. Manfred Stolpe (Brandenburg): Als Ministerpräsident des Landes Brandenburg erkläre ich hiermit Ja.
(Roland Koch [Hessen]: So! Und was sagt Herr Schönbohm?)
Präsident Klaus Wowereit: So, dann ist das so festgestellt. Ich bitte fortzufahren in der Abstimmung.
(Zuruf: Unerhört!)
- In der Abstimmung fortzufahren.
(Dr. Bernhard Vogel [Thüringen]: Ich bitte um das Wort zur Geschäftsordnung!)
- Sie können sich anschließend, nach der Abstimmung, zur Geschäftsordnung melden. Wir sind jetzt in der Abstimmung.
Dr. Manfred Weiß (Bayern), Schriftführer:
Bremen: Enthaltung
Hamburg: Enthaltung
Hessen: Enthaltung
Mecklenburg-Vorpommern: Ja
Niedersachsen: Ja
Nordrhein-Westfalen: Ja
Rheinland-Pfalz: Ja
Saarland: Nein
Sachsen: Nein
Sachsen-Anhalt: Ja
Schleswig-Holstein: Ja
Thüringen: Nein
Präsident Klaus Wowereit: Das ist die Mehrheit. Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt.
Jetzt rufe ich Herrn Ministerpräsident Vogel zur Geschäftsordnung auf.
(Roland Koch [Hessen]: Eiskalter Rechtsbruch! Eiskalt! - Dr. Edmund
Stoiber [Bayern]: Das hat Konsequenzen!)
............... "
Erwartungsgemäß hat das BVerfG am 2002-12-18 (1BvF 1/02) [hier nachzulesen] die Nichtigkeit des Gesetzes festgestellt.
Folgende Mitteilung stammt von Herrn Achim Späth, LG Mosbach
"Am 11. Mai 2001 bzw. am 11. Juni 2001 wurden von der Berufungskammer des LG Mosbach ein 61jähriger Landwirt und seine gleichaltrige Lebensabschnittsgefährtin aus dem Main-Tauber-Kreis wegen des Verfütterns von Lebensmitteln mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum an ihre Zuchtschweine zum einer Geldbuße von jeweils 100.- DM verurteilt. Das Amtsgericht TBB hatte beide noch wegen der Straftat des "unerlaubten Betreibens einer Abfallbeseitigungsanlage" zu Geldstrafen von 2700.- und 4500.-- DM verurteilt.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts ging nun die Staatsanwaltschaft Mosbach in Revision, über die mit Urteil von 7. März 2002 durch das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden wurde (1 Ss 222/01). Das OLG hat die beiden Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen und die beiden Geldbußen zu je 100.- DM wegen einer Ordnungswidrigkeit bestätigt. Eine Korrektur erfolgte bezüglich der angewandten Rechtsnormen: Die Angeklagten sind jetzt schuldig "des vorsätzlichen Verfütterns von Speiseabfällen an Klauentiere in Tateinheit mit vorsätzlicher Nichtbeseitigung von tierischen Erzeugnissen in Tierkörperbeseitigungsanstalten".
Zur Erläuterung: Klauentiere = Schweine, Speiseabfälle = z. B. Salat, Brot, Dosenwurst oder Jogurt, nicht in die Tierkörperbeseitigungsanstalt gebracht = Dosenwurst. Die Angeklagten hatten für einen "Kofferraum" der genannten Waren 5 bis 8 DM gezahlt und die besten Teile selbst verzehrt ( = straffrei). Ich freue mich, Sie über diesen Meilenstein in der Entwicklung der Rechtsgeschichte informieren zu dürfen. "
Vom "kleinen Türken" und vom Berner Sennenhund
Begibt sich der später Geschädigte an einem Karfreitag unaufgefordert zu dem Bauernhof eines Landwirts, um dort einen Frontladerschlepper auszuleihen, um darin einen "kleinen Türken" hineinzustellen, damit dieser die hochstehenden Tannen seines Grundstücks kappen könne, der gerade im Kuhstall und im Melkvorgang begriffene Landwirt den Geschädigten darauf hin auf einen auf der Mistlagerplatte stehenden Frontlader verweist, der Geschädigte sich aber gleichwohl ohne entsprechende Erlaubnis in den Maschinenschuppen begibt, dort einen an der Kette angeketteten Berner Sennenhund antrifft, zu Fall kommt und sich einen Oberschenkelhalsbruch zuzieht, sich schließlich nicht mehr feststellen lässt, ob der Geschädigte durch einen Biss des Berner Sennenhundes oder durch Erschrecken oder Ausrutschen, gewissermaßen durch schicksalhaftes Ereignis, zu Fall gekommen ist, besteht kein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch aus Tierhalterhaftung gegen den Landwirt. Der Geschädigte handelte auf eigene Gefahr.
