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Version 2019;  1.10    2019-08-10  

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Dr. Dietmar Beining:

Notarkompetenzen und Grundstückskaufvertragsabwicklung (Auszug)

 

Auszug aus d. Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR) 1999, 423

Das kürzlich in kraft getretene "Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze" sollte nach dem Willen der Bundesnotarkammer die bestehende Rechtslage im Falle der Störung einer Grundstückskaufvertragsabwicklung klarstellen. Interessen der Verbraucher hier als Erwerber von Grundstücken, haben den Gesetzgeber also nicht zu der Gesetzesänderung veranlaßt; der Anstoß zum Tätigwerden kam nicht von Verbraucherschutzvereinen, sondern von der Bundesnotarkammer, die die vermeintlichen Haftpflichtrisiken der Notare behoben sehen wollte, wobei Interessen der Verbraucher, die dem Notar gegenüber als Rechtssuchende auftreten, keine Beachtung geschenkt wurde. Im Gegenteil: Es war das offene Ziel der Neuregelung, sicherzustellen, daß der Notar sich .....  um Fragen selbst offener Vertragsabwicklungsstörungen und deren Folgen für den Verbraucher nicht zu scheren habe, wie die herrschende Meinng schon früher immer wieder psotuliert hat. Der Beitrag weist nach, daß die Notare ............. sich im Interesse der Verbraucher mehr um den Konflikt zwischen den Kaufvertragsparteien zu kümmern haben, als dies bislang von ihnen abverlangt worden ist.

 

1. Einleitung

Das "Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und andere Gesetze"(1 enthält einige Änderungen der BNotO und des BeurkG. Dieser Aufsatz beschäftigt sich mit der in den §§ 54a-e BeurkG geregelten Frage der Behandlung der Verwahrung von Geldern auf Anderkonten, wie sie sich insbesondere im Zusammenhang mit der Abwicklung von Grundstückskaufverträgen stellt. Es soll dargelegt werden, daß .... der Notar nicht entpflichtet ist, zugunsten des Verbrauchers, hier z.B. als Käufer eines Grundstücks, aktiv Maßnahmen zu treffen, .......

Die Neuregelung intendiert indes, den Notaren vermeintliche Haftpflichtrisiken zu nehmen. Die Rechtslage sollte ...  nicht geändert werden(2). Im Gesetzgebungsverfahren ......................... hat denn auch nur diese Frage eine Rolle gespielt. Nicht diskutiert wurde, welche Handhabung des Verfahrens den Interessen der Verbraucher gerecht wird. Soweit Folgen der bisherigen Handhabung des Verwahrungsverfahrens für den Käufer als Verbraucher in der Literatur kurz angeschnitten wurden, wurden diese banalisiert (3)  oder schlicht hingenommen (4). ........

 

2. Problematik

Im Vorfeld der ergangenen Gesetzesänderung wurde in der Literatur die Frage angesprochen, wie der Notar sich zu verhalten habe, wenn bei der Grundstückskaufvertragsabwicklung über Anderkonto der Käufer ihn einige Zeit nach Zahlung des Kaufpreises auf das Anderkonto anweist, ihm das Kaufgeld zurückzuzahlen, etwa weil das gekaufte Grundstück mangelhaft sei oder der Verkäufer ihn arglistig getäuscht habe (5). Der Notar darf nicht einfach aufgrund des Einwandes des Käufers den Kaufpreis vom Anderkonto zurückzahlen. Das liegt daran, daß die Grundstückskaufvertragsabwicklung über Notaranderkonto der Absicherung des Synallagmas dient. Der Hinterlegungszweck gebietet also anzunehmen, daß die Hinterlegungsvereinbarung zwischen den Parteien grundsätzlich unwiderruflich ist. .......... Wird vom Käufer jedoch ein Mangel oder Willensmangel behauptet, ist es nicht sachgerecht, diesen Einwand in jedem Fall zu übergehen und das Verwahrungsverfahren unbeirrt fortzufahren. .................

