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Zum Buch:
Bei
der Abwicklung von Grundstückskaufverträgen kommt es nach der
Zahlung auf Notaranderkonto und der
Besitzüberlassung noch recht häufig zu Störungen, weil
Täuschungen
oder Mängel aufgedeckt werden. Kann sich der Notar aus dem Streit
darüber heraushalten und die Parteien auf den ( oft langwierigen )
Prozeßweg verweisen, wie die herrschende Ansicht bisher
angenommen
hat?
Die Notare wollen das, die
kürzlich in kraft getretene Novelle zum Beurkundungsgesetz
bestätigt sie darin grundsätzlich. Der Verfasser arbeitet
aber heraus, daß die Notare dennoch zur Mitwirkung an der
Konfliktlösung verpflichtet sind.
1. Kapitel; Einleitung
Bei
der Abwicklung von Grundstückskaufverträgen spielt, wenn auch
mit regionalen Unterschieden (1), das Notaranderkonto eine gewichtige
Rolle.
Da wegen der Eigenheiten der Grundstückskaufvertragsabwicklung
eine
Übergabe des Kaufgeldes Zug um Zug gegen Übereignung des
Grundstücks
praktisch unmöglich ist, hat sich die Einrichtung des
Notaranderkontos
und das Ansuchen (2) an den Notar, die Abwicklung zu übernehmen,
als
praktische Lösung herausgebildet. Die Praxis,
Grundstückskaufverträge
über Notaranderkonten abzuwickeln, könnte in Frage gestellt
sein
(3), wenn der Notar in Störungsfällen keine befriedigende
Maßnahmen
treffen könnte. Die bisherige Rechtsprechung,
Äußerungen
in der Literatur und die kürzlich erfolgte Änderung des BeurkG
(4) durch Artikel 2 des "Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung
und anderer Gesetzes" vom 31.8.98 (5) geben Anlaß, diese Frage zu
untersuchen.
Schon die bisherige Praxis hat gezeigt:
Kommt es wegen Rechts- oder Sachmängeln oder wegen einer
arglistigen Täuschung zu einer Störung der
Grundstückskaufvertragsabwicklung und ist der Kaufpreis bereits auf einem Notaranderkonto eingegangen,
dann können sich sowohl für die Verkäufer- wie für die
Käuferseite wirtschaftlich und sozial prekäre Situationen ergeben. So kann es
sein, daß der Käufer hohe Zinsen zahlen muß und das
Grundstück nicht nutzen kann; so kann der Verkäufer möglicherweise weder
an die Grundstücksnutzung noch an den Kaufpreis heran, obwohl auch
für ihn der Mangel nicht erkennbar war. Die bisherigen
Lösungsversuche
laufen, von Ausnahmen abgesehen (6), darauf hinaus, daß der Notar
sich aus allem heraushalten (7) und die Parteien auf den gerichtlichen
Instanzenweg verweisen kann. Begründet wird diese Ansicht, die
durch
den neuen § 54c BeurkG bestätigt zu sein scheint, damit,
daß
der Notar als Organ vorsorgender Rechtspflege nicht wie ein Richter der
streitigen Zivilgerichtsbarkeit entscheiden dürfe (8).
Bisher haben sich zu dieser Problematik, die überwiegend als einseitiger Widerruf eines mehrseitigen Hinterlegungsansuchens diskutiert worden ist, nahezu ausschließlich Notare, Notarassessoren, Anwaltsnotare und Personen geäußert (9), die des öfteren Stellungnahmen für Haftpflichtversicherungen abgeben. Daher verwundert es nicht, daß das Problem bisher eingeengt unter dem Aspekt der Notarhaftpflicht gesehen wurde. Es wurde immer wieder die Frage gestellt, wie der Notar sich verhalten müsse, um nicht in die Haftpflicht genommen zu werden. Ausgangspunkt dieser Fragestellung ist die Annahme, daß der Notar, da das Verwahrungsgeschäft nach § 23 BNotO (10) im Zusammenhang mit der Grundstückskaufvertragsabwicklung ein selbständiges Amtsgeschäft im Sinne von § 19 I 2, 2 2. Halbsatz BNotO sei (11) dem geschädigten Rechtssuchenden nicht den Einwand der eingeschränkten Haftung nach § 19 I 2 BNotO entgegenhalten könne. .... Daher überrascht es nicht, daß die Beiträge sich bemühen, dem Notar nicht allzuviel Verantwortung abzuverlangen. In die gleiche Richtung zielt auch der neue §54c BeurkG, der aufgrund eines Gesetzgebungsvorschlages der Bundesnotarkammer (12) Gesetz wurde. Diese Norm soll den Notaren Klarheit verschaffen, und im wesentlichen der von Rechtsprechung und Literatur gebilligten und weitgehend üblichen notariellen Praxis entsprechen.(13)
§ 54c BeurkG lautet:(14):
(1) Den schriftlichen
Widerruf
einer Anweisung hat der Notar zu beachten, soweit er dadurch Dritten
gegenüber
bestehende Amtspflichten nicht verletzt.
(2) Ist die
Verwahrungsanweisung
von mehrerenen Anweisenden erteilt, so ist der Widerruf darüber
hinaus
nur
zu beachten, wenn er duch alle Anweisenden erfolgt.
(3) Erfolgt der Widerruf
nach Absatz 2 nicht durch alle Anweisenden und wird er darauf
gegründet,
daß das mit
der Verwahrung durchzuführende Rechtsverhältnis aufgehoben,
unwirksam
oder rückabzuwickeln sei, soll
sich der Notar jeder Verfügung über das Verwahrgut
enthalten.
Der Notar soll alle an dem
Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen im Sinne des §
54 a hiervon unterrichten. Der Widerruf ist jedoch
unbeachtlich, wenn
1. eine
spätere
übereinstimmende Weisung vorliegt oder
2. der
Widerrufende
nicht innerhalb einer vom Notar festzusetzenden angemessenen Frist dem
Notar nachweist,
daß ein gerichtliches Verfahren zur Herbeiführung einer
Übereinstimmenden
Anweisung rechtshängig ist oder
3. dem Notar
nachgewiesen wird, daß die Rechtshängigkeit der nach Nummer
2 eingeleitenden Verfahrens
entfallen ist.
