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Ausgewählte
Urteile im Volltext oder in Auszügen:
U
Zur Frage, ob und wie es bei Online-Auktionen zu
einem Vertragsschluss kommen kann
LG Münster, Az.: 4 O 424/99 vom 2000-01-21
ausführlich in NJW-CoR, 2000, 1676 (mit Anm. v. Th. Wilmer); gekürzt
in
DB 2000, 663 (mit Anm. v. J. Wilkens);vergl. d. Aufsatz von Hollerbach in DB 2000, 2001
JZ 2000, 730 (mit Besprechung v. Th. Rüfner, JZ 2000, 715)
siehe ferner den Beitrag von Björn Gaul in WM 2000, 1783
vom OLG Hamm, 2 U 58/2000, aufgehoben worden !
Der BGH, VIII 13/01 hat mit Urteil vom 2001-09-07 das OLG Hamm bestätigt!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob sie im Internet einen wirksamen Vertrag geschlossen haben.
Die ricardo Aktiengesellschaft in Hamburg
verkauft über das Internet einige Gegenstände gegen Höchstgebot,
vermittelt auf diesem Wege Vertragsabschlüsse mit anderen Anbietern
und gibt unter der Bezeichnung "ricardo private auktionen" auch Dritten
die Möglichkeit, eigene Verkaufsveranstaltungen durchzuführen.
Eine Teilnahme ist Internetbenutzern nur
nach Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ricardo.de-
Verkaufsveranstaltungen (AGB) möglich. Auf diese AGB wird bereits
auf der Homepage von ricardo.de hingewiesen. Die Teilnehmer können
durch zweimaliges Anklicken den Text der AGB ..... abrufen.
Die AGB lauten u.a. wie folgt:
(es folgen nun die §§ 3- 4, sodann § 5)
§ 5 Annahme eines Vertragsangebotes
(1)
Der Vertrag über einen angebotenen Gegenstand kommt ohne Erklärung
gegenüber dem Teilnehmer, der das Vertragsangebot abgegeben hat (...)
bereits durch Annahme des Vertragsangebots zustande. Der Antragende verzichtet
auf eine Annahmeerklärung, § 151 Satz 1 BGB . .......
.....
(4) Bei private
auktionen erklärt der anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung
seiner Angebotsseite gemäß §3 V die Annahme
des höchsten unter Berücksichtigung von § 4 IV und V wirksam
abgegebenen Kaufgebots. Der anbietende Teilnehmer wird von ricardo.de vom
Zustandekommen des Kaufvertrages alsbald, spätestens jedoch bis 24:00
Uhr des zweiten Werktages nach Ende des Angebotszeitraumes (§6) per
E-mail ......... unterrichtet.
Der Beklagte hat unter "ricardo private auktionen"
eine eigene Verkaufsveranstaltung durchgeführt und als Autohändler
.... einen Neuwagen mit genauer Beschreibung ohne Angabe eines Mindestpreises
angeboten. Ein Neufahrzeug mit diesen Ausstattungsmerkmalen hat im Autohandel
einen Listenpreis von ca. DM 57.000,--. Innerhalb der Bietzeit hat der
Kläger als ............ letzter Bieter online ein Angebot über
DM 26.350,-- abgegeben und von ricardo.de ... den Zuschlag erhalten. Der
Beklagte hat die Lieferung des ...... Fahrzeuges zum Preis von DM 26.350,--
abgelehnt und eine etwaige auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete
Willenserklärung "gemäß § 119 BGB ..... angefochten".
..... Der Kläger beantragt, den Beklagten zu
verurteilen, den angebotenen PKW zu übergeben und ihm das Eigentum
..... zu verschaffen, Zug um Zug gegen Zahlung von DM 26.350,-- . Die Klage
wurde abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Die
Klage ist nicht begründet. Die Parteien haben im Rahmen der vom Anbieter
ricardo.de AG veranstalteten "ricardo private auktionen" keinen wirksamen
Vertrag geschlossen.
1. Dabei sind grundsätzliche
Bedenken gegen die Zulässigkeit derartiger Online-Verkaufsveranstaltungen,
auch unter dem Gesichtspunkt des Gewerberechts im Hinblick auf §34b
GewO nicht angebracht, da es sich bei den "ricardo.de private auktionen"
im Gegensatz zu den vom selben Anbieter ebenfalls durchgeführten
"ricardo non-stop auktionen" ..... um einen Verkauf gegen Höchstgebot
handelt (Landmann/Rohmer, GewO § 34b Rn. 60). Bei der "ricardo.de
private auktionen" wird dem Kaufinteressenten lediglich eine Frist zur
Abgabe von Geboten eingeräumt, nach deren Ablauf keine Übergebote
möglich sind und bei der es zur Abgabe eines Höchstgebots, wie
es zum Wesen einer Versteigerung i.S. d. GewO gehört, nicht kommen
kann.
Im Übrigen wäre
das Fehlen einer erforderlichen gewerbeaufsichtlichen Genehmigung ohne
Einfluss auf die während einer Versteigerung geschlossenen privatrechtlichen
Rechtsgeschäfte. Diese sind keinesfalls bei fehlender Genehmigung
wegen Verletzung eines gesetzlichen Verbots gemäß § 134
BGB nichtig, ....
2. Online abgegebene
Erklärungen und auf diese Weise geschlossene Verträge sind nach
den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Rechts wie im normalen Geschäftsleben
zu beurteilen (Hoeren, Rechtsfragen des Internet, 1999, Rn. 87 ff.,
Soergel/Wolf,
BGB,
13. Aufl., vor § 145 Rn. 108 ff., Palandt/Heinrichs, BGB, 59.
Aufl. , § 145 Rn. 6 ff.). Für einen wirksamen Vertragsschluss
zwischen den Parteien bedurfte es damit zweier übereinstimmender Willenserklärungen
..... nämlich eines Angebots und dessen Annahme. Diese Erklärungen
können rechtswirksam auch per Mausklick online abgegeben werden (Ernst,
NJW-CoR 1997, 165; v. Herget DStR 1996, 1288(1291) ).
Der Beklagte hat mit der Präsentation
des von ihm online angebotenen Kraftfahrzeuges ........ gegenüber
den späteren Bietern noch keinen Antrag auf Abschluss eines Vertrages
abgegeben. ...... Durch das Internet übermittelte Aufforderungen
zu Bestellungen sind im Zweifel nur als invitatio ad offerendum anzusehen
(Palandt/Heinrichs, aaO § 145 Rn 7a; Soergel/Wolf, aaO,
§ 145, Rn 7).
Auch unter Berücksichtigung
der AGB konnte die Präsentation des Fahrzeuges aus der Sicht der
...... Interessenten nur als solche Aufforderung zu Angeboten angesehen
werden. Die rechtliche Wertung der Parteierklärungen muss unter Berücksichtigung
der AGB erfolgen ( v. Herget DStR 96, 1288(1291) ), da die Parteien diese
Bedingungen vor Zulassung zur "ricardo private auktionen" durch den
Anbieter anerkennen mussten.
Anerkanntermaßen können
AGB auch online wirksam vereinbart werden, wenn vom Verwender ausdrücklich
auf diese hingewiesen und dem Vertragspartner Gelegenheit gegeben wird,
in zumutbarer Weise von den Bedingungen Kenntnis zu nehmen (Ernst,
NJW-CoR 1997, 165(167); Köhler/Arndt, Recht d. Internet, Rn
105). ...........