Die Beseitigung der Vermutung der Wiederholungsgefahr für eine unbefugt zugesendete Werbeemail wird nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt..
Kollidieren Sicherungsrechte des Futterlieferanten und des Ferkellieferanten, so erwirbt in der Krise des Mästers der Futterlieferant keinen Bereicherungsanspruch gegen den Ferkellieferanten, der die Tiere übernimmt, wegen des Wertzuwachses der Tiere durch Futter, das diese vor der Krise gefressen haben.
Geschäfts-Nr.: 3 Ca 842/07
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
. /.
hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Detmold
auf die mündliche Verhandlung vom 23.08.2007
durch den Richter am Arbeitsgericht Hempel als Vorsitzenden
sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ...
f ü r R e c h t e r k a n n t :
1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Streitwert: 7.000,00 €
Tatbestand
Der Streit entstand, weil der Beklagte
im Rechtsstreit vorzutragen wagte,
was nun der Klägerin sehr missfällt.
Sie fordert deshalb Schmerzensgeld.
Dass der Beklagte schweigen soll
verlangt sie ferner voller Groll.
Was ist der Grund für ihre Klage?
Nun, der Beklagte hat in ......
einst einen Spielbetrieb besessen.
Die Klägerin ihrerseits indessen
erhielt – als Aufsicht eingesetzt –
für diese Tätigkeit zuletzt
als Stundenlohn, wie man das kennt
nur sieben Euro und 11 Cent.
Oft kamen dorthin manche Kunden
erst in den späten Abendstunden,
um sich – vielleicht vom Tagesstress
beim Spielen auszuruh’n. Indes
behauptet nunmehr der Beklagte,
dass es die Klägerin dann wagte,
so neben ihren Aufsichtspflichten
noch andere Dinge zu verrichten:
so habe sie sich nicht geniert
und auf dem Hocker masturbiert.
Was dabei auf den Hocker troff
befände sich im Hockerstoff.
Die Spielbar sei aus diesem Grunde
als „Russenpuff“ in aller Munde.
Er habe zwar nun dies Geschehen
nicht selbst vor Ort mitangesehen.
Doch hätten Zeugen ihm beschrieben,
was dort die Klägerin getrieben.
Er kündigte aufgrund der Kunde
der Klägerin aus andrem Grunde,
um – dies ließ er jedoch betonen –
den Ruf der Klägerin zu schonen.
Die Klägerin klagte dann sogleich.
Man einigte sich im Vergleich
- hier mag man die Parteien loben –
denn der Vertrag ward aufgehoben
und – um die Sache abzurunden –
die Klägerin noch abgefunden.
Der Klägerin reichte dies nicht hin,
denn ihr steht noch nach Mehr der Sinn.
Sie habe nie vor all den Zockern
sich selbst befriedigt auf den Hockern.
Der Pein, die man ihr zugefügt,
der werde nur durch Geld genügt.
Die Lügen – für sie nicht zu fassen –
muss der Beklagte unterlassen.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2007 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, zu behaupten, dass die Klägerin mehrfach sexuelle Handlungen nach Dienstschluss in der Diensthalle der Fa. ... GmbH vorgenommen habe;
3. dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungs- geld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, es fehle dieser Klage
der Grund, dies stehe außer Frage.
Er habe nichts etwa „erdichtet“
nein, nur in dem Prozess berichtet
- und so die Kündigung begründet -
was vorher Zeugen ihm verkündet
und diesen habe er geglaubt.
Dies sei ihm doch wohl noch erlaubt.
Was nun die Klägerin bestreitet,
das habe er auch nie verbreitet.
Er habe doch nur im Prozess
berichtet wie gehört. Indes:
er könne schließlich nach Belieben
was dort die Klägerin getrieben
beweisen: erstens durch die Zeugen;
die würden sicher nichts verschweigen
Und zweitens durch den Stoffbezug
des Hockers, die die Klägerin trug.
