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2018-05-11
Ausgewählte Urteile im Volltext oder in Auszügen
K Breitbandkabelbetreiber darf von Kunden die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Zahlung der Entgelte verlangen, darin liegt kein Verstoß gegen § 9 AGBG.
Bankkunde darf jeder Belastung seines Kontos durch Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren auch nach Ablauf der 6-Wochenfrist nach dem Lastschriftabkommen zwischen den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft widersprechen.
BGH XII ZR 271/94 vom 19.01.94
[mit
Anm. Beining]
1. Instanz: LG Halle ( Saale
); 2. Instanz: OLG Naumburg (VuR 1995, 42)
(Hervorhebungen im Text z.Teil.
von mir )
Vergl. nunmehr auch BGH XI ZR 258/99
=NJW 2000, 2667, in der ausdrücklich
bestätigt wird, daß das Widerspruchsrecht des
Lastschriftschuldners zeitlich nicht
befristet ist!
Vergleiche ferner BGH III ZR 54/02 (OLG Köln; LG Köln) vom 2003-01-23
zur Frage der Zulässigkeit einer Lastschriftklausel in den AGBen eines Mobiltelefonnetzbetreibers
Tatbestand: Die Beklagte betreibt
u.a. in Halle ( Saale ) ein Breitbandkabelnetz zur Versorgung privater
Haushalte mit Fernseh- und Rundfunkprogrammen. Die AGBen der Beklagten
sehen vor, daß die fälligen Entgelte "ausschließlich per
Bankeinzug" zu entrichten seien. Der klagende Verbraucherschutzverein hat
u.a. gegen diese Klausel Klage erhoben, die vor dem LG Halle Erfolg hatte,
das OLG hat die Klage, soweit es die Lastschriftklausel betraf, abgewiesen.
Hiergegen erhob die Klägerin Revision.
Entscheidungsgründe: 1..Zutreffend (und auch von der Beklagten in der Revisionsintanz nicht mehr in Zweifel gezogen) geht das Berufungsgericht davon aus, das das Rechtsschutzinteresse für eine Unterlassungsklage bezüglich der Verwendung der alten, im Jahre 1991 benutzten AGB und Vertragsformulare der Beklagten sei nicht entfallen, auch wenn die Beklagte inzwischen ihre AGB überarbeitet und die beanstandeten Klauseln modifiziert habe. Ebensowenig sei - materiellrechtlich - die Wiederholungsgefahr entfallen, die Anspruchsvoraussetzung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch sei.
Die Verwendung von AGB, die unzulässige Klauseln enthalten, begründet regelmäßig eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr. An die Beseitigung dieser Wiederholungsgefhar sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Änderung der beanstandeten Klausel allein läßt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Auch die bloße Absichtserklärung des verwenders, die beanstandeten Klauseln nicht weiter zu verwenden, reicht regelmäßig nicht aus. Es sind vielmehr Umstände erforderlich, bei deren Vorliegen nach allgemeiner erfahrung mit einer Wiederholung nicht zu rechnen ist (st. Rechtsprechung des BGH: BGHZ 119, 152 [164 f.] ......... ..... .... .... ). Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, daß solche besonderen Umstände im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, zumal die Beklagte ihre alten AGB (hier: die alte Lastschriftklausel) nach wie vor verteidigt und es weiterhin ablehnt, ihretwegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
2. Der Kläger ist auch nach § 13 II Nr. 1, III AGBG klagbefugt. Ebenso steht außer Zweifel, daß es sich bei der von ihm beanstandeten, von der Beklagten im Jahre 1991 benutzten Lastschriftklausel um eine AGB i.S. von § 1 I AGBG handelt, die in den Schranken des § 8 AGBG der - auch abstrakten (vergl. § 13 AGBG) - Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG unterliegt ..... (wird ausgeführt) ...