Mit der Beschreibung des
Kaufgegenstandes durch den Beklagten entsprechend § 3 AGB hat der
Beklagte lediglich Interessenten aufgefordert, Angebote zum Vertragsschluss
abzugeben. Dies ergibt sich auch schon im Hinblick auf § 4 I AGB,
wonach alle Teilnehmer für den angebotenen Gegenstand verbindliche
Kaufangebote ..... abgeben können. Aus Sicht des Klägers
konnte deshalb die Präsentation ..... nur als Aufforderung und
nicht als bindendes Vertragsangebot gewertet werden. Daran
ändert auch nichts, dass entsprechend § 5 IV AGB ... der anbietende
Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner Angebotsseite die Annahme
des Höchsten wirksam abgegebenen Kaufangebots erklärt.
3. Ausgehend von vorstehender
Würdigung ... ist somit das letzte Gebot des Klägers während
des Angebotszeitraumes ... mit einem Kaufpreis von DM 26.350 als Vertragsangebot
gegenüber der Beklagten anzusehen. .......
Eine zum Vertragsschluss
führende Annahmeerklärung dieses Angebots seitens des Beklagten
kann nicht festgestellt werden. Die ricardo.de AG hat weder ausdrücklich
noch konkludent auf das Angebot des Klägers eine den Beklagten
verpflichtende Annahmeerklärung abgegeben. Nach den AGB kann von
einer Bevollmächtigung der ricardo.de AG zur Abgabe einer derartigen
Erklärung seitens des Beklagten auch nicht ausgegangen werden, da
sich die erteilte Vollmacht nach § 4 VII AGB nur auf den Empfang
von Vertragsangeboten erstreckt.
Die von ricardo.de am 27.7.99
an den Kläger gerichtete E-mail stellt nach Inhalt und Sinn keine
Angebotsannahmeerklärung mit Rechtswirkung für den Beklagten
dar.
Mit dieser E-mail ist ricardo.de lediglich ihrer nach § 5 IV eingegangenen
Verpflichtung nachgekommen. Wenn auch dort vom Zustandekommen des Kaufvertrages
die Rede ist, so wird dadurch die vom Gesetz ..... geforderte Annahme
eines Vertragsangebots nicht ersetzt.
4. Eine Vertragsannahme
durch den Beklagten kann auch nicht darin gesehen werden, dass dieser
nach § 5 IV AGB als anbietender Teilnehmer bereits mit der Freischaltung
seiner Angebotsseite die Annahme des höchsten wirksamen abgegebenen
Kaufangebots erklärt hat. ...........
Bei der gemäß
§ 133 BGB gebotenen Auslegung der in § 5 IV AGB formulierten
Annahmeerklärung des Beklagten ist dessen wirklicher Wille zu erforschen
und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Entscheidend
für das Zustandekommen eines Vertrages ist deshalb, ob der Beklagte
mit dieser vorweggenommenen Annahmeerklärung die ihn rechtlich
bindende Erklärung abgeben wollte, das höchste innerhalb
des Angebotszeitraumes abgegebene Vertragsangebot ohne Rücksicht
auf dessen Höhe anzunehmen.
Voraussetzung der Auslegung
ist, dass die Willenserklärung auslegungsbedürftig ist. Hat die
Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für
eine Auslegung kein Raum (Palandt/Heinrichs, aaO, § 133, Rn
6 mwN). Von einem eindeutigen Erklärungsinhalt kann hier jedoch nicht
ausgegangen werden. Der Wortlaut des § 5 IV AGB ist abstrakt und enthält
z.b. keine Aussage über den ........ entscheidenden Kaufpreis,
über den eine Einigung zwischen den Vertragsparteien zustande kommen
muss.
Bei der Annahmeerklärung
des Beklagten handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
Diese ist so auszulegen, wie es der Erklärungsempfänger nach
Treu und Glauben .... verstehen musste (BGH, DB 92, 1234= NJW 92, 1446).
Es kommt dabei auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf die
inneren Vorstellungen des Erklärenden an (BGHz 36, 30(33)=DB 61, 1485).
Wenn auch im Wortlaut des § 5 IV AGB eine Annahmeerklärung der
Beklagten enthalten ist, so sind bei der Auslegung die außerhalb
des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände un diese mit einzubeziehen,
soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen
(BGH LM BGB §133 B Nr. 3). Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen
sind aber nur die Umstände zu berücksichtigen, die dem Erklärungsempfänger
bekannt oder erkennbar waren. ............
Die Orientierung an Treu
und Glauben bedeutet, dass im Zweifel ein Auslegungsergebnis anzustreben
ist, das die berechtigten Belange beider Parteien angemessen berücksichtigt
und mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs in Einklang
steht (Palandt/Heinrichs, aaO § 133 Rn 20 mwN). Der Grundsatz
von Treu und Glauben verpflichtet zur billigen Rücksichtnahme auf
die schutzwürdigen Interessen des anderen Teils .....
.....
5. Die Anwendung
dieser allgemeinen Auslegungsgrundsätze führt dazu, dass der
Beklagte das Kaufangebot des Klägers zum Preise von DM 26.350 über
seinen PKW mit einem Listenpreis von rund DM 57.000 nicht angenommen
hat.
Nach den AGB handelt es sich
-wie bereits ausgeführt- um einen PKW-Verkauf im Internet.
Dabei mögen beide Parteien davon ausgegangen sein, diesen Vertrag
aus ihrer Sicht günstig abzuschließen. Der Kläger konnte
jedoch nicht davon ausgehen, dass es sich seitens des Beklagten etwa um
eine Werbeveranstaltung handelt, bei der dieser bei Abschluss eines Vertrages
auch Vermögenseinbußen zugunsten der Bieter in Kauf nehmen wollte,
............
Dem Kläger kann auch kein
schutzwürdiges Interesse zum Abschluss eines Kaufvertrages deutlich
unter dem Einstandspreises eines Händlers zuerkannt werden, so dass
er auch aus diesem Gesichtspunkt die Erklärungen des Beklagten nicht
als Angebotsannahme verstehen konnte.
Dem auch für den Kläger
erkennbaren Interesse des Beklagten das Fahrzeug im Rahmen seines Geschäftsbetriebes
möglichst mit Gewinn, jedenfalls nicht mit hohem Verlust zu verkaufen,
steht nicht entgegen, dass der Beklagte bewußt von der Angabe eines
Mindestpreises abgesehen hat. Allein diese Tatsache rechtfertigt nicht
die Annahme des Klägers, der Beklagte sei bereit, das Fahrzeug zu
jedem innerhalb des Angebotszeitraumes gebotenen höchsten Preis zu
veräußern. Der Beklagte war nicht verpflichtet, einen Mindestpreis
anzugeben. Auch ricardo.de empfiehlt den Anbietern, auf einen Mindestpreis
zu
verzichten, um auf diese Weise ....... einen möglichst hohen Preis
zu erzielen.
Bei einer anderen Betrachtungsweise
müsste auch eine bindende Annahmeerklärung des Beklagten bei
einem Bietpreis in einer Größenordnung von nur einigen hundert
DM angenommen werden, was bei einem Listenpreis des Fahrzeuges von ca.
DM 57.000 das berechtigte Interesse beider Parteien nicht mehr angemessen
berücksichtigt ........ und allenfalls nach § 762 BGB als
eine Verbindlichkeit nicht begründendes Spiel anzusehen wäre.
...................
......................
Dass es zu einem "höchsten"
Angebot weit unter dem Neupreis kommen kann, liegt an den Bedingungen der
Verkaufsveranstaltung.
Durch die Begrenzung der Bietschritte
auf maximal 50 DM ist eine Vielzahl von Geboten erforderlich, um überhaupt
den Kaufpreis in eine realistische Größenordnung zu bringen.