Er reichte ihn – den gut verpackten –
bereits zu den Verfahrensakten4) ,
auf dass nunmehr die Analyse
der Klägerin Tun exakt bewiese.
Was die Parteien noch so sagen
ist in der Akte nachzuschlagen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage – wie die Kammer findet –
ist vollumfänglich unbegründet.
1. Auch wenn’s der Klägerin missfällt:
es gibt für sie kein Schmerzensgeld;
denn der Beklagte durfte hier
sich äußern, wie er’s tat. Dafür
gilt dies hier nur in den Verfahren –
sonst darf er auch nichts offenbaren.
Er hat – um auf den Punkt zu kommen –
insoweit etwas wahrgenommen,
was der, der die Gesetze kennt
„berechtigtes Interesse“ nennt.5)
Zwar könnte man zu Recht hier fragen:
darf man denn einfach etwas sagen,
wenn man es nur von anderen hört
und dies wen es betrifft empört?
Besteht nicht wenigstens die Pflicht,
dass man sich informiert und nicht
leichtfertig irgendwas verbreitet,
was anderen Verdruss bereitet?
Dass der Beklagte so ganz „locker“
erfand das Treiben auf dem Hocker,
er also nicht aus Zeugenmunde
erfuhr die „sexuelle Kunde“,
hat selbst die Klägerin nicht erklärt.
So war es ihm auch nicht verwehrt
die Kunde für sich selbst zu nützen,
hierauf die Kündigung zu stützen.
Die Klägerin hat nämlich nicht
bestritten, dass hier ein Bericht
der Zeugen stattfand, der Beklagte
nur wiedergibt, was man ihm sagte.
Auch dafür, dass die beiden Zeugen
persönlich vielleicht dazu neigen
bewusst die Unwahrheit zu sagen
ward im Prozess nicht vorgetragen.
So musste der Beklagte nicht
misstrauen ihrem Tatbericht
um selbst der Sache nachzugehen
was in der Spielbar so geschehen.
Nur wenn sein Ziel war zu verletzen,
die Klägerin herabzusetzen,
sie zu verleumden, zu entehren
war ihm dies deutlich zu verwehren.
Kurz: es kommt letztlich darauf an,
ob’s der Beklagte selbst ersann,
er also gleichsam phantasierte,
wie sich die Klägerin gerierte.
Und deshalb bleibt auch unergründet,
was sich im Hockerstoff befindet
und ob die Zeugen sah’n und hörten,
was dem Beklagten sie erklärten.
Nein, der Beklagte muss mitnichten
ein hohes Schmerzensgeld entrichten.
2. Auch unbegründet – ohne Frage –
ist hier die Unterlassungsklage.
Die Klägerin hat nicht vorgetragen,
dass der Beklagte sozusagen
nun coram publico beschrieben
was auf dem Hocker sie getrieben.
Nur im Prozess hat er erklärt,
was jetzt die Klägerin empört.
Das durfte er – wie dargestellt,
womit natürlich das entfällt,
was letztlich Grund der Klage war:
die zu befürchtende Gefahr,
dass der Beklagte überall
herumerzählt den „Hockerfall“,
bestrebt ist, unter allen Leuten
was man ihm zutrug zu verbreiten.
Die Kosten, dies bleibt noch zu sagen;
sind von der Klägerin zu tragen.
Der Streitwert war nach den Gesetzen
- wie hier geschehen – festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
....
Hempel
19 OWi 89 Js 1880/08 - 170/08
hat …… beschlossen :
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 60 EUR verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene
(§§ 41 II, 49 StVO, 24, 25 StVG).
G r ü n d e :
Der Betroffene ist verheiratet und Vater einer Tochter im Alter von 7 Jahren, welche in seinem Haushalt wohnt. Von Beruf ist er Marktleiter des A-Baumarktes in X. Zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen hat er auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts angegeben, dass diese gesichert seien und zwar so, dass es weder zu einer Herabsetzung des im Bußgeldbescheid verhängten Bußgeldes, noch zu einer Ratenzahlung allein auf Grund der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen kommen muss.
Ausweislich des Verkehrszentralregisterauszuges ist der Betroffene wie folgt vorbelastet:
1.