3. Das
Berufungsgericht führt hierzu aus, es könne nicht als eine
unangemessene Benachteiligung der vertragspartner der Beklagten
angesehen werden, daß sie aufgrund der Lastschriftklausel gezwungen
seien, ein Girokonto zu unterhalten. Der Zahlungsverkehr werde heute
- insbesondere wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende
Leistungen handle - nahezu ohne Ausnahme über Konten
abgewickelt. Daß den Kunden der Beklagten die Möglichkeit genommen
werde, die monatlichen Gebühren durch Einzelüberweisungen oder
Dauerauftrag zu bezahlen, stelle keine unangemessene Beeinträchtigung
ihrer Dispositionsfreiheit dar. der Kunde sei, auch wenn er eine
Einzugsermächtigung erteilt habe, gegen ungerechtfertigte Buchungen
ausreichend geschützt.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind,
jedenfalls soweit sie den zu entscheidenenden Fall betreffen und keinen
Anspruch auf Allgemeingültigkeit erheben, rechtlich nicht zu
beanstanden.
4. Es ist im Grundsatz zulässig, bei der Gestalltung von AGB Rationalisierungsgesichtspunkte zu berücksichtigen und die Vertragsabwicklung - auch abweichend von der gesetzlichen Regelung - zu vereinheitlichen (vergleiche Ulmer/brandner/Hensen, § 9 AGBG Rn. 117 mit Nachweisen). Allerdings darf der Verwender sein Rationalisierungsinteresse nicht einseitig ....... durchsetzen (wird ausgeführt) ...
5. Das Berufungsgericht hat aufgrund des unstreitigen Vortrags der Parteien festgestellt, dass das Lastschriftverfahren für die Beklagte erhebliche Rationalisierungsvorteile bietet und spürbar kostengünstiger ist. Die Vorteile des Lastschriftverfahrens für den Zahlungsempfänger sind offensichtlich. Er bekommt die Initiative für den Einzug seiner Aussenstände in die Hand. Er erhält das ihm zustehende Geld in aller Regel auf den Tag genau rechtzeitig, was mit erheblichen Liquiditäts- und Zinsvorteilen verbunden ist. Gerade bei Massengeschäften der vorliegenden Art bringt das Lastschriftverfahren für den Zahlungsempfänger auch erhebliche Organisations- und Buchungsvorteile mit sich. Eine gesonderte buchungsmäßige Erfassung ist lediglich in den verhältnismäßig seltenen Fällen erforderlich, in denen die Einziehung per Lastschrift scheitert. Das gesamte Mahnwesen kann weitgehend entfallen (vergl. im einzelnen Canaris, BankvertragsR I, 3. Auflage, Rdnr. 529 mit Nachweisen). Im Verhältnis zum Gesamtumsatz ist dieser Rationalisierungseffekt besonders groß, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - darum handelt, von einer Vielzahl von Kunden jeweils einen relativ geringfügigen Betrag einzuziehen. Dies ergibt sich daraus, daß der Buchungsaufwand und der Aufwand für das Mahnwesen nicht entsprechend der Höhe der zu verbuchenden Forderungen steigen. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die von der Beklagten verwendete Lastschriftklausel geeignet ist, einen erheblichen und wirtschaftlichen sinnvollen Rationalisierungserfolg zu erwirtschften.
6. Diesen Vorteilen des Lastschriftverfahrens auf seiten der Beklagten stehen auf seiten ihrer Kunden keine Nachteile gegenüber, die so beachtlich wären, daß sie als unangemessen im Sinne des §9 AGBG bewertet werden müssten. Die Revision weist zwar zutreffen darauf hin, daß den Kunden der Beklagten durch die Lastschriftklausel Bargeldeinzahlungen verwehrt werden und dass sie, sofern sie noch kein Bankkonto haben, gezwungen werden, ein solches zu eröffnen. Das Berufungsgericht stellt aber zu Recht darauf ab, daß der bargeldlose Zahlungsverkehr inzwischen allgemein verbreitet und üblich ist, insbesondere wenn es sich -wie im vorliegenden Fall- nicht um ein sogenanntes Ladengeschäft handelt, wenn vielmehr im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses regelmäßig ein bestimmter Betrag gezahlt werden muss. Es kann nicht als eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten angesehen werden, wenn sie durch eine Klausel gezwungen werden, sich im Interesse einer wirtschaftlich sinnvollen Abwicklung des Vertrages dieser allgemeinen Übung anzupassen.