Die Gebote im unteren Bereich sind schon allein aus technischen Gründen
notwendig, um einen realistischen Bietpreis zu erreichen. .........................
Der Anbieter kann seinerseits unter diesen Bedingungen den Kaufpreis nur
beeinflussen, indem er durch Dritte ohne eigene Kaufabsicht mitsteigern
läßt, um den Kaufpreis höher zu treiben.
Insoweit erhält der Ablauf
von "ricardo private auktionen" Verrlaufsformen, die mehr einem Glücksspiel
zuzurechnen sind und einen spannenden Unterhaltungswert haben. Dass der
Beklagte sich mit einem auf diese Weise erzielten Höchstpreis als
Vertragsangebot des Klägers bereits durch die antizipierte Annahmeerklärung
einverstanden erklären wollte, konnte der Kläger .... nicht
annehmen.
Zusammenfassend konnte die vorweggenommene
Annahmeerklärung des Beklagten vom Kläger redlicherweise nur
so verstanden werden, dass dieser das Fahrzeug nicht unter eigenen Kosten
verkaufen wollte. .............. Eine andere Betrachtungsweise könnte
allenfalls dann Platz greifen, wenn es sich bei dem vom Beklagten angebotenen
Fahrzeug um Hehlerware handeln würde. .......
6. Schließlich
ist auch keine Verkehrssitte vorgetragen oder ersichtlich, nach der
in Veranstaltungen wie "ricardo.de private auktionen" das im Angebotszeitraum
zuletzt abgegebene höchste Gebot von den anbietenden Teilnehmern in
jedem Fall angenommen wird.
Gerade der vorliegende Prozeß
zeigt, dass dieser Streit -soweit ersichtlich- erstmals gerichtlich
ausgetragen wird. Eine allgemeine entsprechende Übung besteht nicht.
Dass eine Vielzahl von Verkaufsfällen nach entsprechenden "ricardo.de
auktionen" abgewickelt worden sind, ist insoweit unerheblich. .........
Die im Hinblick auf die Durchführung
dieser Verkaufsveranstaltung und den Inhalt der AGB festzustellenden Rechtsunsicherheit
kann nach Ansicht des Gerichts schon wesentlich dadurch gemindert werden,
dass zumindest bei neuwertigen Waren vom Anbieter ein von ihm akzeptierter
Mindestpreis festgelegt werden muss. Jedem Teilnehmer ist dann klar, dass
der Anbieter jeden Preis über diesem Mindestpreis akzeptiert. Auch
könnten die AGB etwa dem Artikel 11 des geänderten Vorschlags
für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen
Rates über bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs
im Binnenmarkt (KOM/99/0427 end.-COD 98/0325) angepasst werden (Zum
Inhalt des Richtlinienvorschlags: Waldenberger, EuZW 1999, 296;
Maennel,
MMR 99, 187; Hoeren, MMR 99, 192).
Sofern man jedoch -anders
als die erkennende Kammer- grundsätzlich auch in der Durchführung
einer "ricardo.de private auktionen" eine Versteigerung sehen
will, die eine sofortige Entscheidung über die Gültigkeit des
Zuschlages verlangt, wird die Zulässigkeit auch dieser Auktionen unter
gewerberechtlichen Gesichtspunkten [
Anm. Beining: siehe hierzu LG Hamburg vom 2000-04-14, 315 O 144/99;
K&R 1999, 424; LG Hamburg sieht einen Verstoß gegen § 34b
GewO oder § 34 VI Nr. 5b GewO ] zu prüfen sein.
Die nach geltendem Recht vorzunehmende
Auslegung der Erklärungen der Parteien als Teilnehmer an einer "ricardo.de-
private auktionen" hat im vorliegenden Fall mangels einer Annahme des klägerischen
Vertragsangebots durch den Beklagten nicht zu einem Vertragsschluss geführt,
so dass die Klage ... .............. abzuweisen ist.
Zur Frage, ob und wie es bei Online-Auktionen zu
einem Vertragsschluss kommen kann
Berufungsurteil des OLG Hamm; Az.: 2 U 58/2000 v. 2000-12-14
(ausführlicher in DB 2001, 88 mit Anm. v. Wenzel/Brökers
und in NJW 2001, 1142 mit Beitrag von Ulrich Ulrici, NJW 2001, 1112);
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob sie im Internet einen wirksamen Vertrag geschlossen haben.
vergl. im übrigen oben den Tatbestand beim LG Münster ....
Entscheidungsgründe: A. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus § 433 I 1 BGB einen Anspruch auf Lieferung eines PKW .... mit den genannten Ausstattungsmerkmalen Zug um Zug gegen Zahlung von 26.350 DM.
I.
Die Parteien haben einen Kaufvertrag über einen PKW ....
zu einem Kaufpreis von 26.350 DM durch Angabot und Annahme -via
Internet- geschlossen.
Zutreffend hat das LG insoweit ausgeführt, dass Rechtsgeschäfte im Internet den allgemeinen Regeln des
Bürgerlichen Rechts folgen (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl. § 145 Rdn 6ff), sodass es für den wirksamen
Abschluss des Kaufvertrages eines Angebots und einer entsprechenden Annahnme bedurfte; §§ 145 ff. BGB.
Diese Erklärungen konnten rechtswirksam auch online per Mausklick abgegeben werden (Ernst, NJW-CoR 1997, 165).
1. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts neigt der Senat dazu, in der
Freischaltung der Angebotsseite durch den Beklagten für die hier streitige Auktion nicht lediglich eine
"invitatio ad offerendum", sondern ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages zu sehen.
a) Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, sind bei der rechtlichen Bewertung der
Parteierklärungen (auch) die AGB von "ricardo.de" zu berücksichtigen.
(1) Diese wurden von den Parteien gegenüber "ricardo.de" wirksam i. S. d. § 2 AGBG einbezogen ....... (wird ausgeführt)
Da die Anerkennung der AGB für alle Teilnehmer zwingende Vorraussetung für die Teilnahme an Veranstaltungen
von "ricardo.de" ist, durfte und musste jeder Teilnehmer von einer entsprechenden Anerkennung der Bedingungen durch alle
anderen Teilnehmer ausgehen. So haben die Parteien auch übereinstimmend jeweils gegenüber "ricardo.de" erklärt,
dass sie im Verhältnis Antragender/Annhemender zu den Bedingungen von "ricardo.de" kontrahieren wollen.
Soweit diese Bedingungen Regelungen hinsichtlich des Vertragsabschlusses unter den Teilnehmern enthielten,
musste und durfte daher jeder Teilnehmer ......... davon ausgehen, dass den abgegebenen Erklärungen der in den
AGB beigemessener Erklärungswert zukommt.
(2) Auf eine wirksame Einbeziehung nach § 2 AGBG im Verhältnis der Parteien zueinander kommt es dabei nicht
an. Denn bei den Vertragsbestimmungen handelt es sich, bezogen auf die Parteien, nicht um AGB i. S. d. §§ 1 ff. AGBG,
da keiner von beiden Vertragsparteien Verwender der AGB ist; diese sind vielmehr von einem Dritten ....... zur
Vorraussetzung zur Teilnahme an dem System gemacht worden. .............................
(3) Damit bilden die AGB von "ricardo.de" die
Auslegungsgrundlage, wie die Parteien als Erklärungsempfänger bzw.
"ricardo.de" gemäß § 166 I BGB als nach § 3 V und § 4 VII der AGB
jeweils i. S. v. § 167 I 1 1. Alt. BGB bevollmächtigter
Empfangsvertreter die jeweilige abgegebene Erklärungen der Parteien
nach dem objektiven Empfängerhorizont verstehen durften.
