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BGH XI ZR 174/13 v. 2015-01-17 (OLG Bamberg 2013-04-17/LG Bamberg vom 2012-10-09)
Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem Preis-und Leistungsverzeichnis einer Bank
"Preis pro Buchungsposten" 0,35 €"
ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von § 675y BGB abweicht.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 174/13
OLG Bamberg 3 U 229/12 , 2013-04-17
LG Bamberg 1 O 91/12. 2012-10-09
Verkündet am:
27.01.2015
Herrwerth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
"Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR".
Der Kläger wird ermächtigt, die Urteilsformel mit der Bezeichnung
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Bamberg vom 17. April 2013 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 9. Oktober 2012 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern,
gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, im Kapitel "Privatkonten" ihres im
Internet veröffentlichten elektroninischen Preisaushangs (Auszug aus dem allgemeinen Preis- und
Leistungsverzeichnis) nachfolgende oder eine mit dieser inhaltsgleiche Klauselzu verwenden oder
zu verwenden oder unter Verweis auf die nachfolgende Klausel
ein Entgelt von Verbrauchern zu verlangen:
der Beklagten als Verwenderin auf deren Kosten im Bundesanzeiger,
im Übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
Tatbestand:
2. Die beklagte Bank führt in ihrem "Preisaushang" unter anderem folgendes aus:
"Privatkonten [...]
Kontoführung Rechnungsabschluss 1/4-jährlich
- Grundpreis vierteljährlich 7,60 EUR
- Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR"
3. Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel "Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR" sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Er nimmt die Beklagte mit
der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG darauf in Anspruch, die Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.
4. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil bestätigt und zugleich den in zweiter Instanz ergänzend
gestellten Antrag abschlägig beschieden, dem Kläger gemäß § 7 UKlaG die Befugnis zur Bekanntmachung der Urteilsformel zuzusprechen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
1. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen.
5. Die Revision hat Erfolg
6. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (WM 2013, 1705 f., ZIP 2013, 1855 f., WuB IV C. § 307 BGB 10.13) im Wesentlichen ausgeführt:
7. Der Kläger könne mit seinem Begehren nicht durchdringen, weil die von ihm beanstandete Klausel der Inhaltskontrolle nicht unterfalle. Der Führung ei-nes Girokontos liege seit dem 31. Oktober 2009 ein Zahlungsdiensterahmenvertrag zugrunde. Für die aufgrund dieses Vertrags vom Zahlungsdienstleister als Hauptleistungspflichten zu erbringenden Zahlungsdienste könne er ein Entgelt verlangen, das er in der beanstandeten Klausel festgelegt habe. Dass damit auch die Barein- und -auszahlung auf bzw. von einem eigenen Konto des Kunden entgeltpflichtig sei, mache die Klausel nicht überprüfbar. In Überein-stimmung mit den sekundärrechtlichen Vorgaben des Europäischen Unionsrechts habe der deutsche Gesetzgeber solche Vorgänge als Zahlungsdienste und damit als Hauptleistungspflichten des Zahlungsdienstleisters definiert, für die kontrollfrei eine Vergütung beansprucht werden könne.
8. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die beanstandete Klausel nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Kontrolle anhand der § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 f. BGB.
9. %nbsp; 1, %nbsp;1. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12). Weiter kontrollfähig sind Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (Senatsurteile vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 22. Mai 2012 XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 10 und vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 mwN). Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das wie hier das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383 und vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 mwN).
10. 2. Die vom Kläger beanstandete Klausel enthält von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen in diesem Sinne.
11. a) Die Klausel ist so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen.
12. aa) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Ausle-gung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26). Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskun-den nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig be-teiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismög-lichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25).
13. bb) Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nach Maßgabe dieser Grundsätze so zu verstehen, dass sie ein Entgelt für sämtliche bei der Führung eines Zahlungskontos anfallenden Buchungen bestimmt. Indem sie sämtliche Buchungen bepreist, beansprucht sie, worauf die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend hingewiesen hat, ein Entgelt u.a. für Buchungen im Zuge der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags und Buchungen, mittels derer das Zahlungskonto nach solchen Buchungen wieder auf den sachlich richtigen Stand gebracht wird. Zwar gilt bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen der von der Revisionserwiderung in der mündli-chen Verhandlung vor dem Senat beanspruchte Grundsatz, dass sich eine nach ihrem Regelungsbereich nicht zu beanstandende Klaisel nach dem realen oder hypothetischen Willen des Verwenders nicht auf völlig atypische Rege-lungssituationen bezieht, in denen sie als kontrollfähig und nach der Wertung des Gesetzes potentiell als unangemessen zu qualifizieren wäre (vgl. Lindacher/Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 305c Rn. 120; Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 305c Rn. 22 mwN). Indessen geht es hier nicht darum, Ausnahmefälle, auf die die Klausel ersichtlich nicht zugeschnitten ist oder in denen die Berufung auf die Klausel schlechthin treuwidrig wäre, als von ihr nicht erfasst anzusehen. Vielmehr legt ihr Wortlaut die Erstreckung der Klausel auf Buchungen in dem oben genannten Sinne nahe.