7. Entgegen der Annahme der Revision ist es für die Kunden der Beklagten auch nicht mit unzumutbaren Gefahren verbunden, daß nach der von der Beklagten verwendeten Klausel der Zahlungsverkehr nicht durch eine Einzelüberweisung oder durch einen Dauerauftrag abgewickelt werden darf, sondern durch eine der Beklagten zu erteilenden Einzugsermächtigung. Insbesondere müssen die Kunden der Beklagten nicht befürchten, daß unberechtigte Abbuchungen die aufgrund der erteilten Einzugsermächtigung vorgenommen werden, gegen ihren Willen Bestand haben und ihr Konto endgültig belasten könnten (so aber OLG Koblenz, NJW-RR 94, 689(691). Das Lastschriftverfahren wird -anders als die Giroüberweisung- nicht vom Zahlenden, sondern von dem Zahlungsempfänger in Gang gesetzt. ... ( wird näher beschrieben )....
Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß sich die Gefahren für den Bezogenen nach der Erteilung eines Abbuchungsauftrages (Abbuchungsauftragsverfahren) völlig anders darstellen, als nach der Erteilung einer Einzugsermächtigung (Einzugsermächtigungsverfahren). Beim Abbuchungsauftragsverfahren hat der Zahlungspflichtige seiner Bank (der Zahlstelle) im voraus einen Abbuchungsauftrag erteilt. Die Bank belastet dementsprechend sein Konto mit seiner -des Kontoinhabers- Zustimmung. Deshalb kann er nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen (vergleiche BGHz 95, 103 [105] = NJW 85, 2326 ...). Belastungen seines Kontos muß er im Verhältnis zu seiner Bank grundsätzlich auch dann gegen sich geltend lassen, wenn der Lastschrift keine entsprechende Forderung des Einreichers zugrunde lag (Canaris, Rdnr. 530). Es liegt auf der Hand, daß das Abbuchungsverfahren für den Bezogenen ganz erhebliche Gefahren mit sich bringt.
Das Berufungsgericht führt zutreffend ... aus, daß die Lastschriftklausel der Beklagten kein Abbuchungsverfahren, sondern lediglich ein Einzugsermächtigungsverfahren vorschreibt. Bei dem Einzugsermächtigungsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige nur dem Zahlungsempfänger (seinem Gläubiger) eine Einzugsermächtigung, während er der Zahlstelle (seiner Bank) gegenüber keine Erklärung über den Einzug von Forderungen gegen ihn im Lastschriftverfahren abgibt. Die Zahlstelle handelt deshalb nur aufgrund einer Weisung der ersten Inkassostelle und belastet das Konto des Zahlungspflichtigen, ohne von ihm einen entsprechenden Auftrag zu haben. Ihr steht daher der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB, den sie mit der Belastungsbuchung auf dem Konto des Zahlungspflichtigen geltend machen will, (noch) nicht zu. Nach dem Inhalt des zu seiner Bank bestehenden Girovertrages kann der Zahlungspflichtige deshalb der Kontobelastung -wie jeder anderen unberechtigten Buchung- widersprechen und Wiedergutschrift ... verlangen ( BGHz 95, 103 [106]= NJW 85, 2326 ...., Palandt/Thomas, BGB, 55. Auflage, Rdnr. 13ff zu § 675 BGB). Er ist nicht verpflichtet, seinem Kreditinstitut gegenüber zu begründen, aus welchem Grunde er einer Belastung ............ widerspricht (vergleiche BGHz 74, 309 [312] = NJW 79, 2145 mit weiteren Nachweisen). Der Widerspruch des Kontoinhabers ist nicht an eine Frist gebunden, er ist vielmehr solange zulässig, bis der Kontoinhaber die Lastschriftbuchung ...... genehmigt hat. Die in den Lastschriftabkommen der Banken vorgesehene Sechswochenfrist betrifft nicht das Verhältnis des Kontoinhabers zu seiner Bank. Sie besagt nur, dass die Zahlstelle gegen die erste Inkassostelle einen Anspruch auf Wiederversgütung hat, wenn der Bezogene binnen sechs Wochen nach Belastung seines Kontos der Lastschrift widerspricht. Das bedeutet lediglich, das nach sechs Wochen das Risiko von der ersten Inkassostelle auf die Zahlstelle übergeht (vergleiche Canaris, Rdnrn. 559, 588 mit Nachweisen). Eine rechtsgeschäftliche Genehmigung des Kontoinhabers bezüglich einer im Kontoauszug enthaltenen Lastschrift kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß der Kunde den Kontoauszug entgegennimmt, ohne der Belastung seines Kontos unverzüglich zu widersprechen (BGHz 73, 207[209f.] = NJW 79, 1164; BGHz 95, 103 [108] = NJW 85, 2326 ....)