Zwar regelt § 3 I AGB, dass "ricardo.de" den Teilnehmers ermöglicht, Gegenstände, die im Rahmen von
"ricardo private auktionen" verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten zu präsentieren, was für eine bloße
"invitatio ad offerendum" spricht. Im Übrigen regeln die §§ 3 IV; 4 I; 4 IV; 5 I der AGB, dass das Kaufangebot
von den Bietern abgegeben wird und der Verkäufer nach § 5 IV AGB durch das Freischalten der Angebotsseite
antizipiert die Annahme des letzten innerhalb der Bietzeit wirksam abgegebenen Gebots erklärt.
Dabei handelt es sich aber rechtlich um "Falschbezeichnungen" (falsa demonstratio). Denn die
Freischaltung der Angebotsseite erfüllt unabhängig von ihrer Bezeichnung in den AGB alle
Vorraussetzungen eines Angebots i. S. d. § 145 BGB.
..................
Aus § 5 IV der AGB ergibt sich sinngemäß, dass die Freischaltung der Angebotsseite die rechtlich
verbindliche Erklärung auf Abschluss eines Kaufvertrages über den angebotenen Gegenstand enthält. Die
allgemeine Erwägung, die im Zweifel für die Annahme einer unverbindlichen "invitatio ad offerendum"
spricht, ..................... , greift nicht ein, da das Angebot insoweit beschränkt ist, als es gemäß § 5 AGB nur durch
das am Ende der Bietzeit abgegebene höchste Gebot angenommen werden konnte.
Diese Erklärung ist auch hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile hinreichend bestimmt
bzw. bestimmbar, denn .....(wird ausgeführt)
Die Bezeichnung als vorweggenommene bindende Annahmeerklärung ist somit lediglich
eine "Falschbezeichnung" einer tatsächlich auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Erklärung, die alle
Voraussetzungen eines Angebots erfüllt.
Das auf dieses Angebot erfolgte höchste Gebot des Klägers stellt danach dessen Annahme dar.
(4) Auch unter dem Gesichtspunkt der "AGB-Kontrolle" bestehen keine Bedenken hinsichtlich der
Wirksamkeit der auf § 5 IV AGB beruhenden Erklärung.
(a) Das folgt schon daraus, dass die Regelungen im Verhältnis der Parteien zueinander, wie ausgeführt,
nicht der Kontrolle nach dem AGBG unterliegen, da keine der Parteien Verwender i. S. d. § 1 AGBG ist ..........
Auch aus der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldungen der Teilnehmer bei "ricardo.de" per Login mit
Benutzername und Passwort unter Anerkennung der Bedingungen kann auf ein "Stellen" i. S. d. § 2 AGBG
nicht geschlossen werden, da die Anmeldereihenfolge rein zufällig ist.
(b) Selbst wenn man aber -entgegen der Ansicht des Senats- auch zwischen den Parteien von einer
Anwendbarkeit des AGBG ausginge, neigt der Senat dazu, nach der Interessenlage (allein) den anbietenden
Teilnehmer (Beklagten) als Verwender i. S. d. § 1 AGBG anzusehen (So wohl auch Würmer, NJW-CoR 2000, 94 (96)).
Denn der Verkäufer bedient sich des von "ricardo.de" bereitgestellten Verkaufsportals, um unter Anerkennung und
Geltung der dortigen AGB seine Ware an potentielle Bieter zu verkaufen. ...........(wird weiter ausgeführt)
Als Verwender unterfiele der Beklagte im Verhältnis zum Bieter (Kläger) aber nicht dem Schutzzweck des AGBG.
(c) Selbst wenn man aber -entgegen der Ansicht des Senats- den Käufer als Verwender ansehe, so
verstieße die Bestimmung des § 5 IV AGB weder gegen § 10 Nr. 5 AGBG noch gegen § 9 II 1 AGBG.
§ 10 Nr. 5 AGBG wäre wegen § 24 Nr. 1 AGBG schon nicht anwendbar, weil der Beklagte .................... als
"Unternehmer" i. S. d. § 24 Nr. 1 AGBG anzusehen ist.
Ohnedies läge auch kein Verstoß gegen § 10 Nr. 5 AGBG vor, da die Klausel keine Erklärungsfiktion aufstellt, sondern
i. V. m. § 4 V AGB nur die Verpflichtung beinhaltet, mit der Freischaltung der Angebotsseite die rechtsverbindliche
Erklärung abzugeben (vergl. auch Wiebe, MMR 2000, 284).
Ebensowenig läge ein Verstoß gegen § 9 II 1 AGBG ...... vor.
Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders könnte nämlich nicht
angenommen werden (so auch Wiebe, MMR 2000, 284 (296); Ulrici, JuS 2000, 947 (949); Wilkens, DB 2000, 666 (668)).
So spräche zwar die vom LG zutreffend angeführte Unausgereiftheit des Verfahrens, wonach ein "Ausbieten"
aufgrund des begrenzten Zeitraums und der kleinen Bietschritte u. U. nicht möglich sei und die Bieter in Kenntnis des
festgelegten Zeitraums u. U. bis zum Ende zögerten, um erst in der Schlußphase zu bieten, für eine Unangemessenheit.
Denn in derartigen Fällen besteht wegen des Fehlens eines Auktionators i. S. d. § 156 BGB grundsätzlich nicht die
Möglichkeit, die Auktion situationsbedingt zu verlängern, um auf diese Weise für den anbietenden Teil einen
günstigeren Vertragsabschluss zu erreichen. § 6 III der AGB sieht zwar eine solche Verlängerungsmöglichkeit für
"ricardo.de" vor, von dieser ist aber vorliegend kein Gebrauch gemacht worden.
Gegen die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung spräche aber entscheident, dass der
anbietende Teilnehmer den Verlauf der Auktion durch die Angabe eines Mindest- und Startpreises, der Größe der
Bietschritte sowie des Bietzeitraumes nachhaltig beeinflussen und sein Risiko damit in Grenzen halten kann.
Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass es sich bei Auktionen um risikoreiche Transaktionen handelt.
So geht der anbietende Teilnehmer dieses Risiko bewusst ein, ......... (wird ausgeführt)
(d) Soweit der Beklagte geltend macht, dass sich Bedenken hinsichtlich der Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit
der Angebote wegen des Zulassungsverfahrens nach § 1 der AGB und der Rücknahmemöglichkeit der Anmeldung
nach § 4 III AGB ergäben, kann dies allenfalls die Wirksamkeit dieser Regelungen berühren, nicht jedoch die
des § 5 IV der AGB. Gleiches gilt hinsichtlich der Bedenken bezüglich § 4 V der AGB.
b) Im Übrigen hat das LG zu Recht angenommen, dass bei der Auslegung einer Erklärung
neben dem Wortlaut auch außerhalb des Erklärungsakts liegende Begleitumstände aus der Sicht des
objektiven Empfängerhorizonts miteinzubeziehen sind (Palandt/Heinrichs, § 133 Rdn 15 m. w. N. ).
(1) Der Senat kann allerdings der Kammer, die ausgeführt hat, dass diese Begleitumstände gegen die
Annahme einer auf Abschluss eines Kaufvertrages unter dem Einstandspreis gerichteten Erklärung sprächen,
nicht folgen.
Die Kammer hat gemeint, der Kläger habe nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte die Auktion als
Werbeveranstaltung nutzen wollen und Vermögenseinbußen durch den Verkauf des PKW unter dem Einkaufspreis
einkalkuliert habe.
Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Beklagte als Verkaufsplattform gerade eine Internetauktion
benutzt hat und den PKW nicht zu einem Festpreis, sondern mit einem Stratpreis von lediglich 10 DM anbot,
was ihm die potentielle Möglichkeit verschaffte, einen größeren Bieterkreis zu erreichen. Die vom Beklagten
gewählte Verkaufsform spricht daher für eine auf Abschluss eines Kaufvertrages oberhalb des Startpreises
gerichtete Willenserklärung (Ulrici, JuS 2000, 947 (949)).
Entgegen den Ausführungen des LG ist also aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers,
der Kenntnis von der Möglichkeit der Feststetzung eines (weit höheren) Mindestgebots hat, auf den
Willen des Erklärenden zu schließen, mit jedem Gebot über den festgelegten Startpreis einverstanden
zu sein, selbst wenn dieses noch so niedrig liegt (Ulrici, JuS 2000, 947 (950). Der geheim gehaltene
Wille, den PKW erst ab Erreichen des Einkaufspreises verkaufen zu wollen, ist nach § 166 BGB
unbeachtlich.
Das Risiko, den PKW möglicherweise lediglich für wenige hundert DM "zum Schleuderpreis"
verkaufen zu müssen, kann der Verkäufer durch die Angebe eines entsprechend hohen
Mindestgebots gerade vermeiden. Macht er dies nicht, so ist bei verständiger Würdigung
anzunehmen, dass er aus Marketing- oder sonstigen Gründen bei der Versteigerung
auch hohe Verluste in Kauf zu nehmen bereit ist.
Auch der Umstand, dass der Anbieter nach Freischaltung der Angebotsseite keinerlei
Korrekturmöglichkeiten mehr hat, vermag keine andere Bewertung zu rechtfertigen, da dem Erklärenden dieser
Umstand bei Bestätigung seiner Angaben gegenüber "ricardo.de" erkennbar war. Nimmt er die
Freischaltung zeitlich vorgelagerter Korrekturmöglichkeiten nicht wahr, so geschieht dies auf sein Risiko.
(2) Eine Beschränkung der Erklärung des Beklagten auf Gebote im Rahmen der Billigkeit
folgt auch nicht dem Rechtsgedanken des § 315 BGB, da die Parteien ausdrücklich eine andere
Regelung hinsichtlich der Leistungsbestimmung -nämlich durch Bieterwettstreit- getroffen haben
und somit ein Zweifelsfall i. S. d. § 315 BGB nicht vorliegt. Die Leistungsbestimmung wurde angesichts der
Festlegung von Startpreis und Bieterschritten auch nicht in das Belieben des Klägers gestellt.
Es entspricht vielmehr dem Prinzip der Privatautonomie, dass denjenigen, der sich
in Anbetracht der mit Auktionen verbundenen Chancen und Risiken für diese Verkaufsform
entscheidet, auch die Pflicht trifft, die Folgen bei Realisierung der Risiken zu tragen. So darf der
privatautonom erklärte Wille nicht - wie vom LG im Ergebnis vorgenommen -
durch den "vernünftigen" Willen ersetzt werden (Wiebe, MMR 2000, 284), denn die Privatautonomie
gestattet - in den hier nicht tangierten Grenzen der §§ 134, 138 BGB - auch
(ganz) unvernünftiges Verhalten.
2. Selbst wenn man aber entgegen der Ansicht des Senats
in der Freischaltung der Angebotsseite kein Angebot i.S. d. § 145 BGB sähe, so stellte es in jedem
Fall eine antizipierte Annahmeerklärung hinsichtlich des in diesem Fall durch den letzten Bieter
- hier des Klägers - im Angebotszeitraum wirksam abgegebenen
Angebots dar. Das LG hat zutreffend ausgeführt, dass keine grundsätzlichen Bedenken bezüglich
der Zulässigkeit einer derartigen antizipierten Annahme bestehen. Dies folgt aus dem
Grundsatz der Privatautonomie nund der damit verbundenen Freiheit, Risiken einzugehen.
3. Die Erklärungen sind den Parteien jeweils dergestalt
zugegangen, dass "ricardo.de" von den Parteien durch wirksame Anerkennung der AGB als
Empfangsvertreter bezüglich der Erklärungen in §§ 3 V, 3 VII der AGB bevollmächtigt wurde.
Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, haben die Parteien im Verhältnis zu "ricardo.de" die AGB
i. S. d. § 2 AGBG wirksam in den Vertrag einbezogen (siehe oben), sodass eine Bevollmächtigung i. S. d.
§ 167 I 1 BGB gegenüber dem Vertreter erfolgt ist.
Die Bestellung von "ricardo.de" zum Empfangsvertreter beider Parteien verstößt auch nicht
gegen § 181 BGB. Unabhängig von der Frage, ob die Vorschrift nach ihrem Schutzzweck auf den
Empfangsvertreter überhaupt anwendbar ist, ist die Doppelvertretung in jedem Fall als gestattet
i. S. d. § 181 BGB anzusehen, da sie jeweils in Kenntnis der Bestellung durch die andere Partei
erfolgte.
II. 1. Die Willenserklärung des Beklagten
ist auch nicht durch Anfechtung nach §§ 119, 142 I BGB untergegangen.
a) Insoweit fehlt es bereits an einem Anfechtungsgrund.
Ein vom Beklagten geltend gemachter Erklärungsirrtum i. S. d. § 119 I 2. Alt. BGB durch versehentliche
Eingabe von 10 DM statt 10.000 DM lag nicht vor. Es fehlte insoweit an einer entsprechenden Fehlvorstellung.
So hat der Beklagte .......... eingeräumt, dass es ihm infolge Zeitdrucks ......... "egal" gewesen sei, was er
inhaltlich eingegeben und dass er ............ die rechtlichen Hinweise zwecks Zeitersparnis nicht
durchgelesen habe. An einem zur Anfechtung berechtigten Irrtum fehlt es aber, wenn der Erklärende die
Erklärung in dem Bewußtsein abgibt, ihren Inhalt nicht genau zu
kennen (Palandt/Heinrichs, § 119 BGB, Rdn 9 m. w. N.).
b) Im übrigen fehlt es auch an einer Ursächlichkeit des Irrtums für die Abgabe der
Willenserklärung, da der erzielte Kaufpreis von 26.350 DM über dem angeblich gewollten Startpreis
von 10.000 DM liegt ............... (wird ausgeführt) ....
c) Im übrigen fehlt es an der Unverzüglichkeit der Anfechtungserklärung
i. S. d. § 121 BGB.
....................
Eine am 6. 8. 1999 abgegebene Anfechtungserklärung erfolgte nicht mehr unverzüglich im
Sinne des § 121 BGB.
2. Der Vertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen ein
gesetzliches Verbot nichtig, § 134 BGB. In Betracht käme ein Verstoß gegen
§ 34b I GewO und § 34b VO Nr. 5b GewO. Diese Vorschriften richten sich aber nur an den
Auktionsveranstalter, weshalb sie schon aus diesem Grunde nicht zur Nichtigkeit des Vertrages
zwischen den Parteien führen können.
III. Der Anspruch des Klägers auf Lieferung
und Übereignung eines PKW des im tenor beschriebenen Typs ist auch nicht nach § 275 BGB wegen
nachträglicher Unmöglichkeit untergegangen.
Insoweit kann dahinstehen, ob die Parteien eine Stück- oder
Gattungsschuld vereinbart haben
Denn abgesehen von fehlenden Beweisangeboten durch den Beklagten ist
eine Beweiserhebung über die Frage, ob dem Beklagten die Lieferung
...................... wegen Weiterverkaufs ..... nicht mehr möglich
ist, nicht erforderlich, da feststeht, dass der Beklagte ein mögliches
Unvermögen zu vertreten hätte. ............
