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2019-03-12

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Ausgewählte Urteile im Volltext oder in Auszügen

AAU    Ein privatwirtschaftlich betriebenes Kreditinstitut ist berechtigt, einen Girovertrag mit einem privatwirtschaftlichen Unternehmen ohne Begründung ordentlich zu kündigen.

    HansOLG in Bremen; 2 U 20/11
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Hinweis: Der BGH ist in seinem Urteil vom 15.Januar 2013, XI ZR 22/12, einer inhaltlichen Entscheidung ausgewichen und hat den Rechtsstreit an das Hanseatische OLG in Bremen zurückgewiesen.



2 U 20/11
LG Bremen 2 O 2150/09 vom 6. Januar 2011

 

 

Verkündet am
9. Dezember 2011

HANSEATISCHES   OBERLANDESGERICHT   IN   BREMEN

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 2. Zivilkammer, vom 6. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


GRÜNDE

 

I.

 

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung eines Girovertrages.

Die Klägerin verlegt über mehrere Buch- und Zeitschriftenverlage Bücher und Zeitschriften. Sie unterhält seit dem 11.09.2006 bei der Beklagten ein Girokonto zur Kontonummer [...] zur Abwicklung ihres geschäftlichen Zahlungsverkehrs.

Mit Schreiben vom 22.07.2009 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass sie „aus grundsätzlichen Erwägungen“ sich nicht mehr in der Lage sehe, die Kontoverbindung aufrechtzuerhalten, und kündigte gemäß Nr. 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kontoverbindung zum 03.09.2009.

Auf Antrag der Klägerin vom 03.09.2009 hat das Landgericht Bremen, 2. Zivilkammer, mit einstweiliger Verfügung vom 04.09.2009 der Beklagten aufgegeben, das von der Klägerin bei der Beklagten eingerichtete Girokonto bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiterzuführen (Landgericht Bremen, Az.: 2 O 1555/09). Nach Fristsetzung zur Klagerhebung und anschließender Erhebung der vorliegenden Hauptsacheklage haben die Parteien das von der Beklagten betriebene Aufhebungsverfahren wegen Versäumung der Klagfrist übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Girovertrag ungekündigt fortbesteht.

Die Klägerin hat gerügt, dass die Kündigungserklärung nicht erkennen lasse, dass sie von einer vertretungsberechtigten Person erklärt worden sei, weshalb die Kündigung unwirksam sei. Sie sei jedenfalls – unstreitig – nicht von Vorstandsmitgliedern unterzeichnet worden.

Die Kündigung sei zudem rechtsmissbräuchlich. Ein Kündigungsgrund sei nicht angegeben. Er liege auch nicht vor. Das Recht zur ordentlichen Kündigung unterliege Schranken; insbesondere sei ein ernstlicher Anlass für eine Kündigung erforderlich. Dieser sei weder erkennbar noch dargelegt. Die Beklagte habe vielmehr durch die Fortführung des Kontovertrages keine Nachteile, während die Klägerin aufgrund der Grundstruktur ihres Vertriebes und der damit einhergehenden Zahlungsweise bei einem Wechsel im Geschäftskonto mit erheblichen materiellen Schäden zu rechnen habe, was näher ausgeführt worden ist. Ferner sei der Wechsel der Bankverbindung mit einem erheblichen Imageschaden verbunden, da jedem Wechsel der Kontoverbindung der Makel der angenommenen finanziellen Probleme anhafte.

 

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Girovertrag ([...]) ungekündigt fortbestehe.

 

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

 

Die Beklagte hat die Klage für unzulässig gehalten, weil der Klagantrag nicht auf die Kündigung vom 22.07.2009 Bezug nehme. Sie hat behauptet, das Kündigungsschreiben sei von zwei bevollmächtigten gemeinsam zeichnungsberechtigten Mitarbeitern der Beklagten unterzeichnet worden. Im Übrigen hat sie sich auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung berufen; eine nähere Begründung sei nicht erforderlich. Die von der Klägerin behaupteten wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung würden bestritten und rechtfertigten es nicht, sie – die Beklagte – unter Verstoß gegen das Prinzip der Parteiautonomie am Girovertrag festzuhalten.

Das Landgericht Bremen, 2. Zivilkammer, hat mit Urteil vom 06.01.2011 die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Girovertrag sei durch die Kündigung der Beklagten vom 22.07.2009 gemäß Ziffer 19.1 ihrer AGB wirksam beendet worden. Ein Girovertrag sei durch dienstvertragliche Elemente geprägt und könne daher gemäß den §§ 627, 675, 676f. BGB ohne Kündigungsgrund gekündigt werden. Eine Einschränkung der Kündigungsbefugnis, wie man sie für Sparkassen als Einrichtungen staatlicher Daseinsvorsorge aus der Grundrechtsbindung der Anstalten öffentlichen Rechts bejahe, bestehe für die Beklagte nicht. Die Kündigung sei auch durch hierfür Bevollmächtigte ausgesprochen, jedenfalls aber durch den Klagabweisungsantrag gemäß § 177 Abs. 1 BGB genehmigt worden. Die Kündigungsfrist von 6 Wochen sei angemessen gewesen.

