2019-03-03
www.gratis-besucherzaehler.de/
--
Ausgewählte Urteile im Volltext oder in Auszügen
Q Sparkassenkunde
darf Belastungsbuchung aufgrund Lastschrift im
Einzugsermächtigungsverfahren trotz Einwendungsausschluß gemäß
Nrn. 7 und 20
Sparkassen-AGBen bezüglich des Rechnungsabschlusses in jedem Fall
widersprechen. Auf die Berechtigung des Widerspruchs im Innenverhältnis
zwischen Sparkassenkunden und Gläubiger desselben kommt es nicht an!
OLG Dresden (LG Leipzig), 17 U 3963/98 vom 28.6.98
Vom BGH (Urt. v. 6 Juni 2000, XI ZR 258/99) bestätigt! (NJW 2000, 2667= WM 2000, 1577)
Tatbestand: Bis zum 12. März 1997 unterhielt Frau "K.D." unter der Firma ihres einzelkaufmännischen Betriebes "D.G." ein Girokonto bei d. Beklagten. Sie hatte der Commerzbank P. eine Einzugsermächtigung für monatliche Abbuchungen in Höhe von 26.017,81 DM erteilt. Später übernahm die "D.G.-GmbH" das Konto. Hierzu unterzeichneten ihre gesetzlichen Vertreter einen v. d. Beklagten gestellten Formularvertrag über die Einrichtung eines Girokontos. Der Vertrag verweist auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Nr. 7 II AGBen lautet :
Einwendungen
gegen Rechnungsabschlüsse müssen der Sparkasse schriftlich zugehen.
Unbeschadet der
Verpflichtung,
Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse unverzüglich zu erheben
( Nr. 20 I g) gelten diese
als genehmigt,
wenn ihnen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses
widersprochen
wird. ...................
Nr. 20 I der AGBen der Beklagten enthält die folgende Regelung:
g) Einwendungen
gegen Rechnungsabschlüsse, Kontoauszüge ...... müssen unverzüglich
erhoben werden.
h) Soweit
Bestätigungen der Sparkasse von Aufträgen oder Weisungen des
Kunden abweichen, hat er dies
unverzüglich
zu beanstanden. .......
(2) Schäden
und Nachteile aus einer schuldhaften Verletzung von Mitwirkungs- und sonstigen
Sorgfaltspflichten
gehen zu Lasten des Kunden.
Auch nach dem Kontoinhaberwechsel
buchte die Beklagte in vier [??] aufeinander folgenden Monaten die
Beträge für die Commerzbank von dem Konto ab. Nur die erste dieser
Buchungen wurde später wieder rückgängig gemacht.
Nachdem über das Vermögen
der "D.G.-GmbH" das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet
worden war, verlangte der Kläger als Gesamtvollstreckungsverwalter
von der Beklagten die Rückgängigmachung der drei Belastungsbuchungen.
Die Beklagte ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Inzwischen ist
das Konto aufgelöst worden.
Mit der Klage begehrt der Kläger
die Rückerstattung der Beträge ( DM 130.089,05 ) nebst 4% Zinsen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Gemeinschuldnerin
habe die Kontoabbuchungen stillschweigend genehmigt. ...............
Das LG (Leipzig) hat der Klage stattgegeben.
Die Beklagte begehrt mit der Berufung weiterhin Klagabweisung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch
gegen die Beklagte auf Rückgängigmachung der nach dem Kontoinhaberwechsel
vorgenommenen Buchungen aus dem Girovertrag der Gemeinschuldnerin mit der
Beklagten zu. Dieser Anspruch richtet sich grundsätzlich auf Stornierung
der Kontobewegungen. Da das Girokonto der Gemeinschuldnerin inzwischen
aber aufgelöst wurde, kann der Kläger die Erstattung der Buchungsbeträge
verlangen.