IV. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die
Partein den wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag einvernehmlich wieder aufgehoben
haben ........... (wird ausgeführt).
V. Die Verbindlichkeit ist auch klagbar. Bei
Internet-Auktionen handelt es sich nicht um ein Glücksspiel i. S. d. § 762 BGB (Wiebe, MMR 2000, 284 (285);
Wilkens, DB 2000, 666 (668)). Bei einem Glücksspiel hängen Gewinn und Verlust (hauptsächlich) vom Zufall,
nicht aber von den Einwirkungen der Parteien ab. ............(wird ausgeführt).
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 13/01
Verkündet am:
7. November 2001
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeam
der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
14. Dezember 2000 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Die Parteien streiten darüber, ob sie im Juli 1999 bei einer Internet-Auktion einen wirksamen Kaufvertrag über einen Pkw geschlossen haben.
Die r. .de AG in H. (im folgenden: r. .de) führte auf ihrer Web-Site unter der Bezeichnung "r. private auktionen" Online-Auktionen durch, an denen (als Verkäufer oder Käufer) nur teilnehmen konnte, wer sich zuvor bei r. .de angemeldet und dabei die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für r. .de Verkaufsveranstaltungen" (im folgenden: AGB) anerkannt hatte. Die AGB lauteten auszugsweise wie folgt:
Präambel(3) Auf r... private auktionen finden § 156 BGB, § 34 b GewO und die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen keine Anwendung.
§ 3 Beschreibung des Kaufgegenstandes, Verkaufsangebot bei private auktionen
(1) R .de ermöglicht es Teilnehmern, im Eigentum des jeweiligen Teilnehmers stehende Gegenstände, die im Rahmen von private auktionen verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten öffentlich zu präsentieren.
(5) Der anbietende Teilnehmer wird im Rahmen der Freischaltung der Angebotsseite aufgefordert, die in Abs. 4 und § 5 Abs. 4 genannten Zusicherungen und Erklärungen gegenüber r. .de abzugeben. R. .de handelt dabei als Empfangsvertreter aller anderen Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB. Die Freischaltung erfolgt erst, wenn der anbietende Teilnehmer die geforderten Zusicherungen und Erklärungen abgegeben hat.
§ 4 Vertragsangebot
(1) Für die von ... anbietenden Teilnehmern im Rahmen von private auktionen angebotenen Gegenstände können alle Teilnehmer mit Ausnahme des in Abs. 2 genannten Personenkreises während des jeweils für den angebotenen Gegenstand angegebenen Angebotszeitraumes (§ 6) verbindliche Kaufangebote über die r .de-Website abgeben. (4) Kaufangebote, die unter dem von ... dem anbietenden Teilnehmer geforderten Mindestkaufpreis liegen, sind unwirksam. (7) Bei Angeboten, die im Rahmen von private auktionen abgegeben werden, handelt r. .de als Empfangsvertreter der anbietenden Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB.
§ 5 Annahme eines Vertragsangebotes
(4) Bei private auktionen erklärt der anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gemäß § 3 Abs. 5 die Annahme des höchsten unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 4 und 5 wirksam abgegebenen Kaufangebotes. Der anbietende Teilnehmer wird von r. .de vom Zustandekommen des Kaufvertrages alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages nach Ende des Angebotszeitraumes (§ 6) per e-mail unter der von dem anbietenden Teilnehmer angegebenen e-mail-Adresse unterrichtet.
Der Beklagte, der nebenberuflich mit EU-reimportierten Kraftfahrzeugen handelte, richtete unter seinem Benutzernamen für den Verkauf eines Neuwagens VW-Passat eine Angebotsseite mit einer Fahrzeugbeschreibung ein. Er legte den Startpreis (10 DM), die Schrittweiten der Gebote sowie die Dauer der Auktion fest und gab eine vorgegebene Erklärung ab, in der es unter anderem heißt: "Bereits zu diesem Zeitpunkt erkläre ich die Annahme des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebotes." Einen Mindestkaufpreis setzte der Beklagte nicht fest. Die Angebotsseite wurde für fünf Tage auf der Web-Site von r. .de freigeschaltet.
Der Kläger gab unter seinem Benutzernamen acht Sekunden vor Auktionsende mit 26.350 DM das letzte und höchste Gebot ab. R. .de teilte dem Kläger durch eine E-Mail mit, er habe den Zuschlag erhalten, und forderte ihn unter Bekanntgabe der Identität des Verkäufers auf, sich mit diesem in Verbindung zu setzen, um die Abwicklung von Versand und Bezahlung zu regeln.
Der Beklagte lehnte die Lieferung des Pkw zu dem Gebot des Klägers mit der Begründung ab, es sei noch kein Vertrag zustande gekommen; er war jedoch zu einem Verkauf des Fahrzeugs zum Preis von "ca. 39.000 DM" bereit. Vorsorglich focht er seine etwaige Willenserklärung wegen eines Versehens bei der Eingabe des Startpreises an.
Der Kläger hat den Beklagten auf Übereignung des Pkw Zug um Zug gegen Zahlung von 26.350 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Münster, JZ 2000, 730). Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Hamm, JZ 2001, 764 = NJW 2001, 1142). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag wirksam zustande gekommen. Die Freischaltung der Angebotsseite durch den Beklagten stelle bereits ein rechtsverbindliches Verkaufsangebot des Beklagten dar, das der Kläger durch sein Höchstgebot angenommen habe. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von den Parteien bei ihrer Anmeldung gegenüber r. .de akzeptiert worden seien, bildeten die Auslegungsgrundlage dafür, wie die Parteien als Erklärungsempfänger bzw. r. .de als deren Empfangsvertreter die jeweilig abgegebenen Erklärungen der Parteien verstehen durften. Soweit die vom Beklagten mit der Freischaltung abgegebene Erklärung in § 5 Abs. 4 AGB als Annahme bezeichnet werde, liege darin eine rechtlich unschädliche Falschbezeichnung; tatsächlich erfülle diese Erklärung bereits alle Anforderungen an ein rechtsverbindliches Angebot und sei nicht lediglich eine "invitatio ad offerendum". Selbst wenn die mit der Freischaltung der Angebotsseite verbundene Erklärung des Beklagten nicht als Angebot im Sinne des § 145 BGB anzusehen wäre, stellte sie jedenfalls eine antizipierte Annahmeerklärung hinsichtlich des durch den letzten Bieter - den Kläger - wirksam abgegebenen Angebots dar.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer AGB-Kontrolle bestünden gegen die Wirksamkeit der Willenserklärung des Beklagten keine Bedenken. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von r. .de entfalteten über ihre Bedeutung für die Auslegung der Parteierklärungen hinaus keine rechtliche Wirkung im Verhältnis der Parteien zueinander, so daß es auf ihre Wirksamkeit nicht ankomme. Keine der beiden Vertragsparteien sei Verwender der AGB. Sähe man gleichwohl den Beklagten als Verwender an, so unterfiele er nicht dem Schutzzweck des AGB-Gesetzes. Wäre dagegen der Käufer als Verwender anzusehen, dann hielte § 5 Abs. 4 der AGB einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG jedenfalls stand; § 10 Nr. 5 AGBG sei ohnehin nicht anwendbar.
Die vom Beklagten erklärte Anfechtung seiner Willenserklärung greife nicht durch. Der geltend gemachte Erklärungsirrtum habe, wie der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung eingeräumt habe, nicht vorgelegen; im übrige fehle es auch an der Ursächlichkeit des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung und an der Unverzüglichkeit der Anfechtungserklärung.