Im Übrigen wird auf die weiteren Ausführungen des Urteils ergänzend Bezug genommen.

Mit der hiergegen rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung rügt die Klägerin weiterhin die Vertretungsmacht der Personen, welche die Kündigung ausgesprochen haben. Eine Genehmigung mit Rückwirkung komme bei Gestaltungserklärungen nicht in Betracht.

In der Sache hält sie insbesondere unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Dresden (Urt. v. 15.11.2001, 7 U 1956/01, NJW 2002, 757) an ihrer Auffassung fest, der Beklagten als privater Bank stehe keine unbeschränkte Kündigungsbefugnis zu. Vielmehr verstoße die Kündigung gegen das Willkürverbot. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie auch verschiedener Oberlandesgerichte erfordere die Kündigung einer Privatbank gegenüber einem Privatrechtssubjekt zwingend eine Interessenabwägung, die hier nicht erfolgt sei.

 

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 06.01.2011, Az.: 2 O 2150/09, festzustellen, dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Girovertrag ([...]) ungekündigt fortbesteht.

 

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Auffassung des OLG Dresden sei unzutreffend und ersichtlich auch vom Bundesgerichtshof in der diesbezüglichen Revisionsentscheidung (Urt. v. 11.03.2011, XI ZR 403/01, NJW 2003, 1658ff.) nicht geteilt worden.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Berufungsschriftsätze nebst Anlagen der Klägerin vom 14.04.2011 und vom 02.11.2011 sowie der Beklagten vom 15.07.2011 Bezug genommen.

 

II.

 

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat folgt der Ansicht des Landgerichts, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Girovertrag aufgrund einer wirksamen ordentlichen Kündigung der Beklagten nicht mehr fortbesteht, weshalb der Antrag der Klägerin, den Fortbestand des Vertrages festgestellt zu bekommen, nicht begründet ist.

1. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht. Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis der Parteien ist der Girovertrag, nicht dagegen die konkrete Kündigung, aus der sich allerdings das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt.

2. Da der Klagantrag auf die für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu treffende Feststellung abzielt, dass der Girovertrag noch fortbesteht, kommt es im Ergebnis auch nicht darauf an, ob die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 22.07.2009 durch hierfür Bevollmächtigte ausgesprochen worden ist. Die Beklagte hat jedenfalls mit ihrer der Klägerin am 22.01.2010 zugestellten Klagerwiderung die Wirksamkeit der Kündigung bekräftigt und diese damit erneut ausgesprochen.

Dass bei Kündigungen als Gestaltungserklärungen einer Genehmigung keine Rückwirkung zukommt (siehe BGH NJW 2000, 506, 507 m.w.Nw.), würde nur dann von Bedeutung sein, wenn die Wiederholung der Kündigung nicht fristgemäß wäre. Der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung kann aber nach der hier maßgeblichen Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB-Banken) jederzeit ausgesprochen werden. Die nach Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken erforderliche Kündigungsfrist musste mit der Klagerwiderung schon deswegen nicht mehr neu gesetzt werden, weil die Beklagte die am 04.09.2009 erlassene einstweilige Verfügung mit dem Gebot an die Beklagte, das Girokonto „bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiterzuführen“, akzeptiert hatte und damit durch die einstweilige Verfügung an der Setzung einer während des Hauptsacheprozesses ablaufenden Kündigungsfrist gehindert war. Dabei mag dahinstehen, ob die einstweilige Verfügung mit der „Entscheidung in der Hauptsache“ nur auf eine erstinstanzliche oder auf eine rechtskräftige Entscheidung abstellt; auch der bei einem Landgericht übliche Zeitablauf von regelmäßig zwei Monaten zwischen Zugang der Klagerwiderung und einer auf eine mündliche Verhandlung zu treffenden Entscheidung war als der Klägerin für eine Umdisponierung zur Verfügung stehende Zeit ausreichend.

3. Die zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten knüpfen den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nicht an weitere Bedingungen. Während die Regelung über die Kündigung in Nr. 26 Abs. 1 Satz 2 AGB-Sparkassen bei ordentlichen Kündigungen der Sparkassen generell anordnet, dass die jeweilige Sparkasse dabei „den berechtigten Belangen der Kunden angemessen Rechnung tragen“ muss, sieht Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken eine Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden nur bei der Bemessung der Kündigungsfrist vor. Die Ausübung einer ordentlichen Kündigung bedarf dagegen keiner gesonderten Rechtfertigung.

Diese Regelung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Das Giroverhältnis ist ein durch dienstvertragliche Elemente geprägtes Geschäftsbesorgungsverhältnis. Der Girovertrag hat Dienste höherer Art zum Gegenstand, welche regelmäßig aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden, so dass er nach den §§ 627, 675 BGB gekündigt werden kann (siehe BGH NJW 1991, 1928, 1930 zu II a); OLG Saarbrücken NJW-RR 2008, 1632).