(4) Die
Verwahrungsanweisung
kann von den Absätzen 2 und 3 abweichende oder ergänzende
Regelungen
enthalten.
(5) § 15 Abs. 2 der
Bundesnotarordnung bleibt unberührt.
Anders
als die oben erwähnten Veröffentlichungen und anders als wohl
die Intention der neuen §§54a-e BeurkG zu diesem Thema soll
es nicht die Aufgabe dieser Schrift sein, Notaren eine Anleitung zu geben,
wie man sich am besten vor einer haftpflichtrechtlichen Inanspruchnahme
schützt. Diese Schrift nimmt die Notare nicht aus der Pflicht, sondern legt eine Position dar, die die Notare
stärker verpflichtet, für ein sozial gerechtes Ergebnis zu sorgen, als dies bisher von ihnen erwartet worden ist. Der Notar wird sich nach der
hier vertretenen Ansicht mehr um Leistungsstörungen kümmern müssen.
- des Rücktritts wegen eines Rechtsmangels gemäß den §§ 440, 325, 326
- der Wandelung und Minderung aufgrund eines Sachmangels
- und der Anfechtung wegen einer arglistigen Täuschung
dargestellt werden.
Die Arbeit geht davon aus, daß die Frage, wie der Noar im Störungsfall mit dem Kaufgeld zu verfahren hat,
von den Parteien des Grundstückskaufrvertrages nicht gereglt worden ist. In der Praxis ist es auch nicht möglich,
in der Hinterlegungsvereinbarung ............
Es ist die These dieser Arbeit, daß
eine sachgerechte Lösung die unterschiedlichen Interessen und
sozialen Folgen besser zu erfassen hat und der Notar auch nach der Neufassung
des BeurkG de lege lata eine weitgehende Mittlerfunktion zu übernehmen
hat. Dies soll in dieser Arbeit an den vier typischen Fallkonstellationen
I. Der Grundstückskaufvertrag und die nach seinem Abschluß verbleibenden Abwicklungsaufgaben
1. Einleitung
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen ( § 433 I ). Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen ( § 433 II ). Durch den Abschluß des Kaufvertrages wird also weder der Käufer Eigentümer der gekauften Sache, noch der Verkäufer Eigentümer der Gegenleistung (regelmäßig des Geldes ). Bei keinem Kaufgegenstand wird der banale Umstand, daß durch den Kaufvertrag nur Verpflichtungen begründet werden und die dingliche Rechtslage erst einmal unberührt bleibt, auch für einen Nichtjuristen so klar erkennbar wie bei einem Grundstück. Wohl jeder Käufer weiß nach Beendigung des Beurkundungstermins, daß er noch nicht Eigentümer des „gekauften“ Grundstücks geworden ist. Dies liegt daran, daß durch die Form des Kaufvertragsabschlusses und die Abwicklungsaufgaben der Parteien und des Notars sowohl dem Verkäufer als auch dem Käufer dieser Umstand deutlich gemacht wird.
2. Form des Grundstückskaufvertragsabschlusses
§ 313 schreibt für den Grundstückskaufvertrag die notarielle Beurkundung der Willenserklärungen von Käufer und Verkäufer vor. Notarielle Beurkundung bedeutet, daß ein Notar eine Niederschrift über eine Verhandlung anfertigt, in der die zu beurkundenden Willenserklärungen ( Antrag und Annahme ) aufzunehmen sind ( §§ 8 ff BeurkG ). Gleichzeitige Anwesenheit beider Parteien vor dem Notar wird für die Beurkundung des Kaufvertrages nicht verlangt. Nach § 313 S.2 wird ein „ohne Beobachtung dieser Form geschlossener Vertrag“ zwar „seinem ganzen Inhalte nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.“ Diese Bestimmung hat jedoch nur in wenigen Fällen, insbesondere bei Zusatzabreden, praktische Bedeutung, da der Notar durch § 925a angehalten ist, die Auflassung nach den §§ 873, 925 nur entgegenzunehmen, wenn ihm der nach § 313 S. 1 formgerecht beurkundete Grundstückskaufvertrag vorgelegt wird, oder er ihn selbst gleichzeitig errichtet. Zwar ist § 925a bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die dennoch erfolgte Auflassung nicht unwirksam macht, jedoch wird wohl jeder Notar, schon um die Geltendmachung von möglichen Haftpflichtansprüchen zu vermeiden, bemüht sein, gemäß § 925a zu verfahren. Anwendung findet § 313 S. 2 jedoch in den sogenannten Schwarzkaufverträgen: Käufer und Verkäufer sind sich einig, Grunderwerbsteuer zu hinterziehen und den Notar und das
Grundbuchamt um einen Teil der Gebühren zu
prellen. Sind sich Käufer und Verkäufer z.B. über einen
Kaufpreis von
DM 200.000,-- einig, lassen dieselben jedoch im
Grundstückskaufvertrag
eine Kaufsumme von DM 100.000,-- beurkunden, so liegen zwei
Grundstückskaufverträge vor:
a) ein Kaufvertrag mit einer vereinbarten Gegenleistung von DM
200.000,--. Dieser Vertrag ist gewollt, aber nicht beurkundet und
deshalb gemäß den §§313 S. 1, 125 unwirksam.
b) ein Kaufvertrag über DM 100.000,--: Dieser Vertrag ist
beurkundet, aber nicht gewollt und deshalb als Scheingeschäft nach
§
117 I trotz Beurkundung nichtig. § 117 II stellt klar, daß
die für das
verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Formvorschriften Anwendung
finden;
der Scheinvertrag über DM100.000,-- führt so zwar nicht zur
unheilbaren
Nichtigkeit des verdeckten Vertrages über DM 200.000,--, dieser
„dissimulierte“ Vertrag wird in diesem Falle aber erst wirksam mit der
Auflassung und der Eintragung des Erwerbs in das Grundbuch( § 313
S. 2
). Da die Heilung jedoch nicht auf den Zeitpunkt des dissimulierten
Kaufvertragsabschlusses zurückwirkt, wird der Käufer für
sein Verhalten
bestraft: Entdeckt er nach dem nichtigen Kaufvertragsabschluß
Mängel,
so sind ihm die Mängel im Sinne von § 460 bekannt. Da der
Formmangel
des Kaufvertrages erst mit der Eintragung des Erwerbs in das Grundbuch
geheilt wird ( § 313 S. 2 ) und somit der Vertrag erst zu diesem
Zeitpunkt als abgeschlossen gilt, kannte der Käufer die
Mängel mithin
bei Abschluß des Kaufvertrages.