3. Grundlagen der notariellen Verwahrung

Die notarielle Hinterlegung erfolgt aufgrund einer Vereinbarung der Kaufvertragsparteien, die als Bestandteil des Grundstückskaufvertrages mit zu beurkunden (§ 313 BGB ) ist; zugleich aber auch als sogenannten Hinterlegungsansuchens beider Parteien an den Notar, welches verfahrensrechtlicher Natur ist (6). Der Notar nimmt das Ansuchen der Parteien des Grundstückskaufvertrages als Verwahrungsauftrag nach den §§ 23 BNotO, 54a BeurkG an. Der Notar darf die Annahme des Ansuchens entgegen der herrschenden Ansicht (7) nicht ohne weiteres ablehnen, sondern nur dann, wenn er die Beteiligten schon bei Anbahnung des Beurkundungsverhältnisses davon in Kenntnis setzt, daß er zwar die Beurkundung, nicht jedoch die weitere Abwicklung des Vertrages übernehme (8). .....

Durch die Zahlung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto entledigt sich der Käufer des Kaufpreises. Das Geld auf dem Anderkonto gehört de iure ausschließlich zum Vermögen des Notars (9). Daraus folgt, daß wenn das Kaufgeld z.B. zur Auskehrung noch nicht "reif" ist, etwa weil die Eintragung des Käufers als neuen Erwerbers noch nicht sichergestellt ist, das Kaufgeld wirtschaftlich dem Käufer zuzuordnen ist (10). Daher ist nach Zahlung des Kaufgeldes auf Notaranderkonto ....  die Kaufpreisforderung noch nicht erfüllt (11). .........

 

4. Bisherige Lösungsansätze

Ausgangspunkt für die Frage, wie der Notar sich im Störungsfalle zu verhalten hat, wenn der Käufer trotz unwiderruflicher Anweisung, den Kaufpreis bei Auszahlungsreife an den Verkäufer auszukehren, Rückzahlung des Betrages an sich verlangt, ist die Rolle des Notars. Die Belange des Verbrauchers als Erwerbers eines Grundstücks spielten und spielen für den Gesetzgeber keine Rolle. ...................

Kommt es bei der Abwicklung des Vertrages nun zu einer Störung, bei der z.B. der Käufer zu Recht oder zu Unrecht einen Mangel oder Willensmangel, wie z.B. eine arglistige Täuschung behauptet, so geht dies, so die herrschende Ansicht, den Notar nur peripher etwas an. Er dürfe bei derartiger Fallgestaltung .... nicht zum Richter über den Streit der Parteien aufspielen. ...... Es wird in diesem Zusammenhang immer wieder vor gefährlichen Haftpflichtfallstricken gewarnt(15), die es rechtfertigen sollen, daß der Notar sich um die Interessen der Rechtssuchenden nicht zu kümmern brauche. Zur Begründung der eingeschränkten Notarkompetenz sind von der herrschenden Ansicht die unterschiedlichsten dogmatischen Konstruktionen erdacht worden:

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5. Kritik der bisherigen Lösungsansätze