Am 23.07.2007 (Rechtskraft: 11.08.2007) setzte der Kreis W gegen den Betroffenen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes außerorts eine Geldbuße von 75 Euro fest. Statt zulässiger 80 km/h war der Betroffene 120 km/h gefahren.
2.
Am 25.07.2007 (Rechtskraft: 17.08.2007) setzte der Kreis P wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes außerorts (gefahrene 129 km/h statt zulässige 100 km/h) ein Bußgeld von 50 Euro fest.
Am 14.06.2008 befuhr der Betroffene gegen 14:27 Uhr in A außerorts die B ## im Bereich "N". Er war hier der Führer eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX . Im Bereich vor dieser Stelle ist die Geschwindigkeit auf 70 km/h reduziert und zwar von den außerorts üblichen 100 km/h Höchstgeschwindigkeit durch zweimal wenigen hundert Metern Abstand voneinander wiederholte Zeichen 274. Das zweite Schild befand sich über 100 m vor der Messstelle. Die Messanlage selbst war eine solche des Typs es 3.0 des Herstellers eso. Dieses eichfähige Messsystem zur Geschwindigkeitsmessung war zur Tatzeit gültig geeicht und wurde von dem Zeugen H am Tattage nach den Herstellervorschriften in der Bedienungsanleitung des Messsystems aufgebaut. Der Betroffene wurde von der Geschwindigkeitsmessanlage mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gemessen und bei der Überschreitung der Geschwindigkeit fotografiert. Nach Abzug des erforderlichen Sicherheitsabschlages von 3 km/h ergab sich in soweit eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 97 km/h und somit eine Überschreitung von 27 km/h. Der Betroffene hätte die aufgestellten Schilder erkennen können und seine Geschwindigkeit hierauf einrichten müssen.
Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft eingeräumt und einen Messfehler des Gerätes behauptet. Hierzu hat er ausgeführt:
"Ich war auf der oben genannten Straße mit ca. 75-80 km/h unterwegs als ich am rechten Straßenrand einen Hasen bemerkte, der für eine kurze Zeit meine Aufmerksamkeit auf sich zog. Nach ein paar Metern raste der Hase nach vorne und überquerte einige Meter vor meinem Fahrzeug die Straße, so dass ich ihn aus den Augen verlor. Dieses Ereignis muss die Messung zu meinem Nachteil beeinflusst haben."
Auf dem Messfoto ist jedoch kein Hase zu sehen, obgleich dies der Fall sein müsste, wenn der Hase die Messung ausgelöst hat. Es handelt sich bei dem Messfoto um ein qualitativ gutes Lichtbild, so dass gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Messfoto Blatt 41 d. A. verwiesen.
Die durch das Messgerät angezeigte Geschwindigkeit konnte ebenfalls durch Inaugenscheinnahme des Messfotos und Verlesung der in das Messfoto "eingespielten" Zahlen und Daten im Datenfeld des Messfotos festgestellt werden. Hier ließ sich eine Geschwindigkeit von 100 km/h ablesen. Die ordnungsgemäße Beschilderung, wie sie oben in den tatsächlichen Feststellungen genannt ist (wiederholte Beschilderung mit Zeichen 274 "70 km/h") wurde von dem genannten Zeugen bestätigt. Er bestätigte sowohl den ordnungsgemäßen Aufbau des Messgerätes entsprechend der Bedienungsanleitung als auch die Kontrolle der Ordnungsgemäßheit der Beschilderung vor und nach dem Messeinsatz. Insoweit wurde ergänzend das Messprotokoll 161 vom 14.06.2008 verlesen, aus dem sich ergab, dass keinerlei Besonderheiten bei der Messung zu verzeichnen waren. Der Zeuge erklärte, dass das Messgerät zur Tatzeit gültig geeicht gewesen sei. Bestätigt werden konnte dies durch Verlesung des sich bei der Akte der befindenden Eichscheins, der eine ordnungsgemäße Eichung vom 07.03.2008 gültig bis zum 31.12.2009 auswies.