4. Soweit der Bundesgerichtshof für Kreditinstitute eine unmittelbare Bindung an die Grundrechte bejaht und hieraus die Notwendigkeit folgert, dass auch bei der ordentlichen Kündigung eines Girovertrages das Willkürverbot als Ausdruck des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten ist, betraf dies entweder Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts (so BGH, NJW 2003, 1658, 1659) oder jedenfalls privatwirtschaftliche Unternehmen, welche im Alleinbesitz des Staates erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit nachgehen (BGH NJW 2004, 1031). Auf die Beklagte treffen beide Konstellationen unstreitig nicht zu.

5. Auch ist für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, dass zugunsten politischer Parteien die Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG eingreift, dass es also dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten bleibt, über die Verfassungswidrigkeit einer Partei zu entscheiden und bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen kann (siehe BGH NJW 2004, 1031 m.w.Nw.). Die Klägerin unterliegt diesem Privileg nicht.

6. Die Auffassung des OLG Dresden im Urteil vom 15.11.2001 (Az.: 7 U 1956/01, NJW 2002, 757), ein Kreditinstitut sei vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung verpflichtet, eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen, innerhalb derer alle für die Interessenabwägung bedeutsamen Umstände im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und zu würdigen seien, eine ordentliche Kündigung durch ein Kreditinstitut unterscheide sich insoweit nur graduell von den Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung, teilt der Senat nicht. Die hierin liegende Einschränkung der Vertragsfreiheit mit der Konsequenz, dass ein Kreditinstitut sich letztlich doch nur bei Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsrechts von einem Girovertrag lösen kann, ist jedenfalls im gewerblichen Bereich weder erforderlich noch gerechtfertigt. Dass die Möglichkeit, den Zahlungsverkehr über ein Girokonto abzuwickeln, ein „essentieller Bestandteil des modernen Wirtschafts- und Geschäftslebens“ ist, rechtfertigt es nach Auffassung des Senats nicht, generell von einer Bank gegenüber einem gewerblichen Kunden zu verlangen, die Beendigung einer Geschäftsbeziehung im Wege der ordentlichen Kündigung im Einzelnen zu begründen und zu rechtfertigen.

Dies mag anders zu beurteilen sein, wenn dem Kunden durch die Kündigung die Fortführung seiner Geschäfte unmöglich gemacht wird, weil auch kein anderes Kreditinstitut bereit ist, mit ihm einen Girovertrag abzuschließen. Hierauf beruft sich die Klägerin aber nicht.

7. Hinreichende Anhaltspunkte für eine gegen § 242 BGB verstoßende willkürliche oder im Sinne des § 226 BGB schikanöse Kündigung sind weder vorgetragen noch ersichtlich:

Die von der Klägerin aufgeführten wirtschaftlichen Nachteile bei einer Änderung der Kontoverbindung liegen in der Natur der Sache und sind zwangsläufig damit verbunden, den Zahlungsverkehr über eine andere Bank abwickeln zu müssen. Die von der Klägerin geäußerte Befürchtung, dass der Wechsel der Kontoverbindung für sie bei ihren Kunden einen Imageverlust nach sich ziehe, hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Dass ein Unternehmen das Kreditinstitut, über welches der Zahlungsverkehr abgewickelt werden soll, wechselt, kann auf verschiedenen Gründen beruhen, z.B. darauf, dass das neue Kreditinstitut bessere Konditionen anbietet. Für den Kunden ist regelmäßig nicht ersichtlich, auf welchen Erwägungen der Wechsel in der Kontoverbindung beruht und ob dies auf einen Entschluss des Unternehmens oder auf eine Kündigung des Kreditinstituts zurückzuführen ist. Dass dennoch ein relevanter Teil der Kunden allein aus der Angabe einer neuen Kontoverbindung auf wirtschaftliche Schwierigkeiten der Klägerin schließt, ist nicht ersichtlich.

Soweit die Klägerin vermutet, dass sich hinter den in der Kündigungserklärung aufgeführten „grundsätzlichen Erwägungen“ eine politische Zielrichtung verbirgt, bedarf dies keiner näheren Diskussion. Die Beklagte trägt hierzu nichts vor und will dies ersichtlich auch nicht. Dies steht ihr frei. Wenn sie – was offenbar die Klägerin annimmt – mit der politischen Zielrichtung des klägerischen Verlagsprogramms nicht einverstanden ist und sie nicht über die weitere Bereitstellung ihres Girokontos mit diesen Produkten identifiziert werden will, so ist dies eine legitime Motivation die Vertragsbeziehungen zu beenden. Auf das Privileg des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG kann sich die Klägerin – wie oben bereits ausgeführt – nicht berufen. Die Beklagte muss sich aber nicht im Zuge der Kontokündigung auf eine Diskussion darüber einlassen, welche politische Zielrichtung das Verlagsprogramm der Klägerin hat und dass und gegebenenfalls warum die Beklagte damit nicht identifiziert werden will. Bestandteil der Meinungsfreiheit ist auch, sich zu politischen Themen und zu politischen Beweggründen nicht zu äußern.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt im Hinblick auf die gegenteilige Ansicht des OLG Dresden zu den Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung eines Girovertrages gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revision zu.



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