Soweit der Notar im Störungsfall das Kaufgeld auf dem Anderkonto beläßt(24 und innehält, muß der Käufer oft noch lange Zeit auf die Rückauskehrung des Kaufpreises warten und seiner Bank die Zinsen für nutzlos auf dem Anderkonto geparktes Kaufgeld entrichten. Ein zivilgerichtliches Klagverfahren schafft keine schnelle Hilfe. Da der Klaganspruch des Käufers auf Abgabe einer Willenserklärung, nämlich der Zustimmung des Verkäufers zur Rückauskehrung gerichtet ist, erreicht der Kläger erst mit einem rechtskräftigen Endurteil einen vollstreckbaren Titel ( § 894 ZPO ). Bis dahin verbleibt der Geldbetrag oft jahrelang völlig nutzlos auf dem Notaranderkonto. Guthabenzinsen, die bei der Verwahrung auf dem Anderkonto gegebenenfalls anfallen, gleichen den Zinsnachteil für den Verbraucher keinesfalls aus. Noch geringer als bei der Anderkontoverwahrung wäre übrigens ein Zinsertrag auf einem gerichtlichen Hinterlegungskonto. Hier fallen lediglich 0,1% Zinsen per Monat an ( § 8 Nr. 2 HinterlO). Die gerichtliche Hinterlegung, die dem Notar bis zum in kraft treten der BeurkG-Novelle zum Teil zugestanden wurde(25), war daher noch verbraucherfeindlicher, als der Verbleib des Geldes auf dem Anderkonto. Sie sollte auch offen lediglich dazu dienen, dem Notar das Fortstehlen aus seiner Verantwortung zu ermöglichen, ... .. Auch wenn die Einwände des Käufers offensichtlich völlig haltlos sind, ............ soll der Notar wohl innehalten, statt entscheidungsfreudig den Kaufpreis auszukehren, denn entscheiden sei allein Sache des Richters, niemals jedoch Sache des Notars(26).  ................................

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6. Die BeurkG-Novelle und ihre Bedeutung für das Verwahrungsverfahren

Das Verwahrungsverfahren war bis zur BeurkG-Novelle kaum geregelt. § 23 BNotO erklärte und erklärt die Notare für zuständig, Geld, ... zu übernehmen, und die §§ 11-13 DONot regelten diverse Formfragen. Nicht geregelt war die Frage, welche Maßnahmen der Notar zu ergreifen hat, wenn bei der Vertragsabwicklung eine der Parteien an ihn herantritt, eine Störung behauptet und nun ................ die Rückauskehrung vom Anderkonto verlangt. Durch die nunmehr erfolgte Regelung des Verwahrungsverfahrens sollte nur die bestehende Rechtslage verdeutlicht werden, damit die Notare besser Haftpflichtrisiken entgehen können(27); .................

Nunmehr regeln die §§ 54a- e BeurkG das Verwahrungsverfahren: § 54 a BeurkG regelt die Frage, wie das Verwahrungsverfahren zustande kommt. § 54b BeurkG regelt, daß der Notar die ihm anvertrauten Gelder einem Anderkonto gutzubringen hat, und § 54d BeurkG regelt, daß der Notar Auszahlungen vom Anderkonto zurückzustellen habe, wenn er bei der Auszahlung an unredlichen oder unerlaubten Zwecken mitwirkt. Dies war und ist bisher schon durch §14 BNotO geboten.

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7. Eine exemplarische materiellrechtliche Störung

An einem Beispiel soll versucht werden, deutlich zu machen, daß dem Notar mehr Kompetenzen zustehen könne, als nur innezuhalten:

In einem Grundstückskaufvertrag wird vereinbart, daß der Notar aus dem auf Anderkonto verwahrten Kaufpreis zuerst noch bestehende Lasten abzulösen und dann den Restbetrag an den Verkäufer auszukehren habe. Geschuldet ist jedenfalls lastenfreie Übereignung. Nach Eingang des Kaufpreises muß der Notar zur Kenntnis nehmen, daß der Kaufpreis zur Lastenfreimachung nicht ausreicht(34).

In diesem Fall hat der Käufer dem Verkäufer nach Verzugseintritt eine Nachfrist mit Ablehnungsdrohung zu setzen( §326),binnen dererer den Deckungsfehlbetrag auf Anderkonto einzahlt, damit die Lastenfreistellung vorgenommen werden kann. Soweit der Verkäufer dem nachkommt, ist das Problem gelöst, anderenfalls kann der Käufer zurücktreten oder auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen ( §§ 440 I, 326 BGB ).