3. Inhalt des Grundstückskaufvertrages (7)
Wenn § 313 die Beurkundung des Grundstückskaufvertrages vorschreibt, so ist damit nicht nur die Erwerbs- oder die Veräußerungsverpflichtung gemeint, sondern der Vertrag in seiner Gesamtheit. Sämtliche Vereinbarungen, die nach den Vorstellungen der Parteien Bestandteil des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts sind, müssen daher beurkundet werden. Zum Inhalt des ( schuldrechtlichen ) Grundstückskaufvertrages gehört nach dem Urkundenkopf (z.B. :„Verhandelt zu Bremen am ......erschienen vor mir, Notar in Bremen.. 1)...; 2.) ........“ ) die Angabe des Kaufgegenstandes und des Kaufpreises. Der Kaufgegenstand ist möglichst genau zu bezeichnen, wenn vorhanden, durch Angabe der genauen Flurbezeichnung, jedoch ist, insbesondere dann, wenn die zu verkaufende Fläche noch nicht vermessen ist, auch eine andere Individualisierung möglich; üblich ist bei Grundstücken auch die Angabe der Größe in m², sowie die Angabe, ob und wie das Grundstück in den Abteilungen II ( Grunddienstbarkeiten ) und III ( Grundpfandrechte ) belastet ist. Unbedingt notwendig ist die Angabe der Gegenleistung, also des Kaufpreises, der üblicherweise nicht nur in Ziffern, sondern auch in Worten angegeben wird, sowie die Angabe der Fälligkeit, die entweder kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar im Grundstückskaufvertrag angegeben wird. Getrennt ausweisen sollte man den Kaufpreisanteil für eventuell mitveräußerte bewegliche Sachen, die weder wesentliche Bestandteile (§ 94) noch Zubehör (§ 97) sind, da insoweit keine Grunderwerbssteuer oder Notar- und Grundbuchamtsgebühren fällig werden.
Auch soll in Grundstückskaufverträgen geregelt werden, zu
welchem Zeitpunkt der Besitz und die Gefahr an dem grundstück vom
Verkäufer auf den Käufer übergehen soll, da
regelmäßig, sowohl Besitz-, als auch Gefahrübergang
(11) nach dem Willen beider Parteien vor dem Zeitpunkt des
Eugentumsübergangs stattfinden sollen, auf den beide Parteien
keinen Einfluß haben, da dieser letztendlich entscheidend von der
Arbeitsbelastung des Grundbuchamtes abhängig ist und oft Monate,
in den "neuen" Bundesländern sogar oft über ein Jahr nach
Antragstellung zur Eintragung erst erfolgt. Ferner enthält
der Grundstückskaufvertrag regelmäßig Angaben zur
Durchführung, etwa die Regelung, wie sichergestellt werden kann,
daß der Käufer das Grundstück und der Verkäufer
die Kaufsumme erhält (12). Schließlich enthalten
Grundstückskaufverträge regelmäßig
Gewährleistungsausschlüsse, deren AGBG-Festigkeit jedoch
fraglich ist(13).
Tritt auf Seiten des Verkäufers eine eine einzelne natürliche Person auf, sieht man gelegentlich in
Grundstückskaufverträgen in Hinblick auf § 1365 I die Formulierung : .....
..................
4. Abwicklung des Grundstückskaufvertrages
Nach Abschluss des Kaufvertrages ist der Verkaufer immer noch
Eigentümer des verkauften Grundstücks, der Käufer hat außerdem regelmäßig (16) den Kaufpreis noch nicht entrichtet.
Ziel der Abwicklung des Kaufvertrages durch
......
16. Kapitel; Thesenartige Zusammenfassung (Auszug)
1. Die notarielle Verwahrung ist ein sinnvolles Instrument der geordneten Abwicklung des Grundstückskaufvertrages, wenn sie nicht nur als bloße Aufbewahrung von Geld begriffen wird, sondern darüber hinaus in ein praktikables Verfahren zur Vertragsdurchführung einschließlich der Bewältigung von Vertragsstörungen begriffen wird.
2. Bisher erklärten sich die Notare jedoch bei Konflikten der Kaufvertragsparteien weitgehend für unzuständig. Es herrscht die Haltung vor, daß sie sich mit Kontroversen der Kaufvertragsparteien während der Vertragsdurchführung möglichst nicht zu befassen haben und die Parteien auf den Austrag des Konflikts vor Gericht zu verweisen sind, selbst wenn dort mehrere Instanzen zu durchlaufen sind und die endgültige Entscheidung erst nach Jahren zu ergehen droht. ............................... Die Folge des Heraushaltens der Notare aus dem Konflikt ist, daß selbst in liquiden Fällen die eine oder andere Partei des Grundstückskaufvertrages erst nach vielen Jahren den Kaufpreis vom Anderkonto bekommt und schwere Nachteile erleiden kann.
3.
Deswegen
ist die Frage unabweisbar, ob nicht die Notare unter Anwendung der
§§
54a ff BeurkG einen Beitrag zur kurzfristigen Bewältigung von
Konflikten
der Kaufvertragsparteien leisten müssen .......
..............
............
12.
Ein Handeln des Notars ist in jedem Fall geboten, wenn das Synallagma
von vornherein grundlegend gestört ist, so etwa bei
vertragsgemäßer Einzahlung der Kaufsumme auf das Notaranderkonto und vertragswidriger
Vorenthaltung der Überlassung von Besitz und Nutzungen
......................
Kommt es zu einer solchen dem Synallagma widersprechenden
Konstellation,
hat der Notar von vornherein ...... sich für
dieRückgewähr
der Leistung einzusetzen, die im Vertrauen auf die Einhaltung des
Synallagmas
gemacht worden sind.
.............
...........
17.