Der Vertrag sei auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig; § 34 b Abs. 1 GewO und § 34 b VO Nr. 5 b GewO richteten sich nur an den Auktionsveranstalter.
Die Verbindlichkeit sei auch klagbar. Bei der Internet-Auktion handele es sich nicht um ein Glücksspiel im Sinne des § 762 BGB.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Parteien haben einen wirksamen Kaufvertrag über den vom Beklagten auf der Web-Site von r. .de angebotenen Pkw geschlossen.
1. Verträge kommen zustande durch auf den Vertragsschluß gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen, in der Regel durch Angebot ("Antrag") und Annahme nach §§ 145 ff BGB, bei Versteigerungen durch Gebot und Zuschlag (§ 156 BGB). Diese Willenserklärungen können, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch durch elektronische Übermittlung einer Datei im Internet - online - abgegeben und wirksam werden.
2. Ein Vertragsschluß nach § 156 BGB scheidet im Streitfall aus, weil auf das Gebot des Klägers kein Zuschlag erfolgt ist. Die Mitteilung von r. .de an den Kläger, er habe den "Zuschlag" erhalten, enthielt keine entsprechende Willenserklärung von r. .de und bezog sich auch nicht auf eine solche. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die hier durchgeführte Online-Auktion den Tatbestand einer Versteigerung im Sinne des § 156 BGB erfüllte und ob die (dispositive) Vorschrift des § 156 BGB durch die Präambel der AGB für das Rechtsverhältnis der Parteien wirksam abbedungen wurde.
3. Ein Vertrag ist jedoch nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff BGB zustande gekommen.
a) Außer Frage steht, daß das online abgegebene Höchstgebot des Klägers eine wirksame, auf den Abschluß eines Kaufvertrages mit dem Beklagten gerichtete Willenserklärung darstellt.
Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es auf seiten des Beklagten nicht an einer entsprechenden Willenserklärung. Diese liegt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts darin, daß der Beklagte die von ihm eingerichtete Angebotsseite für die Versteigerung seines Pkw mit der (ausdrücklichen) Erklärung freischaltete, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an.
Dabei kann - weil für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung - dahingestellt bleiben, ob die Willenserklärung des Beklagten rechtlich, wie das Berufungsgericht gemeint hat, als Verkaufsangebot und das spätere Höchstgebot des Klägers als dessen Annahme zu qualifizieren sind oder ob, wie es der Wortlaut der vom Beklagten abgegebenen Erklärung nahe legt und vom Berufungsgericht hilfsweise angenommen wird, die Willenserklärung des Beklagten eine - rechtlich zulässige - vorweg erklärte Annahme des vom Kläger abgegebenen Höchstgebots darstellt.
Die wechselseitigen Erklärungen der Parteien sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts r. .de als Empfangsvertreter der Parteien (§ 164 Abs. 3 BGB) jeweils zugegangen und damit wirksam geworden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dadurch ist der Kaufvertrag zwischen den Parteien nach §§ 145 ff BGB zustande gekommen.
b) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die vom Beklagten abgegebene Erklärung in Verbindung mit der zugleich bewirkten Freischaltung seiner Angebotsseite eine auf den Verkauf des angebotenen PKW gerichtete Willenserklärung darstellt und nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum).
aa) Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolges gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1993 - II ZR 73/92, NJW 1993, 2100 unter I 1). Ob eine Äußerung oder ein schlüssiges Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, bedarf der Auslegung.
Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung der vom Beklagten bewirkten Freischaltung seiner Angebotsseite im Verhältnis zum Kläger zu Recht nicht allein auf den Inhalt der Angebotsseite, der bei der Online-Auktion auf dem Bildschirm erscheint, abgestellt, sondern die Erklärung einbezogen, welche der Beklagte bei der Freischaltung abzugeben hatte, um die Freischaltung zu bewirken (§§ 3 Abs. 5, 5 Abs. 4 AGB), und die der Beklagte durch Anklicken der entsprechend vorformulierten Erklärung bei der Freischaltung auch tatsächlich abgegeben hat. Diese ausdrückliche Erklärung des Beklagten, die zwar auf der Angebotsseite selbst nicht erschien, aber r. .de als Empfangsvertreter des Klägers zugegangen ist, stellte in Verbindung mit dem Inhalt der Angebotsseite, auf den sie sich bezog, die auf den Abschluß des Kaufvertrags mit dem Meistbietenden gerichtete Willenserklärung des Beklagten dar.
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich in unzulässiger Weise über den eindeutigen Wortlaut der vom Beklagten bei der Freischaltung abgegebenen Erklärung hinweggesetzt, berührt dies nur die nicht entscheidungserhebliche Frage, ob die Willenserklärung des Beklagten als Angebot oder als vorweggenommene Annahme zu qualifizieren ist, nicht jedoch deren Charakter als rechtsgeschäftliche Willenserklärung.
bb) Die Willenserklärung des Beklagten war auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hinreichend bestimmt. Zwar richtete sie sich an eine nicht konkret bezeichnete Person (ad incertam personam). Sie genügte aber dem Bestimmtheitserfordernis, weil zweifelsfrei erkennbar war, mit welchem Auktionsteilnehmer der Beklagte abschließen wollte, nämlich (nur) mit dem, der innerhalb des festgelegten Angebotszeitraumes das Höchstgebot abgab (vgl. Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 145 Rdnr. 4; Staudinger/Bork, BGB, 13. Aufl., § 145 Rdnr. 19).
cc) Für das Verständnis der bei der Freischaltung abgegebenen Erklärung des Beklagten bedarf es allerdings nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, eines Rückgriffs auf § 5 Abs. 4 AGB. Zwar können Allgemeine Geschäftsbedingungen für Internet-Auktionen als Auslegungsgrundlage herangezogen werden, wenn Erklärungen der Auktionsteilnehmer nicht aus sich heraus verständlich sind. Verständnislücken können dann unter Rückgriff auf die durch die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründeten wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der Online-Auktion geschlossen werden. Die bei der Freischaltung gesondert abgegebene Erklärung des Beklagten ("Bereits zu diesem Zeitpunkt erkläre ich die Annahme des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebotes.") ließ jedoch den Bindungswillen des Beklagten - unmißverständlich - bereits aus sich heraus erkennen, ohne daß für das Verständnis dieser Erklärung auf die entsprechende - gleichlautende - Bestimmung in § 5 Abs. 4 AGB zurückgegriffen werden mußte.
dd) Unerheblich ist, ob sich der Beklagte bei Abgabe seiner Willenserklärung und Freischaltung der Angebotsseite des verbindlichen Charakters seiner Erklärung bewußt war. Trotz fehlenden Erklärungsbewußtseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende - wie der Beklagte - bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte (BGHZ 91, 324; BGHZ 109, 171, 177). Ein für den Empfänger nicht erkennbarer Vorbehalt, sich nicht binden zu wollen, ist unbeachtlich (§ 116 BGB). Dem Erklärenden verbleibt nur die Möglichkeit einer Anfechtung seiner Willenserklärung nach §§ 119 ff BGB in den dort bestimmten Grenzen.
4. Gründe für eine Unwirksamkeit der Willenserklärung des Beklagten und damit des Kaufvertrages liegen nicht vor und ergeben sich insbesondere nicht, wie die Revision geltend macht, aus dem AGB-Gesetz. a) Nach Auffassung der Revision fehlt es an einer verbindlichen Willenserklärung des Beklagten, weil die Klausel in § 5 Abs. 4 AGB nach § 9 AGBG unwirksam sei; sie benachteilige den Einlieferer unangemessen und sei auch mit wesentlichen Grundgedanken des § 156 BGB unvereinbar. Dem kann nicht gefolgt werden.