Tritt der Käufer zurück, ist der Vertrag nach den §§ 327, 346 ff rückabzuwickeln. Einander gewährte Leistungen sind Zug um Zug ( § 348 ) zurückzugewähren. ........

Verlangt der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so liegt sein Mindestschaden darin, daß er, da er Naturalrestitution ( § 249 ) verlangt, so gestellt wird, als hätte er den Kaufpreis niemals auf Anderkonto eingezahlt. Der Verkäufer leistet dem Käufer den Schadensersatz, wenn er der Auskehrung des Kaufpreises vom Anderkonto an den Käufer zustimmt. Auch in diesem Fall hat der Käufer dem Verkäufer die Löschung einer evtl. erhaltenen Auflassungsvormerkung Zug um Zug mit der Rückauskehrung des Kaufpreises zu bewilligen. Welche Auswirkungen hat diese materiellrechtliche Rechtslage nun auf die Handhabung des Verwahrungsverfahrens durch den Notar?

 

8. Die Amtspflicht des Notars

a) Grundlegendes

Die Verwahrung des Kaufgeldes auf dem Anderkonto dient der Absicherung des Synallagmas. Diese Vereinbarung macht nur dann Sinn, wenn sie unwiderruflich ist. Gerade hierin liegt die Sicherheit des Verkäufers(35). Die Unwiderruflichkeit der Hinterlegungsvereinbarung ist also auch dann anzunehmen, wenn diese nicht ausdrücklich angeordnet ist. Diese Unwiderruflichkeit schlägt sich auf die verfahrensrechtliche Ebene, dem Hinterlegungsansuchen durch(36). Auch das Hinterlegungsansuchen ist demnach unwiderruflich. Dies stellt nun auch § 54c II BeurkG klar. Dies soll jedoch dem Notar nicht die Rechtsmacht nehmen, in liquiden Fällen bei Störungen der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages aufgrund von Mängeln, arglistigen Täuschungen oder ähnlichen Beeinträchtigungen Maßnahmen bezüglich des verwahrten Kaufpreises treffen zu können. Die Pflichten des Notars lassen sich nicht allein anhand des Widerrufs, sondern nur zugleich unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage und der drohenden Schäden der Vertragspartner bestimmen. Es handelt sich hierbei lediglich um die Frage wie der Notar das Verwahrungsverfahren zu handhaben hat.Nach der hier vertretenen Ansicht stehen dem Notar drei Verhaltensmöglichkeiten offen.

- er fährt mit der Verwahrung fort, als sei nichts geschehen(37);

- er hält mit der Verwahrung inne und verweist die Parteien auf den Rechtsweg(38) (§ 54c III 1 BeurkG);

- er kehrt den Kaufpreis an den Käufer zurück (§ 54c I BeurkG )(39).

Gerade die letzte Alternative wurde bisher regelmäßig mit der Begründung ablehnt, der Notar dürfe nicht wie ein Richter entscheiden(40). Diese Argumentation geht jedoch fehl, da es nicht darum geht, dem Notar richterähnliche Entscheidungskompetenz einzuräumen. Trifft er eine Maßnahme bezüglich des verwahrten Kaufpreises, kehrt er ihn an den Käufer zurück, zahlt er ihn an den Verkäufer aus oder beläßt er ihn auf seinem Anderkonto, so wird durch diese Maßnahme nicht, wie durch ein Urteil, ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien verbindlich festgestellt. Nach der hier vertretenen Ansicht muß der Notar offensichtliche Tatsachen zur Kenntnis nehmen und hieraus Folgerungen für den Ablauf des Verwahrungsverfahrens ziehen.   ..................   ......................