1. Der Kläger hat
der Rechtmäßigkeit der Buchungen wirksam widersprochen.
a)
Dieses Widerspruchsrecht ergibt sich aus dem Rechtscharakter des Einziehungsermächtigungsverfahrens.
In diesem Verfahren belastet die Bank das Konto ihres Kunden zunächst
ohne dessen Weisung oder Erlaubnis. Der Bankkunde erteilt die Einziehungsermächtigung
nur seinem Gläubiger, der daraufhin sein Kreditinstitut mit der Abwicklung
des Lastschriftverkehrs beauftragt. ....... Die Schuldnerbank leistet ..
an die Bank des Gläubigers aus eigenen Mitteln. Sie belastet das Konto
ihres Kunden anschließend, ohne dazu von ihrem Kunden ermächtigt
zu sein. Erst, wenn sie von ihm nachträglich eine Weisung, also einen
Auftrag ( §662 BGB), erhält, steht ihr ein entsprechender
Aufwendungsersatzanspruch gegen ihn zu. .... Verweigert der Schuldner eine
Weisung oder widerspricht er der Belastungsbuchung ausdrücklich, kann
er die Wiedergutschrift ... von seiner Bank verlangen (vergl.
zum Lastschriftverfahren BGH, ZIP 85, 919 = NJW 85, 2326 .... Bauer, WM
81, 1186 m.w.N.; Hadding, WM 78, 1366 ).
b) Eine
in der Literatur vertretene Ansicht sieht in der Einzugsermächtigung
eine Erlaubnis oder Vollmacht der Bank zur Abbuchung der eingezogenen Beträge,
entnimmt aber ein Widerspruchsrecht des Kunden aber einer Refelexwirkung
des zwischen den Banken vereinbarten Lastschriftabkommens (Canaris,
WM 80, 354, 361f; Sandberger, JZ 77, 285; s. auch bei Bauer, WM 81, 1186,
1187).
c) Mit
Schreiben vom 3. April 1998 hat der Kläger den Buchungen ausdrücklich
widersprochen. ..........
2. a)
Der Kläger hat das Widerspruchsrecht der Beklagten gegenüber
nicht rechtsmißbräuchlich ausgeübt. Grundsätzlich
kommt es im Verhältnis zwischen Kunde und Bank nicht darauf an, aus
welchem Grund einer Buchung im Einzugsermächtigungsverfahren widersprochen
wird. Der Widerspruch ist daher auch dann zulässig, wenn dem Gläubiger
des Kontoinhabers eine wirksame Einziehungsermächtigung erteilt worden
ist und ihm ein entsprechender Zahlungsanspruch gegen den Kontoinhaber
zusteht. (BGH ZIP 85, 919; Bauer, WM 81, 1186). ........................
Die Bank des Schuldners kann sich diesem gegenüber aber nicht darauf
berufen, er übe sein Widerspruchsrecht rechtsmißbräuchlich
aus. ........... daher kommt es hier nicht darauf an, ob die Gemeinschuldnerin
bzw. der Kläger die Genehmigung der Kontobelastung zu recht verweigert
hat, so daß es für die Entscheidung auch nicht erheblich sein
kann, ob nicht nur die frühere Kontoinhaberin, sondern auch die Gemeinschuldnerin
der Commerzbank eine Einziehungsermächtigung erteilt hat, denn die
Beklagte war verpflichtet, den Widerspruch des Klägers zu beachten.
b) Aus
dem gleichen Grund kann die Beklagte nicht einwenden, sie habe nach längerer
Zeit ohne Widerspruch des Kontoinhabers darauf vertraut, daß ein
solcher ausbleiben werde. Aus der rechtlichen Einordnung der Abbuchung
als eine unter dem Vorbehalt einer Genehmigung stehenden Handlung ergibt
sich zugleich, daß es dem Bankkunden nicht verwehrt sein kann, die
fehlende Berechtigung der Buchung auch nach längerem Schweigen noch
geltend zu machen. Ob ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht oder ein Verwirken
denkbar ist, braucht nicht entschieden zu werden, da hier für beides
keine Anhaltspunkte ersichtlich sind (vergl. Palandt/Heinrichs, BGB, 57.