Für diesen erweiterten Amtspflichtenkatalog ist der Notar das geeignete Organ, weil er weithin aus seinen Unterlagen, der Grundbucheinsicht und mit liquiden Nachweisen aus der Parteienkorrespondenz die notwendigen Feststellungen treffen kann, um eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Diese bleibt den Parteien ohnehin vorbehalten, wobei nachträglich gerichtliche Feststellungen aufgrund einer umfassenden Beweisaufnahme die Amtspflichten des Notars nicht mehr nachträglich zu modifizieren erlauben.
18. § 54c III BeurkG hat die Rechtslage nicht geändert und sollte sie auch nicht ändern. Indem § 54c III BeurkG dem Notar gebietet, daß er sich im Störungsfall jeder Verfügung über das Verwahrgut enthalten soll, wird ihm Spielraum für pflichtgemäßes Ermessen eingeräumt im Falle liquider Störungen auch sachgerechte Maßnahmen zu treffen.
19.
Mit dieser -gemessen an der bisherigen Literatur und
Rechtsprechung-
erweiterten Kompetenz des Notars allein wird der Dienstleistungsaufgabe
dieses Berufsstandes mit seinem öffentlichen Amt Rechnung
getragen.
..........
Alternativkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch;
Herausgeber: Rudolf Wassermann; Band 2, bearbeitet von Roland Dubischar u.a., Neuwied 1980; Band 4, bearbeitet von Liane von Schweinitz u.a., Neuwied 1983
Arndt, Herbert:
Bundesnotarordnung, Kommentar, begründet von Herbert Arndt, fortgeführt von Klaus Lerche und Gerd Sandkühler; 3. Aufl., Berlin, Köln, Bonn, München 1996
Baumbach, Adolf; Lauterbach, Wolfgang; Albers, Jan; Hartmann, Peter:
Zivilprozeßordnung; Kommentar, begründet von Adolf Baumbach, nunmehr fortgeführt von Lauterbach, Albers und Hartmann; 56. Aufl. München 1998
Becker, Christoph:
Kaufpreisverzinsung während der Nutzung der Kaufsache nach § 452 BGB; NJW 96, 645
Becker-Berke, Reine:
Weisungen für den Urkundsvollzug, DNotZ 59, 516
derselbe:
Einseitige Weisungen für den Urkundsvollzug, DNotZ 61, 468
derselbe:
Anm. zu BGH, DNotZ 83, 450 in DNotZ 83, 453
Beckers, Michael:
Die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung - zugleich eine Anmerkung zu BGH, WM 91, 70 in WM 91, 2049
Blank, Manfred:
Zulässigkeit einer Notaranderkontoregelung für die letzte Kaufpreisrate im Bauträgervertrag; DNotZ 97, 298
Blum, Walter:
Probleme der Aufhebung und Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen, MittRhNotK 87, 209
BMJ ( Bundesminister der Justiz, Hrsg.); Deutscher Juristentag ( DJT ):
Abschlußbericht der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts; hrsg. v. BMJ; Auszug; hrsg. vom DJT; Diskussionsgrundlage für den 60. DJT Münster 1994; München 1994
Brambring, Günter:
AGB-Gesetz und Gewährleistungsre¬gelungen im Bauträgervertrag; NJW 78, 777
derselbe:
Sachmängelhaftung beim Bauträgervertrag und ähnlichen Verträgen, NJW 87, 97
derselbe:
Kaufpreiszahlung über Notaranderkonto, DNotZ 90, 615
derselbe:
Der einseitige Widerruf der Auszahlungsanweisung; in: Festschrift für Helmut Schippel zum 65. Geburtstag, herausgegeben von der Bundesnotarkammer, München 1996, S. 586
Brambring, Günter; Jerschke, Hans-Ulrich:
Beck'sches Notarhandbuch, bearbeitet von Brambring, Jerschke, Amann, Bengel u.a., 2. Aufl., München 1997 ( zitiert worden ist, soweit nichts anderes angeben, jeweils nur aus dem Teil „A I“ )
Brambring, Günter; Schippel, Helmut:
AGB-Gesetz und notariell beurkundete Formularverträge; DNotZ 77, 131 ff und 197 ff
dieselben:
Vertragsmuster des Notars und Allgemeine Geschäftsbedingungen, NJW 79, 1802
Bräu, Peter:
Die Verwahrungstätigkeit des Notars; Freiburg i. Breisgau 1991
Brych, Friedrich:
Kaufrechtliche Gewährleistung für Grundstücksmängel beim Bauträgerkauf, BauR 92, 167
derselbe:
VOB/B- Gewährleistung beim Bauträgervertrag, NJW 86, 302
Canaris, Claus-Wilhelm:
Großkommentar Handelsgesetzbuch, Band III/3, Bankvertragsrecht, 4. Aufl. Berlin 1988
Custodis, Hans:
Anm. zu OLG Celle, DNotZ 76 691, DNotZ 76, 694
Dänekamp, Franz:
Nutzungszinsen nach § 452 BGB- Haftungsrisiko für Notare bei der Gestaltung von Grundstückskaufverträgen, NJW 94, 2271
Deckers, Stefan:
Sind Kosten der Rückabwicklung des Kaufvertrages Vertragskosten i.S. von § 467 S. 2 BGB ? NJW 97, 158
Demharter, Johann:
Grundbuchordnung, Kommentar, 21. Auflage ( bis zur 16. Auflage von Ernst Horber bearbeitet ), München 1995
Derleder, Peter:
Zu den Sanktionen des Eigentumsvorbehalts bei Leistungsstörungen auf der Käuferseite, ZHR 139 ( 1975 ), 20
derselbe:
Schadensersatzansprüche der Banken bei Nichtabnahme der Darlehensvaluta; JZ 89, 165
derselbe:
Vertragspflichten als Sozialpflichten; KJ 86, 263
Dickhurth-Harrach, Hans-Jürgen:
Vereinbarungen über Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerkosten in Grundstückskaufverträgen; MittRhNotK 86, 241
Eckehardt, Wolfram:
Zum „Vorbehalt der Eigentumsumschreibung" beim Kaufvertrag, DNotZ 83, 96
Eickmann, Dieter:
Grundbuchverfahrensrecht; 3. Aufl. Bielefeld 1994
Erman, Walter :
Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch in 2 Bänden; Band 1 bearbeitet von Hans Brox u.a.,
Band 2, bearbeitet von Barbara Grunewald, Robert Battes und Peter Westermann; 9. Aufl. Münster 1993