Weitere Anhaltspunkte für etwaige Messfehler oder Fehlbedienungen sind dem Gericht nicht bekannt geworden und wurden – mit Ausnahme des bereits erwähnten Hasen - auch nicht geltend gemacht, so dass es nach den oben genannten Feststellungen von einer ordnungsgemäßen und verwertbaren Messung ausgehen konnte. Bei der mobilen Geschwindigkeitsmessanlage ES3.0 handelt es sich um einen sog. Einseitensensor des Herstellers eso. Die Grundausstattung des ES3.0 besteht aus einem Sensorkopf auf Stativ, einer Rechnereinheit mit Messkarte, einem berührungsempfindlichen Bildschirm, einer digitalen Fotoeinrichtung des Typs FE3.0 sowie entsprechendem Zubehör. Zur Verbesserung der Ausleuchtung des Fotobereichs, insbesondere bei Dunkelheit, wird eine Blitzeinheit BE1.1 verwendet. Mit dem System können Geschwindigkeitsmessungen mit Frontfotodokumentation zur Fahreridentifikation entweder gleichzeitig in beide Fahrtrichtungen (zu- und abfließend) oder für mehrere Spuren durchgeführt werden. Die Einzelmesswerte, die gleich oder größer als ein vorgewählter Geschwindigkeitsgrenzwert (im vorliegenden Falle: 63 km/h) sind, bleiben im Rechner gespeichert und können per Speichermedium (USB2.0 Stick) auf einen anderen Rechner übertragen werden. Die Speicherung auf dem Speichermedium erfolgt automatisch bei Messende. Den Kern der Anlage bildet der Sensorkopf mit 5 optischen Helligkeitssensoren. Drei der fünf Sensoren überbrücken die Straße rechtwinklig zum Fahrbahnrichtungsverlauf, der vierte und fünfte dagegen schräg versetzt. Die Sensorebene mit allen fünf Sensoren ist in der Regel parallel zur Fahrbahn ausgerichtet, wobei die Blickrichtung des Sensors über die Straße je nach Einsatzbedingung auch abweichen kann. Das Messprinzip beruht bei dem ES3.0 auf einer"Weg - Zeitmessung". Die Geschwindigkeit v eines Fahrzeuges ergibt sich dabei aus der Messbasis s und der Zeit t, in der das zu messende Fahrzeug die Messbasis durchfährt. Bei der Durchfahrt wird in jedem der 5 Sensoren ein Helligkeitsprofil des gemessenen Fahrzeugs erfasst, digitalisiert und gespeichert. Aus den abgetasteten Helligkeitsprofilen der drei parallelen Sensoren wird der zeitliche Versatz ermittelt, um dann die Geschwindigkeit zu errechnen. Der Einseitensensor ES3.0 arbeitet vollautomatisch, nachdem er nach den Herstellerangaben entsprechend der Bedienungsanleitung aufgebaut wird (weitere Einzelheiten zum Messsystem: Grün in: Burhoff/Neidel/Grün, Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen im Straßenverkehr, 1. Aufl. 2007, Rn. 470 ff).
Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem Einseitensensor ES3.0 um ein so genanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne von BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081 handelt. Unter diesem Begriff ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH NJW 1998, 321). Es ist insoweit auf die Ausführungen des OLG Stuttgart zum Vorgängermodell ES1.0 des hier genutzten Messsystems in NJW-Spezial 2008, 75 = VRR 2007, 476 [Deutscher] zu verweisen.
Wie bereits oben dargestellt, ist auf dem Messfoto ein Hase nicht zu erkennen, sondern vielmehr das Fahrzeug des Betroffenen. Zudem ist auf der Gegenfahrbahn unmittelbar im Bereich vor der Front des Betroffenen ein entgegenkommendes Fahrzeug erkennbar, so dass eine Überquerung der Fahrbahn durch einen Hasen nach Einschätzung des Gerichtes nicht glaubhaft ist, sondern als bloße Schutzbehauptung des Betroffenen zu werten ist. Ein unmittelbar vor dem Fahrzeug des Betroffenen querender Hase müsste nämlich auch eigentlich aufgrund der zwei sich begegnenden Fahrzeuge "unter die Räder" gekommen sein. Hiervon hat der Betroffene allerdings nichts berichtet.