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b) Begründung erweiterter Befugnisse und Pflichten

Die bisherige Diskussion hat Befugnisse und Pflichten des Notars auch deshalb nicht geklärt, weil die Diskussion auf einer falschen Ebene geführt worden ist. Gestritten wurde hauptsächlich über das Verhältnis von schuldrechtlicher Hinterlegungsvereinbarung und verfahrensrechtlichem Hinterlegungsansuchen(42). Entscheidend für die Frage nach dem Umfang der Kompetenz ist aber das Problem, wie sich Störungen des kausalen Grundstückskaufvertrages auf das Hinterlegungsverfahren und damit auf die Amtspflicht des Notars auswirken. Da der Notar von den Parteien zur Wahrung des Synallagmas eingeschaltet worden ist, hat er diese Aufgabe auch in dem Maße wahrzunehmen, wie es ihm seine Amtspflicht erlaubt. Die Amtspflicht des Notars gegenüber Parteien mit gegenläufigen Sicherungsinteressen erfordert es, alles zu tun, um das Synallagma zu wahren. ................... Selbst wenn z.B. im Falle der Unwirksamkeit des Kausalverhältnisses auch die Hinterlegungsvereinbarung und damit auch das Hinterlegungsansuchen hinfällig wird, darf der Notar nicht einfach das Kaufgeld zurückzahlen, vielmehr hat er auch in diesem Fall das Verfahren geordnet und unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zu einem Ende zu bringen. Eine Rückzahlungsverpflichtung(43) des Notars kann nur bei liquider Sach- und Rechtslage bestehen, wenn die Interessen des anderen Beteiligten gewahrt werden, d. h., der Notar z.B. darauf achtet, daß der Käufer dem Verkäufer die Löschung einer bereits eingetragenen Auflassungsvormerkung bewilligt(44). Ist der Sachverhalt nicht klar stehen dem Notar keine Zwangsmittel zur Verfügung, wenn eine Partei sich weigern sollte, zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen. Keinesfalls darf der Notar im Verwahrungsverfahren entsprechend der Verhandlungsmaxime der ZPO das Schweigen oder Nichtbestreiten des Verkäufers zu einem Einwand des Käufers als Zugeständnis werten. Dem Notar steht es aber auch nicht zu, sich auf seine Unparteilichkeit zurückzuziehen und innezuhalten. Er hat vielmehr im hier beschriebenen Sinne eine wenn auch eingeschränkte "Ermittlungspflicht"(45) in dem Sinne, daß er Einwände einer Partei zu berücksichtigen hat.  .....................

 

9. Praktische Anwendung auf unser Beispiel

In unserem Beispielsfall ist für den Notar liquide feststellbar, daß der auf Anderkonto liegende Kaufpreis zur Lastenfreistellung nicht ausreicht. Dieser Punkt allein darf den Notar sowohl im Falle des Rücktritts als auch im Falle des Verlangens nach Schadensersatz noch nicht veranlassen, den Kaufpreis an den Käufer zurückzuzahlen, vielmehr hat der Käufer ihm auch nachzuweisen, daß er dem Verkäufer erfolglos die erforderliche Nachfrist mit Ablehnungsdrohung gesetzt, ihm den Rücktritt erklärt oder von ihm Schadensersatz verlangt hat. Hier kommt eine Empfangsbescheinigung des Verkäufers in Betracht. Ferner hat er darauf zu achten, daß Gegenrechte des Verkäufers gewahrt werden wie z.B. durch Bewilligung der Löschung einer evtl. erhaltenen Auflassungsvormerkung. Handelt der Notar in liquiden Fällen nicht wie es seiner Amtspflicht entspricht, steht den Parteien die Notarbeschwerde nach § 15 II BNotO zu(48). Eine solche liquide Sach- und Rechtslage kann sich auch bei sonstigen Rechtsmängeln ergeben, ferner auch bei Willensmängeln, so im Falle einer arglistigen Täuschung, wenn der Notar selbst die entsprechenden Erklärungen beurkundet oder sie bei der Verhandlung mitverfolgt hat. .................. Der Schutz des Käufers als Verbraucher hat Vorrang vor den Interessen des Notars, Haftpflichtrisiken aus dem Wege zu gehen.