Anders als bei dem Abbuchungsverfahren sind bei dem hier maßgeblichen Einzugsermächtigungsverfahren die Risiken mithin grundsätzlich nicht von dem bezogenen Kontoinhaber zu tragen, sondern von den beteiligten Banken (vergleiche Canaris, Rdnr. 530). ....... ............. .................
8. Nicht uneingeschränkt vermag der Senat allerdings der Ansicht des Berufungsgerichts folgen, durch die in einer Klausel enthaltene Verpflichtung zu Erteilung einer Einzugsermächtigung werde die Dispositionsfreiheit der Vertragspartner der Verwender nicht unangemessen eingeschränkt. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, nach der Erteilung der Einzugsermächtigung müsse der Kontoinhaber (lediglich) dafür sorgen, daß sein Konto für die zu erwartenden, berechtigten Belastungen eine hinreichende Deckung aufweise..........daraus ergeben sich für den Kontoinhaber keine besonderen Probleme, insoweit es sich um die Sollbuchung geringfügiger Beträge handelt...... Anders stellt sich die Situation aber dar, wenn größere Beträge zu unregelmäßigen oder für den Kontoinhaber nicht ohne weiteres geläufigen Zeitpunkten eingezogen werden sollen ............(wird ausgeführt)...
Im vorliegenden Fall stand von vornherein fest, dass jeden Monat ein gleichbleibender, relativ geringfügiger Betrag (derzeit DM 11,40 im Monat) eingezogen werden sollte. Durch die monatliche Sollbuchung eines solchen Betrages kann die Dispositionsfreiheit der Vertragspartner der Beklagten nicht entscheidend beeinträchtigt werden. Die von der Beklagten verwendete Lastschriftklausel ist deshalb nicht zu beanstanden. ..............
Anmerkung von Dietmar Beining: Zu begrüssen ist, dass der BGH erneut klargestellt hat, dass das Widerspruchsrecht des Bankkunden nicht auf sechs Wochen beschränkt ist und dass der Kunde seiner Bank, der Zahlstelle, auch nicht die Gründe für den Widerspruch gegen eine Belastungsbuchung darlegen muß. Diese Klarstellung tat not: Dem Autor dieser Anmerkung ist schon von einer Vielzahl von Teilnehmern oder Teilnehmerinnen von Weiterbildungsveranstaltungen darüber Mitteilung gemacht worden, daß verschiedene Kreditinstitute, zumindest solche in Sachsen-Anhalt, eine ( oft sogar schriftliche!) Begründung für den Widerspruch einfordern, in manchen Fällen die Möglichkeit eines Widerspruchs einer Belastungsbuchung aufgrund einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren überhaupt bestreiten und, soweit diese Möglichkeit mal nicht in Abrede gestellt werden sollte, jedenfalls dem Kunden gegenüber behaupten, daß dieses Widerspruchsrechts zeitlich befristet sei, wobei dem Kunden die unterschiedlichsten Fristen vorgegaukelt werden:
a) "sechs Wochen"; b) "vier Wochen";
c) "zwei Wochen"; d) "zwei Wochen, höchstens aber bis zum nächsten
Rechnungsabschluß"; e) "bis zum nächsten Rechnungsabschluß,
höchstens aber sechs Wochen"
sind alles Fristen, die den Kunden genannt
werden, um dem Kunden die Rückgängigmachung der Belastungsbuchung
zu verweigern. Insofern ist das Urteil des BGH zu begrüßen und
zu hoffen, daß breitere Kreise der Bevölkerung hiervon Notiz
nehmen.