Im Übrigen bewegen sich Hasen üblicherweise nicht mit Geschwindigkeiten von nahezu 100 km/h. So heißt es etwa in einem Im Internet unter http://www.vu-wien.ac.at/i128/pub/weidwerk/valencak%20ruf%205-2005.pdf frei abrufbaren Beitrag "Wildtiere: Schnelligkeit entscheidet!" der renommierten Wissenschaftler Mag. V und Univ.-Prof. Dr. R, erschienen in der Zeitschrift Weidwerk 5/2005 zur Geschwindigkeit von Hasen:
" Bei besonders schnellen Tieren beobachtet man, dass die Muskelmasse eher nach innen Richtung Körperschwerpunkt verlagert wird, sodass die Unterläufe zart erscheinen, Oberschenkel und Hüfte dagegen von großen Muskelpaketen umgeben sind. Diese anatomischen Verhältnisse finden sich zum Beispiel sowohl beim Geparden als auch bei unserem einheimischen Feldhasen. Die "Leichtfüßigkeit" dieser Tiere maximiert ihre Geschwindigkeit, da der äußere Lauf beim Rennen die größte Beschleunigung erfährt. Hasen sind etwa viermal schneller als Nagetiere der gleichen Körpergröße, wobei die hohe Geschwindigkeit von 72 km/h praktisch ausschließlich mithilfe der körpernahen Muskulatur der Hinterläufe und durch eine enorme Streckphase erreicht wird."
Gegen die Einlassung des Betroffenen spricht weiterhin die durch das Gerät vorgenommene Abstandsmessung bei der Geschwindigkeitsmessung, die ausweislich der urkundsbeweislichen Verlesung des Datenfeldes des Messfotos einen Wert von 7,20 m für die Messung als Abstandswert des gemessenen Gegenstandes angibt.
Aus dem Messprotokoll und der Zeugenaussage des Zeugen H ergibt sich jedoch, dass der Straßenrand – also die am unteren Rand des Messfotos sichtbare Randmarkierung - von dem Messsensor bereits 612 cm entfernt war, so dass die Messung einen vorbeifahrenden Gegenstand betrifft, der sich über 1 m weiter auf der eigentlichen Fahrbahn befindet. Der Betroffene aber hat in seiner Einlassung erklärt, der Hase, der die Messung beeinflusst haben könnte, sei am Straßenrand entlang gelaufen und dann über die Straße gelaufen. Dies ist mit der Abstandsmessung des Messsystems, auf die sich ebenfalls die Eichung des Messsystems bezieht, nicht in Übereinstimmung zu bringen.
Letztlich ist es auch so, dass durch die Abtastung und den Vergleich der verschiedenen abgetasteten Helligkeitsprofile gerade sichergestellt wird, dass äußere Einflüsse die Messung mit dem ES 3.0 nicht beeinflussen können. Ein sich bewegender Hase mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h würde sich nach Einschätzung des Gerichts durch die erforderlichen motorischen Bewegungen des Körpers derart stark bewegen, dass er bei den jeweiligen Sensoren des Messgerätes verschiedene Lichtprofile erzeugen würde. Aus demselben Grunde scheidet auch ein Zusammenwirken der Helligkeitsprofile des Fahrzeugs und des Hasen als Auslöser für die Messung aus.
Der Betroffene war dementsprechend wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und folgerichtig wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu verurteilen, da er die aufgestellten Schilder hätte beachten und seine Geschwindigkeit hierauf hätte einstellen müssen.
Die hierfür im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße war aufgrund der Voreintragungen angemessen auf 60 € zu erhöhen.
Des Weiteren war wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes des Betroffenen gegen diesen ein Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 1 StVG festzusetzen, und zwar unter Zubilligung der Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG. Die Beharrlichkeit ergibt sich aus den beiden Voreintragungen, die jede für sich bereits geeignet gewesen wären, im hiesigen Verfahren einen Beharrlichkeitsschluss zu ziehen. Aus diesem Grunde erschien es dem Gericht nicht geboten, unter Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV unter gleichzeitiger Erhöhung des Bußgeldes von dem Regelfahrverbot abzusehen. Dem Gericht ist diese Möglichkeit bekannt.