 

10. Zusammenfassung

Entgegen der bisherigen herrschenden Meinung hat der Notar bei der Grundstückskaufvertragsabwicklung im Störungsfalle nicht nur mit der Verwahrung innezuhalten und die Parteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Der Notar, beurkundet nicht nur, die Parteien können von ihm erwarten, daß er eine erweiterte betreuende Rolle einnimmt und zur Klärung von Abwicklungsstörungen beiträgt. § 54c IV BeurkG ermöglicht zudem, daß die Parteien ............. ...

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Fußnoten:

(1) BGBl I, S. 2585, seit dem 8.9.98 in Kraft

(2) Vergl. Haug, Amtshaftung, Rdnr. 680a u. 721b; Weingärtner, DONot, Rdnr. 142h zu § 11; BT-Drucks. 13/4184, S. 38

(3) So von Wettach; Rechtsprobleme bei Verwahrung auf Notaranderkonto, S. 73ff.

(4) Sudmann, DNotZ 96, 13(20).

(5) Siehe u.a.: Brambring; Kaufpreiszahlung über Notaranderkonto, DNotZ 90, 615; Haug, Treuhandtätigkeit nach § 23 BNotO; DNotZ 82, 472 ff und 592 ff; Hädrich-Riedenklau, Notarielle Rechtsbetreuung - Vollzugs - und Treuhandtätigkeiten des Notars, Diss. Bielefeld 1990, Frankfurt am Main, Bern, New York und Paris 1990; Kawohl, Notaranderkonto, München 1995; Lüke, Das notarielle Anderkonto an der Schnittstelle von Privatrecht und öffentlichem Recht, ZIP 92, 150; Preuß, Die notarielle Hinterlegung, Diss. Bochum 1995, Berlin 1995; Reithmann, Rückforderung notariell hinterlegter Gelder und Urkunden. - Die Bindung an die Hinterlegungsanweisung, WM 91, 1493; Sudmann, Rückzahlungspflicht des Notars für bereits auf das Anderkonto geleisteter Beträge gegenüber dem den Rücktritt erklärenden Grundstückskäufer, DNotZ 96, 13; Volhard, Amtspflichten des Notars bei Eingriffen in den Vertragsvollzug, DNotZ 87, 523; Wettach, Einseitige Weisungen im Rahmen notarieller Verwahrung, DNotZ 96, 2; dieselbe, Rechtsprobleme bei Verwahrung auf Notaranderkonto, Diss. Münster 1994; Zimmermann, Weisungen der Beteiligten bei Verwahrungsgeschäften nach § 23 BNotO, DNotZ 80, 459

(6) Reithmann in Seybold/ Hornig, Rdnr. 32 zu § 23 BNotO; Haug, DNotZ 82, 475; Zimmermann, DNotZ 80, 451 ( 456 ); Lüke, ZIP 92, 150 ( 151, 153 ); Bräu, Verwahrungstätigkeit, Rdnr. 97 ff; Kawohl, Notaranderkonto, Rdnr. 22; Hädrich-Riedenklau, Notarielle Rechtsbetreuung, S. 103, Wettach, Rechtsprobleme, S. 69, BGH, DNotZ 60, 265; BGH, NJW 80, 1106; Beining, Pflichten des Notars bei Hinterlegung des Grundstückskaufpreises, Sinzheim 1999, zugel. Diss. Bremen 1998; S. 44 ff; OLG Hamm, DNotZ 85, 56; OLG Düsseldorf, DNotZ 86, 431 (432) und DNotZ 87, 562; KG, DNotZ 85, 51 ( 53 ); a. A: König, Rechtsverhältnisse und Rechtsprobleme bei der Darlehensvalutierung über Notaranderkonto; Diss. Bielefeld 1987, Baden-Baden, 1988, S. 88, der ein materiell-rechtliches Verhältnis annimmt und Wettach, DNotZ 96, 2 ( 9 ff ) und Rechtsprobleme, S. 69, die einen öffentlich-rechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrag annimmt.

