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Urteil des LG Duisburg zur Frage, ob der Widerruf des Lastschriftschuldners im Einzugsermächtigungsverfahren von dessen Bank auf seine Berechtigung hin überprüft werden dürfe (mit Anm. Beining)
LG Duisburg vom 1993-07-29; 5 S 108/93
Beim Einzugsermächtigungsverfahren steht der Bank des Lastschriftschuldners (=Zahlstelle ) grundsätzlich kein Prüfungsrecht hinsichtlich der Berechtigung des Widerrufs im Valutaverhältnis
( Zahlungspflichtiger <-----> Gläubiger ) zu.Ausnahmen gelten nur in Fällen liquid nachweisbaren Rechtsmissbrauchs des Lastschriftschuldners
Tatbestand: Die Parteien streiten um die Schadensersatzpflicht der beklagten Bank, die sich dem klägerischen Lastschriftschuldner ihrem Girovertragskunden gegenüber geweigert hatte, dessen Widerspruch gegen eine Lastschriftbuchung zugunsten der Lastschriftgläubigerin, der Gesellschaft GZS, zu beachten und die Belastung des klägerischen Girokontos rückgängig zu machen. Die beklagte Bank meinte, aufgrund einer inhaltlichen Prüfung des im Verhältnis Lastschriftschuldner/Lastschriftgläubiger bestehenden Anspruchsverhältnisses nicht zur Beachtung des klägerischen Widerspruchs verpflichtet zu sein.
Begründung ( Auszug ): ... Der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich aus einer schuldhaften Verletzung ihrer Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Girovertrag und dem daraus entstandenen Schaden. Im Rahmen des geschlossenen Girovertrages war die Beklagte verpflichtet, die über das Girokonto des Klägers laufenden Lastschriftverfahren ordnungsgemäß, d. h. entsprechend dem Abkommen über den Lastschriftverkehr abzuwickeln. Dies hat sie hinsichtlich ihrer Weigerung, die Belastung des bei ihr geführten Girokontos mit den Forderungen der GZS rückgängig zu machen, nicht getan. Im Einzugsermächtigungsverfahren, dem sich der Kläger gegenüber der GZS bezüglich ihrer Forderungen aus dem Kreditkartenvertrag unterworfen hat, räumte der Kläger der GZS schriftlich die Ermächtigung nach § 185 BGB ein, die zu leistende Zahlung mittels Lastschrift bei der Schuldnerbank als Zahlstelle, hier die Beklagte, einzuziehen (vgl. zu diesem Problem Palandt/Thomas, BGB, 52. Aufl., § 675 Rdnr. 16). Ein Abbuchungsauftrag gegenüber der Beklagte wurde vom Kläger offensichtlich nicht erteilt, da hierzu nichts vorgetragen wurde. In einem solchen Falle hatte die Beklagte als vom Kläger gegenüber der GZS angegebene Zahlstelle bei Vorhandensein von Deckung grundsätzlich ein Recht und eine Pflicht zur Einlösung der Lastschrift (Staub/Canaris, in: GroßKomm. z. HGB, BankvertragsR I, 4. Aufl. (1988), HGB Rdnr. 543). Dieser Pflicht ist die Beklagte am 17. 1. und 21. 4. 1992 auch nachgekommen. Allerdings steht dieser Einlösungspflicht der Zahlstelle ein sechswöchiges Widerspruchsrecht des Kontoinhabers gegenüber (vgl. Staub/Canaris, Rdnr. 560; Nr. III des Lastschriftabkommens). [ Vergleiche hierzu meine Anmerkung am Ende ] Widerspricht der Bezogene, hier also der Kläger der Einlösung der Lastschrift, so hat die Bank grundsätzlich die Pflicht zur Befolgung des Widerspruchs ohne Rücksicht auf dessen Berechtigung im Verhältnis zum Lastschriftgläubiger, hier der GZS. Anders ist dies nur bei evidentem und liquid beweisbarem Rechtsmißbrauch des Lastschriftschuldners. Nur in einem solchen Fall ist der Widerspruch gem. § 242 BGB als unbeachtlich anzusehen (vgl. hierzu Palandt/Thomas, § 675 Rdnr. 18 m. w. Nachw.; Staub/Canaris, Rdnrn. 561 f.). Dieser Pflicht, dem Widerspruchsbegehren des Klägers Folge zu leisten, hat die Beklagte bei der zweiten Lastschriftbuchung am 21. 4. 1992 nicht genügt. Unstreitig hat sie sich gegenüber dem Kläger geweigert, die Belastung seines Kontos rückgängig zu machen, obwohl sie diese Buchung bereits nach dem ersten Widerspruch des Klägers gar nicht mehr hätte vornehmen dürfen. Die Beklagte war nicht berechtigt, sich für ihre Weigerung, die Zahlung rückgängig zu machen, auf die AGB und vertraglichen Absprachen zwischen dem Kläger und der GZS zu berufen, da sie an diesem Vertragsverhältnis nicht beteiligt war. Die Berechtigung des klägerischen Widerspruchs im Verhältnis zur GZS hatte sie als reine Zahlstelle nicht zu überprüfen. Sie war allein dafür verantwortlich, ihren Pflichten aus den mit dem Kläger geschlossenen Girovertrag nachzukommen. Über eine Einbeziehung der Beklagte in das Vertragsverhältnis zwischen Kläger und GZS haben die Parteien keine Angaben gemacht. Mithin gelten die dort getroffenen Regelungen nicht für die Beklagte Ein evidenter, liquid beweisbarer Rechtsmißbrauch des Klägers, den dieser mit seinem Widerspruch begehen würde, ist vorliegend nicht zu erkennen. Ein solcher liegt nur in solchen Fällen vor, in denen der Lastschriftschuldner durch einstweilige Verfügung, rechtskräftiges Urteil oder Schiedsspruch verurteilt worden ist, nicht jedoch in Fällen wie hier, wo zur Überprüfung der Zahlungsverpflichtung im Innenverhältnis zwischen Lastschriftgläubiger und Karteninhaber größere rechtliche Prüfungen vorzunehmen sind.
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Hinweis: Das LG Duisburg irrt in der Annahme, das Widerrufsrecht des Bankkunden im Einzugsermächtigungsverfahren sei auf sechs Wochen beschränkt. Das Lastschriftabkommen zwischen den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft regelt das Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Kreditinstituten, beschränkt jedoch keinesfalls das Widerrufsrecht des Lastschriftschuldners auf sechs Wochen. Dies ist seit langem anerkannt und zuletzt vom BGH XI ZR 258/99 (Dresden) mit Urteil vom 6. Juni 2000 (NJW 2000, 2667) und zuvor schon im "S+K-Urteil" noch einmal bestätigt worden. Siehe hierzu: BGH vom 10. 1.96 XII ZR 271 /94 ( Naumburg )= NJW 1996, 988 .
Vergleiche zur Frage der zeitlichen Befristung des Widerspruchsrechts des Kunden wegen Anerkenntnis des Rechnungsabschlusses und zur Frage der inhaltlichen Prüfung auch die folgende Entscheidung des OLG Dresden 17 U 3963/98 vom 1998-06-28
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