Der Betroffene hat Härten geltend gemacht. Er hat nämlich erklärt, dass er erhebliche berufliche Probleme haben würde, da er dann nicht mehr von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsplatz gelangen könne. Keinesfalls könne er als Marktleiter länger als 2 Wochen Urlaub nehmen. Eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre unzumutbar, da sie mehrere Stunden dauern würde. Arbeitsbeginn sei für ihn üblicherweise zwischen 6.30 und 6.45 Uhr. Die Einstellung eines Fahrers sei für ihn bei einem monatlichen Nettogehalt von 2500 Euro nicht zumutbar, zumal seine Ehefrau nicht berufstätig sei. Zwar habe seine Ehefrau einen Führerschein und könne ihn auch jeden Tag zur Arbeit fahren, jedoch sei das dem Kind des Betroffenen nicht zumutbar. dieses Kind sei 7 Jahre alt und schulpflichtig. Die Schule beginne in der Regel um 8.00 Uhr. Das Kind könne man nicht morgens alleine aufstehen lassen.
Der Betroffene ist jedoch darauf zu verweisen, dass angesichts der Schonfristgewährung und der von dem Betroffenen selbst eingeräumten Möglichkeit, zunächst 2 Wochen Urlaub zu nehmen, eine erhebliche Entlastung von den Folgen des Fahrverbotes möglich ist. In den dann noch zu überbrückenden etwa 2 Wochen erscheint es dem Gericht durchaus zumutbar, ein Taxi zu nehmen oder wahlweise sich doch der Fahrdienste der eigenen Ehefrau zu bedienen, um zur Arbeit zu gelangen. Ggfs. muss die gesamte Familie um 6.00 Uhr morgens aufstehen und zunächst den Familienvater zur Arbeit bringen. Für die Dauer von 2 Wochen und damit 10 Schultagen erscheint dies dem Gericht zwar eine unangenehme Konsequenz des Fahrverbotes für das Familienleben, aber nicht schlichtweg unzumutbar. Es muss zudem berücksichtigt werden, dass der Betroffene nur pauschal eine Existenzgefährdung behauptet, dies aber auf Nachfrage des Gerichts nicht "mit Leben füllen" konnte. Er hat hierzu lediglich erklärt, in seinem Beruf sei der Druck auf die Angestellten sehr groß. Auf Nachfrage gab er zudem an, dass er bei seinem Vorgesetzten wegen eines Fahrverbotes angefragt habe und dort erfahren habe, dass ihm keine Hilfe seitens des Unternehmens zu Teil werden würde. Das Gericht hat hierauf ausdrücklich nachgefragt, ob eine Kündigung angedroht worden sei. Dies hat der Betroffene verneint.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO, 46 OWiG.
XIX. Urteil des LG Darmstadt 3 O 533/88 vom 2.2.1989 (Weiberfastnacht) zur Frage, ob beim Wetterbericht der
Begriff "Altweiberfastnacht" benutzt werden darf siehe NJW 1990, 1997
Eine ältere Klägerin wehrt sich seit einigen Jahren dagegen, daß in den im Radio sowie im Fernsehen ausgestrahlten Wetterberichten die im Spätsommer und auch im frühen Herbst oft herrschende Schönwetterperiode als “Altweibersommer” bezeichnet wird. Die Klägerin, deren Anliegen ist, die Diskriminierung von Frauen durch Sprache zu beseitigen, fühlt sich durch die Verwendung des Begriffs “Altweibersommer” in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und begehrt deshalb, daß der Begriff in den Wetterberichten nicht weiter benutzt werde.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland) keinen Anspruch darauf, die Verwendung des Begriffes “Altweibersommer” in den vom Deutschen Wetterdienst für die Medien gefertigten Wetterberichten zu unterlassen.
Soweit ihrem Begehren das Anliegen entnommen werden kann, eine Diskriminierung der Frauen durch die Sprache zu beseitigen, wäre eine darauf zielende Klage, weil als sog. Popularklage zu werten, bereits als unzulässig abzuweisen; denn Art. 19 GG eröffnet den Rechtsweg von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen nur bei Verletzung eigener Rechte bzw. der mehrer bestimmter Personen.