(7) Siehe nur: Brambring, DNotZ 90, 615; 8 625); Haug, Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl. München 1997; Rdnr. 683; Custodis, DNotZ 76, 694 ( 697 ); Reithmann in Seybold/ Hornig, Rdnr. 2 zu § 23 BNotO; ders. in DNotZ/ 70,5 (13); ders. in WM 91, 1493 ( 1497 ) und in Vorsorgende Rechtspflege durch Notare und Gerichte, Köln 1989, S. 213; Weingärtner, Rdnr. 145a zu § 11 DONot; Kawohl, Notaranderkonto, Rdnr. 13; Zimmermann, DNotZ 80, 451 ( 453 ); Sandkühler in Arndt, BNotO, Rdnr. 190 zu § 19 BNotO, Wettach, Rechtsprobleme, S. 27 und S. 60, a. A. lediglich Höfer/ Huhn, Allgemeines Urkundenrecht, Bad Homburg 1968; § 3, 5 und § 38.

(8) Näheres bei Beining, Pflichten des Notars bei Hinterlegung.., S. 42 ff.

(9) Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1780; Kawohl, Notaranderkonto, Rdnr. 17 m.w.N.; Reithmann, DNotZ 75, 324 (336 ); BGHZ 76, 9 ( 13 ); BGHZ 11, 37 ( 43 );

(10) Vergl. Preuß, Notarielle Hinterlegung, S. 165 und 209

(11) Ganz herrschende Meinung. Siehe nur z.B. Palandt/ Heinrichs, Rdnr. 4 zu Einf v. 372; MüKo/ Heinrichs, Rdnr. 12 zu § 362; u. Rdnr. 19 zu 3 372; Preuß, Notarielle Hinterlegung, S. 122; Kawohl, Notaranderkonto, Rdnr. 39; Bräu, Verwahrungstätigkeit des Notars, Freiburg i. Br. 1991, Rdnr. 150, Reinartz, DNotZ 85, 292 ( 293 ); Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1781; Haug, Amtshaftung, Rdnr. 692; Zimmermann, DNotZ 80, 451 ( 459 ); ders. DNotZ 83, 552; Volhard, DNotZ 87, 523 ( 525 ); Brambring, DNotZ 90, 615; Rupp/ Fleischmann, NJW 83, 2368; Hansmeyer, MittRhNotK 89, 149 (156 ); Sandkühler in Arndt BNotO, Rdnr. 74 zu § 23 BNotO; RG, JW 06, 714; BGH, NJW 83, 1605 = DNotZ 83, 549 = BGHZ 87, 156; BGH, NJW 89, 230; BGH, NJW 94, 1403; OLG Schleswig, WM 95, 1186 (1187); OLG Hamburg, NJW 96, 1289; OLG Köln, DNotZ 89, 257 ( 261 ); a.A. lediglich die Entscheidungen RG 40, 860 und RGZ 167, 236l letztere Entscheidung ist eindeutig politisch und für die heutige Diskussion nicht verwendbar.

(12) -  .....

(13) Siehe hierzu nur Reithmann, Vorsorgende Rechtspflege, S. 8 ff; Wettach, DNotZ 96, 2 ( 10 ); Hädrich-Riedenklau, Notarielle Rechtsbetreuung, S. 21; Höfer/ Huhn, Allgemeines Urkundenrecht, § 3, 1.

(14) Kawohl, Notaranderkonto, Rdnr. 11; Bräu, Verwahrungstätigkeit, Rdnr. 84 ff; Höfer/ Huhn, Allgemeines Urkundenrecht, § 3, 2; Volhard, DNotZ 87, 523; Reithmann, Vorsorgende Rechtspflege, S. 1; vergl. ferner BGH, DNotZ 60, 265 ( 267 )

(15- 23) ...