Aufl., § 242 Rz. 87 u. 89).
3. Das
Widerrufsrecht des Klägers ist auch nicht durch eine Genehmigung
der Abbuchungen durch die Gemeinschuldnerin erloschen.
a)
Zwar kann eine Genehmigung auch konkludent erteilt werden. Sie ist
jedoch nicht bereits darin zu sehen, daß die Gemeinschuldnerin auf
die Zusendung der Tageskontoauszüge nicht reagiert hat. Im Gegensatz
zum Rechnungsabschluß, der auf Herbeiführung einer rechtsgeschäftlichen
Erklärung, nämlich des Saldoanerkenntnisses durch den Kunden,
gerichtet ist, dient der Tageskontoauszug nur rein tatsächlichen Zwecken.
Seine Bedeutung für den Kunden erschöpft sich in der Mitteilung
über die vorgenommenen Buchungen. Die Bank kann daher, auch wenn dem
Kunden eine Einwendungsfrist gesetzt wird, nicht davon ausgehen, der Kunde
wolle eventuelle Fehlbuchungen durch eine stillschweigende Genehmigung
wirksam werden lassen (vergl. BGH WM 79, 418; BGH ZIP 85, 919
= NJW 85, 2326, 2327 ).
b) Auch
aus dem Schweigen der Gemeinschuldnerin auf die ihr übersandten Rechnungsabschlüsse
kann die Beklagte im Ergebnis keine Rechte herleiten.
Zwar gelten die Rechnungsabschlüsse
nach Nr. 7 III der AGBen der Beklagten als genehmigt, wenn ihnen nicht
binnen vier Wochen widersprochen wird. Jedoch sind nach dem
Wortlaut dieser Regelung die gesetzlichen Ansprüche auf Richtigstellung
einer unrichtigen Buchung nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat aber
einen Kondiktionsanspruch auf Rückgabe der durch die Genehmigung der
Rechnungsabschlüsse zustande gekommenen Anerkenntnisverträge
(§812 I S. 1 Alt. 1 i.V.m. II BGB). Der Widerspruch des Klägers
in seinem Schreiben vom 3. April 1998 ist insoweit als Aufforderung an
die Beklagte zu verstehen, das rechtsgrundlos erlangte Anerkenntnis herauszugeben
(vergl. BGH WM 79, 417; Bauer, 1981, 1186, 1190; Buck, KTS 80, 97). Da
die Gemeinschuldnerin und der Kläger eine Weisung zur Belastung des
Kontos nicht erteilt haben, ist das Rechnungssaldo unrichtig. Die Beklagten
hat die Anerkenntnisse rechtsgrundlos erhalten. Dem Kläger steht ein
Anspruch auf Rückgabe der Anerkenntnisse zu, so daß sich die
Beklagte auf diese nicht berufen kann.
4. Wenn die Gemeinschuldnerin der Beklagten entgegen Nr. 20 der AGBen nicht unverzüglich mitgeteilt hat, daß die Kontobelastungen unberechtigt waren, könnte sie sich der Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht haben (vergl. Nr. 20 II der AGB). Die Frage einer etwaigen Schadensersatzpflicht ist jedoch von der Beurteilung, ob die Gemeinschuldnerin oder der Kläger die Kontobuchungen genehmigt hat, zu trennen (vergl. BGH ZIP 85, 919 = NJW85, 2326). Da die Beklagte hierzu nichts vorgetragen hat, ist über die Frage, inwieweit sie einen Schaden erlitten hat oder sie sich an die Gläubigerbank halten kann, hier nicht zu entscheiden (vergl. hierzu Bauer, WM 81, 1186, 1190 m.w.N.).
zur
Homepage zu
meiner juristischen Datenbank A-B
zur
Datenbank C-J
zur
Datenbank K-Z