Leider ist das Ergebnis des Urteils des
BGH abzulehnen. Die vom Kabelbetreiber benutzte Lastschrift-AGB ist mit
§ 9AGBG nicht zu vereinbaren, weil sie den Kunden des Betreibers
unangemessen benachteiligt, da der Kunde, anders als der BGH unter 8)
ausführt, tatsächlich in seiner wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis
eingeschränkt wird. Zum einen wird falsch bewertet, dass nicht nur
der beklagte Kabelbetreiber, sondern eine Vielzahl von Gläubigern
ihren Schuldnern Einzugsermächtigungen erbeten und abverlangen. Die
Tatsache, daß das Lastschriftverfahren inzwischen üblich
ist, kann die Unbedenklichkeit, gemessen an § 9 AGBG nicht rechtfertigen;
die Gegenposition würde ja bedeuten: das geht schon in Ordnung, weil
das schon immer so gemacht worden ist. So verlangen heute Parteien, Vereine
und Gewerkschaften regelmäßig Einzugsermächtigungen, in
vielen Fällen auch der Vermieter, Versorgungsunternehmen nerven ihre
Kunden auch zumindest der Bitte nach einer Einzugsermächtigung; auch
die Telecom AG wünscht zumindest diese Zahlungsart. So ist es
nicht selten, daß viele Kontoinhaber schon weit über 10 Einzugsermächtigungen
erteilt haben, so daß die Gefahr besteht, den Überblick über
die erteilten Einzugsermächtigungen zu verlieren. Zahlt der Kontoinhaber
durch Überweisung, hat er auch die Möglichkeit, den Zahlungszeitpunkt
um ein bis drei Tage zu variieren, was im Einzelfall zwar zum Verzug (§
284II BGB) führen mag, aber im Ergebnis nicht dieselben negativen
Folgen hat, wie ein debitorisches Girokonto. In vielen Fällen ist
daher das Interesse der Kontoinhaber berechtigt, zumindest Gläubigern,
die (zu Recht oder zu Unrecht) einen zweifelhaften Ruf genießen,
die Einzugsermächtigung zu verweigern. Dies gilt umsomehr, als, wie
oben ausgeführt der Kontoinhaber tatsächlich nicht ohne weiteres
der Belastungsbuchung widersprechen kann, sondern er seine Bank erst einmal
von der Rechtslage überzeugen muß. Und wer will schon seine
Bank verklagen?!
Hinzu kommt, was der BGH übersieht,
dass es Kunden gibt, denen die Teilnahme am Lastschriftverfahren unmöglich
ist, da sie kein Girokonto haben und auch aus den unterschiedlichsten Gründen
keines bekommen. Lediglich in Nordrhein-Westfalen haben Verbraucher gegenüber
den Sparkassen ein gesetzlichen Anspruch auf ein Girokonto (wenn auch nur
auf Guthabenbasis). In anderen Bundesländern gibt es, wenn auch nur
vereinzelt, den girokontolosen Menschen, der, sowieso schon zu den sozial
minder bemittelten gehörend, nun, da er am Lastschriftverfahren nicht
teilnehmen kann, eine Strafgebühr an den Gläubiger
entrichten muß, um seine Verbindlichkeiten bezahlen zu dürfen!!
Das Urteil des BGH läßt befürchten,
daß es zu einem Dammbruch kommt, und die Zahlung per Lastschrift
zum Regelfall wird. Damit wird jedoch dem Schuldner im Ergebnis die Verfügungsbefugnis
über "sein" Girokonto genommen. Nicht mehr er nimmt Zahlungen vor,
sondern die Gläubiger dürfen sich selbst bedienen. Der Schuldner
wird dadurch im Ergebnis auch entmündigt.
Diese Demütigung des Schuldners läßt
sich nicht durch die vom BGH erwähnten Vorteile des Gläubigers
rechtfertigen. Nach alledem hätte der BGH die Lastschriftklausel als
gegen § 9 AGBG zuwiderlaufend betrachten müssen.