Die Klage ist in jedem Fall unbegründet. Stellt man zur Ermittlung des Klagebegehrens auf den Klagevortrag ab, so ergibt sich als Ziel der Kl., daß zukünftig der Begriff “Altweibersommer” in allen von den Medien, insbesondere Radio und Fernsehen, verbreiteten Wetterberichten nicht mehr verwendet wird. Ihr konkreter Klageantrag beschränkt sich indes darauf, daß die Bekl. es unterläßt, in vom Deutschen Wetterdienst für die Medien gefertigten Berichten den Begriff zu verwenden. Somit wäre bei Stattgabe der Klage nach dem konkreten Klageantrag das eigentliche Begehren der Kl. nicht erfüllt; denn es ist davon auszugehen, daß für die sprachliche Fassung der Wettermeldungen die Nachrichtenredaktionen der jeweiligen Sendeanstalten bzw. bei den Live-Moderationen in den “Heute-Nachrichten” im ZDF der jeweils als Moderator auftretende Bedienstete des Deutschen Wetterdienstes verantwortlich sind, die Passivlegitimation der Bekl. insoweit also nicht gegeben wäre. Ein diesbezüglicher Hinweis gem. § 139 ZPO war jedoch nicht veranlaßt, weil die Kl. mit ihrem allein auf das Verhalten der Bekl. beschränkten Klageantrag ebenfalls keinen Erfolg hat.
Die Kl. fühlt sich durch die Bezeichnung der herbstlichen Schönwetterperiode als “Altweibersommer” auch persönlich beleidigt und macht demnach einen eigenen höchstpersönlichen Anspruch auf Abwehr ehrverletzender Angriffe durch das Wetteramt, die sich die bekl. Bundesrepublik zurechnen lassen müßte, geltend (§§ 823 I, 823 II BGB, 185 StGB). Jedoch liegt hier eine Beleidigung der Kl. persönlich schon tatbestandsmäßig nicht vor. Der objektive Tatbestand des § 185 StGB setzt nämlich grundsätzlich einen Angriff auf die Ehre eines anderen durch die Kundgabe von Mißachtung voraus und zwar durch Äußerung eines beleidigenden Werturteils gegenüber dem Betroffenen selbst oder über diesen gegenüber einem Dritten bzw. durch ehrenrührige Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen selbst. Da das Verhalten des Deutschen Wetterdienstes unzweifelhaft keine dieser drei möglichen Begehungsformen in bezug auf die Kl. erfüllt, ist ein direkter Angriff auf ihre Persönlichkeitsrechte nicht gegeben.
Die Kl. kann sich aber auch nicht darauf berufen, als Mitglied der durch die Verwendung des Begriffs “Altweibersommer” in ihrer Gesamtheit angeblich herabgewürdigten Gruppe der älteren Frauen beleidigt zu sein. Denn soweit nach ständiger Rechtsprechung (vgl. die Nachw. bei Lenckner, in: Schönke-Schröder, StGB, Vorb. §§ 185 ff. Rdnrn. 7, 8; Schwerdtner, in: MünchKomm. § 12 Rdnrn. 206 ff.) eine Beleidigung einer Mehrheit einzelner Personen unter einer Kollektivbezeichnung auch in der Weise möglich ist, daß mit der Bezeichnung einer bestimmten Personengruppe alle ihre Angehörigen getroffen werden sollen, setzt dies voraus, daß sich die bezeichnete Personengruppe aufgrund bestimmter Merkmale so deutlich aus der Allgemeinheit heraushebt, daß der Kreis der Betroffenen klar umgrenzt und damit die Zuordnung des einzelnen zu ihr nicht zweifelhaft ist. Zur Abgrenzung als betroffene Gruppe genügt vorliegend das Merkmal “alte Frau” indes ebensowenig, wie die Rechtsprechung (vgl. die Nachw. aaO) dies für die gesellschaftlichen Gruppen der Protestanten, Katholiken oder Akademiker entschieden hat.
Weiterhin muß der Personenkreis zahlenmäßig überschaubar sein, d. h., die ehrenrührige Äußerung darf sich nicht in der Masse verlieren und den einzelnen Betroffenen nicht mehr erreichen. Das trifft angesichts ihrer unbestimmten Zahl auf die Gruppe der ältren Frauen gleichfalls nicht zu, weil es sich dabei nicht um eine homogene Gruppe handelt, der eine Frau ab einem bestimmten Alter zugehörig bzw. zuzurechnen ist.
Die Kl. ist somit in bezug auf die Verwendung des Begriffs “Altweibersommer” in den Wetterberichten des Deutschen Wetterdienstes nicht beleidigungsfähig. Ihre Klage mußte mithin erfolglos bleiben.
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Ich liebe meine Frau Christine über alles in der Welt!