Ernst, Wolfgang:
Die Zurückweisung der Ware; NJW 97, 890
Ertl, Rudolf:
Verzicht auf das Antragsrecht nach § 13 II GBO- ein neuer Weg zum Schutze des Grundstücksverkäufers, DNotZ 75, 644
derselbe:
Antrag, Bewilligung und Einigung im Grundstücksrecht, Rechtspfleger 80, 41
Esser, Josef; Weyers, Hans-Leo:
Schuldrecht, Besonderer Teil, 7. Auflage, Heidelberg, Karlsruhe 1991
Esser, Josef; Schmidt, Eike
Schuldrecht, Allgemeiner Teil, Teilband 1; 7. Auflage, Teilband 2; 7. Auflage, Heidelberg, Karlsruhe 1992
Eylmann, Horst:
Bewegung im Berufsrecht der Notare; NJW 98, 2929
Faßbender, H. J.:
Der Verzicht auf das Antragsrecht nach dem GrdstVG, DNotZ 65, 467
Fikentscher, Wolfgang:
Schuldrecht, 8. Aufl., Berlin, New York 1992
Flessner, Axel:
Haftung und Gefahrbelastung des getäuschten Käufers, NJW 72, 1777
Flume, Werner:
Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 2. Band, Das Rechtsgeschäft; 3. Aufl., Berlin, Heidelberg, New York 1979
Friedrichs, Carl:
Rechtsgrund, Umfang und Inhalt der Verpflichtung des Notars, beim Vollzug von ihm beurkundeter Erklärungen mitzuwirken, JurBüro 64, 157
Ganter, Hans Gerhard:
Die Belehrungspflicht des Notars über die Erforderlichkeit einer Auflassungs- oder Eigentumserwerbsvormerkung, NJW 86, 1017
derselbe:
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Belehrungs-, Hinweis- und Warnpflichten der Notare; WM 93, Sonderbeilage 1/ 93
Garn, Heino:
Zur richterlichen Inhaltskontrolle notarischer Verträge, NJW 80, 2782
Göbel, Wolfgang:
Anm. zu OLG Celle, DNotZ 84, 256 in DNotZ 84, 257
Gonella, Robert:
Die notarielle Urkunde als Instrument der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, DNotZ 56, 453
Göttlich, Walter:
Pfändung von Forderungen aus dem Notaranderkonto, JurBüro 60, 463
Gottwald, Peter:
Dirketkondiktion des unvorsichtigen Notars - BGHZ 88, 232 in JuS 84, 841
Grönwoldt, Jens; Bleuel, Sabine:
Die vorfristige Kreditabwicklung gegen Vorfälligkeitsentschädigung, DB 97, 2062
Gruber, Michael:
Rückforderungsrecht im Mehrpersonenverhältnis bei verfehlten Zahlungen vom Notaranderkonto, DNotZ 89, 658
Grunsky, Wolfgang:
Anm. zu BGHZ 87, 156; EWiR 88, 827
Habscheid, Walther J.:
Richterliches Erwerbsverbot und Grundstücksrecht in : Festschr. z. 70. Geburtstag v. Gerhard Schiedermair, München 1976
Hädrich-Riedenklau, Ulrike:
Notarielle Rechtsbetreuung: Vollzugs- und Treuhandtätigkeiten des Notars, Frankfurt am Main, Bern, New York und Paris 1990; zugel. Diss. Bielefeld 1989
Hagen, Horst
Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Grundstückskauf WM Sonderbeilage 6/ 86 und 7/ 87
Hansmeyer, Walter:
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Verkäufer oder Käufer während der Abwicklung eines notariellen Kaufvertrages, MittRhNotK 89, 149
Haug, Karl H.:
Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl. München 1997
derselbe:
Treuhandtätigkeit nach § 23 BNotO, DNotZ 82, 475 ff, 539 ff u. 592 ff
derselbe:
Die Beschwerde nach § 15 I S. 2 und 3 BNotO im Verhältnis zwischen den von der Amtsverweigerung betroffenen Beteiligten und zum Haftpflichtprozeß, DNotZ 92, 18
derselbe:
Der Wandel der BGH- Judikatur zur Notarhaftpflicht, in: Festschrift für Helmut Schippel zum 65. Geburtstag, herausgegeben von der Bundesnotarkammer, München 1996, S. 655
Heinrichs, Helmut:
Umsetzung der EG-Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen durch Auslegung; NJW 95, 153
derselbe:
Das Gesetz zur Änderung des AGB-Gesetzes, NJW 96, 2190
Hieber, Hans:
Die notariellen Urkunden im Rahmen der vorsorgenden Rechtsberatung, DNotZ 54, 463
Hochstein, Reiner
Werkvertragliche Gewährleistung bei der Veräußerung "gebrauchter" oder für den privaten Eigenverbrauch errichteter Immobilien; in: Festschr. Für Horst Locher zum 65. Geburtstag, Düsseldorf 1990
Höfer, Gerhard; Huhn, Diether:
Allgemeines Urkundenrecht, Bad Homburg v. d. H., Berlin, Zürich 1968
Hoffmann, Rolf:
Die Gefährdung der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages durch Pfändung, NJW 87, 3153
Hoffmann-Becking, Michael; Schippel, Helmut:
Beck'sches Formularbuch zum Bürgerlichen, Handels- und Wirtschaftsrecht, 6. Auflage, München 1995
Honsell, Heinrich:
Gefahrtragung und Schadensersatz bei arglistiger Täuschung, MDR 70, 717
Horn, Norbert:
Neuverhandlungspflicht; AcP 181 ( 1981 ), 255
Hörstel, Reinhard:
Anm. zu BGH, WM 96, 879 = WuB VIII A. § 23 BNotO 1.96, ebendort
Huhn, Diether; Schuckmann, Hans-Joachim:
Beurkundungsgesetz sowie Dienstordnung für Notare und ergänzende Vorschriften; Kommentar, 3. Aufl., Berlin, New York 1995
Jagenburg, Walter:
Die Entwicklung des Architekten und Baubetreuungsrechts 1981/82, NJW 83, 2678
Kanzleiter, Rainer:
Die Sachmängelgewährleistung beim Kauf von Häusern und Eigentumswohnungen, DNotZ 87, 651
derselbe
Die Dienstordnung für Notare - Auswirkungen ihrer Rechtsnatur als Verwaltungsanordnung, DNotZ 72, 519
derselbe:
Anm. zu OLG Schleswig, DNotZ 96, 169 in DNotZ 96, 170
derselbe:
Der Schutz des Grundstücksverkäufers vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises, DNotZ 96, 242
Kappus, Andreas:
EG-Richtlinie über mißbräuchliche Vertragsklauseln und notarielle Verträge - Steht den deutschen Notaren ihr gemeinschaftsrechtliches Waterloo bevor? NJW 94, 1847
Kawohl, Volker:
Notaranderkonto; Vollzugsstörungen bei der notariellen Verwahrung zur Durchführung von Grundstückskaufverträgen, ( Schriftenreihe des Deutschen Notarinstitut, Bd.2 ) München 1995
Klumpp, Hans-Hermann:
AGB- Gewährleistungsausschluß für alte Neubauten, NJW 93, 372
Knoche, Joachim:
Sachmängelgewährleistung beim Kauf eines Altlastengrundstücks, NJW 95, 1985
Knoche, Thomas:
Anm. zu BGH DNotZ 95, 125 ( = WM 94, 647 = NJW 94, 1403 ), DNotZ 95, 125
Knöpfle, Robert:
Mangelnde Baugenehmigung als Fehler - BGH NJW 87, 2511-, in JuS 88, 767
derselbe:
Liegt ein Rechtsmangel vor, wenn der Verkäufer dem Käufer das Eigentum nicht verschafft hat ? NJW 91, 889
Koch, Harald:
Grundprobleme der Abstandsnahme vom Vertrag, JuS 83, 489
Köhler, Helmut:
Zur Rechtsnatur der Mängelhaftung neuerrichteter Bauwerke, NJW 84, 1321
König, Jörg:
Rechtsverhältnisse und Rechtsprobleme bei der Darlehensvalutierung über Notaranderkonto; Diss. Bielefeld 1987, Baden-Baden 1988
Kuntze, Joachim; Ertl, Rudolf; Herrmann, Hans; Eickmann, Dieter:
Grundbuchrecht; Kommentar zur Grundbuchordnung u.a.; 4. Auflage, Berlin, New York 1991 ( zitiert : Autor in KEHE )
Lang, Volker; Beyer, Hans-Joachim:
Vorzeitige Ablösung von Festzinsdarlehen und Vorfälligkeitsentschädigung, WM 98, 897
Langenfeld, Gerrit:
Anm. zu LG Bremen, WM 95, 1058 = WuB III A. § 14 BNotO 1.95, ebendort
Lerch, Klaus:
Beurkundungsgesetz, 2. Aufl. des von Friedrich Mercke begründeten Kommentars, Frankfurt 1991
Locher, Horst:
Das private Baurecht; 5.Aufl., München 1993
derselbe:
Dritte Verordnung zur Änderung der Makler - und Bauträgerverordnung, NJW 97, 1427
Louis, Hans-Walter:
Schadensersatzansprüche gegen den Notar aus einem Betreuungsgeschäft nach § 23 BNotO bei mehreren Auftraggebern, VersR 79, 988
Lüderitz, Alexander:
Sind Amtsträger Erfüllungsgehilfen ? NJW 75, 1
Lüke, Gerhard; Kratz, Rüdiger:
Bürgerliches Recht: Glück beim Grundstückskauf, JuS 79, 805
Lüke, Wolfgang:
Das notarielle Anderkonto an der Schnittstelle von Privatrecht und öffentlichem Recht, ZIP 92, 150
Nagel, Bernd:
Das Schadensvorsorgesystem im Notariatswesen, Karlsruhe 1994; zugel. Diss. Köln 1994
Maass, Eike:
Haftungsrecht des Notars, Bonn 1994
Märker, Klaus :
Vollstreckungszugriff bei Zahlung über Notaranderkonto, Rechtspfleger, 92, 52
Medicus, Dieter:
Bürgerliches Recht, 17. Aufl. Köln, Berlin, Bonn, München 1996
derselbe:
Kaufvertrag und Werkvertrag, JuS 92, 273
derselbe:
Das Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers, DNotZ 90, 275
Metz, Rainer:
Die Vorfälligkeitsentschädigung: Entgelt für die Vertragslösung, Schadensersatz oder kontrollfreier Raum; ZBB 94, 205
Meißner, Martin:
Anmerkung zu LG Frankfurt/Main, DNotZ 98, 236 in DNotZ 98, 236
Müller, Gerhard:
Beurkundungsbedürftigkeit der Änderung und Aufhebung von Kaufverträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, MittRhNotK 88, 243
Micklitz, Hans-W.; Reich, Norbert:
Verbraucherschutz im Vertrag über die Europäische Union - Perspektiven für 1993; EuZW 93, 593
Mümmler, D.H.:
Pfändung von Forderungen aus einem Notaranderkonto, JurBüro 84, 1472
Münchener Kommentar:
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, herausgegeben von Kurt Rebmann und Franz-Jürgen Säcker, unter Bearbeitung von Helmut Heinrichs u.a. ( zitiert MüKo/Bearbeiter );
Bd. 1, bearbeitet von Ernst Kramer, Hein Kötz u.a., 3. Auflage, München 1993
Bd. 2, bearbeitet von Helmut Heinrichs, Rainer Kanzleiter, Volker Emmerich, Fritz Janßen u.a.; 3. Aufl., München 1994;
Band 3, bearbeitet von Harm Peter Westermann u.a. 3. Aufl., München 1995;
Bd. 4, bearbeitet von Friedrich Quack, Rainer Kanzleiter u.a.; 2.Auflage, München 1986
Nieder, Heinrich:
Entwicklungstendenzen und Probleme des Grundbuchverfahrensrechts, NJW 84, 329
derselbe:
Anlieger- und Erschließungskosten im Grundstückskaufvertrag; NJW 84, 2262
Oesterle, Fritz; Alisch, Herbert:
Bürgerliches Recht. Das verhinderte Renditeobjekt; JuS 81, 593
Palandt, Otto:
Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz u.a., begründet von Otto Palandt, nunmehr fortgeführt von Peter Bassenge, Helmut Heinrichs, Hans Putzo, u.a., 57. Aufl., München 1998
Paschke, Marian:
Zum Schicksal der Auflassungsvormerkung bei fehlgeschlagenen Grundstückskaufverträgen, DB 83, 1587
Peters, Frank:
Anm. zu BGH NJW 79, 1406; NJW 79, 1820
Pikart, Heinz:
Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notarhaftung, WM 65, 758
Pohlmann, Petra:
Formbedürftigkeit und Heilung der Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages, DNotZ 93, 355
Preuß, Nicola:
Anm. zu OLG Hamm, DNotZ 96, 384; DNotZ 96, 390
dieselbe:
Die notarielle Hinterlegung, Berlin 1995; zugel. Diss. Bochum 1995
dieselbe:
Erfüllungseintritt bei Kaufpreiszahlung über Notaranderkonto - BGH, NJW 1994, 1403; JuS 96, 103
Rademacher, Günter:
Die Bedeutung des Antrags und der Bewilligung im Grundbuchverfahren; MittRhNotK 83, 81 und 83, 105
Recker, Wilfried:
Anm. zu OLG Köln, MittRhNotK 97, 328 in MittRhNotK 97, 329.
