Stand: 2019-02-22; Version 1.31

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Dietmar Beining:
Keine unterschiedliche Verjährung von Tilgungs- und Zinsanteilen bei Teilzahlungskrediten; NJW 90, 2464 (Auszug )

 Schwachheim behandelt in seinem Aufsatz die Frage der Verjährung der Ansprüche der Kreditgeber von Teilzahlungsdarlehen (1). Er kommt zu dem Ergebnis, daß bei Teilzahlungsdarlehen, bei denen der Kreditnehmer den Kredit und die Zinsen in gleichbleibenden monatlichen Raten zurückzahlt, lediglich die "Zinsanteile" der monatlichen Kreditraten der vierjährigen Verjährung gem. § 197 BGB unterliegen, während die "Kapital-", bzw. "Tilgungsanteile" erst nach 30 Jahren (§ 195 BGB) verjährt sind.
  Der folgende Aufsatz soll diese These widerlegen.

I. Verjährung bei Amortisationsdarlehen

  Gem. § 197 BGB verjähren in vier Jahren "die Ansprüche auf rückständige Zinsen, mit Einschluß der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals zu entrichtender Beträge, ...". Diese Formulierung des Gesetzes sagt aus, daß bei sogenannten "Amortisationsdarlehen" , bei denen der Tilgungsbetrag mit der Laufzeit ansteigt, während der Zinsbetrag mit der Laufzeit entsprechend sinkt, die ( gleichbleibenden ) Gesamtraten in vier Jahren verjähren. Dies ist unstreitig und wird auch von Schwachheim nicht bestritten (2). Darlehensvertragsgestaltungen dieser Art sind vor allem aus Realvertragskreditverträgen bekannt, wo der Kredit in gleichbleibenden "Annuitäten" zurückbezahlt wird.

II. Verjährung bei Abzahlungsdarlehen

  Schwachheim vergleicht diese "Amortisationsdarlehen" mit sogenannten "Abzahlungsdarlehen", bei denen vom Darlehen regelmäßig ein fester Betrag getilgt wird, während die Zinsen jeweils von der entsprechenden Restschuld zu entrichten und dem Tilgungsbetrag zuzuschlagen sind(3). In diesem Fall ist jede Rate (Summe aus Zinszahlung und Tilgung) unterschiedlich hoch, da der zu entrichtende Zinsenbetrag mit forlaufender Tilgung sinkt. Da § 197 BGB nur den Fall meint, in dem der Tilgungsanteil  den Zinsen "zugeschlagen" wird, nicht jedoch den, in dem von vornherein eine feste, gleichbleibende Tilgungsrate neben den Zinsen zu zahlen ist, ist auf Abzahlungsdarlehen in diesem Sinne § 197 BGB nicht anzuwenden. Insofern ist Schwachheim zuzustimmen.

  Einigkeit besteht also zwischen Schwachheim und mir insoweit, als bei ......... "Abzahlungsdarlehen"  ........ lediglich die Zinsen der vierjährigen Verjährung gem. § 197 BGB untreligen, nicht jedoch die Tilgungsanteile.

III. Verjährung bei Teilzahlungsdarlehen
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IV. Zusammenfassung:

  Teilzahlungsdarlehen sind wie Amortisationsdarlehen zu sehen, bei denen mit steigender Laufzeit der Zinsanteil in der Gesamtrate sinkt, während der Kapitalanteil entsprechend steigt.
  Der Kapitalanteil einer jeden Rate stellt sich somit für den Betrachter als "Zuschlag zu den Zinsen" dar, da er erst dann zu berechnen ist, wenn die berechneten Zinsen von der Restschuld berechnet worden sind.
  Die Fiktion vom Auseinanderfallen von Fälligkeiten und Entstehung der Zinsschuld ist absurd und wird von der Rechtsprechung im Störungsfall auch fallengelassen. Nur im Störungsfall stellt sich jedoch die Frage, ob die Zins- und Kapitalanteile unterschiedlich verjähren; im Falle planmässiger Tilgung ( und nur in diesem Fall wird ja diese Fiktion vertreten ) spielt es keine Rolle, wie sich .. die Verteilung aussieht. Daher gilt bei Teilzahlungskrediten die Verjährungsfrist des § 197 BGB sowohl für die Zins-, als auch für die Kapitalanteile der geschuldeten Gesamtrate.

(1) NJW 1989, 2026

(2) Schwachheim, NJW 1989, 2026 ( 2029, oben linke Spalte ).

(3) Schwachheim, NJW 19989, 2026 (2029, li.Spalte).


Vergl. jetzt auch
OLG Stuttgart, 6 U 10/91 vom 1991-07-23
und OLG Celle, 3 U 239/92 v. 1993-11-03


Interssante Fragen des Rechts der Teilzahlungskredite behandeln auch Aufsätze von H.Rüßmann.


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