14. b) Mit der Bepreisung solcher Buchungen weicht die Beklagte von § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB ab. Wird ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt (vgl. Ellenberger in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675y Rn. 20 f.; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675y Rn. 37; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675y Rn. 19). Die Beklagte verlangt dagegen 0,35 €. Außerdem wälzt sie mittels der vom Kläger beanstandeten Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab. Die Beklagte hat von Gesetzes wegen in Fällen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags das Zahlungskonto wieder auf den sachlich richtigen Stand zu bringen. Indem sie für solche Berichtigungsbuchungen ein Entgelt verlangt, die von Gesetzes wegen unentgeltlich vorzunehmen sind, setzt sie die von ihr formulierte Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB aus.
15. c) Für die Frage der Kontrollfähigkeit ist dagegen ohne Bedeutung, dass nach Art. 4 Nr. 3 i.V.m. Anhang Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. EU 2007 Nr. L 319 S. 1), § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, selbst Zahlungsdienste sind (vgl. Batereau, WuB IV C. § 307 BGB 10.13; Erman/Graf von Westphalen, BGB, 14. Aufl., § 675f Rn. 16, 44; Graf von Westphalen, FS Kaissis, 2012, S. 1057, 1060; Fornasier, WM 2013, 205, 208 f.; für Bareinzahlungen Kropf/Habl, BKR 2013, 103; für Barauszahlungen Frey/Meier/Titsch/Walz/Mehringer, Neues Zahlungsverkehrsrecht, 2010, S. 26 f.). Innerhalb der vom Kläger beanstandeten Klausel sind Barzahlungen kein charakterisierendes Merkmal der Preisgestaltung der Beklagten. Die von der Beklagten verwandte Allgemeine Geschäftsbedingung kann der Inhaltskontrolle entsprechend nicht mit dem Argument entzogen werden, sie bepreise lediglich eine Hauptleistung nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB.
16. Das Ergebnis des Berufungsgerichts Unbegründetheit des Klagebegeh-rens stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die vom Kläger beanstandete Klausel ist vielmehr nicht nur kontrollfähig, sondern nach Maßgabe des § 307 BGB auch unwirksam.
17. 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden ge-gen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10; BGH, Urteil vom 6. Mai 1992 VIII ZR 129/91, BGHZ 118, 194, 198; Urteil vom 25. September 2002 VIII ZR 253/99, BGHZ 152, 121, 133; Urteil vom 9. April 2014 VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 20, 42). Von den Vor-gaben des § 675y BGB darf nach § 675e Abs. 1 BGB nicht zum Nachteil eines Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. Solche Verbrauchern nachteilige Abweichungen enthält die vom Kläger beanstandete Klausel. Ob sie sonst noch gegen (halb-)zwingendes Recht oder gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, weil der "Preisaushang" einzelne Zahlungsdienste in weiteren Abschnitten gesondert behandelt, ohne klarzustellen, in welchem Verhältnis die dort zur Entgeltlichkeit getroffenen Regelungen zu dem "Preis pro Buchungsposten" stehen, muss der Senat nicht entscheiden.
18. 2. Die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Klausel kann mit der Folge, dass das Ergebnis des Berufungsgerichts wenigstens teilweise Bestand hätte, auch nicht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB teilweise aufrechterhalten werden. Dem wider-stritte das in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 XI ZR 145/12, juris Rn. 63 mwN), das auch im Falle der Unvereinbarkeit einer Entgeltklausel mit gesetzlichen Vorgaben gilt (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 27).
19. Das Berufungsurteil ist mithin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Einer Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht bedarf es nicht, weil der Senat selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).
20. 1. Die vom Kläger beantragten Rechtsfolgen sind auch insoweit einer Entscheidung im Verfahren nach §§ 1 ff. UKlaG zugänglich, als der Kläger verlangt, der Beklagten die Erhebung eines Entgelts auf der Grundlage der ange-griffenen Klausel zu untersagen. Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG beinhaltet neben der Pflicht, die Verwendung einer Klausel in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandete Klausel nicht zur Anwendung zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 37 ff.; Urteil vom 6. Dezember 2012 III ZR 173/12, BGHZ 196, 11 Rn. 11).
21. 2. Die Entscheidung über die Veröffentlichungsbefugnis beruht auf § 7 Satz 1 UKlaG.