Reich, Norbert:
Europäisches Verbraucherrecht, 3. Auflage, Baden-Baden 1996
Reifner, Udo:
Rechtliche Grundlage der Vorfälligkeitsentschädigung beim Hypothekenkredit, NJW 95, 86
derselbe:
Schadensbegriff und Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung beim Hypothekenkredit, NJW 95, 2945
Reinartz, Bertold:
Anm. zu BGH, DNotZ 85, 287 (= NJW 85, 852 ) in DNotZ 85, 292
Reinicke, Dietrich; Tiedtke, Klaus:
Das Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers und die Formbedürftigkeit des Grundstückskaufvertrages, NJW 82, 2281
Reithmann, Christoph:
Zur Haftung des Notars. - Wem obliegen dem Notar Amtspflichten? DNotZ 70, 5
derselbe:
Funktionen und Instrumente der notariellen Rechtsbetreuung, DNotZ 75, 324
derselbe:
Beurkundungen und andere Rechtsgeschäfte des Notars, DNotZ 76, 6
derselbe:
Rückforderung notariell hinterlegter Gelder und Urkunden.- Die Bindung an die Hinterlegungsanweisung, WM 91,149
derselbe:
Vorsorgende Rechtspflege durch Notare und Gerichte: Sicherung des Rechtsverkehrs durch Urkunden und Register; Belehrung, Beratung und Betreuung in der notariellen Praxis, Köln 1989
derselbe:
Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, begründet von Richard Daimer unter „Die Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars", fortgeführt von Christoph Reithmann u.a.; Köln, Berlin, Bonn, München, 7. Aufl. 1995
derselbe:
Erfüllungswirkung bei Kaufpreiszahlung auf Notaranderkonto, NJW 96, 3327
Reuter, Alexander:
Anmerkung zu LG Bochum BB 89, 651, BB 89, 651
RGRK:
Das Bürgerliche Gesetzbuch mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes; Kommentar, herausgegeben von Mitgliedern des Bundesgerichtshofs;
Band I, bearbeitet von Gerda Krüger-Nieland, Wilhelm Kregel u.a., 12. Auflage, Berlin, New York 1982;
Band II/1, bearbeitet von Richard Alff, Werner Ballhaus u.a. 12. Aufl. Berlin, New York 1976;
Band II/2, bearbeitet von Werner Ballhaus, Hans-Robert Mezger u.a., 12. Aufl. Berlin, New York 1978;
Band II/6, bearbeitet von Friedrich Kreft u.a., 12. Aufl. Berlin, New York 1989
Rheinische Notarkammer:
Gewährleistungserklärungen des Notars gegenüber Kreditinstituten, DNotZ 50, 96
Rinsche, Franz-Josef:
Anm. zu OLG Bremen, DNotZ 85, 769; DNotZ 85, 772
derselbe:
Die Haftung des Rechtsanwalts und Notars; 3. Auflage, Köln, Berlin, Bonn, München 1989
Rohs, Günther; Rohs, Peter:
Die Geschäftsführung der Notare; 10. Aufl. Heidelberg 1995
Rösler, Patrick:
Alternativ oder kumulativ: Die Vorfälligkeitsentschädigung als unendliche Geschichte, DB 98, 248
Roth, Günter H.:
Besprechung von BGH, NJW 80, 451, JuS 81, 250
Rüdiger, Adelheid:
Der Gewährleistungsausschluss in notariellen Verträgen - ein Beitrag zur Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz und § 242 BGB -; Diss. Bochum 1992, Bochum 1992
Rupp, Wolfgang; Fleischmann, Guntram:
Pfändbare Ansprüche bei notarieller Kaufpreishinterlegung, NJW 83, 2368
Schmidt, Karsten:
Anmerkung zu BGH, NJW 80, 451, in JuS 80, 374
Schneider, Egon:
Die Zwangsvollstreckung in den beim Notar hinterlegten Kaufpreis, JurBüro 64, 779
Schöner, Hartmut:
Rechtliche Probleme bei Lastenfreistellungsverpflichtungserklärungen; DNotZ 74, 327
Schubert, Peter:
Anm. Zu OLG Stuttgart, WM 86, 998 in WM 86, 1000.