(24) Dies befürwortet die überwiegende Ansicht.

(25) BGH, DNotZ 60,265 (268 ff); OLG Celle, DNotZ 63, 635; OLG Frankfurt/Main, DNotZ 69, 514.

(26) Ganz herrschende Meinung, siehe nur Hädrich-Riedenklau, Notarielle Rechtsbetreuung, S. 121; Brambring, DNotZ 90, 615 (640); Kawohl, Notaranderkonto, Rdnr. 5; Bräu, Verwahrungstätigkeit des Notars, Rdnr. 72, 97; Preuß, Notarielle Hinterlegung, S. 74; dieselbe in DNotZ 96, 391; BayObLGZ 95, 204 (211); OLG Hamm, OLGz 94, 491 (494).

(27) Vergl. Haug, Amtshaftung, Rdnr. 680a und 721b; Weingärtner, DONot, Rdnr. 142h zu § 11 DONot; BT-Drucks. 13/4184 v. 21.3.96, S. 38.

(28) ...

(29-33) ...

(34) Dies kann daran liegen, daß der Notar im Vorfeld das Grundbuch nicht eingesehen hat oder der Verkäufer im Beurkundungstermin unzutreffend angegeben hat, eine eingetragene Grundschuld sei nicht mehr valutiert. So kann z.B. auch eine Gesamtgrundschuld auf mehreren Grundstücken lasten und das verkaufte mit darunter sein.

(35) So jetzt auch der BGH in NJW 97, 2104 ( 2105 ).

(36) Vergl. Zimmermann, DNotZ 80, 451 (453 f ); Brambring, DNotZ 90, 615 ( 624 ff ); ders. in FS Schippel, S. 587 ( 591 ); Kawohl, Notaranderkonto, Rdnr. 67 ff.

(37) Dies darf er nach der hier vertretenen Ansicht nur dann, wenn offensichtlich keine Störung der Grundstückskaufvertragsabwicklung vorliegt.

(38) Nach der hier vertretenen Ansicht darf der Notar nur dann so vorgehen, wenn der Sachverhalt für ihn unklar bleibt.

(39) Bisher nur in einem Ausnahmefall von Brambring, DNotZ 90, 715 ( 640 ) für möglich gehalten

(40) Hädrich-Riedenklau, Notarielle Rechtsbetreuung, S. 121; Brambring, DNotZ 90, 615 ( 640 ); Kawohl, Notaranderkonto, Rdnr. 5; Bräu, Verwahrungstätigkeit, Rdnr. 72 und 97; Preuß, Notarielle Hinterlegung, S. 74; dieselbe in DNotZ 96, 391; BayObLGZ 95, 204 ( 211 ); OLG Hamm, OLGZ 94, 491 ( 494 ).

(41) ...

(42) Vergleiche meine Ausführungen unter 3.) u. d. Nachweise dort.

(43) Trotz Gebrauch des Begriffes "Verpflichtung" sei noch einmal daran erinnert, daß es sich bei der notariellen Tätigkeit nicht um einen zivilrechtlichen Sachverhalt handelt, sondern um Amtstätigkeit.

(44)Vergl. dazu nur OLG Hamm, OLGZ 87, 170.

(45)A.A die wohl noch herrschende Ansicht, vergl. nur Haug, Amtshaftung, Rdnr. 713 und OLG Zweibrücken, MittRhNotK 95, 208 (209).

(46- 47)..

(48)Zu den Rechtsmitteln der Rechtsuchenden Parteien gegen den Notar u. gegeneinander, sowie z. Konkurrenz d. unterschiedlichen Rechtsbehelfe siehe ausführlich Beining, Pflichten des Notars bei. S.189 ff


vergleiche dazu auch meine Bremer Dissertation: Pflichten des Notars bei Hinterlegung des ...


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