Im Ausgangspunkt zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Parteien bereits bei ihrer Anmeldung als (künftige) Nutzer der Auktionsplattform gegenüber r. .de anerkannt haben, im Verhältnis der Parteien zueinander von keiner Seite "gestellt" wurden, so daß keine Vertragspartei "Verwender" im Sinne des § 1 AGBG ist. Mit dieser Feststellung ist allerdings die Frage, ob Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters von Internet-Auktionen einer Kontrolle nach dem AGB-Gesetz auch insoweit unterliegen, als sie das Vertragsverhältnis der Auktionsteilnehmer untereinander betreffen, nicht bereits abschließend zu verneinen.
Nach der Rechtsprechung des Senats können vom Versteigerer verwendete Auktionsbedingungen für herkömmliche Versteigerungen (§ 156 BGB) einer Inhaltskontrolle durchaus auch insoweit unterliegen, als sie den Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer betreffen (Senatsurteil vom 23. Mai 1984 - VIII ZR 27/83, NJW 1985, 850 = WM 1984, 1056; Senatsurteil vom 19. Dezember 1984 - VIII ZR 286/83, ZIP 1985, 550). Ob diese Rechtsprechung auf Versteigerungsbedingungen für Online-Auktionen übertragbar ist oder hierfür andere rechtliche Konstruktionen oder dogmatische Begründungen zu entwickeln sind, bedarf jedoch im Streitfall keiner abschließenden Beurteilung (zum Stand der Diskussion zu dieser Frage vgl. Wiebe, Vertragsschluß bei Online-Auktionen, MMR 2001, 109, ders. in Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen 2001, S. 69 ff.; Spindler, Vertragsabschluß und Inhaltskontrolle bei Internet-Auktionen, ZIP 2001, 809; Sester, Vertragschluß bei Internet-Auktionen, CR 2001, 98; Rüfner, Virtuelle Marktordnungen und das AGB-Gesetz, MMR 2000, 597; Ulrici, Zum Vertragsschluß bei Internet-Auktionen, NJW 2001, 1112; Grapentin, Vertragsschluß bei Internet-Auktionen, GRUR 2001, 713; Hartung/Hartmann, "Wer bietet mehr?" - Rechtsicherheit des Vertragsschlusses bei Internet-Auktionen, MMR 2001, 278; Hager, Die Versteigerung im Internet, JZ 2001, 786; Burgard, Online-Marktordnung und Inhaltskontrolle WM 2001, 2102). Denn hier geht es nicht um Versteigerungsbedingungen, welche die inhaltliche Ausgestaltung des Kaufvertrages zwischen Einlieferer und Ersteigerer betreffen (z.B. Vorleistungspflicht des Ersteigerers, Senatsurteil vom 23. Mai 1984, aaO), sondern um den Vertragsabschluß selbst.
Der Vertragsabschluß hat grundsätzlich invidividuellen Charakter, auch wenn die Willenserklärungen, aus denen er sich zusammensetzt, vorformulierte Bestandteile besitzen. Daher kommen solche Erklärungen als Gegenstand einer Prüfung gemäß Vorschriften, die sich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehen, nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 1. März 1982 - VIII ZR 63/81, NJW 1982, 1388 = WM 1982, 444; ebenso BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - IVb ZR 72/83, NJW 1985, 1394 = WM 1985, 757 unter A II 2 a). Ob dies auch dann gilt, wenn auf einen Vertragsschluß gerichtete Willenserklärungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind oder von ihnen fingiert werden, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Die individuelle Willenserklärung, die der Beklagte selbst abgegeben hat, indem er die auf seine Angebotsseite bezogene Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das Höchstgebot an, unmittelbar vor der Freischaltung mit einem Häkchen versehen ("angeklickt") und durch die Eingabe "Auktion starten" r. .de zugeleitet hat, unterliegt jedenfalls keiner Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff AGBG.
Daran ändert auch nichts, daß die Willenserklärung des Beklagten teilweise vorformuliert war und insoweit der Formulierung in § 5 Abs. 4 AGB entsprach. Denn § 5 Abs. 4 AGB gibt der vom Beklagten bei der Freischaltung persönlich abgegebenen Willenserklärung - wie oben dargelegt (II 3 b cc) - keinen anderen Inhalt als diese aus sich selbst heraus hat.
Insoweit unterscheidet sich § 5 Abs. 4 AGB auch von Vertragsabschlußklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Voraussetzungen eines Vertragsabschlusses anders regeln wollen als in §§ 145 ff BGB und eine unmittelbare Auswirkung auf das Zustandekommen eines Vertrages beanspruchen. Daran fehlt es bei § 5 Abs. 4 AGB, der die auf den Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung des Anbieters nicht ersetzt und ihr auch keine von §§ 145 ff. BGB abweichende rechtliche Wirkung verleiht. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Vertragsabschlußklauseln der vorgenannten Art bereits vor Vertragsschluß Wirkung für den Abschluß eines Vertrages haben können, bedarf deshalb im Streitfall keiner Erörterung (vgl. dazu Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 2 Rdnr. 63; Staudinger/Schlosser, aaO, § 2 Rdnr. 39).
b) Der Beklagte hat seine Willenserklärung nicht wirksam wegen Irrtums (§ 119 BGB) angefochten. Der zunächst behauptete Erklärungsirrtum (fehlerhafte Eingabe des Startpreises) lag, wie die Revision einräumt, nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Der erstmals in der Revision behauptete Inhaltsirrtum, wonach der Beklagte mit der Veröffentlichung seiner Angebotsseite keine rechtsverbindliche Erklärung habe abgeben wollen, unterliegt als neues tatsächliches Vorbringen nicht der Beurteilung durch das Revisionsgericht (§ 561 Abs. 1 ZPO).
c) Die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts, denen zufolge ein etwaiger Verstoß des Auktionsveranstalters gegen § 34 b Abs. 1 GewO und § 34 b Verordnung Nr. 5 b GewO nicht nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages zwischen den Parteien führen würde, werden von der Revision nicht angegriffen.
d) Soweit die Revision schließlich meint, eine Verbindlichkeit des Beklagten sei nicht begründet worden, weil es sich bei der vorliegenden Internet-Auktion um ein Spiel (§ 762 BGB) gehandelt habe, verkennt sie, daß die Preisbildung für einen dort angebotenen Gegenstand - wie bei einer herkömmlichen Versteigerung - eine gewisse Zufälligkeit nur insoweit aufweist, als die Stärke der Nachfrage im Angebotszeitraum ungewiß ist. Dies macht die Online-Auktion aber ebenso wie eine herkömmliche Versteigerung nicht zum Spiel. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß der Anbieter die Möglichkeit hat, das Bietgeschehen durch entsprechende Vorgaben zu steuern (Höhe des Startpreises, Festlegung der Bietschritte und des Bietzeitraumes) und das Risiko einer Verschleuderung wegen zu geringer Nachfrage auszuschließen (Festlegung eines Mindestpreises). In der Auktion wurde von den Parteien ein ernsthafter wirtschaftlicher Geschäftszweck verfolgt, der auf den Austausch gegenseitiger Leistungen mit einer Preisbildung durch zeitlich beschränkte Bieterkonkurrenz gerichtet war. Dieser Zweck schließt die Annahme eines Spiels aus (vgl. BGHZ 69, 295, 301).
Zu den Entscheidungsgünden des BGH-Urteil VIII ZR 13/01
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