Schürmann, Frank:
Anm. zu BGH, DNotZ 96, 159 = NJW 95, 1549; DNotZ 96, 170
Semler, Volker :
Nutzungszinsen gemäß § 452 BGB, NJW 95, 1727
Seybold, Karl; Hornig, Erich:
Bundesnotarordnung u.a., Kommentar, begründet von Karl Seybold u. Erich Hornig, herausgegeben v. Helmut Schippel, bearbeitet von Ulrich Bracker, Christoph Reitmann u.a., 6. Aufl. München 1995
Soergel, Hans Theodor:
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch u.a.; Band 1, Allgemeiner Teil, bearbeitet von Jürgen Bauer, Wolfgang Hefermehl u.a., 12. Aufl. Stuttgart, Berlin, Köln 1987;
Band 2, Schuldrecht I, bearbeitet von Arndt Teichmann, Walter Zeiss, Herbert Wiedemann, Walther Hadding u.a., 12. Aufl., Stuttgart, Berlin, Köln 1990;
Band 3, Schuldrecht II, bearbeitet von Hans-Jürgen Abraham und Ulrich Huber, 12. Aufl., Stuttgart, Berlin, Köln 1991
Staudinger, Julius v.:
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen;1. Buch, Allgemeiner Teil, §§ 90 bis 240, bearbeitet von Hermann Dilcher, 12. Aufl. Berlin 1979;
1. Buch, Allgemeiner Teil, ( Teile des Dritten Abschnitts ), bearbeitet von Herbert Roth, 13. Auflage, Berlin 1996; 2. Buch, Recht der Schuldverhältnisse, bearbeitet von Klaus Hopt, Peter O. Mülbert, Volker Emmerich u.a.; 12. Aufl., Berlin 1989; 2. Buch, Recht der Schuldverhältnisse, bearbeitet von Helmut Köhler, Hansjörg Otto, Dirk Olzen, Heinrich Honsell, Dagmar Kaiser u.a., 13. Aufl. Berlin 1994 und 1995;
3. Buch, bearbeitet von Axel Pfeifer u.a., 13. Aufl. Berlin 1995 und 3. Buch, bearbeitet von Rudolf Ertl, u.a., 12. Aufl. Berlin 1989
Stein, Eckehart:
Staatsrecht, 15. Auflage, Tübingen 1995
Stein, Friedrich:
Stein/ Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, bearbeitet v.Wolfgang Brehm u.a., 21. Auflage, Tübingen 1995
Stöber, Kurt:
Grundbuchverfahren und Grundstückssachenrecht, München 1991
derselbe:
Forderungspfändung; Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte; 10. Aufl. Bielefeld 1993
Strehle, Volker:
Die Zwangsvollstreckung in das Guthaben des Notaranderkontos; Diss. Münster 1995; Berlin, Bern, New York, Paris, Wien 1995
Sturmberg, Georg:
Die Veräußerung selbst genutzter oder leerstehender Häuser und Eigentumswohnungen - werkvertragliche Haftung ohne Ende, NJW 89, 1832
Sudmann, Kai:
Rückzahlungspflicht des Notars für bereits auf das Anderkonto geleistete Beträge gegenüber dem den Rücktritt erklärenden Grundstückskäufer; DNotZ 96, 13
Teichmann, Arndt:
Empfiehlt sich eine Neukonzeption des Werkvertragsrechts ?- Gutachten A zum 55. DJT, München 1985
Tiedtke, Klaus:
Verzugsschaden und Rücktritt vom Vertrag, NJW 84, 767
derselbe:
Der Anspruch des Käufers auf das Surrogat bei Mängeln der Sache, NJW 92, 3213
derselbe:
Leistungsstörung und Gewährleistung, NJW 95, 3081
Tönnies, Ralf:
Anm. zu OLG Schleswig, DNotZ 93, 67 in DNotZ 93, 70
Tröder, Jörg:
Grundfragen der Finanzierungsvollmacht, DNotZ 84, 35
Ulmer, Peter; Brandner, Hans Erich; Hensen, Horst Diether; Schmidt, Harry:
Ulmer/ Brandner/ Hensen, AGB-Gesetz, Kommentar zum Gesetz zur Regelung d. Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 8. Aufl., Köln 1997
Usinger, Wolfgang:
Fälligkeits- und Hinterlegungsvereinbarungen in Bauträgerverträgen, NJW 87, 934
Volhard, Rüdiger:
Amtspflichten des Notars bei Eingriffen in den Vertragsvollzug; DNotZ 87, 523
Walter, Gerhard:
Kaufrecht ( Bd. 6 von Handbuch des Schuldrechts in Einzeldarstellungen ), hrsg. v. Joachim Gernhuber, Tübingen 1987
Weber, Walter:
Das Vorfälligkeitsentgelt bei vorzeitiger Rückzahlung eines Hypothekendarlehens, NJW 95, 2951
Vaasen, Hans-Dieter; Starke, Timm:
Zur Reform des notariellen Berufsrechts, DNotZ 98, 661
Wehrt, Klaus:
Vorfälligkeitsentschädigung und Wettbewerb, ZBB 97, 48
Weingärtner, Helmut:
Vermeidbare Fehler im Notariat, Köln, Berlin, Bonn, München 1989
Weingärtner, Helmut; Schöttler, Horst:
Dienstordnung für Notare, Kommentar, ( mit kostenrechtlichen Leitfaden v. H. Schöttler ); 7. Aufl., Köln, Berlin, Bonn, München 1995
Wettach, Angela:
Einseitige Weisungen im Rahmen notarieller Verwahrung, DNotZ 96, 2
dieselbe:
Rechtsprobleme bei Verwahrung auf Notaranderkonto, Diss. Münster 1994
Wolfensteiner, Hans:
Anm. zu OLG Karlsruhe, DNotZ 87, 688 in DNotZ 87, 691
Zimmermann, Stefan:
Weisungen der Beteiligten bei Verwahrungsgeschäften nach § 23 BNotO, DNotZ 80, 459
derselbe:
Anm. zu BGH DNotZ 83, 543 = NJW 83, 1605, DNotZ 83, 552
derselbe:
Anm. zu OLG Köln; DNotZ 89, 257, DNotZ 89, 262
Zöller, Richard:
Zivilprozeßordnung mit GVG u.a., Kommentar, begründet von Richard Zöller, bearbeitet v. Kurt Stöber u.a. , 20. Aufl. ,Köln 1997
Zuck, Rüdiger:
Der Notar zwischen Amt und Freiem Beruf, in: Festschrift für Helmut Schippel zum 65. Geburtstag, herausgegeben von der Bundesnotarkammer, München 1996, S. 817.
vergleiche auch meinen Aufsatz: Notarkompetenzen
und Grundstückskaufvertragsabwicklung, VuR 99, 423
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Literaturverzeichnis:
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